{"status":"available","doknr":"OLD311903","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:1113.26WF132.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-11-13","aktenzeichen":"26 WF 132/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nIn dem diesem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Rechtsstreit\nhat der Beklagte im Termin vom 19.06.1996 Prozeßkostenhilfe\nbeantragt und versprochen, \"die notwendigen Unterlagen\nnachzureichen\". Sodann ist das Verfahren nach Erörterung der Sach-\nund Rechtslage durch Vergleich beendet worden.\n\n4\n\nMit Schriftsatz vom 24.06.1996 hat der Beklagte die Erklärung\nüber seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst\nAnlagen zu den Akten gereicht. Daraufhin hat das Amtsgericht dem\nBeklagten durch Beschluß vom 08.07.1996 \"mit Wirkung ab\nAntragstellung\" Prozeßkostenhilfe bewilligt und ihm Rechtsanwalt\nMertens beigeordnet. Dessen Antrag auf Kostenfestsetzung gegen die\nLandeskasse hat die Kostenbeamtin mit der Begründung\nzurückgewiesen, nach der Prozeßkostenhilfebewilligung am 08.07.1996\nseien Kosten nicht mehr entstanden; auf die rückwirkende Beiordnung\nab Antragstellung könne sich der Rechtsanwalt nicht berufen, da der\nVordruck (ZP 1 a) erst nachträglich bei Gericht eingegangen sei.\nZwar sei im Bewilligungsbeschluß die Rückwirkung auf den Zeitpunkt\nder Antragstellung ausgesprochen; ein wirksamer Antrag setze aber\ndas Vorliegen der notwendigen Unterlagen voraus.\n\n5\n\nAuf die hiergegen erhobene Erinnerung hat der Amtsrichter den\nBeschluß der Kostenbeamtin aufgehoben und diese angewiesen, über\nden Festsetzungsantrag erneut zu entscheiden. Hiergegen richtet\nsich die Beschwerde des Bezirksrevisors.\n\n6\n\nII.\n\n7\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie Beschwerde bleibt in der\nSache ohne Erfolg.\n\n8\n\n1.\n\n9\n\nZutreffend hat das Amtsgericht in seinem jetzt angefochtenen\nBeschluß darauf hingewiesen, daß die Kostenbeamtin an die\nzugrundeliegende Prozeßkostenhilfebewilligung und die darin\nangeordnete Wirkung ab Antragstellung gebunden ist. Dabei kommt es\nnicht darauf an, ob eine rückwirkende Bewilligung in diesem Umfang\nzulässig war oder nicht (vgl. dazu allgemein OLG München,\nRechtspfleger 1986, 108 f. = Anwaltsblatt 1987, 340 f.;\nZöller/Philippi, ZPO, 19. Auflage 1995, Rn. 43 zu § 119). Es ist\nnicht Aufgabe des Kostenbeamten, dies zu überprüfen und ggfls.\nsogar die gerichtliche Entscheidung zu korrigieren, wie dies mit\ndem Beschluß vom 26.07.1996 praktisch geschehen ist. Die\nBindungswirkung im beschriebenen Sinne wird auch von dem\nBeschwerdeführer verkannt, soweit er sich auf den Beschluß des\nLandgerichts Aachen vom 26.08.1985 - 3 T 343/85 - bezieht, durch\nwelchen eine Beschwerde des Bezirksrevisors mit dem ausdrücklichen\nHinweis auf die Bindungswirkung zurückgewiesen worden ist.\n\n10\n\n2.\n\n11\n\nDie Bindung des Kostenbeamten an die\nProzeßkostenhilfebewilligung ergibt sich auch noch aus einer\nweiteren Überlegung: Auch gegen die zugrundeliegende der\nProzeßkostenhilfebewilligung vom 08.07.1996, die im vorliegenden\nFalle nicht angefochten worden ist, hätte der Staatskasse ein\nBeschwerderecht nur im Rahmen des § 127 Abs. 3 ZPO zugestanden.\nDanach hätte die Beschwerde nicht auf die Anordnung der Rückwirkung\nder Bewilligung gestützt werden können (vgl. dazu allgemein\ngrundlegend OLG Düsseldorf, FamRZ 1988, 1299 ff.; ebenso OLG Hamm,\nFamRZ 1992, 1451 f. und OLG Frankfurt, JurBüro 1993, 234 f. =\nRechtspfleger 1993, 251; Zöller/Philippi, a.a.O., Rn. 33 a zu § 127\nThomas/ Putzo, 19. Auflage 1995, Rn. 7 zu § 127n). Wenn aber die\nStaatskasse schon die grundlegende Anordnung der Rückwirkung nicht\nmit der Beschwerde angreifen kann, so gilt dies erst recht im\nRahmen des Festsetzungsverfahrens.\n\n12\n\n3.\n\n13\n\nIm vorliegenden Fall war das Wirksamwerden der Prozeßkostenhilfe\nin dem Bewilligungsbeschluß vom 08.07.1996 auch unmißverständlich\nzeitlich fixiert (vgl. dazu allgemein Kalthoener/Büttner,\nProzeßkostenhilfe und Beratungshilfe, Rn. 530; OLG München,\na.a.O.), nämlich auf den Zeitpunkt ab Antragstellung, also ab\n19.06.1996. Für eine Auslegung in der vom Kostenbeamten\nvorgenommenen Weise, ein wirksamer Antrag setze das Vorliegen der\nnotwendigen Unterlagen voraus, war deshalb kein Raum.\n\n14\n\n4.\n\n15\n\nNach alledem kommt es nicht darauf an, ob im vorliegenden Fall\ndie rückwirkende Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zulässig war\noder nicht. Der Senat weist deshalb nur der Vollständigkeit halber\ndarauf hin, daß er die Verfahrensweise des Amtsgerichts, die auf\nprozeßökonomischen Erwägungen beruht und die der eigenen Praxis des\nSenats entspricht, für zulässig hält. Der Senat teilt die\nAuffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt (a.a.O.), daß der\namtliche Vordruck lediglich eine Entscheidungshilfe für das Gericht\nist, nicht aber prozessuale oder materielle\nEntscheidungsvoraussetzung, und daß Belege dann nicht erforderlich\nsind, wenn die wirtschaftliche Situation der Antragstellenden\nPartei in anderer Weise glaubhaft gemacht ist.\n\n16\n\n5.\n\n17\n\nDem Beschwerdeführer kann auch nicht darin gefolgt werden, daß\ndas Amtsgericht über den Festsetzungsantrag selbst hätte\nentscheiden müssen und dies nicht dem Kostenbeamten hätte\nüberlassen dürfen. Soweit sich der Beschwerdeführer für seine\ndiesbezügliche Auffassung auf die Kommentierung bei\nGerold/Schmidt/von Eicken/Madert (von Eicken), BRAGO, 12. Auflage\n1995, Rn. 16, bezieht, findet sich an dieser Stelle keine\nBegründung dafür, warum die vom Amtsgericht gewählte\nVerfahrensweise unzulässig sein soll. Ihre Zulässigkeit ergibt sich\nvielmehr aus der entsprechenden Anwendung des § 575 ZPO, wonach das\nBeschwerdegericht, wenn es die Beschwerde für begründet erachtet,\ndem Ausgangsgericht die erforderliche Anordnung übertragen kann (so\nauch Mümmler in der Anmerkung zu OLG Düsseldorf, JurBüro 1979, 48\nf.).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311903","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/26-wf-132-96","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311903","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311903","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-13/26-wf-132-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311903","retrieved":"2026-07-09 03:42:39.769686+00:00"}}