{"status":"available","doknr":"OLD311875","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:1120.16WX217.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-11-20","aktenzeichen":"16 Wx 217/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\n \n\n3\n\nDie sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers ist\nstatthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 45 Abs.\n1 WEG, §§ 27, 29 FGG). In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch\nkeinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer\nVerletzung des Gesetzes, § 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO.\n\n4\n\n1. Amts- und Landgericht haben es übereinstimmend abgelehnt, den\nBeschluß der Wohnungseigentümerversammlung vom 19. Juni 1995 zu TOP\n3 b) - Abrechnung der Kosten eines Rechtsgutachtens zur\nRechtmäßigkeit der Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom\n26. April 1994 (3.910,-- DM) zu Lasten der\nWohnungseigentümergemeinschaft - für ungültig zu erklären, da es\nsich bei den Kosten des Rechtsgutachtens um solche ordnungsgemäßer\nVerwaltung handle. Dies läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Gemäß §\n16 Abs. 2 WEG ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, unter\nanderem die Kosten der Verwaltung anteilig zu tragen. Der Begriff\nder Kosten der Verwaltung ist im weitesten Sinne zu verstehen\n(Weitnauer, Wohnungseigentumsgesetz, 8. Aufl. § 16 Rn. 14). Es\nhandelt sich um all jene Kosten, die zu einer ordnungsgemäßen\nVerwaltung erforderlich sind (Henkes/Niedenführ/Schulze,\nWohnungseigentumsgesetz, 2. Aufl. § 16 Rn. 16). Ordnungsmäßig ist,\nwas dem geordneten Zusammenleben in der Gemeinschaft dient und dem\nInteresse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem\nErmessen entspricht, wobei den Wohnungseigentümern ein gewisser\nEntscheidungsspielraum zugebilligt wird (Weitnauer aaO § 21 Rn. 12\nm.w.N.).\n\n5\n\nDie Einholung des Rechtsgutachtens stellt sich danach als eine\nMaßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung dar, deren Kosten umgelegt\nwerden durften. Zu Recht weist das Landgericht darauf hin, daß das\nGutachten zur Vorbereitung der vom Antragsteller initiierten\nWohnungseigentümerversammlung vom 17. August 1994 eingeholt worden\nwar: Da in dieser Versammlung über die Gültigkeit der Beschlüsse\naus der Eigentümerversammlung vom 26. April 1994 beraten werden\nsollte, unter den Wohnungseigentümern Unsicherheit über die\nOrdnungsmäßigkeit der genannten Beschlüsse entstanden war und nach\ndem Willen des Antragstellers eine Abstimmung über die Aufhebung\ndieser Beschlüsse herbeigeführt werden sollte, hatte sich für die\nWohnungseigentümergemeinschaft das Bedürfnis nach einer\nunabhängigen rechtlichen Bewertung der angegriffenen Beschlüsse\nergeben. Dem trug die Verwalterin im Einverständnis des\nVerwaltungsbeirats durch die Beauftragung der Gutachter Rechnung.\nDie Rüge des Antragstellers, die Einholung des Gutachtens habe nur\ndazu gedient, die Verwalterin zu schützen, greift im Hinblick\nhierauf schon im Ansatz nicht.\n\n6\n\nZu Recht ist das Landgericht des weiteren davon ausgegangen, daß\n§ 16 Abs. 5 WEG der Umlage der Gutachterkosten nicht entgegensteht.\nNach dieser Vorschrift gehören die Kosten eines gerichtlichen\nVerfahrens nach § 43 WEG nicht zu den Kosten der Verwaltung im\nSinne des § 16 WEG, da in diesen Fällen das Gericht nach § 47 WEG\nentscheidet, wer die Verfahrenskosten und die außergerichtlichen\nKosten der Beteiligten zu tragen hat. Diese gerichtliche\nEntscheidung soll nicht durch Mehrheitsbeschluß der Eigentümer\nunterlaufen werden können (Henkes/Niedenführ/Schulze aaO § 16 Rn.\n17). Darum geht es im Streitfall nicht. Das Landgericht weist\nzutreffend darauf hin, daß das Rechtsgutachten nicht im Rahmen\neines gerichtlichen Verfahrens nach § 43 WEG eingeholt wurde. Die\nRechtsbeschwerde verfolgt diesen Gesichtspunkt daher zu Recht nicht\nweiter.\n\n7\n\nSie beanstandet aber, die Beauftragung der Gutachter habe\ndeshalb nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen, weil der\nVerwalterin seinerzeit bekannt gewesen sei, daß der Antragsteller\nzur Frage der Gültigkeit der Beschlüsse aus der\nWohnungseigentümerversammlung vom 26. April 1994 bereits ein\ngerichtliches Anfechtungsverfahren eingeleitet hatte. Auch hiermit\nhat die Rechtsbeschwerde aber keinen Erfolg. Zwar trifft es zu, daß\ndie Verwalterin bei Einholung des Gutachtens im Juni 1994 darüber\nunterrichtet war, daß eine Antragsschrift des Antragstellers bei\nGericht eingereicht worden war. Das Landgericht hat jedoch zu Recht\ndarauf hingewiesen, daß dies die Einholung des Gutachtens nicht\netwa entbehrlich machte. Die Antragsschrift wurde der\nWohnungseigentümergemeinschaft nämlich nach den Feststellungen des\nLandgerichts erst Ende September 1994 zugestellt, das heißt nach\nder Wohnungseigentümerversammlung, in der nach dem Willen des\nAntragstellers über die Aufhebung der streitigen Beschlüsse\nabgestimmt werden sollte und zu deren Vorbereitung das Gutachten\ngerade diente.\n\n8\n\nSoweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang schließlich\nrügt, die Verwalterin hätte nach Zustellung der Antragsschrift im\nSeptember 1994 aus Gründen der Kosteneinsparung die Rechtsanwälte\nmit der Prozeßvertretung beauftragen müssen, die das\nRechtsgutachten erstattet hatten, greift auch das nicht. Zum einen\nändert dieser Einwand an der Feststellung, es habe sich bei der\nvorliegend allein im Streit stehenden kostenpflichtigen\nBeauftragung der Gutachter um eine Maßnahme ordnungsgemäßer\nVerwaltung gehandelt, nichts: Das Gutachten war bereits über zwei\nMonate vor Einschaltung der Prozeßanwälte in Auftrag gegeben\nworden. Zum anderen verkennt der Beschwerdeführer aber auch, daß\ndie spätere Beauftragung der Gutachter mit der Prozeßvertretung\nnicht zu einer Kosteneinsparung für die\nWohnungseigentümergemeinschaft geführt hätte. Da die Ausarbeitung\neines Gutachtens stets eine besondere Angelegenheit im Sinne der\nBundesgebührenordnung für Rechtsanwälte darstellt, wird die hierbei\nanfallende Gebühr nach § 21 BRAGO nicht auf Prozeßgebühren oder\nsonstige Gebühren angerecnet (Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert,\nBundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, 12. Aufl., § 21 Rn. 10;\nRiedel/Sußbauer/Fraunholz, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte,\n7. Aufl., § 21 Rn. 8).\n\n9\n\n2. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht die Beschwerde des\nAntragstellers auch zurückgewiesen, soweit sie sich gegen den\nBeschluß der Wohnungseigentümerversammlung vom 19. Juni 1995 zu TOP\n4 - Verteilerschlüssel - richtet: Der Beschluß mußte nicht\nnotwendig einstimmig gefaßt werden, da er keine Änderung des\nfestgelegten Verteilungsschlüssels beinhaltet, sondern lediglich\ndie bereits mit Beschluß vom 1. Dezember 1984 einstimmig\nfestgelegte Regelung wiederholt. Soweit der Antragsteller rügt, der\nBeschluß sanktioniere darüber hinaus die bisherige Praxis, die den\n1984 beschlossenen Verteilungsschlüssel jedoch nicht exakt\nangewendet habe, bleibt auch dies ohne Erfolg. Das Landgericht hat\nden streitgegenständlichen Beschluß in rechtlich nicht zu\nbeanstandender tatrichterlicher Würdigung dahin ausgelegt, daß hier\nallein die Anwendbarkeit des seinerzeit beschlossenen\nVerteilungsschlüssels bestätigt wird und die Abrechnungspraxis,\nsoweit sie diesen Verteilungsschlüssel zur Grundlage hat. Nach der\nAuslegung des Landgerichts enthält der streitgegenständliche\nBeschluß daher nicht etwa zugleich eine Genehmigung sämtlicher\nAbrechnungen der Vergangenheit in all ihren Einzelheiten. Die vom\nAntragsteller aufgeworfene Frage, ob und inwieweit einzelne\nKostenpositionen der jeweiligen Abrechnungen möglicherweise nicht\nunter Anwendung des vereinbarten Verteilungsschlüssels abgerechnet\nwurden, wird deshalb durch den Beschluß nicht beantwortet.\nEventuell in diesem Zusammenhang bestehende Einwendungen werden\ndurch ihn also auch nicht abgeschnitten.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Für die Anordnung\nder Erstattung außergerichtlicher Kosten besteht keine\nVeranlassung.\n\n11\n\nWert der weiteren Beschwerde: 8.910 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311875","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-20/16-wx-217-96","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":3},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 550","ref_norm":"550","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311875","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311875","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-20/16-wx-217-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311875","retrieved":"2026-07-09 03:42:37.079402+00:00"}}