{"status":"available","doknr":"OLD311917","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:1108.6U11.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-11-08","aktenzeichen":"6 U 11/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Parteien sind Wettbewerber auf dem Endverbrauchermarkt u.a.\nfür Unterhaltungselektronik, Fotoartikel und Artikel der\nTelekommunikation.\n\n3\n\nDie Beklagte bewarb in einer Beilage des \"Wochenspiegel\" vom\n8.9.1994 u.a. eine Kamera Pentax Espio Silver Date mit einer\n\"unverbindliche(n) Preisempfehlung des Herstellers\" von 499 DM und\neinem Eigenpreis von 333 DM. Wegen der Einzelheiten der Werbung\nwird auf die Ablichtung auf Seite 3 dieses Urteils sowie auf Bl. 7\nder Akte Bezug genommen. Die Kamera ist in einer Preisliste der\nHerstellerin aufgeführt, die einen maschinenschriftlichen Vermerk\nmit dem Text: \"Listenpreis gleich unverbindlicher Verkaufspreis\"\nträgt. Neben dem Vermerk befindet sich ein auf den 10.10.1994\ndatierter Stempelabdruck der Pentax Handelsgesellschaft nebst\nUnterschrift. Wegen der Einzelheiten der Liste wird auf die\nAblichtung Bl.33 d.A. Bezug genommen.\n\n4\n\nDie Klägerin beanstandet die Werbung als irreführend und\nbehauptet unter Beweisantritt, eine unverbindliche Preisempfehlung\nder Herstellerin habe jedenfalls zum Zeitpunkt der beanstandeten\nWerbung nicht bestanden.\n\n5\n\nSie hat die Auffassung vertreten, wegen mehrerer ähnlich\ngelagerter Verstöße der Beklagten stehe ihr ein\nUnterlassungsanspruch in der über die konkrete Verletzungsform\nhinausgehenden Fassung zu, denn es sei zu erwarten, daß die\nBeklagte die im Streitfall in Rede stehenden Verstöße auch\nhinsichtlich des Restes ihrer Produktpalette begehen werde.\n\n6\n\nDie Klägerin hat b e a n t r a g t,\n\n7\n\nder Beklagten bei Vermeidung eines vom\nGericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden\nOrdnungsgeldes und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben\nwerden kann, einer Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu 6\nMonaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 500.000 DM,\nOrdnungshaft höchstens 2 Jahre) zu verbieten,\n\n8\n\nim geschäftlichen Verkehr zu\nWettbewerbszwecken Artikel des Sortiments - mit Ausnahme von\nArtikeln der Unterhaltungselektronik - unter Gegenüberstellung von\nEigenpreis und unverbindlicher Preisempfehlung zu bewerben, soweit\ndie angegebene unverbindliche Preisempfehlung nicht besteht,\n\n9\n\nund/oder\n\n10\n\nArtikel des Sortiments unter\nGegenüberstellung von Eigenpreis und ehemaliger unverbindlicher\nPreisempfehlung zu bewerben, soweit die angegebene unverbindliche\nPreisempfehlung nicht als letzte unverbindliche Preisempfehlung\nbestanden hat.\n\n11\n\nDie Beklagte hat b e a n t r a g t,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nSie hat unter Hinweis auf den erwähnten Vermerk in der\nPENTAX-Preisliste (Bl. 33 d.A.) geltend gemacht, es habe für die\nbeworbene Kamera eine unverbindliche Preisempfehlung der\nHerstellerin bestanden.\n\n14\n\nDas L a n d g e r i c h t hat die Klage abgewiesen, weil eine\nrelevante Irreführungsgefahr nicht bestehe.\n\n15\n\nEs könne dahinstehen, ob der Vermerk \"Listenpreis gleich\nunverbindlicher Verkaufspreis\" der Preisliste ausreiche, um die\ndort ausgewiesenen Preise zu \"unverbindlichen Preisempfehlungen\" im\nSinne von § 38 a Abs. 1 GWB zu machen. Sofern eine zulässige\nunverbindliche Preisempfehlung vorliege, sei die beanstandete\nAngabe der Beklagten zutreffend. Sofern die Listenpreise aber eine\nunzulässige Preisempfehlung seien, werde der Verkehr auch nicht in\nrelevanter Weise getäuscht. Es sei nämlich für den Verbraucher kein\nUnterschied, ob die Empfehlung nur unverbindlich gemeint sei oder\nunverbindlich gemeint sei und den Anforderungen des § 38 a GWB an\neine unverbindliche Preisempfehlung genüge. Sollte die Empfehlung\naber sogar verbindlich gemeint gewesen sein, sei der dann\nhervorgerufene Irrtum über die in Anspruch genommene Preisbindung\ndeswegen irrelevant, weil eine Angabe der - unterbotenen -\nPreisbindung sogar eine größere Werbewirkung erzielt hätte.\n\n16\n\nMit ihrer B e r u f u n g gegen dieses Urteil verfolgt die\nKlägerin den ersten Teil ihres Klageantrags weiter.\n\n17\n\nSie vertritt die Auffassung, die Beklagte habe deswegen nicht\nmit der Gegenüberstellung werben dürfen, weil tatsächlich eine\nunverbindliche Preisempfehlung des Herstellers nicht bestanden\nhabe. Durch die Angabe der nicht vorhandenen unverbindlichen\nPreisempfehlung sei bei dem Endverbraucher der unzutreffende\nEindruck erweckt worden, es werde ein von dem Hersteller aufgrund\nernsthafter Kalkulation als angemessen ermittelter Verbraucherpreis\nunterboten.\n\n18\n\nDer Vermerk auf der von der Beklagten zu der Akte gereichten\nPENTAX-Preisliste stelle eine unverbindliche Preisempfehlung schon\nnach seinem Wortlaut nicht dar. Es werde lediglich zum Ausdruck\ngebracht, daß die Listenpreise \"unverbindliche Verkaufspreise\"\nseien, was wegen des Verbots der Preisbindung für Fotoartikel\nohnehin selbstverständlich sei. Durch den Vermerk werde nicht zum\nAusdruck gebracht, daß der Listenpreis aufgrund einer ernsthaften\nKalkulation eines angemessenen Verbraucherpreises ermittelt worden\nsei.\n\n19\n\nDie Klägerin b e a n t r a g t,\n\n20\n\nunter Abänderung des landgerichtlichen\nUrteils die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom\nGericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden\nOrdnungsgeldes und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben\nwerden kann, einer Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu 6\nMonaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 500.000 DM,\nOrdnungshaft höchstens 2 Jahre) zu unterlassen,\n\n21\n\nim geschäftlichen Verkehr zu\nWettbewerbszwecken Artikel des Sortiments - mit Ausnahme von\nArtikeln der Unterhaltungselektronik - unter Gegenüberstellung von\nEigenpreis und unverbindlicher Preisempfehlung des Herstellers zu\nbewerben, soweit die angegebene unverbindliche Preisempfehlung des\nHerstellers nicht besteht, wie nachstehend wiedergegeben:\n\n22\n\nDie Beklagte b e a n t r a g t,\n\n23\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n24\n\nSie räumt ein, daß die Fa. Pentax zum Zeitpunkt des Erscheinens\nder beanstandeten Werbung keine als solche bezeichnete\nunverbindliche Preisempfehlung ausgesprochen habe, meint aber, ein\nVerstoß gegen § 3 UWG könne in der beanstandeten Werbung nicht\ngesehen werden, weil sie aufgrund des Vermerks vom Vorliegen einer\nunverbindlichen Preisempfehlung habe ausgehen müssen. Schon von\nseinem Wortlaut her habe der Vermerk nur als unverbindliche\nPreisempfehlung aufgefaßt werden können. Unter dem \"Verkaufspreis\"\nhabe sie deswegen den Preis verstehen müssen, zu dem sie die Kamera\nhabe veräußern sollen, weil sie zugleich mit dem Vermerk auch die\nPreisliste erhalten habe. Wenn die Herstellerin ihr nur die\nPreisliste habe übersenden wollen, so hätte es des gesonderten\nVermerks nicht bedurft. Auch die Verwendung des Wortes\n\"unverbindlich\" deute auf die Absicht der Herstellerin hin, eine\nPreisempfehlung im Sinne der §§ 38 a Nr. 1 und 2 GWB abzugeben.\nOhne Bedeutung sei, daß die Herstellerin nunmehr in Abrede stelle,\neine unverbindliche Preisempfehlung abgegeben zu haben, weil der\nnachfolgende Sinneswandel nicht zu ihren Lasten gehen könne.\n\n25\n\nSchließlich liege aber auch dann keine relevante Irreführung\nvor, wenn keine unverbindliche Preisempfehlung gegeben gewesen sei.\nDer Preisvorteil, den der Verbraucher bei einer Gegenüberstellung\nmit einer unverbindlichen Preisempfehlung erwarte, sei nämlich\ngeringer als bei einer Gegenüberstellung mit dem Listenpreis des\nHerstellers. Denn der Verbraucher sehe als Listenpreis denjenigen\nan, zu dem der Hersteller die Ware an den Zwischenhandel abgebe.\nHätte sie daher statt der unverbindlichen Preisempfehlung den\nListenpreis ihrem Eigenpreis gegenübergestellt, so wären sehr viel\nweitergehende Vorstellungen über die Preisgünstigkeit des Angebotes\ngeweckt worden.\n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die\nbis zum Verhandlungstermin gewechselten Schriftsätze, die sämtlich\nGegenstand der mündlichen Verhandlung waren, und den der Beklagten\nnachgelassenen Schriftsatz vom 11.10.1996 Bezug genommen.\n\n27\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n28\n\nDie Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.\n\n29\n\nDie Klägerin ist gemäß § 13 Abs.2 Ziff.1 UWG klagebefugt, weil\nsie im Sinne dieser Bestimmung auf demselben Markt wie die\nBeklagte, nämlich im Raum Saarbrücken/Neunkirchen, u.a.\nFotokameras, also Waren gleicher Art, vertreibt.\n\n30\n\nIhr steht der mithin befugtermaßen geltendgemachte Anspruch aus\n§§ 3,13 Abs.2 Ziff.1 UWG auch zu. Die angegriffene Werbung ist\nnämlich in wettbewerblich relevanter Weise irreführend und\ngeeignet, den Wettbewerb auf dem Fotomarkt wesentlich zu\nbeeinträchtigen.\n\n31\n\nAllerdings ist die Gegenüberstellung des Eigenpreises mit einer\nPreisempfehlung des Herstellers nicht von vorneherein unzulässig.\nIhre Zulässigkeit setzt aber voraus, daß es sich inhaltlich um eine\nunverbindliche Preisempfehlung handelt, die den Anforderungen des §\n38 a Abs.1 GWB entspricht. Aus diesem Grunde darf entgegen der\nAuffassung der Kammer nicht offenbleiben, ob die Empfehlung der\nHerstellerin diese Kriterien erfüllt. Tatsächlich ergibt sich indes\nauch aus dem Vorbringen der Beklagten nicht, daß zum Zeitpunkt der\nstreitgegenständlichen Werbung eine unverbindliche Preisempfehlung\nim Sinne des § 38 a GWB vorlag, die die Werbeaussage hätte\nrechtfertigen können. Auf die diesbezügliche Vorstellung der\nBeklagten kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.\n\n32\n\nEs entspricht gefestigter Rechtsprechung des BGH (vgl. GRUR 80,\n108 - \"...unter empf. Preis\"; GRUR 81,137,138 -\n\"Tapetenpreisempfehlung\"), von der abzuweichen kein Anlaß besteht,\ndaß Einzelhändler grundsätzlich nicht gehindert sind, in ihrer\nWerbung auf eine Preisempfehlung des Herstellers Bezug zu nehmen.\nDabei ist indes u.a. vorausgesetzt, daß die Empfehlung von dem\nEmpfehlenden als bei ernsthafter Kalkulation angemessener\ndurchschnittlicher Verbraucherpreis errechnet worden ist, wie dies\nder Sache nach im § 38 a Abs.1 Ziff.2 GWB für eine zulässige\nunverbindliche Preisempfehlung vorausgesetzt wird. Denn nur wenn\ndiese Voraussetzung erfüllt ist, kommt in der Gegenüberstellung ein\nPreisvorteil zum Ausdruck, der den behaupteten Gegebenheiten\nentspricht und insbesondere deutlich macht, inwieweit es sich um\nein besonders preisgünstiges Angebot handelt. Wird demgegenüber ein\nanderer Preis, der nicht auf der dargelegten Kalkulation beruht,\nals Herstellerempfehlung angegeben, so besteht die für die\nVerwirklichung des § 3 UWG ausreichende Gefahr, daß der Verbraucher\neine größere Differenz zu einer den wirtschaftlichen Verhältnissen\nauf dem Markt entsprechenden Kalkulation als gegeben ansieht, als\ndies tatsächlich der Fall ist. Denn der Verbraucher erwartet, daß\ndie unverbindliche Preisempfehlung auf eben einer solchen\nEinschätzung beruht. Das kann der Senat, dessen Mitglieder als\nVerbraucher zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören, aus\neigener Kenntnis feststellen. Weite Kreise der Verbraucher kennen\ndie ausdrücklich als solche bezeichnete \"unverbindliche\nPreisempfehlung des Herstellers\" als häufig verwendetes\nWerbemittel. Ohne die Vorschrift des § 38 a GWB im einzelnen zu\nkennen, verbinden sie mit einer solchen Angabe der Sache nach die\noben dargelegte Vorstellung, nämlich insbesondere, daß der Angabe\neine realistische Preiskalkulation zugrundeliegt, die u.a. die\nVerhältnisse auf dem betroffenen Markt berücksichtigt.\n\n33\n\nDer auf der als Bl.33 in Kopie wiedergegebenen Preisliste\nenthaltene Vermerk der Fa. Pentax entspricht diesen Voraussetzungen\nnicht. Es handelt sich auch nach dem Vortrag der Beklagten nicht um\neine Empfehlung, die im Sinne des § 38 a Abs.1 Ziff.2 GWB von der\nFa. Pentax in der Erwartung ausgesprochen worden ist, daß der\nempfohlene Preis dem von der Mehrheit der Empfehlungsempfänger\nvoraussichtlich geforderten Preis entspricht. Das räumt die\nBeklagte im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 11.10.1996\ninzwischen selbst ein. Allein, daß überhaupt Listenpreise\nexistieren und die Fa. Pentax diese in dem Vermerk als\nunverbindlich bezeichnet hat, erfüllt noch nicht die\nVoraussetzungen einer unverbindlichen Preisempfehlung im Sinne des\n§ 38 a GWB. Schon der Wortlaut, wonach der Listenpreis \"gleich\nunverbindlicher Verkaufspreis\" ist, spricht gegen die Annahme, daß\nes sich um eine unverbindliche Preisempfehlung im Sinne der\nVorschrift handeln könnte. Vor allem aber behauptet die Beklagte\nselbst nicht, daß der Listenpreis auf den vorstehend dargelegten\nKalkulationskriterien beruhe.\n\n34\n\nDer Senat läßt die Frage offen, ob der Vermerk mit der\nVerbotsnorm des § 38 Abs.1 Ziff.12 GWB im Einklang steht oder\nnicht. Für die Frage der Irreführung des Verkehrs ist nämlich\nallein entscheidend, ob die Fa. Pentax den Preis nach hinreichender\nKalkulation der Marktlage empfohlen hat, was aus den vorstehenden\nGründen zu verneinen ist.\n\n35\n\nGenügt der Vermerk mithin schon inhaltlich den zu stellenden\nAnforderungen an eine unverbindliche Preisempfehlung des\nHerstellers nicht, so braucht auch die Frage nicht entschieden zu\nwerden, ob die erst vom 10.10.1994 datierende Äußerung der\nHerstellerin überhaupt geeignet sein konnte, die bereits über einen\nMonat früher, nämlich schon am 8.9.1994, geschaltete Werbung zu\nrechtfertigen.\n\n36\n\nDer Senat kann auch die Frage offenlassen, wem die Darlegungs-\nund Beweislast für das Vorhandensein bzw. Nichtvorhandensein einer\ndie Gegenüberstellung rechtfertigenden unverbindlichen\nPreisempfehlung obliegt. Denn es ist unstreitig, daß eine andere\nVerlautbarung der Herstellerin, die als unverbindliche\nPreisempfehlung in Betracht kommen könnte, als diejenige des\nVermerks auf der Preisliste, der aus den genannten Gründen nicht\nausreicht, nicht existiert. Die Beklagte bestreitet nämlich die\nBehauptung der Klägerin, eine unverbindliche Preisempfehlung durch\ndie Herstellerin sei nicht erfolgt, nicht und vertritt nur die -\nwie gezeigt unrichtige - Rechtsauffassung, der Vermerk auf der\nPreisliste reiche zur Rechtfertigung der Werbung aus.\n\n37\n\nFür die Entscheidung des Rechtsstreits ist es ohne Bedeutung, ob\ndie Beklagte - wie sie behauptet - die Angabe auf der Liste als\neine unverbindliche Preisempfehlung im Sinne von § 38 a Abs. 1 GWB\nverstanden hat. Für die gemäß § 3 UWG zu unterlassende Irreführung\ndes Verkehrs reicht es aus, daß objektiv eine zulässige\nunverbindliche Preisempfehlung des Herstellers nicht gegeben war,\nweil eben deswegen die Gefahr besteht, daß der Verkehr der Werbung\neine besondere Preisgünstigkeit des Angebotes entnimmt, die diesem\ntatsächlich nicht zukommt. Ein Verschulden wird von dem\nUnterlassungstatbestand des § 3 UWG nicht vorausgesetzt.\n\n38\n\nDie Beklagte kann sich schließlich nicht mit Erfolg darauf\nberufen, angesichts des Vermerks habe sie das Recht gehabt, den\nPreis von 499 DM als \"Listenpreis\" der Herstellerin zu bezeichnen\nund dies hätte beim Verbraucher die noch eher irreführende\nVorstellung ausgelöst, sie als Zwischenhändlerin habe den Preis von\n499 DM zu zahlen und gebe die Kamera nunmehr unter ihrem\nEinkaufspreis für 333 DM an den Verbraucher weiter. Es trifft\nangesichts des dann offensichtlich und in erheblicher Höhe\neintretenden Verlustes für die Beklagte schon nicht zu, daß der\nVerbraucher eine dahingehende Vorstellung entwickeln würde. Selbst\nwenn dies aber doch der Fall wäre, könnte die Beklagte hieraus kein\nRechtfertigung für die unrichtige Werbeaussage herleiten, weil es -\nwas keiner näheren Begründung bedarf - ebenfalls eine Irreführung\nder Verbraucher darstellen würde, den unrichtigen Eindruck zu\nerwecken, sie habe die Kamera für 499 DM erworben, wenn der\nEinkaufspreis tatsächlich deutlich geringer war.\n\n39\n\nDer aus den vorstehenden Gründen in der Werbung liegende Verstoß\ngegen § 3 UWG ist auch im Sinne des § 13 Abs.2 Ziff.1 UWG geeignet,\nden Wettbewerb auf dem örtlichen Fotomarkt wesentlich zu\nbeeinträchtigen. Dies ergibt sich ohne weiteres aus der erheblichen\nUnterschreitung des zu Unrecht als \"unverbindliche Preisempfehlung\ndes Herstellers\" angegebenen Preises einerseits und der\nwirtschaftlichen Größe und Umsatzstärke der Beklagten\nandererseits.\n\n40\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs.1, 92 Abs. 1\nZPO.\n\n41\n\nEine Anwendung des § 269 Abs. 3 ZPO kam nicht in Betracht. Die\nUmformulierung des mit der Berufung verfolgten Klageantrags im\nBerufungstermin stellt keine teilweise Klagerücknahme, sondern\nlediglich eine bessere Anpassung des Klageantrags an die\nbeanstandete Wettbewerbshandlung dar.\n\n42\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§\n708 Nr.10, 713 ZPO.\n\n43\n\nDie gemäß § 546 Abs.2 ZPO festzusetzende Beschwer der Beklagten\nentspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.\n\n44\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 75.000 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311917","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-08/6-u-11-96","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311917","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311917","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-08/6-u-11-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311917","retrieved":"2026-07-09 03:42:40.998406+00:00"}}