{"status":"available","doknr":"OLD311904","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:1113.26WF137.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-11-13","aktenzeichen":"26 WF 137/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDas Beschwerdeverfahren betrifft die Höhe der den\nBeschwerdeführern aus der Landeskasse zu gewährenden Vergütung.\n\n4\n\nIn dem zugrundeliegenden Unterhaltsabänderungsverfahren, in dem\nbeide Parteien Prozeßkostenhilfe beantragt hatten, war Termin im\nProzeßkostenhilfeprüfungsverfahren auf den 13.02.1995 bestimmt\nworden. In diesem Termin wurde laut Sitzungsprotokoll nach Aufruf\nder Sache und Feststellung der Erschienenen beiden Parteien\nratenfreie Prozeßkostenhilfe gewährt, dem Beklagten unter\nBeiordnung von Rechtsanwalt W.. Sodann schlossen die Parteien nach\nErörterung der Sach- und Rechtslage einen Vergleich, mit dem das\nVerfahren beendet wurde (Bl. 25 f d.A.).\n\n5\n\nUnter dem 14.02.1995 haben die Beschwerdeführer beantragt, die\nihnen aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung auf 632,50 DM\nfestzusetzen. Dieser Betrag beinhaltet je eine volle Prozeß-,\nVerhandlungs- und Vergleichsgebühr sowie Nebenkosten (Bl. 28 d.A.).\nMit Beschluß vom 16. Februar 1995 hat der Kostenbeamte die\nVergütung antragsgemäß festgesetzt (Bl. 28 R). Auf die hiergegen\ngerichtete Erinnerung des Bezirksrevisors vom 10.11.1995 (Bl. 33 f)\nhat der Kostenbeamte die Erstfestsetzung dahingehend abgeändert,\ndaß die an die Beschwerdeführer (Rechtsanwalt W.) aus der\nLandeskasse zu gewährende Vergütung auf lediglich 437,00 DM\nfestgesetzt worden ist. Zur Begründung ist in dem Beschluß\nausgeführt worden, neben der vollen Vergleichsgebühr seien nur je\neine halbe Prozeß- und Erörterungsgebühr entstanden, weil nach\nMitteilung des Abteilungsrichters der Vergleich im\nProzeßkostenhilfeprüfungsverfahren abgeschlossen worden sei (Bl. 42\nf). Die hiergegen unter dem 24.01.1996 von den Beschwerdeführern\nerhobene sofortige Beschwerde (Bl. 46 f) hat der Amtsrichter als\nErinnerung gegen die Neufestsetzung behandelt und durch den jetzt\nangefochtenen Beschluß vom 13. März 1996 zurückgewiesen (Bl. 51 f).\nZur Begründung hat der Amtsrichter angeführt, das Verfahren sei nur\nbis ins Prozeßkostenhilfeprüfungsstadium gelangt. Die Festsetzung\neiner vollen Erörterungs- und Prozeßgebühr sei schon deshalb nicht\nmöglich, weil eine Zustellung der Klage nicht erfolgt sei. Es sei\nauch unerheblich, daß der Vergleich vom 13.02.1995 nach der\nBewilligung der Prozeßkostenhilfe und nach Erörterung der Sach- und\nRechtslage geschlossen worden sei, weil es sich bei dem Termin vom\n13.02.1995 um einen einheitlichen Prozeßkostenhilfeprüfungstermin\ngehandelt habe.\n\n6\n\nGegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde vom 31.07.1996\n(Bl. 64 ff) welcher das Amtsgericht nicht abgeholfen hat (Bl.\n75).\n\n7\n\nII.\n\n8\n\nDie in formeller Hinsicht unbedenkliche Beschwerde hat auch in\nder Sache Erfolg. Dazu ist im einzelnen folgendes auszuführen:\n\n9\n\n1.\n\n10\n\nSoweit die Beschwerdeführer die Verfahrensweise des Amtsgerichts\nbeanstanden, greifen ihre diesbezüglichen Rügen allerdings nicht\ndurch. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer war das\nAmtsgericht berufen, über den als sofortige Beschwerde bezeichneten\nRechtsbehelf vom 24.01.1996 in eigener Zuständigkeit zu befinden.\nDie Beschwerdeführer verkennen offenbar, daß der Kostenbeamte\nbefugt war, der Erinnerung des Bezirksrevisors gegen die\nErstfestsetzung gemäß Beschluß vom 16.02.1995 abzuhelfen und die\nKosten neu festzusetzen (vgl. zur Abhilfebefugnis allgemein\nRiedel/Sußbauer (Chemnitz), BRAGO, 7. Aufl. 1995, Rdn. 39 zu § 128;\nGerold/Schmidt (von Eicken), BRAGO, 12. Aufl. 1995, Rdn. 18 zu §\n128 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen; Hartmann,\nKostengesetze, 26. Aufl. 1995, Rdn. 36 a.E. zu § 128 BRAGO). Von\ndieser Abhilfebefugnis hat der Kostenbeamte mit der Neufestsetzung\ngemäß Beschluß vom 4. Januar 1996 Gebrauch gemacht. Gegen diesen\nBeschluß stand den hierdurch beschwerten Beschwerdeführern wiederum\nder Rechtsbehelf der Erinnerung zu (vgl. dazu allgemein\nRiedel/Sußbauer (Chemnitz), a.a.O. und allgemein für § 11 RPflG\nHansens in Arnold/Meyer-Stolte, RPflG, Rdn. 23 zu § 11). Als eine\nsolche Erinnerung hat deshalb das Amtsgericht zu Recht den als\nsofortige Beschwerde bezeichneten Rechtsbehelf der Beschwerdeführer\nvom 24.01.1996 behandelt und richtigerweise hierüber gemäß § 128\nAbs. 3 BRAGO in eigener Zuständigkeit entschieden.\n\n11\n\n2.\n\n12\n\nIn der Sache führt die Beschwerde zum Erfolg. Der jetzt\nangefochtene Beschluß und die Neufestsetzung der Kosten gemäß dem\nBeschluß vom 4. Januar 1996 sind aufzuheben und die Erinnerung des\nBezirksrevisors gegen die Erstfestsetzung zurückzuweisen. Denn die\nan die Beschwerdeführer zu erstattende Vergütung aus der\nLandeskasse umfaßt neben der Vergleichsgebühr auch je eine volle\nProzeß- und Erörterungsgebühr.\n\n13\n\na)\n\n14\n\nIm vorliegenden Fall ist der Vergleich vom 13.02.1995 nicht\ngemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO im Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren\ngeschlossen worden. Dies ergibt sich eindeutig aus dem\nTerminsprotokoll (insoweit liegt ein entscheidender Unterschied zu\ndem vom Senat entschiedenen Fall FamRZ 1993, 1472 f. vor). Danach\nwurde den Parteien vor Erörterung der Sach- und Rechtslage\nProzeßkostenhilfe bewilligt. Mit dieser Bewilligung war das\nProzeßkostenhilfeprüfungsverfahren beendet. Die anschließende\nErörterung und der Vergleichsabschluß waren daher nicht mehr\nGegenstand des Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahrens.\n\n15\n\nb)\n\n16\n\nDas Amtsgericht ist nur aufgrund eines unzutreffenden\nRückschlusses zu einem gegenteiligen Ergebnis gelangt: Weil die\nZustellung der Klage, die sich an die Prozeßkostenhilfeprüfung\nanschließe, nicht erfolgt sei, sei auch das Verfahren nur bis zum\nProzeßkostenhilfeprüfungsstadium gelangt. Das trifft jedoch nicht\nzu. Die Parteien können auch nach erfolgter\nProzeßkostenhilfebewilligung in einem noch nicht rechtshängigen\nVerfahren einen Prozeßvergleich abschließen. Ein Prozeßvergleich\nist in jedem Verfahrensstadium möglich, vgl. § 279 Abs. 1 Satz 1\nZPO.\n\n17\n\nc)\n\n18\n\nEs trifft schließlich auch nicht zu, daß die Entstehung einer\nvollen Erörterungs- und Prozeßgebühr die Rechtshängigkeit des\nVerfahrens voraussetze. Für die Prozeßgebühr liegt dies auf der\nHand. Sie entsteht, sobald der Prozeßbevollmächtigte irgendeine\nTätigkeit zur Ausführung des Auftrags, als Prozeßbevollmächtigter\nin dem Rechtsstreit tätig zu werden, entfaltet hat. Eine solche\nTätigkeit ist jedenfalls die Klageeinreichung. Aber auch die\nErörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO setzt nicht die\nRechtshängigkeit, sondern lediglich die Anhängigkeit des Verfahrens\nvoraus (Riedel/Sußbauer (Keller), a.a.O., Rdn. 86 zu § 31;\nGerold/Schmidt (von Eicken), a.a.O., Rdn. 149 zu § 31; KG, JurBüro\n1988, 1671 ff).\n\n19\n\n3.\n\n20\n\nNach alledem hat es bei der ursprünglichen Kostenfestsetzung\ngemäß dem Beschluß vom 16.02.1995 zu verbleiben. Eine\nKostenentscheidung ist nicht veranlaßt, § 128 Abs. 5 BRAGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311904","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/26-wf-137-96","cited_norms":[{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 279","ref_norm":"279","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311904","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311904","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/26-wf-137-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311904","retrieved":"2026-07-09 03:42:39.848083+00:00"}}