{"status":"available","doknr":"OLD311906","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:1113.27UF36.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-11-13","aktenzeichen":"27 UF 36/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache zum Teil Erfolg.\n\n3\n\nDer Antragsgegner schuldet der Antragstellerin gem. § 1570 BGB\nnachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von insgesamt 2.400,00 DM,\nder sich zusammensetzt aus einem Krankenvorsorgeunterhalt von\n246,00 DM, einem Altersvorsorgeunterhalt von 399,00 DM und einem\nElementarunterhalt von 1.755,00 DM.\n\n4\n\nUnabhängig davon, ob -wie der Antragsgegner rügt- das Verfahren\ndes Familiengerichts zur Folgesache des Ehegattenunterhalts mit\nFehlern behaftet war, entscheidet der Senat selbst abschließend in\nder Sache, da diese entscheidungsreif ist und eine Zurückverweisung\nan das Amtsgericht nicht sachdienlich erscheint (§ 540 ZPO).\nEntgegen der Ansicht des Antragsgegners fehlt der Antragstellerin\nnicht die sog. Aktivlegitimation wegen eines Übergangs von\nAnsprüchen auf den Sozialhilfeträger. Gegenstand des\nBerufungsverfahrens ist nämlich der Ehegattenunterhalt allein für\ndie Zukunft, nachdem das Scheidungsurteil erst am 08. Oktober 1996\nund damit einen Tag vor der mündlichen Verhandlung vor dem Senat\nrechtskräftig geworden ist.\n\n5\n\nDer Antragstellerin steht, da sie drei gemeinschaftliche\nminderjährige Kinder zu versorgen hat, gem. § 1570 BGB ein Anspruch\nauf Betreuungsunterhalt zu. Ihr Unterhalt richtet sich nach den\nehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 BGB), die durch die\nErwerbseinkünfte des Antragsgegners sowohl aus dessen\nGeschäftsführertätigkeit als auch aus seinen Gesellschaftsanteilen,\nden Mieteinnahmen aus dem Mehrfamilienhaus in Saarlouis und dem\nmietfreien Wohnen der Eheleute im Eigenheim nachhaltig geprägt\nworden sind.\n\n6\n\nDie in die Unterhaltsberechnung einzubeziehende\nGeschäftsführervergütung der Antragsgegners bestimmt sich nicht\netwa -wie die Antragstellerin meint- nach dem Durchschnitt von drei\naufeinanderfolgenden Jahren, sondern allein nach den aktuellen\nVerhältnissen. Die Ermittlung eines Durchschnittseinkommens aus\nmehreren Jahren gilt nur für Einkünfte aus einer selbständigen\nErwerbstätigkeit, da diese -anders als der Verdienst eines abhängig\nBeschäftigten, wie dies insoweit auch der Geschäftsführer einer\nHandelsgesellschaft ist- erheblichen Schwankungen unterliegen (vgl.\ndazu Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des\nUnterhalts, 5. Aufl., Rn. 536 f, 695 f). Die schrittweise\nerhebliche Kürzung des Gehalts des Beklagten als Geschäftsführer in\nden vergangenen Jahren kann freilich nicht völlig außer acht\ngelassen und wird in Form einer entsprechenden Korrektur bei der\nErmittlung des Durchschnittsgewinns der GmbH berücksichtigt\nwerden.\n\n7\n\nGegenwärtig bezieht der Antragsgegner ein Geschäftsführergehalt\nvon brutto monatlich 5.000,00 DM.\n\n8\n\nDer darauf einfallende Nettobetrag ist\n\n9\n\nnicht den vorgelegten Abrechnungen für\n\n10\n\ndas Jahr 1995 zu entnehmen, weil sich die\n\n11\n\nSteuersätze im laufenden Jahr geändert haben.\n\n12\n\nNach der gültigen Steuertabelle beträgt\n\n13\n\nbei einer Versteuerung nach der\n\n14\n\nSteuerklasse I/1,5 die Lohnsteuer 1.032,66 DM,\n\n15\n\nder Solidaritätszuschlag 58,45 DM,\n\n16\n\nso daß -Kirchensteuer entrichtet\n\n17\n\nder Antragsgegner nicht- ein\n\n18\n\nNettogehalt von rund 3.909,00 DM\n\n19\n\nverbleibt.\n\n20\n\nDie in den Gehaltsabrechnungen für 1995\n\n21\n\nvon dem Verdienst abgezogene Leasingrate\n\n22\n\nfür den Firmenwagen von 1.531,72 DM\n\n23\n\nmonatlich kann der Antagsgegner\n\n24\n\nder Antragstellerin nicht ein-\n\n25\n\nkommensmindernd entgegensetzen.\n\n26\n\nNach seiner eigenen Erklärung im Senatstermin ist der\nLeasingvertrag ohnehin mit Ablauf des Monats September 1996 beendet\nworden. Darüber hinaus kann in unterhaltsrechtlicher Hinsicht nicht\nanerkannt werden, daß der Antragsgegner nach der Trennung von der\nAntragstellerin die zuvor von der ihm gehörenden GmbH getragene\nLeasingrate für den Firmenwagen auf sein Geschäftsführergehalt\n\"umgebucht\" und den bisher gehaltserhöhend berücksichtigten\nprivaten Nutzungsanteil gestrichen hat. Ihm ist nicht zu gestatten,\nsein unterhaltsrelevantes Einkommen durch eine freiwillige private\nÜbernahme hoher Leasingraten für einen Firmenwagen beträchtlich zu\nschmälern, zumal er privat ein weiteres Fahrzeug der Luxusklasse\nfährt, andererseits aber keinerlei Unterhaltsleistungen für seine\nminderjährigen Kinder und seine Ehefrau erbringt und diese auf die\nSozialhilfe verweist.\n\n27\n\nZu erwägen wäre dagegen die Anrechnung eines Betrags für die\nprivate Nutzung des Firmenwagens, sofern dieser dem Antragsgegner\nauch nach Ablauf des Leasingvertrags noch zur Verfügung steht. Zwar\nbehauptet der Antragsgegner, das Firmenfahrzeug nahezu\nausschließlich zu betrieblichen Zwecken zu benutzen. Demgegenüber\nwar bis einschließlich April 1993 in den Gehaltsabrechnungen ein\nsteuerpflichtiger Nutzungsvorteil von 838,85 DM ausgewiesen.\nAllerdings richtet sich dieser Nutzungswert nach steuerrechtlichen\nRegeln und kann nicht ohne weiteres für die Berechnung des\nunterhaltsrelevanten Einkommens übernommen werden. Der\nVermögensvorteil durch die private Nutzung des Firmenwagens ist\nvielmehr zu schätzen (vgl. Kalthoener/Büttner, Rn. 717).\nAndererseits sieht der Antragsgegner ausdrücklich davon ab, die ihm\nentstehenden berufsbedingten Fahrtkosten geltend zu machen. Der\nSenat geht davon aus, daß der Fahrtkostenaufwand für den Weg\nzwischen der Wohnung des Antragsgegners und dessen Betrieb in L.,\nden dieser nach der Berechnung der Einkommensteuer durch seinen\nSteuerberater mit dem eigenen privaten PKW zurücklegt, den Vorteil\ndurch die auch private Nutzung des Firmenwagens ausgleicht, so daß\nein entsprechender Wert nicht angesetzt wird.\n\n28\n\nDas Einkommen des Antragsgegners erhöht sich um die von seinem\nSteuerberater auf 8.404,31 DM errechnete Steuererstattung für das\nJahr 1995, die einem Monatsbetrag von 700,00 DM\n\n29\n\nentspricht. Der Erstattungsbetrag kann nicht\n\n30\n\nmit Rücksicht auf die in Ansatz gebrachten\n\n31\n\nVerluste aus Vermietung und Verpachtung außer\n\n32\n\nBetracht bleiben, weil einerseits diese Negativ-\n\n33\n\neinkünfte nur einen Teil der gesamten Abzugs-\n\n34\n\nposten ausmachen und andererseits die Haus-\n\n35\n\nlasten für das Vermietungsobjekt in Saarlouis-\n\n36\n\nRoden in die Ermittlung der vom Antragsgegner\n\n37\n\nerzielten Mieteinkünfte einfließen.\n\n38\n\nDie Einkünfte sind zu bereinigen um den\n\n39\n\nKrankenkassenbeitrag einschließlich des Beitrags\n\n40\n\nfür die Pflegeversicherung 900,00 DM,\n\n41\n\nden Beitrag für die Rentenversicherung 113,00 DM\n\n42\n\nund die Lebensversicherungsprämie von\n\n43\n\n- richtigerweise- 48,06 DM,\n\n44\n\ngerundet 49,00 DM.\n\n45\n\nDer im Verhandlungstermin vom Beklagten hierzu geäußerten\nAnsicht, ihm müsse der fiktive Aufwand für die gesetzliche\nRentenversicherung gutgebracht werden, vermag sich der Senat nicht\nanzuschließen. Das unterhaltspflichtige Einkommen ist vielmehr\nallein um die tatsächlichen Aufwendungen für die Altersvorsorge zu\nkürzen.\n\n46\n\nDer Antragsgegner verfügt ferner über Einkünfte aus einer\nselbständigen Erwerbstätigkeit, da ihm als Alleininhaber der von\nihm betriebenen GmbH deren Gewinne ausschließlich zufließen. Diese\nErträge sind anhand einer Durchschnittsberechnung aus den\nErgebnissen der letzten drei Jahre vor dem betreffenden\nUnterhaltszeitraum zu ermitteln (vgl. Kalthoener/Büttner, Rn. 587),\nalso aus den Jahren 1993-1995. Der hohe Verlust im Geschäftsjahr\n1992 ist daher unbeachtlich; dies gilt auch deshalb, weil die\nGesellschaft erst im Januar 1992 gegründet worden war und dann,\nwenn in den betreffenden Zeitraum eine Anlauf- und eine\nKonsolidierungsphase fallen, nur die letztere maßgebend ist\n(Kalthoener/Büttner, a.a.O.).\n\n47\n\nFür das Jahr 1993 ist in der Gewinn- und Verlustrechnung ein\nÜberschuß von 21.828,84 DM\n\n48\n\nausgewiesen worden. Die angegebene Zahl\n\n49\n\nbedarf indessen der Korrektur. Der Gewinn\n\n50\n\nder Gesellschaft ist nämlich dadurch\n\n51\n\nerheblich vermindert worden, daß der\n\n52\n\nAntragsgegner sich damals ein weit\n\n53\n\nhöheres Geschäftsführergehalt als\n\n54\n\nin der späteren Zeit bewilligt hatte.\n\n55\n\nWürde dieser Umstand bei der Ermittlung\n\n56\n\ndes Durchschnittsgewinns unberücksichtigt\n\n57\n\nbleiben, so hätten die Unterhaltsberechtigten\n\n58\n\nan dem früheren erheblich höheren Geschäfts-\n\n59\n\nführergehalt, durch das die Gesellschafts-\n\n60\n\ngewinne andererseits geschmälert wurden,\n\n61\n\nkeinen Anteil. Um dies auszugleichen, sind\n\n62\n\ndem Gesellschaftsgewinn diejenigen Beträge\n\n63\n\nhinzuzurechnen, die der Antragsgegner seinerzeit\n\n64\n\nüber sein jetziges Gehalt von 5.000,00 DM\n\n65\n\nmonatlich hinaus bezogen hat. Er hat im\n\n66\n\n1. Halbjahr 1993 eine Vergütung von 8.000,00 DM\n\n67\n\nbrutto zuzüglich einer Zahlung von 878,80 DM\n\n68\n\nfür Kranken- und Rentenversicherung,\n\n69\n\ndie er jetzt selbst entrichten muß,\n\n70\n\nerhalten, also insgesamt 8.876,80 DM,\n\n71\n\nim 2. Halbjahr eine Vergütung von 6.500,00 DM\n\n72\n\nzuzüglich der Zahlung für die Kranken- und\n\n73\n\nRentenversicherung von insgesamt 7.376,80 DM.\n\n74\n\nDie Mehrvergütung beträgt demnach\n\n75\n\n6 x 3.876,80 DM 23.260,80 DM\n\n76\n\nsowie 6 x 2.376,80 DM 14.260,80 DM,\n\n77\n\ninsgesamt 37.521,60 DM,\n\n78\n\num die sich der Gesamtüberschuß der\n\n79\n\nGesellschaft auf 59.350,44 DM\n\n80\n\nerhöht.\n\n81\n\nWeiter ist zu berücksichtigen, daß die Gewinn- und\nVerlustrechnung lediglich das steuerliche Einkommen des Beklagten\ndarstellt, das sich von seinen unterhaltsrechtlichen Einkünften\ngänzlich unterscheidet. In steuerlicher Hinsicht sind Abzüg vom\nGewinn zulässig, denen ein echter Aufwand nicht gegenübersteht, wie\ndies insbesondere für die Abschreibungen zutrifft. Aufgabe des\nAntragsgegners ist es, die unterhaltsrechtliche Relevanz dieser\nPositionen darzulegen und zu beweisen. Da es an jeglicher\nErläuterung der Position \"Abschreibungen\" fehlt, können die\nAbschreibungsbeträge in voller Höhe sowohl für die\nBedarfsberechnung als auch für die Leistungsfähigkeit dem Gewinn\nzugeschlagen werden (vgl. BGH FamRZ 1985, 357; 1993, 789; OLG Hamm\nFamRZ 1996, 1217). Für das Jahr 1993 macht dies einen Anteil von\n13.789,26 DM\n\n82\n\naus, so daß der unterhaltsrelevante Gewinn\n\n83\n\nsich auf 73.139,70 DM\n\n84\n\nbeläuft.\n\n85\n\nFür das Jahr 1994 ist ein Gewinn von 44.848,44 DM\n\n86\n\nausgewiesen. Dieser erhöht sich um die\n\n87\n\nauch insoweit nicht erläuterten Ab-\n\n88\n\nschreibungen von 16.873,51 DM\n\n89\n\nauf 61.721,95 DM.\n\n90\n\nDie Erklärung des Antragsgegners im Verhandlungstermin, die\nGewinn- und Verlustrechnung für 1994 sei \"geschönt\", vermag der\nSenat nicht nachzuvollziehen. Es fehlt jegliche Angabe dazu,\ninwieweit die in der Berechnung enthaltenen Positionen nicht den\ntatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Andererseits kann die\nErklärung des Antragsgegners geeignet sein, Zweifel an der\nRichtigkeit der Gewinn- und Verlustrechnung von 1995 zu erwecken,\ndie einen hohen Verlust ausweist. Wenn nämlich die\nErtragsermittlung für 1994 inhaltlich unrichtig ist, so liegt es\nnahe, daß die mangelnde Zuverlässigkeit der Berechnungen durch den\nSteuerberater auch für das Folgejahr gilt, hier jedoch mit\nveränderter Zweckausrichtung.\n\n91\n\nGleichwohl legt der Senat -mangels gegenteiliger Anhaltspunkte-\nauch die Gewinn- und Verlustrechnung für 1995 zugrunde, die einen\nVerlust von 78.319,92 DM\n\n92\n\nausweist. Nach Abzug der nicht erläuterten\n\n93\n\nAbschreibungen von 14.629,80 DM\n\n94\n\nverbleibt ein negativer Betrag von 63.690,12 DM.\n\n95\n\nDies führt zu folgender Durchschnittsberechnung:\n\n96\n\n1993 73.139,70 DM\n\n97\n\n1994 + 61.721,95 DM\n\n98\n\n1995 ./. 63.690,12 DM\n\n99\n\ninsgesamt 71.171,53 DM\n\n100\n\n: 3 mithin jährlich im Durchschnitt 23.723,84 DM,\n\n101\n\numgerechnet monatlich 1.977,00 DM\n\n102\n\nUm eine weitere Steuerlast mindert sich\n\n103\n\ndieses Einkommen nicht, da die vom Antrags-\n\n104\n\ngegner gezahlten Steuern bereits berück-\n\n105\n\nsichtigt sind.\n\n106\n\nDer Einwand des Antragsgegners, den Überschuß aus der\nGesellschaft habe er zur Abdeckung von Verbindlichkeiten bei der\nSparkasse L. zu verwenden, greift in unterhaltsrechtlicher Hinsicht\nnicht durch. In den Gewinn- und Verlustrechnungen sind bereits\nerhebliche Zinsaufwendungen in jeweils fünfstelliger Höhe\nertragsmindernd abgezogen. Inwieweit die GmbH darüber hinaus\nSchulden zu bedienen hat, ist nicht hinreichend dargelegt. Dies\ngilt auch für die nicht näher erläuterte Erklärung des\nAntragsgegners im Verhandlungstermin, bei den Zahlungen an die\nSparkasse handele es sich um private Schulden aus Anlaß einer an\nden früheren Mitgesellschafter gezahlten Abfindung.\n\n107\n\nDas unterhaltspflichtige Einkommen des Antragsgegners erhöht\nsich um Mieteinnahmen aus dem Mehrfamilienhaus in S.-R.. Der\nAntragsgegner muß sich in unterhaltsrechtlicher Hinsicht so\nbehandeln lassen, als habe er nicht nur eine der insgesamt drei\nWohnungen, sondern sämtliche Wohneinheiten dieses Objekts zum\nverkehrsüblichen Preis vermietet. Die unentgeltliche Überlassung\ndes Appartements im Dachgeschoß an seinen volljährigen studierenden\nSohn brauchen sich die Antragstellerin und die minderjährigen\nKinder nicht entgegenhalten zu lassen, da diese dem volljährigen\nSohn im Rang vorgehen (§ 1609 BGB). Der Antragsgegner muß sich eine\nfiktive Miete auch für die Erdgeschoßwohnung anrechnen lassen.\nSeine Behauptung, die Parterrewohnung habe aufgrund von\nUmbaumaßnahmen bislang nicht vermietet werden können, steht im\nWiderspruch zu den Angaben in der Steuererklärung für 1994, denen\nzufolge die Wohnung nach dem Auszug des früheren Mieters K. am\n31.12.1993 renoviert wurden und eine Vermietung ab 1995 möglich\nist. Aus der Steuererklärung ergibt sich ferner, daß der Altbau des\nObjekts im Jahre 1992 saniert worden und mit einem neuen Anbau\nversehen worden ist und daß die gesamte Wohnfläche des Hauses 224\nqm beträgt. Unter Berücksichtigung des Umstands, daß es sich\neinerseits um einen -allerdings sanierten- Anbau, andererseits um\neinen angebauten neuen Teil handelt, veranschlagt der Senat die\nerzielbare Quadratmetermiete auf 10,00 DM, woraus sich eine\n(fiktive) Miete von insgesamt 2.240,00 DM\n\n108\n\nerrechnet. Der Mietertrag vermindert sich\n\n109\n\num die Belastungen für das Mehrfamilienhaus.\n\n110\n\nDurch den vorgelegten Kontoauszug vom 13. Juni 1996 ist die\nZahlung einer monatlichen Rate an die Landesbausparkasse in Höhe\nvon 1.511,39 DM\n\n111\n\nhinreichend belegt.\n\n112\n\nAufwendungen für Grundsteuer, Müllabfuhr und\n\n113\n\nandere Nebenkosten in Höhe von 1.361,00 DM\n\n114\n\nsind dagegen nicht abzuziehen. Abgesehen davon,\n\n115\n\ndaß die Steuererklärung für das Jahr 1995\n\n116\n\nnur noch einen entsprechenden Betrag von\n\n117\n\n1.024,00 DM ausweist, handelt es sich hier\n\n118\n\num solche Aufwendungen, die üblicherweise als\n\n119\n\nNebenkosten auf die Mieter umgelegt werden und\n\n120\n\nvom Hauseigentümer letztendlich nicht zu tragen\n\n121\n\nsind.\n\n122\n\nAuch ein Betrag von 473,00 DM für \"Hausversicherung u. andere\nVersicherungskosten\" ist nicht anzurechnen, da es an der konkreten\nDarlegung fehlt, um welche Positionen es sich hierbei im einzelnen\nhandelt. Im übrigen wäre insoweit nur der in der Steuererklärung\nfür 1995 angegebene Betrag von 457,00 DM berücksichtigungsfähig.\nDemnach verbleibt aus der (fiktiven) Vermietung des\nMehrfamilienhauses in Saarlouis-Roden ein Überschuß von monatlich\n729,00 DM.\n\n123\n\nDas unterhaltspflichtige Einkommen des Antragsgegners verringert\nsich andererseits um monatliche Darlehensraten an die Sparkasse L.\nvon 104,00 DM.\n\n124\n\nsowie 968,00 DM.\n\n125\n\nDiese durch den Kontoauszug vom 10.Juni 1996\n\n126\n\nbelegten Zahlungen kann der Antragsgegner der\n\n127\n\nAntragstellerin entgegenhalten. Insoweit bedarf\n\n128\n\nder Streit der Parteien darüber, welche Immo-\n\n129\n\nbilien in der Vergangenheit erworben und mit\n\n130\n\nwelchen etwaigen Kosten diese wieder veräußert\n\n131\n\nworden waren, ebenso wenig einer Entscheidung wie\n\n132\n\ndie Frage der vom Antragsgegner vorgenommenen\n\n133\n\nUmschuldungen. Durch die vorgelegten Kreditverträge\n\n134\n\nist jedenfalls nachgewiesen, daß die entsprechenden\n\n135\n\nDarlehen über 11.000,00 DM sowie weitere\n\n136\n\n103.000,00 DM am 05. Juni 1991 aufgenommen worden\n\n137\n\nsind und es somit um ehebedingte Verbindlichkeiten\n\n138\n\nhandelt.\n\n139\n\nDanach errechnet sich ein bereinigtes monatliches\n\n140\n\nNettoeinkommen von 5.181,00 DM.\n\n141\n\nDa der Kindesunterhalt, den sich die Antragstellerin selbst\nvorgehen läßt, vorweg abzuziehen ist, sind in dessen Berechnung\ndiejenigen Vermögensvorteile einzubeziehen, die dem Antragsgegner\naus seinem Eigenheim in Mechernich erwachsen. Bei der Ermittlung\ndes Ehegattenunterhalts ist dagegen zu berücksichtigen, daß sich\nder eheangemessene Bedarf der Antragstellerin um den Wert des\nmietfreien Wohnens im eigenen Haus erhöht.\n\n142\n\nEinen Teil des Obergeschosses hat der Antragsgegner zum Preise\nvon 500,00 DM\n\n143\n\nvermietet.\n\n144\n\nDarüber hinaus ist ihm die durch das Wohnen im Eigenheim\nersparte Miete anzurechnen, deren Höhe sich nach den für seine\nVerhältnisse angemessenen Wohnwert richtet (vgl.\nKalthoener/Büttner, Rn. 772). Während die Parteien bisher\nübereinstimmend von einer Gesamtwohnfläche von 118 qm ausgegangen\nwaren, gibt der Antragsgegner die Wohnfläche nunmehr mit 144 qm an.\nUnabhängig von der genauer Qm-Zahl ist die Anrechnung einer\nMietersparnis des Antragsgegners durch das Bewohnen des\nüberwiegenden Teils des Eigenheims angesichts seiner nicht\nungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse mit 700,00 DM\n\n145\n\nangemessen, so daß der Vermögensvorteil sich\n\n146\n\nauf insgesamt 1.200,00 DM\n\n147\n\nbeläuft.\n\n148\n\nDieser Wert ist um die Hausbelastungen zu\n\n149\n\nkürzen, die in der durch den Kontoauszug vom\n\n150\n\n04. Juni 1996 belegten Rate an die Landes-\n\n151\n\nbausparkasse von 524,17 DM\n\n152\n\nbestehen. Hinzu treten die Grundsteuer sowie\n\n153\n\ndie Gebühr für den Winterdienst in Höhe\n\n154\n\nvon jährlich 281,19 DM\n\n155\n\nsowie die Beiträge für die Versicherungen\n\n156\n\nvon jährlich 419,70 DM,\n\n157\n\ninsgesamt umgerechnet monatlich 58,41 DM.\n\n158\n\nDagegen sind die weiter geltend gemachten Kosten für Strom,\nHeizung und Kanalisation nicht abzugsfähig, daß es sich hierbei um\nverbrauchsabhängige Kosten handelt. Bei einer Gesamtbelastung von\nrund 583,00 DM\n\n159\n\nverbleibt dem Antragsgegner ein Überschuß von 617,00 DM.\n\n160\n\nAus dem daraus gebildeten Gesamt-Nettoeinkommen\n\n161\n\nvon 5.798,00 DM\n\n162\n\nfolgt die Einordnung des Antragsgegners\n\n163\n\nunter Berücksichtigung der Herabstufung\n\n164\n\nwegen der Unterhaltspflicht gegenüber drei\n\n165\n\nKindern und der geschiedenen Ehefrau in\n\n166\n\ndie Einkommensgruppe 6 der Düsseldorfer\n\n167\n\nTabelle, der ein Kindesunterhalt entspricht\n\n168\n\nfür die am 21.09.1981 geb. N. von 735,00 DM,\n\n169\n\nden am 27.11.1984 geb. A. von 735,00 DM\n\n170\n\nund den am 31.12.1987 geb. D. von 620,00 DM,\n\n171\n\ninsgesamt also 2.090,00 DM.\n\n172\n\nDer eheangemessene Unterhaltsbedarf der Antragstellerin\nerrechnet sich danach wie folgt:\n\n173\n\nbereinigtes Nettoeinkommen des Antragsgegners\n\n174\n\nohne den Wohnwert und die Miete für das\n\n175\n\nEigenheim in Mechernich 5.181,00 DM\n\n176\n\n./. des Tabellen-Kindesunterhalts 2.090,00 DM\n\n177\n\nmithin 3.091,00 DM\n\n178\n\ndavon 3/7 1.325,00 DM\n\n179\n\nDie ehelichen Lebensverhältnisse waren ferner durch das\nmietfreie Wohnen im eigenen Haus geprägt. Der Wohnwert für das\nEigenheim ist auf insgesamt 1.200,00 DM\n\n180\n\nzu schätzen und beträgt nach Abzug der\n\n181\n\nHauslasten von 583,00 DM\n\n182\n\nnoch 617,00 DM.\n\n183\n\nUm die Hälfte dieses Wohnvorteils, also 308,00 DM\n\n184\n\nerhöht sich der Bedarf der Antragstellerin auf 1.633,00 DM.\n\n185\n\nHinzu kommt ein trennungsbedingter Mehrbedarf\n\n186\n\nder Antragstellerin, die ausweislich des\n\n187\n\nSozialhilfebescheides eine Kaltniete von\n\n188\n\n1.150,00 DM zu entrichten hat. Nach dem\n\n189\n\nVerhältnis von 2 : 1 : 1 : 1 auf die Antragstellerin\n\n190\n\nund die drei bei ihr lebenden Kinder der\n\n191\n\nParteien verteilt, entfällt auf sie\n\n192\n\nein Mietanteil von 460,00 DM. Dies bedeutet\n\n193\n\ngegenüber den Verhältnissen während des\n\n194\n\nehelichen Zusammenlebens einen trennungs-\n\n195\n\nbedingten Mehrbedarf von rd. 150,00 DM,\n\n196\n\num den sich der eheangemessene Bedarf der\n\n197\n\nAntragstellerin auf insgesamt 1.783,00 DM\n\n198\n\nerhöht.\n\n199\n\nIhren Unterhaltsbedarf vermag die Antragstellerin weder ganz\nnoch teilweise selbst zu decken. Die Behauptung des Antragsgegners,\ndie Antragstellerin übe eine bezahlte Nebentätigkeit in der freien\nev. Gemeinde M. aus, ist durch deren Bestätigung vom 22. August\n1996 widerlegt. Dasselbe gilt angesichts des vorgelegten Testaments\nvom 20. Dezember 1995 für den -im übrigen unsubstantiierten-\nVortrag des Antragsgegners zu einer angeblichen Erbschaft der\nAntragstellerin. Eine Pflicht zur Geltendmachung des Pflichtteils\nbesteht nicht.\n\n200\n\nFestzusetzen ist zunächst der Krankenvorsorgeunterhalt für die\nAntragstellerin (§ 1578 Abs. 2 BGB), der sich bei einem\nunstreitigen Prozentsatz von 13,8 aus dem Gesamtbedarf von 1.783,00\nDM mit 246,00 DM\n\n201\n\nerrechnet.\n\n202\n\nFerner steht der Antragstellerin gem. § 1578\n\n203\n\nAbs. 3 BGB ein Altersvorsorgeunterhalt zu, der sich\n\n204\n\nwie folgt errechnet:\n\n205\n\nbereinigtes Einkommen des Antragsgegners 3.091,00 DM\n\n206\n\n./. Krankenvorsorgeunterhalt 246,00 DM\n\n207\n\nmithin 2.845,00 DM\n\n208\n\ndavon 3/7 1.219,00 DM\n\n209\n\nzuzügl. Vorteil durch das mietfreie Wohnen 308,00 DM\n\n210\n\nzuzügl. trennungsbedingter Mehrbedarf 150,00 DM\n\n211\n\nGesamtbedarf 1.677,00 DM\n\n212\n\nhochgerechnet nach der Bremer Tabelle\n\n213\n\num 24 % auf 2.079,00 DM\n\n214\n\ndavon 19,2 % 399,00 DM.\n\n215\n\nDaraus ergibt sich folgender Elementarunterhalt:\n\n216\n\nbereinigtes Einkommen des Antragsgegners 3.091,00 DM\n\n217\n\nabzügl. Krankenvorsorgeunterhalt 246,00 DM\n\n218\n\nabzügl. Altersvorsorgeunterhalt 399,00 DM\n\n219\n\nverbleiben 2.446,00 DM\n\n220\n\ndavon 3/7 1.048,00 DM\n\n221\n\nzuzügl. Wohnvorteil 308,00 DM\n\n222\n\nzuzügl. trennungsbedingter Mehrbedarf 150,00 DM\n\n223\n\nElementarunterhalt also 1.506,00 DM.\n\n224\n\nDas Einkommen des Antragsgegners erhöht sich um den nunmehr\nhinzuzurechnenden Vorteil, der diesem durch die steuerliche\nGeltendmachung des Ehegattenunterhalts erwächst. Ein steuerlicher\nAbzug von 2.151,00 DM monatlich hat einen Realsplittingvorteil von\nrd. 730,00 DM\n\n225\n\nzur Folge, dem der steuerliche Nachteil von rd. 150,00 DM\n\n226\n\ngegenüberzustellen ist, der der Antragstellerin\n\n227\n\nentsteht und den ihr der Antragsgegner zu erstatten\n\n228\n\nhat. Demnach verbleibt ein steuerlicher Vorteil\n\n229\n\nfür den Antragsgegner von rd. 580,00 DM;\n\n230\n\num die davon zu bildende 3/7-Quote von 249,00 DM\n\n231\n\nerhöht sich der Elementarunterhalt der\n\n232\n\nAntragstellerin auf 1.755,00 DM.\n\n233\n\nDer Unterhaltsanspruch der Antragstellerin\n\n234\n\nbeläuft sich somit auf:\n\n235\n\nKrankenvorsorgeunterhalt 246,00 DM\n\n236\n\nAltersvorsorgeunterhalt 399,00 DM\n\n237\n\nElementarunterhalt 1.755,00 DM\n\n238\n\ninsgesamt 2.400,00 DM\n\n239\n\nIn diesem Umfang ist der Antragsgegner auch leistungsfähig. Dies\ngilt unabhängig davon, ob rein rechnerisch der notwendige\nSelbstbehalt sowie der Bedarfskontrollbetrag nach der Düsseldorfer\nTabelle gewahrt ist und dem Antragsgegner -wobei ohnehin das\nmietfreie Wohnen zu berücksichtigen wäre- mindestens gleichhohe\nEinkünfte zu Verfügung stehen wie der Antragstellerin. Auf die rein\nrechnerischen Verhältnisse kann für die Feststellung der\nLeistungsfähigkeit des Antragsgegners nämlich nicht abgehoben\nwerden. Bei der Inanspruchnahme eines Selbständigen auf\nUnterhaltszahlung gilt der Grundsatz, daß dann, wenn der\nUnterhaltspflichtige sein unterhaltsrelevantes Einkommen nicht\nausreichend darlegt, entweder auf die von ihm getätigten Entnahmen\nabgestellt werden oder das von dem Unterhaltsberechtigten\nbehauptete Einkommen zugrunde gelegt werden kann. Liegen\nausreichende Anhaltspunkte vor, so kann das unterhaltsrechtliche\nEinkommen auch geschätzt werden (BGH FamRZ 1993, 792; OLG Hamm\nFamRZ 1996, 1217). Diese Erwägungen gelten auch und insbesondere\nfür die Beurteilung der Leistungsfähigkeit eines\nunterhaltspflichtigen Selbständigen. Der Antragsgegner hat nicht\nausreichend dargetan, daß er nicht imstande sei, den oben\nerrechneten Unterhalt an die Antragstellerin zu leisten. Dem steht\nschon der gehobene Lebensstil entgegen, den der Antragsgegner\npflegt. Dieser bewohnt ein Einfamilienhaus mit einer\nGesamtwohnfläche von 118 qm oder - wie er inzwischen selbst\nvorträgt - von 144 qm; ausweislich des vorgelegten Mietvertrages\nvom 10.01.1996 ist hiervon nur eine Teilfläche von rd. 35 qm- für\neinen Mietpreis von 500,00 DM monatlich- vermietet worden. Der vom\nAntragsgegner selbst vorgelegte Mietvertrag widerspricht im übrigen\nseinem Vortrag im Schriftsatz vom 9. Oktober 1996, er habe\nversucht, ab 1. April 1996 eine Wohnung von 40 qm für eine\nKaltmiete von 400,00 DM zu vermieten. Ferner ist der Antragsgegner\nEigentümer eines Dreifamilienhauses in S.-R., welches einen nicht\nunerheblichen Vermögenswert darstellt. Darüber hinaus fährt er zwei\nPersonenkraftwagen der Luxusklasse -einen Mercedes Benz 220, für\nden eine monatliche Leasingrate von mehr als 1.500,00 DM entrichtet\nwurde, und ein Mercedes Benz Cabriolet- was gleichfalls auf weit\nüberdurchschnittliche Einkommensverhältnisse schließen läßt. Bei\ndieser Sachlage kann von einer Leistungsunfähigkeit des\nAntragsgegners nicht ausgegangen werden.\n\n240\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 93 a, 97 ZPO,\nder Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr.\n10 ZPO.\n\n241\n\nDie Berufungskosten fallen dem Antragsgegner voll zur Last, da\nsein teilweises Obsiegen durch Vorlage von Unterlagen ermöglicht\nwurde, das schon in erster Instanz hätte erfolgen können.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311906","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1570","ref_norm":"1570","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578","ref_norm":"1578","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1609","ref_norm":"1609","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311906","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311906","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/27-uf-36-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311906","retrieved":"2026-07-09 03:42:40.018042+00:00"}}