{"status":"available","doknr":"OLD311885","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:1119.SS343.96Z218Z.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-11-19","aktenzeichen":"Ss 343/96 (Z) - 218 Z -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDas Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen\nÜberschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (§§ 41 Abs. 2\nNr. 7 - Zeichen 274 -, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, § 24 StVG) zu einer\nGeldbuße von 1OO,OO DM verurteilt.\n\n4\n\nNach den Feststellungen befuhr der Betroffene am 17. März 1995\ngegen 1O.46 Uhr am Steuer eines PKW die innerorts von J. gelegene\nW. - Straße, in der durch Zeichen 274 die zulässige\nHöchstgeschwindigkeit auf 3O km/h beschränkt war, mit einer\nvorwerfbaren Geschwindigkeit von 56 km/h. Zur Ermittlung der\nGeschwindigkeit heißt es im Urteil:\n\n5\n\n\"...die Geschwindigkeit seines\nFahrzeugs (wurde) durch den Polizeibeamten F. mit Hilfe des\nLaser-Meßgerätes LTI 2O/2O TS/KM gemessen. Der am Gerät\nausgebildete Zeuge, der auch der verantwortliche Meßtruppführer\nwar, fixierte mit der auf dem Gerät befestigten Visiereinrichtung\ndas Kennzeichnen des Kraftfahrzeuges des Betroffenen. Er löste das\nMeßgerät aus, als sich das Fahrzeug des Betroffenen in einer\nDistanz von 2O1 m befand. Das Gerät zeigte daraufhin eine gemessene\nGeschwindigkeit von 59 km/h an. Für das Gerät bestehen laut\nZulassungsschein Eichfehlergrenzen von 3 km/h bei gemessenen\nGeschwindigkeiten bis 1OO km/h. Abzüglich eines Toleranzwertes von\nsomit 3 km/h ergab sich eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 56\nkm/h. Der Betroffene hatte die zulässige Höchstgeschwindigkeit von\n3O km/h um 26 km/h überschritten.\"\n\n6\n\nGegen das Urteil richtet sich der Antrag des Betroffenen auf\nZulassung der Rechtsbeschwerde, mit dem Verstöße gegen formelles\nund materielles Recht gerügt werden. Er macht geltend, das\nAmtsgericht habe den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt,\nindem es einen Beweisantrag auf Einholung eines\nSachverständigengutachtens dazu, daß er nicht mit der vorgeworfenen\nGeschwindigkeit gefahren sei, abgelehnt habe. Darin liege ferner\nein Verstoß gegen § 77 OWiG und die Aufklärungspflicht. Im übrigen\nbemängelt er das Urteil in sachlich- rechtlicher Hinsicht.\n\n7\n\nII.\n\n8\n\nDer Senat läßt die Rechtsbeschwerde aus beiden Gründen des § 8O\nAbs. 1 Nr. 1 OWiG zu.\n\n9\n\nDie Sache ist sodann gemäß § 121 Abs. 2 GVG i. V. m. § 79 Abs. 3\nSatz 1 OWiG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die im\nTenor formulierte Rechtsfrage vorzulegen.\n\n10\n\nNach diesen Vorschriften ist die Vorlage an den\nBundesgerichtshof notwendig, wenn das Rechtsbeschwerdegericht in\neiner entscheidungserheblichen (vgl. BGHSt. 36, 389, 394; NJW 1986,\n1271, 1272) Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen OLG, des\nBayObLG oder des BGH abweichen will (vgl. BGHSt. 31, 109) oder dies\ntun muß, weil mittlerweile in der Rechtsprechung zu der\nbetreffenden Frage gegensätzliche Auffassungen vertreten werden,\nohne daß die deswegen gebotene Vorlegung bisher erfolgt wäre.\n\n11\n\nDie im Tenor formulierte Rechtsfrage ist\nentscheidungserheblich.\n\n12\n\nDie Verfahrensrüge, das Amtsgericht habe seine\nAufklärungspflicht (§ 77 Abs. 1 OWiG) dadurch verletzt, daß es\nunterlassen habe, dem Antrag der Verteidigung auf Einholung eines\nSachverständigengutachtens zur Geschwindigkeitsmessung\nnachzukommen, und habe dadurch zugleich rechtliches Gehör versagt\n(Art. 1O3 Abs. 1 GG), würde zwar im Erfolgsfall zur Aufhebung des\nangefochtenen Urteils führen, ohne daß es darauf ankäme, ob das\nUrteil materiell-rechtliche der Nachprüfung standhält. Jedoch ist\ndiese Rüge schon nicht ordnungsgemäß erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2\nStPO i. V. m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG). Der Anspruch auf\nrechtliches Gehör ist nur dann verletzt, wenn dem Betroffenen keine\nMöglichkeit eingeräumt wird, sich zu allen entscheidungserheblichen\nund ihm nachteiligen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern\n(vgl. Senat VRS 87, 2O7, 2O8; 83, 367; jeweils m. w. N.; ständige\nSenatsrechtssprechung). Das Gebot des rechtlichen Gehörs verlangt\nferner, daß wesentliche der Rechtsverfolgung dienende Tatsachen in\nden Entscheidungsgründen verarbeitet werden (vgl. BVerfG NJW 1991,\n1167, 1168; Senat a. a. O.). Da nach dem eigenen Vorbringen des\nBetroffenen in der Rechtsbeschwerdebegründung das Amtsgericht den\nBeweisantrag zur Kenntnis genommen, ihn beschieden und sich darüber\nhinaus im Urteil damit auseinandergesetzt hat, fehlt es schon an\nder Mitteilung von Tatsachen, die einen Verstoß gegen den Grundsatz\ndes rechtlichen Gehörs belegen würden. Daß die Ablehnung des\nBeweisantrags (objektiv) willkürlich erfolgt sei (vgl. dazu: BGH\nStV 1996, 585 m. w. N.), hat der Betroffene ebensowenig dargetan.\nAuch die Verfahrensrüge, der Beweisantrag auf Einholung eines\nSachverständigengutachtens zur Geschwindigkeitsmessung sei\nfehlerhaft beschieden worden, ist nicht ordnungsgemäß begründet.\nDie rechtsfehlerhafte Ablehnung von Beweisanträgen kann im\nBußgeldverfahren grundsätzlich nur im Rahmen einer Aufklärungsrüge\nbeanstandet werden (vgl. Senat VRS 78, 467, 468 m. w. N.; ständige\nSenatsrechtssprechung). Eine ordnungsgemäße Aufklärungsrüge\nverlangt die Angabe der Beweistatsachen, des Beweismittels und der\nTatsachen, die den Tatrichter zum Gebrauch des Beweismittels\ngedrängt und dessen Gebrauch zumindest nahegelegt haben sollen.\nFerner ist mitzuteilen, welche dem Betroffenen günstige Tatsache\ndie unterlassene Beweisaufnahme ergeben hätte, wobei es nicht\ngenügt, ein günstiges Ergebnis lediglich als möglich hinzustellen.\nWird im Rahmen der Aufklärungsrüge die fehlerhafte Ablehnung eines\nBeweisantrags beanstandet, sind ferner der gestellte Beweisantrag\nund der ablehnende Beschluß mitzuteilen (vgl. Senat a. a. O.).\nDiesen Anforderungen genügt der Vortrag in der Begründungsschrift\nnicht. Es wird insbesondere nicht mitgeteilt, mit welcher\nBegründung das Amtsgericht den (Haupt-) Beweisantrag abgelehnt hat.\nEs werden insoweit lediglich die ergänzenden Urteilsausführungen\nwiedergegeben, auf deren Inhalt es jedoch beim Hauptbeweisantrag\nallenfalls dann ankommt, wenn dieser mit einer Kurzbegründung im\nSinne von § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG abgelehnt worden ist (vgl. Göhler,\nOWiG, 11. Auflage, § 77 Nr. 26 m. w. N.; Kleinknecht - Meyer -\nGoßner, StPO, 42. Auflage § 244 Rn. 85). Dem Sachvortrag des\nBetroffenen ist aber weder zu entnehmen, daß er lediglich einen\nHilfsbeweisantrag gestellt hatte, noch ergibt sich der Inhalt des\nAblehnungsbeschlusses aus den Urteilsgründen, von denen der Senat\nim Hinblick auf die Sachrüge Kenntnis zu nehmen hat.\n\n13\n\nSoweit es die Feststellung des äußeren und inneren Tatbestands\ndes Geschwindigkeitsverstoßes und die Rechtsfolgenbemessung angeht,\ndeckt auch die Sachrüge keinen Rechtsfehler des angefochtenen\nUrteils auf. Insbesondere hat das Amtsgericht die Einlassung des\nBetroffenen, er könne nicht so schnell gewesen sein, weil an der\nStelle, wo die Polizei mit dem Meßgerät gestanden habe, ein\nTieflader abgestellt gewesen sei, vom Amtsgericht zu Recht als\nunerheblich angesehen worden. Nach den Feststellungen ist die\nMessung erfolgt, als das Fahrzeug des Betroffenen rund 2OO m vom\nStandort der Polizeibeamten entfernt war.\n\n14\n\nEntscheidend ist daher, ob das Amtsgericht seine Überzeugung,\ndaß dem festgestellten Verstoß eine verläßliche\nGeschwindigkeitsmessung zugrundeliegt, im Rahmen der\nBeweiswürdigung rechtsfehlerfrei begründet hat.\n\n15\n\nWelchen Anforderungen die Darstellung der Beweiswürdigung im\ntatrichterlichen Urteil materiell-rechtlich genügen muß, wenn es um\ndie Ordnungsgemäßheit und Verwertbarkeit von\nGeschwindigkeitsmessungen geht, ist in der Rechtsprechung nach wie\nvor umstritten.\n\n16\n\nDer BGH hat in seinem Beschluß vom 19. August 1993 (vgl. BGHSt.\n39, 291 = NJW 1993, 3081 = NZV 1993, 485 = VM 1993 Nr. 107 = VRS\n86, 287) die Ansicht vertreten, der Tatrichter brauche bei den von\nder Rechtsprechung prinzipiell anerkannten Verfahren der\nGeschwindigkeitsmessung (vgl. dazu: Mühlhaus/Janiszewski a.a.O. § 3\nRn. 76 ff.), zu denen ausdrücklich auch das Lasermeßverfahren\ngezählt wird, neben der angewandten Meßmethode lediglich den\nberücksichtigten Toleranzwert mitzuteilen, um dem\nRechtsbeschwerdegericht die Kontrolle der Beweiswürdigungen zu\nermöglichen. Die Angaben zum Meßverfahren und zum Toleranzwert\nseien die Grundlage für eine ausreichende und nachvollziehbare\nBeweiswürdigung; der Bezeichnung des verwendeten Gerätetyps bedürfe\nes dagegen nicht. Darüber hinaus müsse sich der Tatrichter von der\nZuverlässigkeit der Messung nur dann überzeugen, wenn konkrete\nAnhaltspunkte für Meßfehler gegeben seien. Komme der Tatrichter in\ndiesen Fällen seiner Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts -etwa\nnach einem entsprechenden Beweisantrag- nicht in hinreichendem Maße\nnach, so könne dies im Rechtsbeschwerdeverfahren (innerhalb der\nallgemein bestehenden gesetzlichen Schranken) nur mit einer\nVerfahrensrüge beanstandet werden.\n\n17\n\nDiese Auffassung des BGH ist für den Senat nicht in der Weise\nverbindlich, daß, falls ihr gefolgt wird, selbst im Falle der\nAbweichung von Entscheidungen andere Obergerichte keine\nVorlegungspflicht gemäß § 121 Abs. 2 GVG bestünde (vgl. BGHSt. 21,\n314; NJW 1977, 964; KK-Salger, StPO, 3. Aufl., § 121 GVG Rn. 26).\nEs handelt sich nämlich nicht um tragende Erwägungen (vgl.\nKleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 121 GVG Rn. 11).\nEntscheidungserheblich ist im Beschluß vom 19. August 1993 nur die\nin der obergerichtlichen Rechtsprechung umstrittene, jetzt (nach\nVorlegung durch den Senat) vom BGH bejahte Frage, ob der\nSchuldspruch wegen Geschwindigkeitsüberschreitung allein auf das\nglaubhafte Geständnis des Betroffenen gestützt werden könne (vgl.\nSenat NZV 1994, 78).\n\n18\n\nGleichwohl hat sich der Senat unter Aufgabe seiner früheren\nRechtsprechung der in diesem \"obiter dictum\" zum Ausdruck\ngebrachten Meinung des BGH zum Umfang der Beweiswürdigung\nangeschlossen, soweit es um Geschwindigkeitsfeststellungen aufgrund\nstandardisierter technischer Messungen, z.B. durch Radargeräte oder\nstationäre Meßanlagen nach dem Prinzip des Koaxialkabelverfahrens,\ngeht (vgl. Senat a.a.O.; anders bei der Geschwindigkeitsmessung\ndurch Nachfahren mit Tachometervergleich: Senat NZV 1994, 77 und\ndas Funkstoppverfahren: SenE vom 10. Dezember 1993 -Ss 530/93 B-).\nBeruht nämlich die Überzeugung des Tatrichters auf Meßergebnissen,\ndie mit anerkannten Geräten in einem weithin standardisierten und\ntagtäglich praktizierten Verfahren gewonnen worden sind, so\nbrauchen -wie es auch für die Analyse des Blutalkohols und des\nWirkstoffgehalts von Betäubungsmitteln anerkannt ist- Fehlerquellen\nnur erörtert zu werden, wenn der Einzelfall dazu Veranlassung gibt.\nBei derartigen Routinemessungen ist davon auszugehen, daß dem\nTatrichter die Möglichkeit technischer Mängel und menschlicher\nFehlleistungen auch ohne entsprechende Darlegung in den\nUrteilsgründen bewußt gewesen ist. Er ist daher nicht verpflichtet,\nohne besonderen Anlaß weitergehende Erörterungen über die\nZuverlässigkeit der genannten Meßmethoden anzustellen. Das\nBußgeldverfahren, das nicht der Ahndung kriminellen Unrechts,\nsondern der verwaltungsrechtlichen Pflichtenmahnung dient und sich\nvorrangig auf die massenhaft vorkommenden Bagatellsachen des\ntäglichen Lebens bezieht, ist auf eine Vereinfachung des\nVerfahrensganges ausgerichtet (vgl. BGH a.a.O.; KKOWi-Bohnert Einl.\nRn. 97). Mit Rücksicht darauf hat es der Senat bei\nGeschwindigkeitsmessungen nach standardisierten technischen\nVerfahren für erforderlich, aber auch ausreichend erachtet, daß\nneben dem Meßverfahren der in Abzug gebrachte Toleranzwert\nmitgeteilt wird, während die Angabe des verwendeten Gerätetyps\nentbehrlich ist, solange es sich um ein zugelassenes Gerät handelt,\nwovon allerdings mangels gegenteiliger Feststellung ausgegangen\nwerden muß (vgl. Senat NZV 1994, 78, 79). Auf weitere\nFeststellungen, welche die Verläßlichkeit der Messung belegen\nsollen, kann nach Ansicht des Senats bei solchen Meßverfahren\nverzichtet werden. Zwar geht es wegen der erweiterten Möglichkeiten\nzur Verhängung von Fahrverboten bei\nGeschwindigkeitsüberschreitungen vielfach um einschneidende\nRechtsfolgen. Dieser Gesichtspunkt gebietet jedoch keine\numfangreichere Darstellung der Beweiswürdigung in den\nUrteilsgründen, zumal die Erfahrung zeigt, daß die standardisierten\ntechnischen Meßverfahren eine äußerst geringe Fehlerquote aufweisen\nund durch geräteinterne Kontrollmechanismen Mängel frühzeitig\nbemerkbar machen (Senat a.a.O.).\n\n19\n\nDen vom BGH als \"obiter dictum\" aufgestellten Grundsätzen haben\nsich neben dem Senat auch andere Obergerichte angeschlossen (vgl.\nu.a. BayObLG NZV 1994, 242; OLG Oldenburg NZV 1995, 37 = DAR 1995,\n169 = VRS 88, 306; OLG Saarbrücken NZV 1996, 207 = VRS 91, 63).\nNachdem zunächst Radar- und Koaxialkabelverfahren als\nstandardisierte technische Meßverfahren anerkannt worden waren, hat\ndie obergerichtliche Rechtsprechung auch das bereits vom BGH\n(a.a.O.) erwähnte Lasermeßverfahren diesem Bereich zugeordnet,\nsoweit das Meßgerät LAVEG der Fa. Jenoptik GmbH (vgl. OLG Hamm DAR\n1996, 207 = VRS 91, 63; OLG Düsseldorf DAR 1996, 153; OLG\nSaarbrücken a.a.O.; Senatsentscheidungen vom 10.11. 1995 -Ss 342/95\nB-; 13.02. 1996 -Ss 23/96 B-; 21.02. 1996 -Ss 73/96 B-; 14.06. 1996\n-Ss 277/96 B- und 23.08. 1996 -Ss 399/96 B- ander jedoch: OLG\nNaumburg NZV 1996, 419) oder das RIEGL-Lasergerät (vgl. OLG\nOldenburg NZV 1996, 328) zum Einsatz kam. Daran ist festzuhalten.\nDie generelle Geeignetheit des Lasermeßverfahrens zur Feststellung\nvon Fahrzeuggeschwindigkeiten steht außer Zweifel (vgl. BGH; Senat;\nOLG Saarbrücken; OLG Oldenburg; jeweils a.a.O.; Löhle NZV 1995,\n265; DAR 1994, 465). Soweit Bedenken gegen die Zuverlässigkeit\ndieses Meßverfahrens geäußert werden, beruhen sie auf der\nProblematik der Zuordnung einer bestimmten Messung zu einem\nbestimmten Fahrzeug, die sich daraus ergibt, daß die Messungen\nnicht fotografisch dokumentiert werden (vgl. OLG Saarbrücken\na.a.O.). Die generelle Geeignetheit des Meßverfahrens wird dadurch\nindes nicht in Frage gestellt. Darüber hinaus wird der\nGeschwindigkeitsmessung mit Lasermeßgeräten zu Recht der Status\neines \"standardisierten Verfahrens\" zuerkannt. Darunter sind nach\ngenormtem Muster vereinheitlichte Verfahren zu verstehen, die\ngenerell geeignet und in Bezug\n\n20\n\nauf die Bedingungen ihrer Anwendung so festgelegt sind, daß\nunter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind\n(vgl. OLG Saarbrücken a.a.O.). Diesen Anforderungen wird das\nLasermeßverfahren gerecht, wenn es von besonders geschultem\nMeßpersonal unter Beachtung der Betriebsanleitung des\nGeräteherstellers und der Zulassungsbedingungen der\nPhysikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) eingesetzt wird. Daß\ndie genannten Voraussetzungen eingehalten werden, versteht sich\n-ebenso wie beim Radar- und Koaxialkabelmeßverfahren- regelmäßig\nvon selbst, ohne daß ausdrückliche Erwägungen hierzu im Urteil\nangestellt werden müßten, sofern nicht der festgestellte\nSachverhalt oder die Einlassung des Betroffenen im Einzelfall\nkonkrete Zweifel an der ordnungsgemäßen Ausführung der Messung\nnahelegen.\n\n21\n\nAufgrund dieser Erwägungen möchte der Senat auch im vorliegenden\nFall, bei dem ein Lasermeßgerät LTI 20/20 TS/KM zum Einsatz\ngekommen ist, für die Beweiswürdigung in materiell-rechtlicher\nHinsicht die Mitteilung des Meßverfahrens und des Toleranzabzugs\nausreichen lassen und demnach die Urteilsbegründung des\nAmtsgerichts nicht nur in diesem Punkt, sondern auch auch im\nübrigen als rechtsfehlerfrei und vollständig ansehen. Dieser\nEntscheidung steht jedoch der Beschluß des OLG Frankfurt vom 5.\nJuli 1995 (NZV 1995, 458) entgegen. Während Messungen mit den\nLasergeräten LAVEG und RIEGL als standardisierte Verfahren\nallgemein Anerkennung gefunden haben (vgl. die oben zit. Rspr.),\nist die Meinung beim Lasergerät LTI 20/20 uneinheitlich: Das OLG\nNaumburg (NZV 1996, 330, 331) hat offen gelassen, ob es sich beim\nLasersystem LTI 20/20 überhaupt um ein \"standardisiertes Verfahren\"\nhandelt. Die OLGe Oldenburg (a.a.O.) und Hamburg (DAR 1996, 154 =\nZfS 1995, 276) haben jeweils für den Sonderfall der Messung bei\nDunkelheit, der hier nicht vorliegt, zusätzliche Feststellungen\nverlangt. Das OLG Frankfurt hat in einem Beschluß vom 4. Juli 1995\n(NZV 1995, 457) auf entsprechende Rüge als verfahrensfehlerhaft\nbemängelt, daß der Tatrichter u.a. Beweisanträgen der Verteidigung\nzur Verkehrsdichte nicht nachgegangen war. Die zuvor genannten\nEntscheidungen begründen indes keine Vorlagepflicht, weil sie den\nSenat nicht hindern, seinem Rechtsstandpunkt zu folgen. Denn weder\nwar es zur Tatzeit dunkel noch hatte die Verteidigung der\nBetroffenen derartige Beweisanträge gestellt. Anders verhält es\nsich hingegen mit dem oben erwähnten Beschluß des OLG Frankfurt vom\n5. Juli 1995 (NZV 1995, 458). Zwar ist dem veröffentlichten Teil\ndieser Entscheidung nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu\nentnehmen, welche Rüge das Gericht zu der dort wiedergegebenen\nRechtsauffassung veranlaßt hatte. Aus der Kopie des\nOriginalbschlusses ergibt sich jedoch, daß allein die Sachrüge\nerhoben war. Demnach vertritt das OLG Frankfurt den Standpunkt, daß\nes bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem Lasermeßgerät LTI 20/20\ngrundsätzlich zu einer materiell-rechtlich vollständigen,\nfehlerfreien Beweiswürdigung gehöre, im Urteil Feststellungen\ndarüber zu treffen, ob Fahrzeuge links oder rechts neben bzw. vor\ndem gemessenen (ggf. mit welchem Abstand) vorhanden waren, wie groß\ndie vom Laserstrahl anvisierte Fläche gewesen ist und ob sie nicht\nvon anderen Gegenständen beeinflußt wurde. Dieser Auffassung kann\nder Senat nicht beipflichten. Er vertritt -wie dargelegt- die\nAnsicht, daß auch bei Anwendung des Lasermeßverfahrens dessen\nBenennung sowie die Mitteilung des Toleranzabzugs für eine\nmateriell-rechtlich ordnungsgemäße Beweiswürdigung genügt, sofern\nnicht der festgestellte Sachverhalt und/oder die im Urteil\ndargelegten Einwände des Betroffenen im Einzelfall eine nähere\nAuseinandersetzung mit der Meßmethode notwendig machen.\nDemgegenüber ist die Angabe des jeweils benutzten Meßgeräts in der\nRegel nicht erforderlich. Da grundsätzlich nur solche Meßgeräte zum\nEinsatz kommen, die von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt\ngeprüft, für geeignet befunden und zugelassen worden sind, bedarf\nes insoweit keiner Spezifizierung im Rahmen der Beweiswürdigung, es\nsei denn, daß konkrete Anhaltspunkte für Meßfehler geltend gemacht\nwerden oder sonst vorliegen.\n\n22\n\nWährend nach der Ansicht des Senats kein Grund bestünde, die\nBeweiswürdigung des Amtsgerichts zu beanstanden, wäre sie bei\nAnwendung der zitierten Rechtsprechung des OLG Frankfurt (NZV 1995,\n458) rechtsfehlerhaft unvollständig und müßte zur Aufhebung des\nangefochtenen Urteils führen. Die Rechtsauffassungen des OLG\nFrankfurt und des Senats weichen somit in einer\nentscheidungserheblichen Frage voneinander ab, so daß die Vorlage\nan den BGH gemäß § 121 Abs. 2 GVG unumgänglich ist.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311885","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-19/ss-343-96-z-218-z","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":5},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":3},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311885","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311885","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-19/ss-343-96-z-218-z","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311885","retrieved":"2026-07-09 03:42:37.869151+00:00"}}