{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:1120.11U55.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":"11. Zivilsenat","decided":"1996-11-20","aktenzeichen":"11 U 55/96","doktyp":"Teilurteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Beklagten zu 2) gegen das am 12. Januar 1996 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen -9 O 55/96- wird zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.\n\nT a t b e s t a n d\n\n##blob##nbsp;\n\n##blob##nbsp;\n\n##blob##nbsp;\n\nHinsichtlich des Vorbringens der\nParteien im er-sten Rechtszug und der gestellten Anträge wird auf\nden Tatbestand des landgerichtlichen Urteils vom 12. Januar 1996\nBezug genommen.\n\n##blob##nbsp;\n\nDas Landgericht hat den Anträgen gegen\nbeide Beklagte stattgegeben. Auf die Entscheidungsgründe wird\nebenfalls verwiesen.\n\n##blob##nbsp;\n\nDie Beklagten haben gegen das ihnen am\n17. Janu-ar 1996 zugestellte Urteil am 16. Februar 1996 Berufung\neingelegt und haben das Rechtsmittel nach Verlängerungen der\nBegründungsfrist bis zum 07. Mai 1996 an diesem Tage begründet.\n\n##blob##nbsp;\n\nZur Berufung des Beklagten zu 1), über\ndie in die-sem Teilurteil noch nicht entschieden wird, wird auf die\nvorbereitenden Schriftsätze der Parteien sowie nach Maßgabe des §\n283 ZPO auf den Schrift-satz der Klägerin vom 29. Oktober 1996\nbezug ge-nommen.\n\n##blob##nbsp;\n\nDer Beklagte zu 2) trägt vor, zwischen\nden Par-teien bestehe Einigkeit darüber, daß der Klägerin 40 % der\nBruttoeinnahmen aus solchen Mietverträgen zuständen, die sie bis\nzum CHIO 1995 abgeschlossen habe. Entgegen den Ausführungen des\nLandgerichts sei sie aber nicht berechtigt gewesen, zwischen dem\nCHIO 1995 und dem Kündigungszeitpunkt vom 31. Dezember 1995 noch\nWerbeverträge abzuschließen und daraus einen Anteil an den\nEinnahmen zu bean-spruchen.\n\n##blob##nbsp;\n\nDie Regelung, wonach der Klägerin bei\nBeendigung des Vertragsverhältnisses 40 % der Bruttoeinnahmen aus\nden von ihr abgeschlossenen Mietverträgen auch über den\nBeendigungszeitpunkt hinaus zustehen sol-len, trage dem Umstand\nRechnung, daß sie etwa 1993 und 1994 noch nicht gewußt hatte, ob\nder Vertrag zum 31. Dezember 1995 beendet oder darüber hinaus\nfortgesetzt werde. In diesen Fällen habe ihr der Anteil an den\nBruttoeinnahmen auch für die Rest-laufzeit der Mietverträge\nzufallen sollen.\n\n##blob##nbsp;\n\nDagegen habe er, der Beklagte zu 2),\nnach dem Ver-tragsende am 31. Dezember 1995 frei sein sollen, die\nWerbeflächen anderweitig zu vermieten (Beweis: Zeugen T. und G. ).\nAndernfalls wäre eine Kündigung zum 31. Dezember 1995 im Ergebnis\nunsinnig gewesen und wirtschaftlich ins Leere ge-gangen.\n\n##blob##nbsp;\n\nDem Sinn und Zweck der Regelung\nwiderspreche es, wenn die Klägerin trotz Kenntnis von der Kündigung\nzum 31. Dezember 1995 zu ihrem Vorteil und bindend für ihn, den\nBeklagten zu 2), noch die vollen vier Jahre ab 01. Januar 1996 mit\nWerbeverträgen \"belegen\" dürfe und so ihn noch für volle vier Jahre\nblockieren könnte. Das sei nicht der Sinn der Regelung und von ihm\nnicht gewollt (Beweis: wie vor).\n\n##blob##nbsp;\n\nEine an den Interessen der Beteiligten\norientierte Auslegung komme zwingend zu dem Ergebnis, daß der\nKlägerin 40 % der Einnahmen nur aus den vor dem CHIO 1995\nabgeschlossenen Werbeverträgen zu-ständen.\n\n##blob##nbsp;\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n##blob##nbsp;\n\n##blob##nbsp;\n\nunter Abänderung des landgerichtlichen\nUr-teils die Klage sowohl gegen die Beklagte zu 1) als auch gegen\nden Beklagten zu 2) abzu-weisen,\n\n##blob##nbsp;\n\n##blob##nbsp;\n\nhilfsweise ihnen einzeln und gemeinsam\nzu gestatten, Sicherheit durch selbstschuldneri-sche Bürgschaft\neiner deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu\nerbringen.\n\n##blob##nbsp;\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n##blob##nbsp;\n\n##blob##nbsp;\n\n1. Die Berufung zurückzuweisen\n\n##blob##nbsp;\n\n##blob##nbsp;\n\n2. ihr, der Klägerin, nachzulassen,\netwa er-forderliche Sicherheit durch selbstschuldne-rische\nBürgschaft eines als Zoll- und Steu-erbürgen zugelassenen\nKreditinstituts zu lei-sten.\n\n##blob##nbsp;\n\nGemäß Erläuterungen in der mündlichen\nVerhandlung möchte sie ihren Klageantrag bezüglich der Beklag-ten\nzu 1) dahin verstanden wissen, daß im Fall der Wirksamkeit der\nfristlosen Kündigung vom 02. Fe-bruar 1996 das\nFeststellungsbegehren für die Zeit bis zu dem Zugang dieser\nKündigungserklärung gilt.\n\n##blob##nbsp;\n\nAuf die Berufung des Beklagten zu 2)\nerwidert sie, der von ihm herausgestellte Sinn des Vertrages sei\nnicht gegeben. Erst mit dem 31. Dezember 1995 sei das\nVertragsverhältnis beendet. Der Kenntnis von der\nKündigungserklärung komme für ihre Rechtsstel-lung keine Bedeutung\nzu. Es sei nicht nachvoll-ziehbar, weshalb sie berechtigt gewesen\nsein sol-le, vor dem CHIO 1995 Verträge mit einer Laufzeit von 4\nJahren abzuschließen, danach bis zum Jahres-ende 1995 aber nicht\nmehr.\n\n##blob##nbsp;\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des\nVorbringens des Beklagten zu 2) und der Klägerin im 2. Rechts-zug\nwird auf ihre vorbereitende Schriftsätze bezug genommen.\n\n##blob##nbsp;\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n:\n\n##blob##nbsp;\n\nDer Erlaß eines Teilurteils (§ 301 ZPO)\nerscheint als geboten, da das Berufungsverfahren bezüglich der\nBerufung des Beklagten zu 2) zur Endentschei-dung reif ist; zur\nBerufung der Beklagten zu 1) wird gleichzeitig ein Beschluß\nverkündet.\n\n##blob##nbsp;\n\nDie zulässige Berufung des Beklagten zu\n2) ist nicht begründet. Auf die zulässige Feststellungs-klage der\nKlägerin (§ 256 Abs. 1 ZPO) ist auszu-sprechen, daß ihr 40 % der\nBruttoeinnahmen auch aus denjenigen Mietverträgen zustehen, die sie\nzwischen dem CHIO 1995 und dem 31. Dezember 1995 für die Dauer bis\nlängstens 1999 abgeschlossen hat.\n\n##blob##nbsp;\n\nNach dem Vertrag der Parteien vom 01.\nApril 1992 nebst Änderung vom 07. April 1992 hat der Beklagte für\nden Fall, daß er das Rechtsverhältnis kündigt, an die Klägerin 40 %\nBruttoeinnahmen aus denjeni-gen Mietverträgen zu zahlen, die sie\nwährend der Dauer ihres Vertragsverhältnisses mit dem Beklag-ten\nabgeschlossen hat, und nach dem Inhalt der Vereinbarung ist das der\nZeitraum bis zum 31. De-zember 1995.\n\n##blob##nbsp;\n\nZutreffend hat das Landgericht\nallerdings darauf hingewiesen, daß der maßgebliche Wortlaut nicht\nganz eindeutig ist. Einerseits ist bestimmt, daß der Vertrag bis\neinschließlich CHIO 1995 gilt, und andererseits soll er 15 Monate\nvor Ablauf auf den 31. Dezember 1995 gekündigt werden können.\n\n##blob##nbsp;\n\nHierbei kommt jedoch der\nKündigungsregelung der sachliche Vorrang zu. Ohne eine\nKündigungserklä-rung endete der Vertrag nicht, insbesondere nicht\nmit dem CHIO 1995. Es war eine Verlängerung um je-weils 3 Jahre\nvorgesehen.\n\n##blob##nbsp;\n\nAls Zeitpunkt für eine Kündigung ist\nder 31. De-zember 1995 festgelegt worden, und es kommt nicht zum\nAusdruck, daß die Rechtstellung der Klägerin schon vorher gemindert\nsein sollte.\n\n##blob##nbsp;\n\nDas folgt nicht daraus, daß, wie das\nLandgericht zutreffend ausgeführt hat, die Zusammenarbeit der\nParteien jeweils jährlich auf ein einzelnes Er-eignis, das\neinwöchige Reitturnier, zugeschnitten war. Deshalb war es an sich\nnicht verfehlt, für den Fall des Ablaufs des Vertrages\nfestzuhalten, daß das CHIO 1995 die letzte derartige Veranstal-tung\nsein würde. Insbesondere kam damit die Haupt-pflicht des Beklagten,\nder Klägerin die Werbeflä-chen gemäß Ziffer 6 des Vertrages zu\nüberlassen, zu einem Ende und ging es nur noch darum, inwie-weit er\naufgrund der ihn bindenden Altverträge selbst verpflichtet war, die\nFlächen den Werbe-kunden zur Verfügung zu stellen. Es wäre jedoch\nunschwer möglich gewesen, als Zeitpunkt für das Wirksamwerden einer\nKündigung das CHIO 1995 oder einen zeitnahen Termin festzulegen,\nwenn der Be-klagte schon ab Sommer 1995 wieder freie Hand bei der\nEigenvermietung hätte haben sollen.\n\n##blob##nbsp;\n\nEine derartige Abgrenzung hat aber im\nVertrag kei-nen Niederschlag gefunden.\n\n##blob##nbsp;\n\nDabei ist es nicht zweifelhaft, daß für\ndie Zeit zwischen dem CHIO 1995 und dem Jahresende für die Klägerin\nüberhaupt nur noch die Frage der Neuver-mietung von Bedeutung war.\nDie weitere Durchfüh-rung der Verträge mußte sie auf jeden Fall dem\nBe-klagten überlassen.\n\n##blob##nbsp;\n\nDas erstinstanzliche Vorbringen des\nBeklagten, es sei vor allem zu berücksichtigen, daß für die\nAb-wicklung und Überleitung eine Übergangszeit erfor-derlich sei,\nüberzeugt nicht. Eine Abwicklung ist nicht zeitgebunden. Die\nParteien sind noch über den 31. Dezember 1995 hinaus durch die\nVereinba-rung über die Beteiligung der Klägerin an den Ein-nahmen\naus Altverträgen rechtsgeschäftlich verbun-den. Es bestehen\nnachvertragliche Verpflichtungen zur Abrechnung und Zahlung. Wann\ndiese Pflichten bezüglich des CHIO 1995 erfüllt sein würden, war\nnicht absehbar.\n\n##blob##nbsp;\n\nUnbegründet ist auch der Versuch des\nBeklagten, die Berechtigung der Klägerin zum Abschluß von Verträgen\nschon für Zeit ab Kenntnis von der Kün-digungserklärung in Frage zu\nstellen. Sie durfte und mußte noch für 1995 Verträge abschließen,\ndann gegebenenfalls auch mehrjährige. Wenn für die Zeit nach dem\nCHIO 1995 etwas anderes hätte gelten sol-len, so hätte das\nfestgelegt werden müssen.\n\n##blob##nbsp;\n\nDaß der Beklagte ab 01. Januar 1996\nkeine volle Handlungsfreiheit erlangt und daß die Kündigung deshalb\nteilweise \"wirtschaftlich ins Leere geht\", ist eine Folge seiner\nBindung an Altverträge. Für die Abgrenzung, welche bestimmten von\nder Klägerin abgeschlossenen Vereinbarungen hierunter fallen, läßt\nsich daraus nichts entnehmen.\n\n##blob##nbsp;\n\nDie Gefahr des Mißbrauchs der\nVermietungsmöglich-keit durch die Klägerin ist zwar nicht so\ngering, wie das Landgericht sie sieht, denn nach dem CHIO 1995 war\nes für die Klägerin vorteilhafter, einen ungünstigen Vertrag\nabzuschließen, anstatt den Abschluß vollständig dem Beklagten zu\nüberlassen. Das ist aber kein maßgeblicher Gesichtspunkt für die\nVertragsauslegung. Im übrigen würde diese Überlegung zum Teil auch\nschon auf mehrjährige Verträge zutreffen, die schon vor dem CHIO\n1995 zustande gekommen sind.\n\n##blob##nbsp;\n\nEs wird nichts darüber vorgetragen, daß\nbei den Vertragsverhandlungen durch mündliche Erläuterun-gen und\nAbsprachen Abweichungen von dem Inhalt der Vertragsurkunde\nfestgelegt oder für die Auslegung zusätzliche Gesichtspunkte\nhervorgetreten sind. Insbesondere betreffen die Beweisangebote des\nBe-klagten keine Unteredungen der Parteien, sondern einseitige\nVorstellungen des Beklagten. Falls die für ihn handelnden Personen\ndavon ausgegangen sein sollten, daß das Recht der Klägerin zur\nNeuver-mietung im Falle einer Vertragskündigung mit dem letzten\nCHIO ende, so spricht jedenfalls auch nach dem Vorbringen des\nBeklagten nichts dafür, daß sie erkannt haben, daß der schriftliche\nVertrag einen anderen Inhalt hat.\n\n##blob##nbsp;\n\nÜber die Kosten des Berufungsverfahrens\nkann erst im Schlußurteil entschieden werden.\n\n##blob##nbsp;\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens\n(vorbehaltlich genauerer Angaben der Parteien): 600.000,00 DM\n\n##blob##nbsp;\n\nBeschwer für den Beklagten zu 2): über\n60.000,00 DM.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-20/11-u-55-96","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-20/11-u-55-96","retrieved":"2026-10-25 20:21:15.238439+00:00"},"card":{"id":"olg-koeln/1996-11-20/11-u-55-96","court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","panel":"11. 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