{"status":"available","doknr":"OLD311891","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:1118.16U17.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-11-18","aktenzeichen":"16 U 17/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Berufung ist wegen eines wesentlichen Mangels des\nerstinstanzlichen Verfahrens (§ 539 ZPO) begründet.\n\n3\n\nDas angefochtene Urteil muß nebst dem ihm zugrundeliegenden\nVerfahren aufgehoben und die Sache zurückverwiesen werden, weil\nmangels Unterzeichnung der Klageschrift durch den\nProzeßbevollmächtigten der Klägerin kein Sachurteil hätte ergehen\ndürfen.\n\n4\n\nDie Klageschrift (§ 253 Abs. 1 ZPO) bedarf als bestimmender\nSchriftsatz im Anwaltsprozeß über den Wortlaut des § 130 Nr. 6 ZPO\nhinaus zwingend der Unterschrift eines beim Prozeßgericht\nzugelassenen Anwalts (RGZ 151, 82 ff.; BGH NJW 1975, 1704;\nZöller-Greger, ZPO, 19. Aufl., § 253 Rdn. 5). Die Unterschrift\ndient vor allem dazu, im Interesse eines gesicherten\nVerfahrensablaufs von vornherein möglichst jeden Zweifel darüber\nauszuschließen, daß die für die Einleitung des Verfahrens nötige\nKlage von einem beim Prozeßgericht zugelassenen Anwalt herrührt,\nder für ihren Inhalt die Verantwortung übernimmt. An einer solchen\nUnterschrift fehlt es hier. Dies hat das Landgericht übersehen.\n\n5\n\nDem Erfordernis einer gültigen Unterzeichnung der Klage ist auch\nnicht dadurch Genüge getan, daß die der Beklagten zugestellten\nAbschriften der Klage unterzeichnet gewesen wären. Der Senat hat\nsich vielmehr davon überzeugen können, daß auch auf den am 5. Juli\n1995 zugestellten Durchschriften die Unterschrift fehlt.\n\n6\n\nDer hiernach festzustellende wesentliche Verfahrensmangel ist\nnicht nach § 295 Abs. 1 ZPO durch rügelose Verhandlung geheilt\nworden. Weil es sich um einen Verfahrensmangel (§§ 253 Abs. 4, 130\nNr. 6 ZPO) handelt, bestand allerdings die Möglichkeit einer\nsolchen Heilung; dem Verzicht der Beklagten auf eine gültige\nKlageschrift hätten (anders als etwa bei einer Rechtsmittelschrift)\nkeine unverzichtbaren Garantien einer formell ordnungsgemäßen\nRechtsprechung (§ 295 Abs. 2 ZPO), die auch im öffentlichen\nInteresse bestehen, entgegengestanden (BGH NJW 1975, 1705;\nZöller-Greger, § 253 Rdn. 22, § 295 Rdn. 3 f.). Doch war der Mangel\nder Beklagten nicht bekannt, er mußte ihr auch nicht bekannt sein.\nDie rügelose Entgegennahme einer weder unterschriebenen noch\nbeglaubigten Abschrift der Klage (§§ 170 Abs. 2, 270 Abs. 1, 271\nAbs. 1 ZPO) hätte zwar einen bloßen Zustellungsmangel beheben\nkönnen, sie heilt aber nicht die auf fehlender Unterschrift\nberuhende Unwirksamkeit der Klage selbst. Insbesondere mußte die\nBeklagte aus der mangelnden Beglaubigung der ihr zugestellten\nAbschrift der Klage nicht schließen, daß die bei den Gerichtsakten\nverbliebene Urschrift der Klage nicht unterschrieben war. Sie\ndurfte vielmehr darauf vertrauen, daß das Gericht die von Amts\nwegen zu prüfenden allgemeinen Prozeßvoraussetzungen und damit auch\ndie Ordnungsmäßigkeit der Klageerhebung zutreffend bejaht hatte;\nihre Sorgfalt brauchte nicht über die des Gerichts hinausgehen.\nAuch in zweiter Instanz hat die Beklagte den erstinstanzlichen\nVerfahrensfehler nicht geheilt.\n\n7\n\nDaß eine Prozeßvoraussetzung in Gestalt einer wirksamen Klage\nfehlt, führt nicht zur Abweisung der Klage als unzulässig, sondern\ngemäß § 539 ZPO zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.\nWenn die Beklagte dort nicht rügelos verhandelt, kann der\nerstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin seinen Fehler\ndurch mangelfreie Wiederholung der Prozeßhandlung, nämlich durch\nNachholung seiner Unterschrift korrigieren mit der Folge, daß damit\ndie Voraussetzungen für ein Sachurteil geschaffen wären (vgl. BGH\nNJW 1992, 2099 f.; Zöller-Greger, § 253 Rdn. 26).\n\n8\n\nFür den Fall wird das Landgericht zu berücksichtigen haben, daß\nder von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer\nAuseinandersetzungsbilanz - § 8 des Gesellschaftsvertrages vom 8.\nJanuar 1970 i.V.m. §§ 666, 713, 738 BGB - sich inhaltlich erstreckt\nauf eine Bilanz, die den tatsächlichen Gesamtwert der Gesellschaft\nausweist, also die wirklichen Werte des lebenden Unternehmens\neinschließlich stiller Reserven und good will umfaßt, folglich den\nWert, der sich bei einem Verkauf des Unternehmens als Einheit\nergeben hätte (Palandt-Thomas, BGB, 24. Aufl., § 738 Rdnr. 5\nm.w.N.); dafür spricht auch der eindeutige Wortlaut von § 8 des\nGesellschaftsvertrages. Da die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 2.\nApril 1993 gemäß § 7 des Gesellschaftsvertrages ihren Wunsch, aus\nder Gesellschaft auszuscheiden, zum Ausdruck gebracht hat, dürfte\nsich ihr Anspruch allerdings zeitlich beschränken.\n\n9\n\nDie Entscheidung über die Kosten der Berufung ist dem\nLandgericht vorzubehalten. Das Landgericht wird zu erwägen haben,\nob es von der Möglichkeit Gebrauch macht, Kosten nach § 8 Abs. 1\nGKG nicht zu erheben.\n\n10\n\nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §\n708 Nr. 10 ZPO.\n\n11\n\nDer Streitwert für die Berufung und die Beschwer der Beklagten\nbetragen 10.000,- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311891","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-18/16-u-17-96","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 539","ref_norm":"539","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 738","ref_norm":"738","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 666","ref_norm":"666","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311891","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311891","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-18/16-u-17-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311891","retrieved":"2026-07-09 03:42:38.372731+00:00"}}