{"status":"available","doknr":"OLD311877","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:1120.17W300.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-11-20","aktenzeichen":"17 W 300/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e:\n\n2\n\nDie Beschwerde ist zulässig und begründet mit der Maßgabe, daß\nProzeßkostenhilfe nicht mangels der Voraussetzungen des § 116 Nr. 1\nZPO zu versagen ist.\n\n3\n\nDie wirtschaftlichen Voraussetzungen zur Bewilligung von\nProzeßkostenhilfe liegen vor. Der Antragsteller hat glaubhaft\ngemacht, daß die Kosten des beabsichtigten Rechtsstreits aus der\nvon ihm verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können,\nund den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten\nist - jedenfalls nach dem derzeitigen Stand des Konkursverfahrens -\nnicht zuzumuten, die Kosten aufzubringen.\n\n4\n\nWirtschaftlich beteiligt im Sinne des § 116 Nr. 1 ZPO sind die\nGläubiger, deren Befriedigungsaussichten sich dadurch konkret\nverbessern, daß der Konkursverwalter obsiegt, BGH ZIP 1990, 1490 m.\nNachw. Hier hat der Konkursverwalter die Berechtigung der bisher\nangemeldeten Forderungen noch nicht prüfen können, weil ihm\nwesentliche Geschäftsunterlagen fehlen, deren Herausgabe er mit der\nbeabsichtigten Klage begehrt (Antrag zu 1). Solange diese Prüfung\nnicht erfolgt ist, ist zweifelhaft, welche Gläubiger von einem\nProzeßerfolg profitieren werden. Solange die Forderungen bestritten\nsind, entfällt dementsprechend eine Vorschußpflicht (vgl.\nZöller/Philippi, ZPO, 19). Aufl., § 116 Rn. 9. Auf die Frage, ob es\nder öffentlichen Hand (hier Finanzamt und Gerichtskasse) zumutbar\nist, einen Kostenvorschuß zu leisten (zum Meinungsstand\nZöller/Philippi a.a.O. Rn. 10 a.E.), kommt es nicht an.\n\n5\n\nDer Senat kann derzeit nicht abschließend über die Bewilligung\nvon Prozeßkostenhilfe entscheiden, weil vorab der Antragsgegnerin\nGelegenheit zu geben ist, zum Prozeßkostenhilfegesuch Stellung zu\nnehmen. Das Landgericht erhält durch die Rückgabe der Sache\nGelegenheit zu überprüfen, ob die Erfolgsaussicht so vorbehaltlos\nzu bejahen ist wie dies im Beschluß vom 22. August 1996 geschehen\nist. Der Herausgabeantrag dürfte derzeit so unbestimmt sein, daß\neine Zwangsvollstreckung schwerlich möglich ist. Die im Schriftsatz\nvom 1. Juli 1996 erwähnte Anlage befindet sich nicht bei den Akten.\nWenn der Kläger die herausverlangten Gegenstände derzeit nicht\nnäher bezeichnen kann, so wird er gegebenenfalls von der Beklagten\nzunächst die notwendigen Auskünfte verlangen müssen. Im übrigen ist\nnicht klargestellt, wieso die Beklagte die Unterlagen in Händen\nhat, deren Herausgabe verlangt wird, so daß die in Betracht\nkommende Anspruchsgrundlage nicht bestimmbar ist. Dies wiederum\nerschwert die Beurteilung der Frage, ob die örtliche Zuständigkeit\ndes Landgerichts Köln auch für die Herausgabeklage gegeben ist,\nvgl. Art. 5 GVÜ.\n\n6\n\nZweifelhaft ist im übrigen derzeit, ob der Kläger Zahlung eines\nbestimmten Betrages als Teilbetrag fordert, oder ob er mit der\nKlage die gesamte noch fehlende Stammeinlage einklagen will.\n\n7\n\nEine Entscheidung über die Kosten erübrigt sich, § 127 Abs. 4\nZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311877","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-20/17-w-300-96","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311877","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311877","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-20/17-w-300-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311877","retrieved":"2026-07-09 03:42:37.163434+00:00"}}