{"status":"available","doknr":"OLD311883","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:1119.15U139.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-11-19","aktenzeichen":"15 U 139/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE N T S C H E I D U N G S G R Ü N\nD E\n\n2\n\n \n\n3\n\nDie Berufung der Verfügungsklägerinnen\nist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet.\n\n4\n\n1.\n\n5\n\nMit dem vorliegenden einstweiligen\nVerfügungsverfahren nehmen die Verfügungsklägerinnen die\nVerfügungsbeklagte auf Unterlassung folgender Äußerungen in\nAnspruch, die Gegenstand des \"gerlach-report\" Nr. 15/96 vom 12.\nApril 1996 sind:\n\n6\n\n \n\n7\n\n \n\n8\n\n \n\n9\n\nselbst die Gutachter der BDO hätten eine\n\n10\n\n \n\n11\n\n \n\n12\n\nganze Reihe von Anzeichen dafür\nentdeckt, daß das Unternehmenskonzept der G. Gruppe nicht\naufgehe\n\n13\n\nin bezug auf die Einzahlungen in einem Betei-\n\n14\n\n \n\n15\n\n \n\n16\n\n \n\n17\n\nligungsplan der G. Gruppe in Form einer\naty-pischen stillen Beteiligung:\n\n18\n\n \n\n19\n\n \n\n20\n\n \n\n21\n\n\"Mißverständnis Nr. 1: das eingezahlte\nGeld sei investiert worden! Das Geld ist natürlich nicht mehr\nvorhanden. Es wurde ausgegeben für 'Aufwendungen für die\nIngangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs', wie es der\nWirtschaftsprüfer BDO so schön ausdrückt.\"\n\n22\n\nin bezug auf die Auszahlungen unter einem Be-\n\n23\n\n \n\n24\n\n \n\n25\n\n \n\n26\n\nteiligungssparplan der G. Gruppe in\nForm ei-ner atypischen stillen Beteiligung:\n\n27\n\n \n\n28\n\n \n\n29\n\n \n\n30\n\n\"Mißverständnis Nr. 2: die Auszahlungen\nstammten aus erwirtschafteten Erträgen! Auch das ist falsch, wie\nuns die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO lehrt. Es handelt sich\ndabei vielmehr um Kapitalrückzahlungen an die stillen\nGesellschafter. Diese bekommen also ihr eigenes Geld wieder\nausgezahlt, ohne daß in der Zwischenzeit ein Unternehmenserfolg\nerwirtschaftet sein muß.\"\n\n31\n\n \n\n32\n\nDas Landgericht hat dem\nVerfügungsantrag zu a) durch das angefochtene Urteil vom 3. Juli\n1996 (Bl. 74 ff. d. A.), auf das wegen aller weiteren Einzelheiten\nverwiesen wird, entsprochen, im übrigen aber den Antrag auf Erlaß\nder begehrten einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Mit ihrer\nBerufung verfolgen die Verfügungsklägerinnen den zurückgewiesenen\nVerfügungsantrag weiter (Bl. 107 d. A.).\n\n33\n\n2.\n\n34\n\nDie Berufung der Verfügungsklägerinnen\nist nicht begründet, weil es sich bei den inkriminierten\nÄußerungen, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens sind,\nnicht um unwahre Tatsachenbehauptungen handelt.\n\n35\n\nDas Landgericht hat mit zutreffenden\nErwägungen, denen der Senat in vollem Umfang beitritt, einen\nUnterlassungsanspruch verneint; die Berufung der\nVerfügungsklägerinnen gibt nur zu folgenden ergänzenden Bemerkungen\nAnlaß:\n\n36\n\nDer gerlach-report 15/96 vom 12. April\n1996 beschäftigt sich mit verschiedenen Themen, wobei das Thema\n\"Beteiligungssparen\" im Vordergrund steht. In diesem Zusammenhang\nwird in bezug auf die Verfügungsklägerinnen aus dem Gutachten\nzitiert, jedoch nicht, um ausschließlich die Situation bei den\nVerfügungsklägerinnen darzustellen, sondern die Verfügungsbeklagten\nnehmen vor allem das Gutachten der BDO zum Anlaß, um ganz allgemein\nauf die Gefahren\n\n37\n\nsog. atypischer stiller Beteiligungen\nhinzuweisen (\"Ist die finanzielle Zukunft hunderttausender\ndeutscher Familien gefährdet?\"). Das Gutachten der BDO dient daher\nden Verfügungsbeklagten, um aus ihrer Sicht eine aktuelle Bewertung\nder atypischen stillen Beteiligungen - ganz allgemein -\nvorzunehmen, so wie sie sich aus ihrem Blickwinkel aus dem\nGutachten erschließt. Dem Leser wird damit aber eine Bewertung\n(Einschätzung) angeboten und ihm ist überlassen, ob er sich den\nSchlußfolgerungen der Verfügungsbeklagten anschließen will oder\nnicht. Die inkriminierten Äußerungen haben daher vom Ansatz her\nnicht die Qualität einer eigenständigen Tatsachenbehauptung,\nsondern den Äußerungen ist, soweit sie noch Gegenstand des\nBerufungsverfahrens sind, gemeinsam, daß sie auf eine\nbranchenmäßige Kritik abzielen\n\n38\n\n \n\n39\n\n \n\n40\n\n(\"Fazit: Unser Rat kann nur lauten:\nSofort, auch unter Inkaufnahme des Verlustes der Einzahlung - s. a.\nSeite IV - aus den atypisch stillen Beteiligungen - egal bei\nwelcher Gesellschaft abgeschlossen - aussteigen. Das Risiko, einen\nNachschuß leisten zu müssen, wäre so groß, daß es die imaginären\nGewinnchancen, die nach unserer Ansicht ohnehin nie gegeben waren,\nniemals aufwiegt\" und: \"Wir haben einfach die plakativsten Aussagen\naus dem BDO-Gutachten herausgepflückt. Wir finden, daß es für die\nBranche wichtig ist, zu wissen, was in diesem Teil des Marktes\ngeschieht. Viele Ihrer Kunden haben derartige Beteiligungsverträge\nabgeschlossen und erwarten Ihre Stellungnahme\"),\n\n41\n\nin die die Verfügungsklägerinnen zwar\neingebunden sind, die sie aber als kritischen Beitrag (auch) über\nihre\n\n42\n\nunternehmerische Tätigkeit hinnehmen\nmüssen. Daß diese Art Branchenkritik von den Verfügungsbeklagten in\neine kritische Bewertung des BDO-Gutachtens eingebunden ist, wird\nan mehreren Stellen des inkriminierten Beitrags deutlich und soll -\nfür den Leser erkennbar - die kri-tische Einschätzung der atypisch\nstillen Beteiligungen - gleich welcher Art - durch die\nVerfügungsbeklagten untermauern. Die Verfügungsbeklagten versuchen\ndarzu-tun, daß aufgrund des BDO-Gutachtens den atypisch stil-len\nBeteiligungen ein hohes Risiko innewohnt, weil - so die\nVerfügungsbeklagten - nach dem Gutachten nicht die Gefahr\nausgeschlossen werden könne, daß im Falle eines Ausscheidens oder\nbei Liquidation der L. AG als Ge-schäftsinhaberin eine beschränkte\nNachschußpflicht für den Zeichner bestehe. Jede Mark, die in den\nSparplan eingezahlt werde, erhöhe das \"Rückzahlungsrisiko\".\n\n43\n\nDie inkriminierten Äußerungen, die\nGegenstand des Berufungsverfahrens sind, bleiben - anknüpfend an\neinem Beispiel, das unstreitig nicht dem BDO-Gutachten entnommen\nist - deshalb auch eine \"Interpretation\" des BDO-Gutachtens und\nbetreffen nach dem Kontext des Beitrages ganz allgemein die\nAngebote der \"Beteiligungsfondanbieter\".\n\n44\n\nDie inkriminierte Aussage\n\n45\n\n \n\n46\n\n \n\n47\n\n\"Mißverständnis Nr. 1: das eingezahlte\nGeld sei investiert worden! Das Geld ist natürlich nicht mehr\nvorhanden. Es wurde ausgegeben\n\n48\n\n \n\n49\n\n \n\n50\n\nfür 'Aufwendungen für die Ingangsetzung\nund Erweiterung des Geschäftsbetriebs', wie es der\nWirtschaftsprüfer BDO so schön ausdrückt\",\n\n51\n\ndie eine kritische Bewertung\nbeinhaltet, kann deshalb auch nicht, worauf die Darlegungen der\nVerfügungsklä-gerinnen hinauslaufen, durch eine andere Bewertung\nersetzt werden, weil es gar nicht um konkrete Daten geht, die die\nVerfügungsklägerinnen demgegenüber ein-bringen wollen. Es geht\nnicht um konkrete \"Eckdaten\", sondern um die Bewertung einer\nMarktsituation. Es kann daher mit den Verfügungsklägerinnen\nunterstellt werden, daß die Aussagen in bezug auf die Anlagen bei\nder G. Gruppe \"günstiger\" oder \"anders\" sind; dies rechtfertigt\njedoch keineswegs den von den Verfügungs-klägerinnen gezogenen\nSchluß, dem unbefangenen Leser des gerlach-reports 15/96 würden\nhier über die Anlagen der G. Gruppe \"falsche Tatsachen\"\nvorgespiegelt (Beru-fungsbegründung Seite 3). Wenn die\nVerfügungsbeklagten, wie die Verfügungsklägerinnen vortragen,\n\"durch Verall-gemeinerungen ... neue Aussagen getroffen (haben),\ndie sachlich falsch sind\" (Bl. 109 d. A.), so ist es\näuße-rungsrechtlich unzulässig, diese ausschließlich auf die\nVerfügungsklägerinnen zu beziehen. Der Kontext der in-kriminierten\nAussage belegt vielmehr, daß die - für den unbefangenen Leser\nerkennbare - Bewertung generell auf alle Beteiligungssparpläne\nbezogen werden soll, unab-hängig davon, wie lange diese bereits\n\"laufen\".\n\n52\n\n \n\n53\n\nDaß mit dem streitgegenständlichen\ngerlach-report 15/96 in bezug auf die Verfügungsklägerinnen \"die\nWiederholung des Vorwurfes, daß ein modifiziertes Schneeballsystem\nbetrieben werde\" (Berufungsbegründung Seite 6 = Bl. 112 d. A.), ist\nunzutreffend und rechtfertigt nicht den Verfügungsantrag zu c).\nDarüber hinaus gilt auch insoweit: Ob die Rückführung eingezahlten\nKapitals letztlich als \"Schneeballsystem\" zu bezeichnen ist, hängt\näußerungsrechtlich wesentlich vom Kontext ab, in den die Aussage\ngestellt ist. Für die inkriminierte Aussage, soweit sie Gegenstand\ndes Unterlassungsantrags ist, wird dies so expressis verbis nicht\ngesagt, sondern ist eine Schlußfolgerung, die auf Seite III des\ngerlach-reports wie folgt belegt werden soll:\n\n54\n\n \n\n55\n\n \n\n56\n\n\"'Der Zuschuß der Kapitaleinzahllungen\nvon Aktionären und stillen Gesellschaftern hat sich bis Ende 1992\nim Vergleich zu den Vor-gaben (1989-91) zwar um 53,2 Mio. DM\nerhöht, er reichte jedoch nicht aus, um den erhöh-ten Mittelbedarf\nim Vertriebskostenbereich zu decken.' (Eine schönere Beschreibung\neines Schneeballsystems haben wir noch nirgends ge-lesen!)\"\n\n57\n\n3.\n\n58\n\nDie Berufung der Verfügungsklägerinnen\nwar daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.\n\n59\n\nStreitwert für die Berufungsinstanz:\n500.000,-- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311883","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-19/15-u-139-96","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311883","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311883","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-19/15-u-139-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311883","retrieved":"2026-07-09 03:42:37.702417+00:00"}}