{"status":"available","doknr":"OLD311933","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:1105.SS515.96Z326Z.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-11-05","aktenzeichen":"Ss 515/96 (Z) - 326 Z -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDas Amtsgericht hat den Betroffenen wegen Verstoßes gegen §§ 12\nAbs. 3 Nr. 9, 42 Abs. 4 a - Zeichen 325 StPO zu einer Geldbuße von\n20,-- DM verurteilt.\n\n3\n\nNach den Feststellungen parkte der Betroffene am 30.8.1995 von\n10.05 Uhr bis 11.06 Uhr in Köln gegenüber dem Grundstück B.-P. vor\nabgesenkten Bordsteinen; zudem stand sein Fahrzeug in einem\nverkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325) außerhalb der zum Parken\ngekennzeichneten Flächen. Zur weiteren Beschreibung der Örtlichkeit\nheißt es im angefochtenen Urteil:\n\n4\n\n\"Der Platz ist mit dem Anfangsschild \"Spielstraße\"\ngekennzeichnet und damit verkehrsberuhigt. Der Gehweg bzw. der\nZugang zum Platz ist abgesenkt, damit Fußgänger bequem den Platz\nüberqueren können.\"\n\n5\n\nMit der Rechtsbeschwerde, deren Zulassung er beantragt, rügt der\nBetroffene die Verletzung materiellen Rechts.\n\n6\n\nDie Rechtsbeschwerde ist zur Fortbildung des materiellen Rechts\nzuzulassen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG). Die\nentscheidungserhebliche Frage, was unter \"Bordsteinabsenkungen\" im\nSinne des § 12 Abs. 3 Nr. 9 StVO zu verstehen ist, bedarf einer\nKlärung durch die Rechtsprechung.\n\n7\n\nDie Rechtsbeschwerde hat (vorläufigen) Erfolg. Sie führt zur\nAufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der\nSache an das Amtsgericht.\n\n8\n\nDie Feststellungen zum Schuldspruch wegen Verstoßes gegen § 12\nAbs. 3 Nr. 9 StVO sind materiell-rechtlich unvollständig.\n\n9\n\nNach § 12 Abs. 3 Nr. 9 StVO ist das Parken vor\nBordsteinabsenkungen unzulässig. Die Vorschrift ist durch die am\n1.7.1992 in Kraft getretene 11. Verordnung zur Änderung der\nStraßenverkehrsordnung vom 19.3.1992 (BGBl. I, 678) in § 12 StVO\neingefügt worden. In der Begründung hierzu heißt es (VBl. 1992,\n186, zitiert nach Jagusch/Hentschel, StVR, 33. Aufl., § 12 Rdnr.\n13/14):\n\n10\n\n\"Städte und Kommunen richten vermehrt sogenannte\nRohlstuhlabsenkungen an Bordsteinkanten ein, um den\nRollstuhlfahrern die Auf- und Abfahrt zu erleichtern. Diese\nBordsteinabsenkungen werden leider häufig zugeparkt. Mit Ausnahme\nder 5-m-Zone an Straßenecken und an Aus- und Einfahrten kann dieses\nParken bisher wegen mangelnder Rechtsgrundlagen nicht geahndet\nwerden. Es wird daher gefordert, das Parken an allen abgesenkten\nBordsteinen in der StVO zu verbieten.\"\n\n11\n\nEine Legaldefinition (Erklärung) des Begriffs\n\"Bordsteinabsenkungen\", der auch in § 10 StVO Verwendung findet,\nenthält die StVO nicht. Aus Sinn und Zweck der Vorschrift, aber\nauch aus dem Wortlaut \"Absenkung\" folgt, daß das Parkverbot nicht\nüberall dort besteht, wo - wie häufig anzutreffen - der Bordstein\ninsgesamt auf längere Strecke flach ist; der Begriff der Absenkung\nist vielmehr so zu verstehen, daß sich der abgesenkte Bordstein\ndeutlich von dem übrigen, höher gelegenen Bordsteinniveau abheben\nmuß (so zutreffend Hentschel, NJW 1992, 2062; ders. in\nJagusch/Hentschel a.a.O., StVO § 12 Rdnr. 57 a m.N.; vgl. zu allem\nauch: Berr/Hauser, Das Recht des ruhenden Verkehrs, Rdnr. 246 a\nff.). Eine Bordsteinabsenkung im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 9 StVO\nliegt daher nur dann vor, wenn der abgesenkte Bereich eine Strecke\nvon einigen Metern (etwa einer Pkw-Länge) nicht überschreitet.\nVerläuft die Absenkung über eine längere Strecke oder ist der\nBordstein sogar durchgehend niedrig (vgl. Berr/Hauser a.a.O., Rdnr.\n246 c), greift diese Vorschrift nicht ein.\n\n12\n\nDen Feststellungen des angefochtenen Urteils läßt sich zu den\nfür die Prüfung des Tatbestandsmerkmals \"Bordsteinabsenkungen\"\nmaßgeblichen Kriterien nichts Hinreichendes entnehmen. Wie die\nGeneralstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend\nausgeführt hat, enthält das Urteil keine Feststellungen dazu, ob\nhier ein deutlich abgegrenzter und abgesenkter Bereich zum übrigen\nBordsteinverlauf gegeben ist oder ob die Bordsteinabsenkung über\neine längere Strecke verläuft, etwa als niedrige Einfassung eines\nFußgängerwegs rund um den B.-P.\n\n13\n\nDie Aufhebung des Schuldspruchs wegen Verstoßes gegen § 12 Abs.\n3 Nr. 9 StVO umfaßt schon im Hinblick auf die vom Amtsgericht\nangenommene Tateinheit auch den Schuldspruch wegen Verstoßes gegen\n§ 42 Abs. 4 a - Zeichen 325 StVO. Wegen des letztgenannten\nSchuldspruchs wird für die neue Hauptverhandlung im übrigen darauf\nhingewiesen, daß auch insoweit die Feststellungen die örtlichen\nVerhältnisse und den Standort des Pkw des Betroffenen hinreichend\nerkennen lassen müssen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311933","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-05/ss-515-96-z-326-z","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":6},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311933","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311933","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-11-05/ss-515-96-z-326-z","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311933","retrieved":"2026-07-09 03:42:42.499305+00:00"}}