{"status":"available","doknr":"OLD311909","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:1112.SS491.96.172.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-11-12","aktenzeichen":"Ss 491/96 - 172 -","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nA.)\n\n3\n\nDas Amtsgericht (Strafrichter) hat den Angeklagten wegen Störung\neiner öffentlichen Versammlung (§ 21 VersG) unter Einbeziehung der\nVerurteilung durch das Amtsgericht Bonn vom 26.07. 1995 -75 Cs\n183/95- zu einer Gesamtgeldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 20,-- DM\nverurteilt. Es hat festgestellt:\n\n4\n\nAm 31.05.1994 fand ab 18.00 Uhr in B. auf dem M.platz eine\nangemeldete Kundgebung des \"Bundes freier Bürger\" zur Europawahl\nstatt. Auf dieser Veranstaltung trat unter anderem der Vorsitzende\nder österreichischen FPÖ, J. H., als Redner auf. Der Angeklagte\nnahm an dieser Kundgebung teil und befand sich in einer Gruppe von\nca. 80 Gegendemonstranten, die sich vor dem K. ca. 30 Meter vom\nRednerpult entfernt aufgestellt hatte. Aus der Gruppe heraus wurden\nlautstark Sprechchöre gerufen, Trillerpfeifen und Drucklufthupen\nmit erheblicher Geräuschentwicklung eingesetzt und verschiedene\nGegenstände wie Tomaten, Eier oder Farbbeutel in Richtung\nRednerpodium geworfen. Einige Tomaten bzw. Eier landeten auf\nRegenschirmen bzw. Schutzschilden von Polizeibeamten. Der\nAngeklagte betätigte selbst -zumindest in einem Fall- eine\nDrucklufthupe und warf wenig später einen Gegenstand in Richtung\nPodium, der jedoch nicht näher identifiziert werden konnte.\n\n5\n\nVon der Beteiligung des Angeklagten, der sich zum Tatvorwurf\nnicht eingelassen hat, ist das Amtsgericht aufgrund der Aussage des\nZeugen B. sowie der eigenen Augenscheinseinnahme betreffend das\nVideoband und die daraus gefertigten Standfotos überzeugt: B. habe\nden Angeklagten am Nachmittag des Tattages in der Nähe des\nKundgebungsortes auf dem M.platz gesehen und ihn bei Durchsicht der\nVideoaufnahmen wenige Tage später in seinen Diensträumen\nzweifelsfrei wiedererkannt. Er habe auch über die von der Gruppe um\nden Angeklagten ausgehende Geräuschbelästigung (Trillerpfeifen,\nDrucklufthupen, Sprechchöre) und das Werfen von Gegenständen (Eier,\nTomaten) in Richtung Podium glaubhaft berichtet. Die\nIdentifizierung des Angeklagten habe sich durch Inaugenscheinnahme\ndes Videobandes und der Standfotos bestätigt. Dort sei der\nAngeklagte inmitten der Gruppe von Gegendemonstranten an seinen\nrötlich-blonden, kurz geschnittenen Haaren, den an der Stirn\ndeutlich sichtbaren, auffälligen \"Geheimratsecken\", der eckigen\nGesichtsform und der unauffälligen Goldrandbrille zu erkennen.\nSämtliche dieser Merkmale hätten auch in der Hauptverhandlung bei\nihm vorgelegen. Die Videoaufnahmen zeigten ferner, daß der\nAngeklagte eine Drucklufthupe betätigt und mit ausholender\nArmbewegung etwas in Richtung Podium geworfen habe, wobei der\nGegenstand allerdings nicht erkennbar sei.\n\n6\n\nDas Amtsgericht hat in dem festgestellten Sachverhalt einen\nVerstoß gegen § 21 VersG erblickt. Dagegen liege kein\nLandfriedensbruch gemäß § 125 Abs. 1 Nr. 1 StGB vor. Das Bewerfen\nvon Personen mit Tomaten und Eiern stelle keine Gewalttätigkeit\ndar, weil es sich um ungefährliche Gegenstände handele, die benutzt\nwürden, um Mißachtung kundzutun, Verletzungen aber zu vermeiden.\nSelbst wenn man das Werfen von Tomaten und Eiern als\nGewalttätigkeit im Sinne von § 125 StGB ansehe, sei die öffentliche\nSicherheit nicht gefährdet gewesen.\n\n7\n\nDagegen richtet sich die (Sprung-) Revision der\nStaatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Sie bemängelt, daß keine\ntateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen\nLandfriedensbruchs erfolgt sei. Entgegen der Auffassung des\nAmtsgerichts sei das Werfen von Eiern und Tomaten keineswegs\nungefährlich, zumal jederzeit damit gerechnet werden müsse, daß ein\nsolcher Gegenstand Menschen z.B. im Augenbereich treffen und dann,\nggf. im Zusammenhang mit einer Beschädigung von Sehhilfen (Brillen,\nKontaktlinsen), erhebliche Verletzungen hervorrufen oder infolge\nvorübergehender Beeinträchtigung der Sicht gegen weitere Angriffe\nschutzlos machen könne. Ob der Angeklagte selbst Eier oder Tomaten\ngeworfen habe, sei für seine Beteiligung ohne Bedeutung. Das\nVerhalten der Gegendemonstranten sei durchaus geeignet gewesen, die\nöffentliche Sicherheit zu gefährden und den als Zielscheibe\nbenutzten Personen Anlaß zu Besorgnis um ihre körperliche\nUnversehrtheit zu geben.\n\n8\n\nDie Verteidigung bittet um Verwerfung der Revision, weil\njedenfalls in der festgestellten Situation das Schleudern von Eiern\nund Tomaten keine Gewalttätigkeit sei.\n\n9\n\nB.)\n\n10\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Das Rechtsmittel\nführt zur Änderung des Schuldspruchs, der um einen tateiheitlich\nbegangenen Landfriedensbruch erweitert wird, und zur Aufhebung des\nRechtsfolgenausspruchs.\n\n11\n\nI.)\n\n12\n\nZu Unrecht hat das Amtsgericht eine Verurteilung des Angeklagten\nwegen tateinheitlich begangenen Landfriedensbruchs (§§ 125 Abs. 1\nNr. 1, 52 StGB) abgelehnt.\n\n13\n\n1.)\n\n14\n\nEinen gewalttätigen Landfriedensbruch, der hier allein in\nBetracht kommt, begeht, wer sich als Täter oder Teilnehmer an\nGewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen beteiligt, die aus\neiner Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit\ngefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden.\n\n15\n\na)\n\n16\n\nVoraussetzung ist zunächst die Begehung von Gewalttätigkeiten\ngegen Menschen oder Sachen.\n\n17\n\nGewalttätigkeit in diesem Sinne ist ein aggressiver, physischer\nKrafteinsatz von einiger Erheblichkeit gegen Menschen oder Sachen\n(vgl. BGHSt. 23, 46, 52; BayObLG NStZ 1990, 37, 38; OLG Düsseldorf\nNJW 1993, 869; OLG Hamburg NJW 1983, 2273; OLG Karlsruhe NJW 1979,\n2416; LK-von Bubnoff, StGB, 11. Aufl., § 125 Rn. 47;\nSchönke/Schröder-Lenckner, StGB, 24. Aufl., § 125 Rn. 5; jeweils\nm.w.N.). Der Eintritt einer Verletzung (z.B. Körperverletzung,\nSachbeschädigung) ist dabei ebensowenig erforderlich (vgl. BGH,\nBayObLG a.a.O.) wie eine konkrete Gefährdung, denn § 125 StGB\nenthält ein sog. unechtes Unternehmensdelikt (vgl. Lenckner a.a.O.\nRn. 4). Fehlgegangene Steinwürfe (vgl. RGSt. 47, 180; 52, 35) oder\ndurch Schutzschilde abgewehrte Würfe mit Lehmklumpen (vgl. BayObLG\na.a.O.) können daher genügen. Die Einwirkung muß allerdings\ngeeignet sein, Menschen körperlich zu verletzen oder Sachen im\nSinne des § 303 StGB zu beschädigen (vgl. OLG Düsseldorf\na.a.O.).\n\n18\n\nDas Amtsgericht hat festgestellt, aus der Gruppe von\nGegendemonstranten vor dem K. sei mit Eiern, Tomaten und\nFarbbeuteln in Richtung auf das ca. 30 Meter entfernte Rednerpodium\ngeworfen worden. Diese Wurfmittel sind entgegen der Auffassung des\nAmtsgerichts keineswegs \"ungefährlich\", sondern grundsätzlich\ndurchaus geeignet, Körperverletzungen und/oder Sachbeschädigungen\nhervorzurufen. Rohe Eier, die -mit Wucht geschleudert- im Kopf- und\nAugenbereich des Gegners auftreffen, können dort trotz der\nzerbrechlichen Schale und des flüssig-weichen Inhalts beim Aufprall\nnicht unerhebliche Verletzungen anrichten, namentlich Prellungen\nverursachen. Das gilt gleichermaßen für die Benutzung von Tomaten\nals Wurfgeschoß, zumal wenn es sich um noch feste Früchte handelt.\nWürfe mit Eiern und Tomaten sind insbesondere für Träger von\nSehhilfen (z.B. Brillen, Kontaktlinsen) gefährlich, weil diese\nGeräte durch die Wucht des Aufpralls zerstört oder beschädigt\nwerden und dabei die Augen des Getroffenen verletzen oder sonst\nbeeinträchtigen können. Ferner kommt in Betracht, daß spitze oder\nscharfkantige Bruchstücke der beim Aufprall zersplitternden\nEierschale ins Auge dringen und dort als Fremdkörper Verletzungen\nam Augapfel hervorrufen. Selbst weniger gravierende Treffer im\nGesichtsbereich können den Betroffenen überdies schutzlos machen,\nweil er durch die damit gegebenenfalls einhergehenden\nBeeinträchtigungen zeitweise außer Stande ist, weitere Angriffe zu\nsehen und ihnen auszuweichen (vgl. BayObLG a.a.O.). Dementsprechend\nwird auch im Schrifttum das Bewerfen mit faulen Früchten, Eiern und\nFarbbeuteln zu Recht als Gewalttätigkeit gegen Menschen angesehen\n(vgl. LK-von Bubnhoff a.a.O. Rn. 50; a.A.: Lenckner a.a.O. § 125\nRn. 6).\n\n19\n\nUngeachtet dessen sind Würfe mit Eiern, Tomaten und Farbbeuteln\ngeeignet, die Bekleidung der Getroffenen in erheblichem Maß zu\nverunreinigen. Flecken von Eiweiß und Tomatenmark sind nur schwer\nzu entfernen, Farbstoffe erst recht (vgl. OLG Hamburg a.a.O.;\nSchönke/Schröder-Stree a.a.O. § 303 Rn. 9 m.w.N.). Daher sind Würfe\nmit den genannten Gegenständen als Gewalttätigkeiten gegen Menschen\nund Sachen zu werten. Etwas anderes wäre nur dann anzunehmen, wenn\nsich den Gegendemonstranten in erreichbarer Nähe kein \"Ziel\"\ngeboten hätte (vgl. BayObLG a.a.O.; LK-von Bubnoff a.a.O. Rn. 48;\nDreher/Tröndle, StGB, 47. Aufl., § 125 Rn. 3). Davon kann nach den\nFeststellungen nicht ausgegangen werden. Trotz der Distanz von 30\nMetern bis zum Rednerpodium waren Personen, die von den Würfen\ngetroffen werden konnten, in erreichbarer Nähe, wie schon die\nTatsache zeigt, daß Tomaten und Eier auf Regenschirmen und\nSchutzschilden von Polizeibeamten landeten. Wären diese\nVorkehrungen nicht vorhanden gewesen, hätten die Würfe ein Ziel\nfinden können.\n\n20\n\nb)\n\n21\n\nErforderlich ist ferner, daß die Gewalttätigkeiten aus einer\nMenschenmenge begangen werden, wobei dies mit vereinten Kräften\ngeschehen muß. Auch diese Merkmale sind hinreichend\nfestgestellt.\n\n22\n\nMenschenmenge ist eine räumlich vereinigte, der Zahl nach nicht\nsofort überschaubare Personenvielheit (vgl. BGH NStZ 1993, 538;\nLK-von Bubnoff a.a.O. Rn. 31 m.w.N.). Das räumliche Beieinander ist\nihr ebenso wesentlich wie die große, vom hinzukommenden Beobachter\nnicht gleich abschätzbare Zahl (vgl. BGH a.a.O.; OLG Düsseldorf NJW\n1990, 2699; Dreher/Tröndle a.a.O. § 124 Rn. 2). Nach der\nRechtsprechung bedarf es des räumlichen Zusammenfindens von 15 bis\n20 Personen (vgl. BGH NJW 1986, 1116; LK-von Bubnoff a.a.O. Rn. 31\nm.w.N.), unter besonderen Umständen kann sogar eine noch geringere\nPersonenanzahl ausreichen (vgl. BGH NStZ 1994, 483). Diese\nVoraussetzungen sind bei der Gruppe von ca. 80 Gegendemonstranten,\ndie sich dem Urteil zufolge vor dem K. aufgestellt hatten,\nunzweifelhaft erfüllt. Daß die Gewalttätigkeiten aus der\nMenschenmenge, d.h. von ihren Mitgliedern gegen Personen oder\nSachen außerhalb der Menge, begangen wurden, ergibt sich ebenfalls\nmit hinreichender Deutlichkeit aus den Feststellungen. Die\nGewalttätigkeiten sind darüber hinaus mit vereinten Kräften verübt\nworden. Die Menge bildete nicht nur die Kulisse, sondern durch ihre\nfeindselige Haltung die Basis für die Ausschreitungen (LK-von\nBubnoff a.a.O. Rn. 37; Lenckner a.a.O. Rn. 10). Das folgt schon\ndaraus, daß die Gruppe lautstark Sprechchöre rief, Trillerpfeifen\nbzw. Drucklufthupen einsetzte und dadurch eine erhebliche, auf eine\nVereitelung der Versammlung abzielende Geräuschentwicklung\nverursachte. Eine Menge, die sich so verhält, bringt ihre\nfeindselige Grundstimmung unmißverständlich zum Ausdruck.\n\n23\n\nc)\n\n24\n\nDie Ausschreitungen in Form der Würfe mit Eiern, Tomaten und\nFarbbeuteln haben schließlich entgegen der Meinung des Amtsgerichts\ndie öffentliche Sicherheit gefährdet. Das ist der Fall, wenn eine\nunbestimmte Vielzahl von Personen für Leib und Leben, Hab und Gut\nfürchten muß (vgl. Lenckner a.a.O. Rn. 11). Da die öffentliche\nSicherheit auch das allgemeine Rechtssicherheitsgefühl umfaßt, ist\neine Gefährdung schon dann gegeben, wenn es sich um Ausschreitungen\nhandelt, bei denen der Eindruck entstehen muß, daß \"man\" in einem\ngeordneten Gemeinwesen nicht mehr frei von Furcht vor dem Terror\ngewalttätiger Mengen leben kann (LK-von Bubnoff a.a.O. Rn. 44;\nLenckner a.a.O.). Nach dem Inbegriff der Urteilsgründe war eine\nsolche Gefährdung hier gegeben. Die Teilnehmer der angemeldeten\nKundgebung des \"Bundes freier Bürger\" zur Europawahl, die zwar im\nUrteil nicht eigens erwähnt werden, aber nach dem Zusammenhang der\nFeststellungen neben Rednern und Ordnungskräften auf dem M.platz\nanwesend waren, mußten angesichts des Verhaltens der\nGegendemonstranten befürchten, bei einem weiteren Verbleiben am\nVersammlungsort an Gesundheit und Eigentum geschädigt zu werden und\nihr Interesse, die Meinung der Redner anzuhören, nur mit dem Risiko\neiner Verletzung und/oder Sachbeschädigung durchsetzen zu können.\nDas genügt für die Besorgnis, fremder Willkür ausgesetzt zu sein\nund ohne durchgreifenden staatlichen Schutz gegen sie zu bleiben\n(vgl. LK-von Bubnoff a.a.O. Rn. 44). Selbst wenn sich die\nGewalttätigkeiten nur gegen den oder die Redner gerichtet hätten,\nwäre die öffentliche Sicherheit gefährdet worden, weil mit dem\nanvisierten Opfer ersichtlich nur der Repräsentant einer\nbestimmten, den Gegendemonstranten mißliebigen politischen Richtung\ngetroffen werden sollte (vgl. OLG Hamburg, a.a.O.; SK-Rudolphi,\nStGB, § 125 Rn. 12; noch weitergehend: Lenckner a.a.O. § 125 Rn.\n11).\n\n25\n\nd)\n\n26\n\nDer Angeklagte hat sich an den Gewalttätigkeiten als Täter oder\nTeilnehmer beteiligt.\n\n27\n\nZwar begründet die bloße Teilnahme an einer Demonstration, die\nvon anderen radikalen Randalierern taktisch zur Durchführung von\nGewalttaten ausgenutzt wird, selbst bei innerer Billigung eine\nStrafbarkeit nach § 125 StGB ebensowenig wie die passive\nAnwesenheit (Dabeistehen, Mitlaufen, Verbleiben) in einer\nunfriedlichen Menge (vgl. BGH NJW 1984, 1226, 1236; LK-von Bubnoff\na.a.O. Rn. 17). Hier ist jedoch den Feststellungen eindeutig zu\nentnehmen, daß der Angeklagte die Gewalttätigkeiten zumindest\npsychisch unterstützt hat, indem er selbst Lärm mit der\nDrucklufthupe machte und durch die von ihm ausgeführte Wurfbewegung\nzeigte, daß er solche Aktivitäten billigte und sich mit ihnen\nsolidarisierte (vgl. LK-von Bubnoff a.a.O. Rn. 18). Angesichts der\ngetroffenen Feststellungen liegt sogar eine mittäterschaftliche\nTeilnahme nahe.\n\n28\n\nHiernach belegen die Urteilsgründe den objektiven Tatbestand des\n§ 125 Abs. 1 Nr. 1 StGB.\n\n29\n\n2.)\n\n30\n\nAuch die subjektive Tatseite ist ausreichend festgestellt. Es\ngenügt bedingter Vorsatz (vgl. BGHSt. 5, 246; BayObLG a.a.O.;\nLK-von Bubnoff a.a.O. Rn. 69). Dieser ergibt sich aus der\nSchilderung des äußeren Sachverhalts von selbst (vgl.\nKleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., § 267 Rn. 7). Daß die\nWürfe mit Eiern, Tomaten und Farbbeuteln Kundgebungsteilnehmer, die\nnicht durch Schilde oder Regenschirme geschützt waren, treffen und\nsie verletzen oder beschmutzen konnten, hat der Angeklagte\nersichtlich für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen.\nDer (bedingte) Vorsatz umfaßt auch das Tatbestandsmerkmal der\nGefährdung öffentlicher Sicherheit, weil es auf der Hand liegt, daß\nder Angeklagte durch seine Beteiligung an derartigen Aktivitäten\ndas Sicherheitsgefühl der Kundgebungsteilnehmer untergraben\nwollte.\n\n31\n\n3.)\n\n32\n\nDie Rechtswidrigkeit des Verhaltens steht außer Zweifel, weil\ndie Beteiligung an Gewalttätigkeiten jenseits der Schranken der\nArt. 5 und 8 GG liegt (vgl. LK-von Bubnoff a.a.O. Rn. 63).\n\n33\n\n4.)\n\n34\n\nDie Subsidiaritätsklausel des § 125 Abs. 1 StGB greift nicht\nein, weil keine anderen Vorschriften die Tat mit schwererer Strafe\nbedrohen. § 21 VersG enthält denselben Strafrahmen.\n\n35\n\nII.)\n\n36\n\nDie Feststellungen des Amtsgerichts belegen darüber hinaus einen\nVerstoß des Angeklagten gegen § 21 VersG in objektiver und\nsubjektiver Hinsicht. Nach dieser Vorschrift macht sich u.a.\nstrafbar, wer in der Absicht, die Durchführung von nicht verbotenen\nVersammlungen zu vereiteln, Gewalttätigkeiten verübt oder grobe\nStörungen verursacht. Der Angeklagte selbst hat jedenfalls eine\ngrobe Störung vorgenommen, als er die Drucklufthupe betätigte (vgl.\nDietel/ Gintzel/Kniesel, Demonstrations- und Versammlungsfreiheit,\n11. Aufl., § 21 VersG Rn. 10). Daß er Vereitelungsabsicht hatte,\nkann in Anbetracht der vom Tatrichter beschriebenen\nGeräuschkulisse, an deren Aufrechterhaltung der Angeklagte\nmitgewirkt hat, nicht ernsthaft bezweifelt werden.\n\n37\n\n§ 125 StGB trifft mit dem Verstoß gegen § 21 VersG\ntateinheitlich zusammen (vgl. LK-von Bubnoff a.a.O. Rn. 75; Dietel/\nGintzel/Kniesel a.a.O. Rn. 16).\n\n38\n\nIII.)\n\n39\n\nDie vom Amtsgericht vorgenommene, gemäß § 301 StPO auch\nzugunsten des Angeklagten nachzuprüfende Beweiswürdigung deckt\nmateriell-rechtlich keine Rechtsfehler auf.\n\n40\n\nDem Inbegriff der Urteilsgründe kann entnommen werden, daß der\nZeuge B. ein Polizeibeamter ist, der zur Tatzeit vor Ort im Einsatz\nwar und den Angeklagten vom Ansehen kannte. Die Identifizierung des\nAngeklagten durch den Zeugen ist daher nicht zu beanstanden.\nÜberdies hat das Amtsgericht den Angeklagten anhand der\nVideoaufnahmen ebenfalls mit hinreichender Gewißheit als\nBeteiligten am Landfriedensbruch und Störer der Kundgebung\nwiedererkannt. Zwar hat es auf die Videoaufnahmen und -prints nicht\ngemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen (vgl. BGHSt. 41, 376), was\nnähere Ausführungen entbehrlich gemacht hätte. Das ist jedoch\nunschädlich, weil das Urteil Angaben über charakteristische\nIdentifizierungsmerkmale enthält, die dem Senat die Prüfung\nermöglichen, daß der Tatrichter zur Identifizierung generell\ngeeignetes Bildmaterial verwendet hat (vgl. BGH a.a.O.; BayObLG DAR\n1996, 411, 412; SenE vom 30.01. 1996 -Ss 532/94 B-).\n\n41\n\nIV.)\n\n42\n\nNach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen hat sich der\nAngeklagte wegen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit Störung einer\nVersammlung (§§ 125 Abs. 1 Nr. 1, 52 StGB, § 21 VersG) strafbar\ngemacht. Dementsprechend ist der Schuldspruch auf die Revision der\nStaatsanwaltschaft hin zu ändern.\n\n43\n\nV.)\n\n44\n\nDa nicht auszuschließen ist, daß der Tatrichter, der die Würfe\nmit Eiern, Tomaten und Farbbeuteln nicht als Gewalttätigkeiten,\nsondern lediglich als Mißachtung gewertet hat, auf der Grundlage\ndes geänderten Schuldspruchs eine andere, dem Angeklagten weniger\ngünstige Entscheidung über das Strafmaß getroffen hätte, ist der\nRechtsfolgenausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen\naufzuheben und die Sache in diesem Umfang an die Vorinstanz\nzurückzuverweisen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311909","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-12/ss-491-96-172","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 303","ref_norm":"303","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311909","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311909","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-12/ss-491-96-172","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311909","retrieved":"2026-07-09 03:42:40.268382+00:00"}}