{"status":"available","doknr":"OLD311892","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:1115.SS554.96.193.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-11-15","aktenzeichen":"Ss 554/96 - 193 -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDas Amtsgericht hat durch Strafbefehl wegen Sachbeschädigung (§\n303 StGB) gegen den Angeklagten eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen\nzu je 50,-- DM verhängt. Den -rechtzeitig angebrachten- Einspruch\nhat es gemäß § 412 StPO durch Urteil verworfen, weil der Angeklagte\ntrotz ordnungsgemäßer Ladung ohne genügende Entschuldigung der\nHauptverhandlung ferngeblieben und auch nicht durch einen mit\nentsprechender Vollmacht ausgestatteten Verteidiger vertreten\nworden sei. Eine vom Angeklagten betriebene Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand wegen der Versäumung der Hauptverhandlung ist vor\nAmts- und Landgericht erfolglos geblieben und daher rechtskräftig\nabgelehnt. Die Berufung des Angeklagten gegen das gemäß § 412 StPO\nergangene Urteil des Amtsgerichts hat die Strafkammer verworfen. Im\nBerufungsurteil heißt es:\n\n3\n\n \n\n4\n\n\"Ausweislich eines Vermerks im\nSitzungsprotokoll hatte die Geschäftsstelle des Abteilungsrichters\nmitgeteilt, daß seitens des Büros des Verteidigers angerufen und\nausgerichtet worden sei, der Angeklagte sei erkrankt. Tatsächlich\nwar der Verteidiger des Angeklagten erkrankt und nicht in der Lage\ngewesen, den Termin wahrzunehmen. Entsprechendes war auch der\nGeschäftsstelle des Abteilungsrichters in Wirklichkeit telefonisch\nmitgeteilt und gleichzeitig eine Terminsaufhebung beantragt worden.\nEinen Tag zuvor...hatte der Verteidiger seinen Mandanten über\nseine...Erkrankung informiert und veranlaßt, daß dem Angeklagten am\nTerminstag durch sein Büro bei einer telefonischen Rückfrage\nausgerichtet wurde, daß er, der Angeklagte, nicht zur\nHauptverhandlung erscheinen solle. Diese Anweisung erfolgte in der\nAnnahme, daß das Amtsgericht den telefonisch bei der\nGeschäftsstelle des Abteilungsrichters gestellten Antrag auf\nTerminsaufhebung stattgeben werde.\"\n\n5\n\nZur rechtlichen Würdigung führt das Berufungsurteil aus:\n\n6\n\n \n\n7\n\n\"Nach den getroffenen Feststellungen\nhat das Amtsgericht zu Recht den Einspruch des Angeklagten gegen\nden Strafbefehl...verworfen. Der Angeklagte ist nach den gegebenen\nUmständen dem Termin...ohne genügende Entschuldigung ferngeblieben.\nEs kann dahinstehen, ob und inwieweit die unterbliebene\nTerminsaufhebung nicht einer Fürsorgepflicht des Gerichts\nentsprochen hat. Der Angeklagte durfte jedenfalls nicht einfach auf\ndie Anweisung des Büros seines Verteidigers vertrauen und dem\nTermin zur Hauptverhandlung ohne weiteres fernbleiben. Er hätte\nvielmehr sich selbst Gewißheit darüber verschaffen können und\nmüssen, ob der Termin nun tatsächlich stattfinden würde oder nicht.\nDies wäre ihm ohne weiteres durch eine telefonische Rückfrage bei\nGericht möglich gewesen oder er hätte sich vorsorglich zur\nTerminsstunde einfinden müssen...\"\n\n8\n\nDagegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der die\nVerletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird.\n\n9\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt unter Aufhebung der\nUrteile beider Vorinstanzen zur Zurückverweisung der Sache an das\nAmtsgericht (vgl. Senat VRS 71, 449; OLG Karlsruhe Justiz 1993,\n388; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., § 412 Rn. 11\nm.w.N.).\n\n10\n\nDie Rüge, das Berufungsgericht habe die Verwerfung des\nEinspruchs durch das Amtsgericht nicht bestätigen dürfen, es habe\nvielmehr -wie der Erstrichter- den Begriff der genügenden\nEntschuldigung verkannt, ist zulässige erhoben im Sinne von § 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO (vgl. dazu: Senat VRS 75, 113, 115 m.w.N.; SenE\nvom 03.12. 1996 -Ss 572/96) und dringt durch.\n\n11\n\nDer Begriff der \"genügenden Entschuldigung\" darf nicht eng\nausgelegt werden. § 329 Abs. 1 StPO, der im Strafbefehlsverfahren\nentsprechend anzuwenden ist (§ 412 Satz 1 StPO), enthält eine\nAusnahme von der Regelung, daß ohne den Angeklagten nicht\nverhandelt werden darf, und birgt die Gefahr eines sachlich\nunrichtigen Urteils in sich. Deshalb ist bei der Prüfung der\nvorgebrachten oder vorliegenden Entschuldigungsgründe eine weite\nAuslegung zugunsten des Angeklagten angebracht (vgl. KK-Ruß, StPO,\n3. Aufl., § 329 Rn. 10 m.w.N.). Eine genügende Entschuldigung ist\nsomit anzunehmen, wenn nach den konkreten Umständen des\nEinzelfalles dem Angeklagten wegen seines Ausbleibens billigerweise\nkein Vorwurf gemacht werden kann (vgl. OLG Bremen StV 1987, 11; OLG\nDüsseldorf NStZ 1984, 331; KK-Ruß a.a.O.). Insbesondere kann auch\ndas Vertrauen auf Auskünfte des Verteidigers geeignet sein, das\nAusbleiben des Angeklagten im Hauptverhandlungstermin zu\nentschuldigen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 329 Rn. 29\nm.w.N.).\n\n12\n\nHier war der Angeklagte entgegen der Auffassung der Strafkammer\nentschuldigt, weil er sich auf die Mitteilung seines Verteidigers,\ner brauche zum Termin nicht zu erscheinen, verlassen hat und\nverlassen durfte. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß der\nAngeklagte einer Erklärung des Verteidigers, die Hauptverhandlung\nwerde mit Rücksicht auf einen Vertagungsantrag nicht stattfinden,\njedenfalls dann kein Vertrauen schenken darf, wenn er bereits eine\nanderslautende Nachricht des Gerichts erhalten hat (vgl. OLG Hamm\nJMBlNW 1979, 20; OLG Koblenz VRS 44, 290). Ebensowenig darf ihm\ngenügen, daß der Verteidiger das Ausbleiben für entschuldigt hält\n(vgl. OLG Hamm JMBlNW 1978, 32), die Verwerfung der Berufung nach §\n329 StPO als rechtlich unzulässig ansieht (vgl. OLG Saarbrücken NJW\n1974, 327) oder nach längerer Wartezeit zum Verlassen des\nGerichtsgebäudes auffordert (vgl. OLG Hamm VRS 55, 275). So verhält\nes sich im vorliegenden Fall jedoch nicht. Nachdem der Verteidiger\nden Angeklagten bereits am 20. Februar 1996, also am Tag vor dem\nerstinstanzlichen Termin, über seine Erkrankung, die eine\nTerminswahrnehmung ausschloß, und den aus diesem Grund beim\nAmtsgericht gestellten Vertagungsantrag informiert hatte, ist dem\nAngeklagten bei einer telefonischen Rückfrage am folgenden Tag\ndurch das Büro des Verteidigers mitgeteilt worden, er solle nicht\nzur Hauptverhandlung erscheinen. Dieser Ablauf macht deutlich, daß\nder Angeklagte die Erklärungen des Verteidigers als verläßlich\nansehen durfte. Der Verteidiger hat es nämlich nicht bei der\nschlichten, als ungesichert erkennbaren Behauptung, wenn er\nkrankheitshalber verhindert sei, werde der Termin ausfallen,\nbewenden lassen. Er hat den Angeklagten vielmehr am Vortag von\nseiner Erkrankung unterrichtet und ihm aufgetragen, am Terminstag\nselbst nochmals bei der Kanzlei nachzufragen, ob die\nHauptverhandlung stattfinde. Dieses Vorgehen des Verteidigers mußte\nder Angeklagte so verstehen, daß in der Zwischenzeit die Zustimmung\ndes Gerichts zu einer Terminsverlegung eingeholt werden sollte.\nDenn anderenfalls hätte der Verteidiger dem Angeklagten schon am\nVortag mitteilen können, er brauche nicht zu erscheinen. Wenn dem\nAngeklagte unter diesen Voraussetzungen bei der vereinbarten\ntelefonischen Rückfrage im Büro des Verteidigers am Terminstag\nausgerichtet worden ist, sein Erscheinen sei nicht erforderlich,\nkonnte und durfte er davon ausgehen, das Gericht habe dem vom\nVerteidiger gestellten Terminsaufhebungsantrag stattgegeben. Anlaß,\nder Auskunft zu mißtrauen, hatte der Angeklagte nicht. Insbesondere\nwar ihm keine anderslautende Nachricht des Amtsgerichts zugegangen.\nAngesichts der kurzfristigen Krankmeldung des Verteidigers lag\ndarüber hinaus die Annahme nahe, das Gericht habe auf eine\nförmliche Abladung des Angeklagten verzichtet und statt dessen den\nVerteidiger beauftragt, seinen Mandanten über die Terminsaufhebung\nin Kenntnis zu setzen. Daß ein auf die Erkrankung des Verteidigers\ngestützter Vertagungsantrag nicht ohne weiteres abgelehnt werden\nwürde, durfte der Angeklagte um so mehr erwarten, als er durch den\nschriftlichen Antrag,\n\n13\n\n\"die Hervorhebung des Angeklagten in\nder Hauptverhandlung am 21.02. 1996 durch die Sitzordnung im\nGerichtssaal vorübergehend dadurch aufzuheben, daß dem Angeklagten\ngestattet wird, zu Beginn der Verhandlung zunächst unter den\nZuhörern Platz zu nehmen\",\n\n14\n\nzu erkennen gegeben hatte, daß die Anwesenheit des Verteidigers\nfür sein Verteidigungskonzept von entscheidender Bedeutung war.\nDamit sollte nämlich eine suggestive Beeinflussung der Zeugen\nverhindert werden in der Erwartung, daß es ihnen dann unmöglich\nsein würde, den Angeklagten als Täter zu identifizieren. Es\nleuchtet ein, daß dieses Konzept nur mit einem Verteidiger\nverwirklicht werden konnte, der die Interessen des Angeklagten\nwahrnahm, solange sich dieser unerkannt im Zuhörerraum\naufhielt.\n\n15\n\nAufgrund der genannten Umstände begründet es kein Verschulden\ndes Angeklagten, daß er der ihm vom Büropersonal des Verteidigers\nübermittelten Nachricht, er brauche nicht zur Hauptverhandlung zu\nerscheinen, geglaubt und vertraut hat. Zu einer weiteren Nachfrage\nbei Gericht war er unter Berücksichtigung der besonderen Sachlage\nnicht verpflichtet. An den Begriff der \"genügenden\" Entschuldigung\ndürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Eine\nzusätzliche Erkundigungspflicht wäre in Anbetracht der\nBesonderheiten des Einzelfalles nicht mehr zu rechtfertigen, zumal\nes gerade zu den wesentlichen Aufgaben eines Verteidigers gehört,\nals selbständiges Organ der Rechtspflege mit dafür zu sorgen, daß\ndas Verfahren sachdienlich und in prozessual geordneten Bahnen\ndurchgeführt wird (vgl. BGHSt. 38, 111, 115). Damit wären ständige\nKontrolle und grundsätzliches Mißtrauen seitens des Mandanten\nunvereinbar. Das gilt erst recht, wenn die äußeren Umstände -wie\nhier- für die Richtigkeit der Auskünfte des Verteidigers sprechen\nund nachvollziehbare Anhaltspunkte für Zweifel nicht vorhanden\nsind.\n\n16\n\nDeshalb kann das Berufungsurteil, mit dem die erstinstanzliche\nVerwerfungsentscheidung bestätigt worden ist, keinen Bestand haben.\nDa hiermit zugleich feststeht, daß die Voraussetzungen für eine\nEinspruchsverwerfung durch das Amtsgericht nicht vorgelegen haben,\nist auch das erste Urteil aufzuheben und die Sache an eine andere\nAbteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen (vgl. Fischer in KK,\nStPO, 3. Aufl. § 412 Rn. 24).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311892","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-15/ss-554-96-193","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 329","ref_norm":"329","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 303","ref_norm":"303","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311892","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311892","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-15/ss-554-96-193","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311892","retrieved":"2026-07-09 03:42:38.457480+00:00"}}