{"status":"available","doknr":"OLD311890","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:1118.15W108.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-11-18","aktenzeichen":"15 W 108/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n \n\n2\n\nG r ü n d e\n\n3\n\n \n\n4\n\n \n\n5\n\n \n\n6\n\nDie Beschwerde des Verfügungsbeklagten\nist zulässig (§§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ZPO), sachlich jedoch nicht\nbegründet. Das Landgericht hat dem Verfü-gungsbeklagten die\nnachgesuchte Prozeßkostenhilfe zu Recht versagt. Die\nRechtsverteidigung des Ver-fügungsbeklagten hat nach dem\nderzeitigen Sach- und Rechtsstand keine hinreichende\nErfolgsaussicht.\n\n7\n\n \n\n8\n\nDer geltend gemachte\nUnterlassungsanspruch findet auch seinem Umfang nach in den\nVorschriften der §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB sowie der §§ 823 Abs. 2\nBGB, 167 Abs. 1 Nr. 2 StGB in Verbindung mit Artikel 4 Abs. 2 GG,\nwie das Landgericht zutreffend dargelegt hat, eine hinlängliche\nGrundlage. Die Beschwerde des Verfügungsbeklagten gibt insoweit nur\nzu folgenden ergänzenden Bemerkungen Anlaß:\n\n9\n\n \n\n10\n\nDer Verfügungsbeklagte kann sich nicht\nauf den Kunstvorbehalt des Artikel 5 Abs. 3 GG berufen. Es ist hier\nschon zweifelhaft, ob die Umstände, unter denen die\nstreitgegenständlichen Fotos entstanden sind (Anwesenheit von\nMedienvertretern, Freilassen von weißen Mäusen) auch unter\nEinbeziehung der eigenen \"Stellungnahme\" des Verfügungsbeklagten\n(Bl. 28 AnlH) den Schluß rechtfertigen, es handele sich bei dieser\n\"Aktion\" des Verfügungsbeklagten um \"Kunst\". Dabei kann mit dem\nVerfügungsbeklagten unterstellt werden, daß seine Fotos, wie er\nmeint, besonders \"ausdrucksvoll\" und \"ästhetisch\" sind; denn selbst\nwenn bei der Heranziehung des Artikels 5 Abs. 3 GG zugunsten des\nVerfügungsbeklagten berücksichtigt wird, daß der Verfassungsgeber\ndie Freiheit der Kunst außerordentlich umfassend verbürgt hat, kann\ndiese umfassende Gewähr-leistung künstlerischer Schaffensfreiheit\nnicht bedeuten, daß künstlerisches Schaffen schrankenlos ausgeübt\nwerden darf. Die Freiheit der Kunst ist kein isolierter \"Höchstwert\nder verfassungsmäßigen Wertordnung\" (BGH, Urteil vom 20. März 1968\n- I ZR 44/66 = MDR 1968, 737, 739), dem alle anderen Werte\nunterzuordnen wären; vielmehr erfährt das Recht zur freien\nkünstlerischen Betätigung eine immanente Begrenzung mit Rücksicht\nauf das gleichfalls ver-fassungsrechtlich garantierte\nPersönlichkeitsrecht, das die Verfügungsklägerin für sich in\nAnspruch nehmen kann. Die Fotoaktion vom 19. Juli 1996 hat aber das\nPersönlichkeitsrecht der Verfügungs-klägerin verletzt, weil der\nVerfügungsbeklagte das \"Selbstverständnis\" (BVerfGE Bd. 24, 236,\n247) der Verfügungsklägerin, einer Religionsgemeinschaft, mißachtet\nund sich über schutzwürdige Interessen der Verfügungsklägerin\nhinweggesetzt hat. Hierbei kommt es entgegen dem\nVerfügungsbeklagten nicht entscheidend darauf an, wo im Einzelfall\ndie Grenzen des Grundrechts der Religionsfreiheit, insbesondere der\nungestörten Religionsausübung, in einer pluralistischen\nGesellschaft zu ziehen sind; selbst die auf religiöse Toleranz\nbedachten Betrachter werden in der Anfertigung von Aktfotos, gleich\nwelcher Art, in einer Kirche eine erheb-liche Herabsetzung und\nMißachtung des Bekenntnisses anderer finden, die dem schutzwürdigen\nSelbstver-ständnis einer Religionsgemeinschaft widersprechen.\nDeshalb ist hier auch keine andere Beurteilung angezeigt, wenn der\nVerfügungsbeklagte mit seiner \"Aktion\" zugleich Kritik an der\nkatholischen Kirche (\"Aufklärung tut Not\") hat anbringen wollen.\nDenn das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit bedeu-tet nicht,\ndaß jedermann seine Meinung in jeder Form (hier: Fotoaktion) und\nmit jedem Mittel äußern darf (BVerfGE 7, 230 = NJW 1958, 259). Der\nVer-fügungsbeklagte hat durch die Art und Weise seines Auftretens\nund Handelns im ... Dom nicht allein eine \"Meinung\" geäußert,\nsondern hier ersichtlich vor allem durch die Teilnahme der\nMedienvertreter eine breite Öffentlichkeit zwingen wollen, seine\n\"Aktion\" zu beachten. Ein solches Verhalten greift aber in das\nPersönlichkeitsrecht (Selbstverständ-nis) der Kirche ein, die nicht\ngehalten war, sich gegen ihren Willen zu einer Art Bühne für die\nvon dem Verfügungsbeklagten durchgeführte Fotoaktion machen zu\nlassen.\n\n11\n\n \n\n12\n\nDie Beschwerde des Verfügungsbeklagten\nwar daher zurückzuweisen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311890","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-18/15-w-108-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311890","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311890","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-18/15-w-108-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311890","retrieved":"2026-07-09 03:42:38.291541+00:00"}}