{"status":"available","doknr":"OLD311908","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:1112.9U17.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-11-12","aktenzeichen":"9 U 17/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten aus einer bei ihr\nabgeschlossenen Gebäude-Feuerversicherung wegen eines am 27. 8.\n1993 am versicherten Objekt eingetretenen Brandschadens weitere\nEntschädigungsleistungen, die die Beklagte im Hinblick auf die im\nSchadenszeitpunkt bestehende Unterversicherung verweigert.\n\n3\n\nDie Klägerin hatte Anfang des Jahres 1992 den Gebäudekomplex,\nbestehend aus Wohn-, Geschäfts- und Betriebsgebäuden, nebst\nGrundstück für 1 Million DM erworben. Der Voreigentümer hatte\nseinerseits bei der Gothaer Versicherungsbank eine\nFeuerversicherung mit einer Versicherungssumme von 9OO.OOO DM\nabgeschlossen gehabt.\n\n4\n\nNach dem Erwerb des Grundstücks holte die Klägerin mehrere\nAngebote zu verschiedenen Versicherungen für die Gebäude und den\ndort betriebenen Gewerbebetrieb ein, unter anderem bei einem\nVersicherungsmakler und der R. Versicherung. Über eine Bekannte\nnahm sie darüber hinaus Kontakt zu dem Versicherungsagenten M. der\nBeklagten auf. In mehreren Verhandlungsgesprächen, die unter\nHinzuziehung eines weiteren Mitarbeiters der Beklagten, des Zeugen\nF., geführt wurden, kam es sodann im Juli 1992 zum Abschluß einer\nGebäude-Vielschutz-Versicherung, die eine Feuerversicherung, eine\nLeitungswasserversicherung und eine Sturmversicherung umfaßte. Im\nVersicherungsschein vom 16. 7. 1992 ist als Versicherungssumme\nebenso wie im Antragsformular der Betrag von 9OO.OOO DM\neingetragen, wobei zugleich eine Wertzuschlagsklausel vereinbart\nwurde; ferner ist vermerkt, daß die Gebäude zum Neuwert versichert\nseien. Der bei der G. Versicherungsbank bestehende\nVersicherungsvertrag des Voreigentümers wurde von der Klägerin\ngekündigt.\n\n5\n\nNach dem Schadensereignis vom 27. 8. 1993 wurde durch\nSachverständige ein Neuwertschaden (ohne Aufräumungskosten, die mit\n35.OOO DM auf erstes Risiko versichert waren) in Höhe von\n2OO.55O,OO DM errechnet und der Neuwert der Gebäude mit 2.66O.OOO\nDM ermittelt. Angesichts der Versicherungssumme von nur 9OO.OOO DM\nzahlte die Beklagte unter Hinweis auf die bestehende\nUnterversicherung von dem Gesamtschaden nur eine anteilige Summe\nvon 7O.661,3O DM aus.\n\n6\n\nDie Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte könne sich\nnicht auf die Unterversicherung berufen, da ihre Vertreter es bei\nden Vertragsverhandlungen schuldhaft versäumt hätten, auf die\nunzureichende Versicherungssumme von 9OO.OOO DM hinzuweisen.\nAngesichts des von ihr für die Gebäude gezahlten Kaufpreises von 1\nMillion DM hätte den Mitarbeitern der Beklagten die eklatante\nAbweichung der Versicherungssumme von 9OO.OOO DM vom tatsächlichen\nNeuwert des Gebäudekomplexes auffallen müssen, zumal noch der Zeuge\nF. als Fachmann für die Bewertung von Gebäuden hinzugezogen worden\nsei, der den Gebäudekomplex auch eingehend besichtigt habe.\n\n7\n\nDie Klägerin hat nach teilweiser Klagerücknahme (bzgl. 4.161,30\nDM) beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie\n94.888,7O DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit der Klage zu\nzahlen.\n\n9\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie hat die Auffassung vertreten, daß ihren Mitarbeitern kein\nschuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden könne. Auch die von der\nKlägerin vorgelegten Angebote anderer Versicherer hätten durchweg\nals Versicherungssumme den Betrag von 9OO.OOO DM ausgewiesen, so\ndaß kein Anlaß bestanden habe, bei den Vertragsverhandlungen die\nFrage der Versicherungssumme nochmals zu erörtern. Der Zeuge F. sei\nauch nur deshalb hinzugezogen worden, weil der Versicherungsagent\nM. die Risikoeinschätzung des zu versichernden Gebäudekomplexes\naufgrund der sehr unterschiedlichen Nutzungen nicht allein\nübernehmen wollte.\n\n12\n\nDas Landgericht hat nach Vernehmung der Zeugen M. und F. die\nKlage durch das angefochtene Urteil, auf dessen Einzelheiten in\nvollem Umfang Bezug genommen wird, abgewiesen und zur Begründung\nausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne eine\nschuldhafte Verletzung der Beratungspflicht durch die Mitarbeiter\nder Beklagten nicht festgestellt werden; die von der Klägerin\nseinerzeit vorgelegten Angebote anderer Versicherer und der\nUmstand, daß das Objekt von der Klägerin zu einem Preis von 1\nMillion DM erworben worden sei, hätten einen Versicherungswert von\n9OO.OO DM als ausreichend erscheinen lassen.\n\n13\n\nGegen das der Klägerin am 22. 12. 1995 zugestellte Urteil hat\ndiese am 22. 1. 1996 Berufung eingelegt, die sie nach mehrmaliger\nVerlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zuletzt zum 22. 4.\n1996 mit einem an diesem Tage bei Gericht eingegangenen Schriftsatz\nbegründet hat.\n\n14\n\nDie Klägerin ist der Meinung, das Landgericht habe übersehen,\ndaß auf Vorschlag der Mitarbeiter der Beklagten eine\nNeuwertversicherung abgeschlossen worden sei und demgemäß die\nVersicherungssumme am Neuwert und nicht am Kaufpreis bzw. am\nVerkehrswert des Gebäudes habe ausgerichtet werden dürfen. Darauf\nhätten die Versicherungsvertreter sie hinweisen müssen, da sich\nihnen habe aufdrängen müssen, daß der von ihr gezahlte Kaufpreis\nvon 1 Million DM allenfalls für eine Zeitwertversicherung\nausreichend sein konnte. Einzelheiten, um welche Versicherungsform\nes sich handeln sollte, seien mit ihr nicht besprochen worden. Der\nZeuge M. sei mit einem bereits vorbereiteten Antragsformular zu ihr\ngekommen; entsprechend diesem Formular habe man zwischen einer\nVersicherung zum Neuwert, zum Zeitwert und zum gemeinen Wert sowie\neiner Versicherung mit Wertzuschlag wählen können. Eine Erörterung\ndieser verschiedenen Versicherungsformen habe zu keinem Zeitpunkt\nstattgefunden. Von dem Zeugen M. sei vielmehr ohne vorherige\nAbsprache mit ihr eingetragen worden, daß eine Versicherung mit\nWertzuschlag (WZ) gewählt sei.\n\n15\n\nDie Klägerin ist daher weiter der Auffassung, daß die Beklagte\nihr im Wege des Schadensersatzes nach den Grundsätzen der culpa in\ncontrahendo die Differenz zwischen dem Gesamtschaden in Höhe von\n2OO.55O DM und der anteilig gezahlten Entschädigungssumme von\n7O.661,3O DM zu zahlen habe.\n\n16\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n17\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie\n129.888,7O DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15. 11. 1994 zu zahlen.\n\n18\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n20\n\nSie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und\nmacht sich die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung zu\neigen.\n\n21\n\nWegen weiterer Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird\nauf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n22\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n23\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der\nSache teilweise Erfolg.\n\n24\n\nDie Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin wegen des\nSchadensfalles vom 27. 8. 1993 einen weiteren Entschädigungsbetrag\nvon 64.944,35 DM zu zahlen. In dieser Höhe steht der Klägerin gegen\ndie Beklagte ein Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter\nVerletzung von Beratungspflichten bei den Vertragsverhandlungen\ndurch ihre Mitarbeiter, die Zeugen M. und F., zu.\n\n25\n\nWie in der mündlichen Verhandlung eingehend erörtert worden ist,\ntrifft die genannten Mitarbeiter unter den besonderen Umständen des\nvorliegenden Falles der Vorwurf, die Klägerin nicht in dem\nerforderlichen Maße über die Bedeutung der im Versicherungsantrag\neingesetzten Versicherungssumme von 9OO.OOO DM aufgeklärt zu haben.\nZwar ist es grundsätzlich alleinige Sache des Versicherungsnehmers,\nsich um einen ausreichenden Versicherungsschutz, insbesondere auch\num eine genügende Versicherungssumme zu kümmern und insoweit den zu\nversichernden Wert des Objekts richtig zu ermitteln (vgl. dazu im\neinzelnen Urteil des Senats in VersR 1996, 1265 f. = r + s 1996,\n219 f. m. w. N.). Im Streitfall geht es aber nicht um die Frage, ob\ndie Klägerin hinsichtlich der Bewertung des Versicherungsobjekts in\nBezug auf eine zutreffende Versicherungsumme zu beraten war und die\nMitarbeiter der Beklagten eine solche Beratungspflicht verletzt\nhaben. Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt darin, daß\nbei den Vertragsverhandlungen vorbehaltlos von einer bestimmten\nVersicherungssumme ausgegangen wurde, ohne diese in die notwendige\nBeziehung zu den jeweiligen Versicherungsformen, wie sie im\nAntragsvordruck genannt waren, zu setzen. Der formularmäßige\nVersicherungsantrag (Anlage 1 zur Berufungsbegründung = Bl. 129,\n13O) sah unter Ziffer I.1. verschiedene Versicherungsformen vor,\nund zwar unter Buchstabe a) die Versicherungsformen Neuwert (N),\nZeitwert (Z), Gemeiner Wert (GW) und Wertzuschlag (WZ) sowie unter\nBuchstabe b) die Versicherungsform Gleitender Neuwert (GN).\nEingetragen worden ist als Position 1 unter der Rubrik\n\"Versicherungsform\" das Kürzel \"WZ\" und daneben als\nVersicherungssumme der Betrag von 9OO.OOO DM. Diese Angaben allein\nließen aber noch keine zweifelsfreie Bestimmung darüber zu, welcher\nVersicherungsform die genannte Versicherungssumme zuzuordnen war.\nWar sie dem Neuwert zuzuordnen, konnte die Summe, was auch\ntatsächlich der Fall war, zu niedrig sein, bei einer\nZeitwertversicherung dagegen ausreichend. Die bloße Eintragung \"WZ\"\nunter der Rubrik \"Versicherungsform\" besagte, jedenfalls für\nversicherungstechnische Laien wie die Klägerin, noch nicht, daß die\nVersicherungssumme ausschließlich der Versicherungsform \"Neuwert\"\nzuzuordnen war. Grundsätzlich hätte ein Wertzuschlag jedenfalls\nauch für eine Zeitwertversicherung vereinbart werden können, da\ngemäß § 5 Nr. 2 b) AFB 87, die dem Versicherungsvertrag hier\nzugrundeliegen, der Zeitwert unter Berücksichtigung des Alters und\nder Abnutzung aus dem Neuwert zum Schadenszeitpunkt zu ermitteln\nist und demgemäß in gleicher Weise wie beim Neuwert eine für den\nZeitwert ursprünglich festgelegte Versicherungssumme überschritten\nwerden kann. Unklarheiten hinsichtlich der Zuordnung der\nangegebenen Versicherungssumme zur Versicherungsform \"Neuwert\"\nbestanden vorliegend zudem auch nicht nur durch die fehlende Angabe\ndieser Versicherungsform, sondern wurden auch dadurch verstärkt,\ndaß die Summe von 9OO.OOO DM in etwa dem von der Klägerin für das\nGebäude gezahlten Kaufpreis entsprach, der erfahrungsgemäß auf der\nGrundlage des Verkehrswertes ermittelt wird und nicht nach dem\nNeubauwert. Die Mitarbeiter der Beklagten wußten auch, daß der\nKaufpreis 9OO.OOO DM betragen hatte. Dies hat die Klägerin in einem\nder Verhandlungsgespräche ihnen gegenüber erwähnt, wie der Zeuge M.\nin seiner schriftlichen Stellungnahme vom 22. 2. 1994 eingeräumt\nhat, auf die er bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht Bezug\ngenommen hat (vgl. Bl. 74, 78 d.A.). Insofern hätte sich den\nMitarbeitern der Beklagten sogar die Überlegung aufdrängen müssen,\nob es sich bei dem Antrag der Klägerin auf der Basis einer\nVersicherungssumme von lediglich 9OO.OOO DM nicht etwa nur um einen\nAntrag auf Abschluß einer Zeitwertversicherung handeln konnte.\nJedenfalls hätten sie auf die Beziehung zwischen Versicherungsform\nund Versicherungssumme unter den hier gegebenen Umständen\nausdrücklich aufmerksam machen müssen. Ein in\nversicherungstechnischen Fragen nicht bewanderter\nVersicherungsnehmer, der sich mit den Grundbegriffen der\nVersicherungsform, des Versicherungswertes und der\nVersicherungssumme nicht auskennt, ist insoweit darauf angewiesen,\nvon den sachkundigen Versicherungsvertretern in diesen für den\nAbschluß eines Versicherungsvertrages besonders bedeutsamen\nGrundfragen nicht im Unklaren gelassen zu werden. Dies ist aber der\nFall, wenn einerseits eine bestimmte Versicherungssumme im\nAntragsformular eingetragen wird, andererseits aber an der dafür\nvorgesehenen Stelle des Formulars die konkrete Versicherungsform,\nd. h. der zu versichernde Objektwert, nicht angegeben wird und die\nbetreffende Versicherungssumme damit quasi \"in der Luft hängt\". Die\nKlägerin war auch nicht aufgrund der anderweitig eingeholten\nAngebote über das Verhältnis von Versicherungssumme und\nVersicherungswert kundig geworden, so daß es aus diesem Grunde\nkeiner besonderen Beratung oder Hinweise durch die\nVersicherungsvertreter bedurft hätte. Weder das Schreiben des\nVersicherungsmaklers W. vom 4. 3. 1992 (Anlage BE 1 = Bl. 185) noch\ndas Angebot der R. Versicherung vom 18. 3. 1992 (Anlage B 1) = Bl.\n2O bis 22 ) noch die Gesprächsnotiz über die Versicherung des\nVoreigentümers bei der Gothaer Versicherungsbank (Anlage B 3 = Bl.\n184) machen deutlich, daß es dort jeweils um eine\nNeuwertversicherung ging; im Angebot der R. Versicherung ist dies\nnur für die damals noch nicht fertig gestellte\nKfZ-Ausstellungshalle zweifelsfrei erkennbar.\n\n26\n\nDer Klägerin hätte allerdings der Umstand, daß das versicherte\nGebäude zum Neuwert versichert war und damit die Versicherungssumme\nvon 9OO.OOO DM, die in etwa dem gezahlten Kaufpreis entsprach,\nnicht ausreichend war, bei gehöriger Sorgfalt auffallen müssen, als\nihr der Versicherungsschein übersandt wurde. Dort ist für alle\nVersicherungssparten, also die Feuerversicherung, die\nLeitungswasserversicherung und die Sturmversicherung, jeweils\nausdrücklich vermerkt: \"Versichert ist die Position... zum Neuwert\"\nund jeweils die Versicherungssumme mit 9OO.OOO DM angegeben (Anlage\n2 zur Berufungsbegründung = Bl. 132). Die Tatsache, daß im\nSchadenszeitpunkt eine Unterversicherung bestand, beruht daher auch\nauf einem Mitverschulden der Klägerin.\n\n27\n\nDer Senat hält die beiderseitigen Verschuldensanteile für gleich\ngewichtig, zumal die Klägerin in geschäftlichen Dingen nicht\nunerfahren sein dürfte, so daß die Beklagte im Ergebnis die Hälfte\ndes durch die Unterversicherung entstandenen Schadens der Klägerin\nzu tragen hat. Unstreitig hätten ohne die Unterversicherung neben\nden auf erstes Risiko versicherten Aufräumungs- und Abbruchkosten\ninsgesamt 2OO.55O DM an Entschädigung geleistet werden müssen (vgl.\nAnlage 4 zur Berufungsbegründung = Bl. 161). Tatsächlich gezahlt\nhat der Beklagte auf diese Position aber nur 7O.661,3O DM. Die\nDifferenz von 129.888,7O DM hat die Beklagte im Wege des\nSchadensersatzes zu 5O %, d. h. in Höhe von 64.944,35 DM zu\nersetzen.\n\n28\n\nDie Zinsforderung ergibt sich aus § 291 BGB.\n\n29\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs.1,\n7O8 Nr. 1O, 711 ZPO.\n\n30\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 129.888,7O DM.\n\n31\n\nWert der Beschwer für beide Parteien: jeweils 64.944,35 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311908","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-12/9-u-17-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311908","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311908","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-12/9-u-17-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311908","retrieved":"2026-07-09 03:42:40.181692+00:00"}}