{"status":"available","doknr":"OLD311942","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:1031.18U231.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-10-31","aktenzeichen":"18 U 231/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger begehrt von der Beklagten Ersatz der\nHeimunterbringungskosten für die seit ihrer Geburt schwerbehinderte\nN. S. in der Zeit vom 01.01.1989 bis 31.12.1991.\n\n3\n\nN. S. lebte bis auf einen Heimaufenthalt von September 1982 bis\nEnde Februar 1983 im Haushalt ihrer Eltern und wurde von ihrer\nnichterwerbstätigen Mutter G. S. betreut.Sie erhielt vom Kläger,\neinem überörtlichen Träger der Sozialhilfe ein monatliches\nPflegegeld von 750,00 DM. Am 20. April 1983 wurde G. S. bei einem\nVerkehrsunfall, den ein Versicherungsnehmer des Beklagten allein\nverschuldet hatte, schwer verletzt. N. S., die wegen ihrer\nBehinderung ständiger Pflege und Aufsicht bedarf, wurde daraufhin\nab 23. April 1983 auf Dauer in einem Heim des Klägers\nuntergebracht. Am 19. Juli 1983 verstarb G. S. an den bei dem\nUnfall erlittenen Verletzungen.\n\n4\n\nN. S. und ihr Vater erstritten gegen den Unfallverursacher und\ndie Beklagte als deren Haftpflichtversicherer ein rechtskräftiges\nUrteil, in dem die Verpflichtung zum Ersatz des gesamten\nzukünftigen Schadens - bezüglich des Haftpflichtversicherers bis zu\neiner Höhe von 7,5 Millionen Deutsche Mark - festgestellt wurde (\nLG Krefeld Urteil vom 21. September 1983, Bl. 118 ff., OLG\nDüsseldorf, Urteil vom 7.Januar 1985, Bl. 134 ff. d. A.). Der\nBeklagte zahlte dem Kläger im Jahre 1984 einen Vorschuß´von\n15.000,00 DM (Bl. 116 f. d. A.). Am 21. Mai 1987 schloß der\nBeklagte mit N. S. einen vormundschaftsgerichtlich genehmigten\nAbfindungsvergleich über 10.000,00 DM (Bl. 32, 33 AH). Mit\nSchreiben vom 10. Mai 1988 (Bl. 109 d. A.) kündigte die Beklagte\ndem Kläger die Zahlung eines weiteren Vorschusses in Höhe von\n120.000,00 DM an. In dem Schreiben heißt es weiter:\n\n5\n\nSoweit von Ihnen eine Beteiligung der\nrechtsgeschäftlichen Vertreter von Frl. S. angesprochen ist, dürfen\nwir zu Ihrer Information darauf verweisen, daß hinsichtlich\nsämtlicher persönlicher Ansprüche, soweit diese nicht gem. der\nÜberleitungsanzeige vom 9. Juli 1983 des Kreises Neuss übergeleitet\nworden sind, durch Mitwirkung des gerichtlich bestellten Pflegers\nein endgültiger Abschluß erreicht werden konnte. Da somit nur noch\nhinsichtlich direkter Ansprüche Ihres Hauses zu verhandeln ist,\nhalten wir eine weitere Beteiligung für entbehrlich.\n\n6\n\nDer Beklagte erbrachte in der Folgezeit weitere Zahlungen.\nInsgesamt wurden auf die im Zeitraum vom 23. April 1983 bis 31.\nDezember 1988 entstandenen Kosten der Heimunterbringung 255.000,00\nDM geleistet. Durch rechtskräftiges Urteil des OLG Celle vom 27.\nJuni 1991 (Bl. 127 der Beiakte 13 O 319/89 LG Hannover) wurde der\nBeklagte für den genannten Zeitraum zur Zahlung weiterer 41.220,75\nDM verurteilt.\n\n7\n\nIm vorliegenden Verfahren macht der Kläger die Pflegekosten für\nden Zeitraum vom 1. Januar 1989 bis 31. Dezember 1991 geltend.\nUnstreitig sind in dieser Zeit Kosten in Höhe von 162.669,55 DM\nangefallen (Kostenaufstellung Bl. 19 ff AH), von denen 12,00 DM pro\nTag für ersparte Aufwendungen, für den genannten Zeitraum also\n13.140,00 DM in Abzug zu bringen sind. Der Kläger nimmt\nMillionenkredit zu einem Zinssatz vom 8,76 % in Anspruch (Bl. 22\nAH).\n\n8\n\nDer Kläger hat die Auffassung vertreten, die Ansprüche der\ngeschädigten N. S. seien nach § 116 SGB X auf ihn übergegangen. Er\nhat behauptet, die Ansprüche vorsorglich auch mit Bescheid vom 31.\nMai 1991 (Bl. 25 AH) auf sich übergeleitet zu haben.\n\n9\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n10\n\n \n\n11\n\nden Beklagten zu verurteilen, an ihn\n149.529,55 DM nebst 8,76 % Zinsen ab 13. Januar 1993\n(Klagezustellung) zu zahlen.\n\n12\n\nDer Beklagte hat\n\n13\n\n \n\n14\n\nKlageabweisung beantragt.\n\n15\n\nEr hat die Auffassung vertreten, ein gesetzlicher\nForderungsübergang sei nicht erfolgt. Er hat bestritten, das\nSchreiben vom 31. Mai 1991 erhalten zu haben und gemeint, die ihm\nmittlerweile vorliegende Kopie stelle keine rechtswirksame\nÜberleitungsanzeige dar. Der Beklagte hat behauptet, der\nAbfindungsvergleich vom 21. Mai 1987 habe sämtliche Forderungen\neinschließlich der Ansprüche nach § 844 BGB mitumfaßt. Gegen die\nHöhe der Ansprüche hat der Beklagte eingewandt, das monatliche\nPflegegeld, welches der Kläger ab Januar 1988 in Höhe von 900,00 DM\nan N. S. gezahlt hätte, wenn diese auch weiterhin von ihrer Mutter\ngepflegt worden wäre, sei schadensmindernd zu berücksichtigen. Bei\nder Bemessung des Unterhaltsanspruchs der N. S. gegen ihre Mutter\nsei auch der Unterhaltsanspruch gegen den Vater zu berücksichtigen.\nDie Beklagte hat schließlich bestritten, daß N. S. vor dem Unfall\nausschließlich von ihrer Mutter betreut und gepflegt wurde.\n\n16\n\nDurch Urteil vom 22. September 1993 hat das Landgericht den\nBeklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung\neines Betrages von 138.729,55 DM nebst 8,76 % Zinsen seit dem 13.\nJanuar 1993 verurteilt. Dabei sind mögliche Unterhaltsleistungen\ndes Vaters in Höhe von 300,00 DM monatlich anspruchsmindernd\nberücksichtigt worden.\n\n17\n\nDie von dem Beklagten dagegen eingelegte Berufung hat der Senat\ndurch Urteil vom 1. September 1994 (Bl. 169 ff d. A.)\nzurückgewiesen. Dieses Urteil hat der BGH auf die Revision des\nBeklagten durch Urteil vom 13. Februar 1996 (Bl. 272 ff d. A.)\naufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das\nBerufungsgericht zurückverwiesen. Zur Begründung ist ausgeführt,\nein gesetzlicher Forderungsübergang nach § 116 SGB X sei nicht\nerfolgt, weil für den Anspruchsübergang der Zeitpunkt der\nVerletzung der unterhaltspflichtigen Mutter von N. S. maßgebend\nsei, die vor dem Stichtag des 1. Juli 1983 für die Anwendbarkeit\ndes § 116 SGB X erfolgt war. Zunächst sei deshalb festzustellen, ob\nder Kläger die Ansprüche aus § 844 Abs. 2 BGB gem. § 90 BSHG a.F.\nauf sich übergeleitet hat. Dazu und zu weiteren Rechtsfragen hat\nder BGH Hinweise erteilt.\n\n18\n\nDer Beklagte hält eine wirksame Überleitung der Ansprüche aus §\n844 Abs. 2 BGB nicht für gegeben. Er hält das handschriftlich\ngefertigte Schreiben vom 31. Mai 1991 (Bl. 25 AH) für eine bloße\nNotiz, die nicht erkennen lasse, ob sie von einem zuständigen\nMitarbeiter des Klägers stamme und nicht lediglich einen Entwurf\ndarstelle. Er bestreitet weiterhin, daß ihm die Anzeige seinerzeit\nbekannt gegeben wurde, und er meint, eine solche Bekanntgabe sei\nauch im vorliegenden Verfahren nicht in der gebotenen Weise\nerfolgt. Der Beklagte vertritt die Auffassung, daß eine solche\nÜberleitung Rückwirkung nur entfalten könne, wenn sie unverzüglich\nnach Eintritt der Hilfsverpflichtung stattfindet. Der Beklagte\nberuft sich weiterhin auf den Abfindungsvergleich und erhebt die\nEinrede der Verjährung. Zur Höhe der geltend gemachten Ansprüche\nwiederholt der Beklagte seine erstinstanzlichen Einwendungen wie\nauch die im ersten Berufungsrechtszug erhobenen Behauptung, N. S.\nhabe von ihrer Großmutter eine Hälfte des von den Eltern früher\nbewohnten Hauses geerbt und einen weiteren Anteil an dem Hause von\nihrer Mutter geerbt.\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\n \n\n21\n\ndie Klage in Abänderung des\nerstinstanzlichen Urteils abzuweisen.\n\n22\n\nDer Kläger beantragt,\n\n23\n\n \n\n24\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n25\n\nEr verteidigt die angefochtene Entscheidung und trägt ergänzend\nvor, eine förmliche Zustellung der Überleitungsanzeige sei nicht\nvorgeschrieben, jedenfalls solle die mit Schriftsatz vom 14. April\n1993 zugestellte Anzeige gelten. N. S. habe kein verwertbares\nVermögen. Sie sei nach ihrer Mutter zu 1/2 Erbin ihrer Großmutter\ngeworden, und zwar als Vorerbin ihrer Tante I. O.. Die ihr damit\ngehörende Eigentumswohnung im Erdgeschoß sei das Familienheim\ngewesen und werde weiterhin von ihrem Vater bewohnt. Die Wohnung\nkönne wegen der angeordneten Nacherbschaft nicht veräußert werden.\nN. S. habe auch keinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung gegen\nihren Vater. Sein Wohnrecht habe einen Unterhaltsbeitrag der durch\nden Unfall verstorbenen Ehefrau dargestellt, für den der Beklagte\nersatzpflichtig sei.\n\n26\n\nHerr S. habe gleichwohl an seine Tochter in der Zeit vom\n01.01.1989 bis 31.12.1991 monatlich 600,00 DM \"Miete\" gezahlt.\n\n27\n\nWegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes\nwird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen,\nder in diesem Verfahren ergangenen gerichtlichen Entscheidungen und\nder Beiakte 13 U 319/89 LG Hannover Bezug genommen.\n\n28\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n29\n\nDie Berufung der Beklagten ist unbegründet. Dies gilt auch unter\nBerücksichtigung der Revisionsentscheidung des BGH vom 13. Februar\n1996.\n\n30\n\n \n\n31\n\n \n\n32\n\n \n\n33\n\n \n\n34\n\n \n\n35\n\nI.\n\n36\n\nDer Kläger ist für die geltend gemachte Forderung\naktivlegitimiert. Die Beklagte ist gemäß der rechtskräftigen\nEntscheidung des OLG Düsseldorf vom 7. Januar 1985 - 1 U 201/83 -\nverpflichtet, N. S. ihren gesamten Schaden aus dem\nVerkehrsunfallereignis vom 20. April 1983 bis zur Höhe von 7,5\nMillionen Deutsche Mark zu ersetzen. Zu dem N. S. durch das\nUnfallereignis entstandenen Schaden gehört der von ihrer Mutter vor\ndem Unfall geleistete Naturalunterhalt. Insoweit ist die Beklagte\ngem. § 844 Abs. 2 BGB in Verb. mit § 3 Ziffer 1 PflVersG\nschadensersatzpflichtig.\n\n37\n\nDieser Schadensersatzanspruch der N. S. gegen den Beklagten ist\nzwar nach der Revisionsentscheidung nicht gem. § 116 Abs. 1 SGB X\nmit dem Tode der Mutter auf den Kläger übergegangen. Der Kläger hat\ndie Ersatzansprüche aber gem. § 90 BSHG a.F. auf sich übergeleitet.\nDie erforderliche Erklärung enthält das als Kurzbrief betitelte\nSchriftstück mit dem Datum vom 31. Mai 1991 (Bl. 25 AH). Darin\nheißt es, daß N. S. gegen den Beklagten einen Anspruch auf\nSchadensersatz gemäß § 823 BGB hat und daß der Kläger diesen\nAnspruch gem. § 90 Abs. 1 BSHG ab dem 23. April 1983 bis zur Höhe\nder von ihm erbrachten Leistungen auf ihn überleitet. Diese\nErklärung trägt eine Paraphe mit dem Datum 31. Mai und ist\nunterzeichnet mit dem Namen K.. Nach dem Fenstertext auf dem\nSchriftstück handelt es sich dabei um den Sachbearbeiter, der\nAuskunft erteilt. Die Urkunde ist allerdings handschriftlich\nverfaßt, in dieser Form also wohl nicht an den Beklagten abgesandt\nworden. Der Beklagte hat auch noch mit Schreiben vom 5. Dezember\n1991 (Bl. 16 AH) bemerkt, daß ihm eine Überleitung aus den\nvorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich sei. Dies spricht dafür,\ndaß die Überleitungsanzeige vom 31. Mai 1991, sofern sie nicht\nnachdatiert ist, dem Beklagten jedenfalls seinerzeit nicht\nübersandt worden ist. Der Beklagte hat aber, wie er selbst mit\nSchriftsatz vom 1. Juni 1993 (Bl. 38 d. A.) vorgetragen hat, im\nvorliegenden Verfahren eine Kopie des Schreibens vom 31. Mai 1991\nerhalten. Damit ist eine schriftliche Anzeige des\nAnspruchsüberganges gem. § 90 Abs. 1 BSHG erfolgt. Durch die\nVorlage des Schriftstückes in diesem Verfahren hat der Kläger zum\nAusdruck gebracht, daß die handschriftlich verfaßte Erklärung\nkeinen bloßen Entwurf, sondern die Überleitungsanzeige selbst\ndarstellt. Das Schriftstück enthält die nach § 33 SGB X\nerforderliche Unterschrift des von dem zuständigen Behördenleiter\nbeauftragten Mitarbeiters. Die Zuständigkeit des unterzeichnenden\nMitarbeiters ist jedenfalls dadurch begründet worden, daß der\nKläger die Überleitungsanzeige als eigene Erklärung gelten lassen\nwill. Die Überleitungsanzeige ist auch durch die Übersendung der\nKopie gem. § 37 SGB X bekanntgegeben worden. Bei der Anzeige\nhandelt es sich um einen Verwaltungsakt, der durch Bekanntgabe\nwirksam wird; das Wirksamwerden von Verwaltungsakten hängt nicht\nvon der Einhaltung bürgerlich-rechtlicher Bestimmungen über den\nZugang von Willenserklärungen ab (Kopp/Fichtner BSHG 6. Aufl., Rz.\n15, 16 mit Rechtsprechungsnachweisen). Die Bestimmung des § 126\nBGB, nach dem die Urkunde eigenhändig unterzeichnet und in dieser\nForm dem Erklärungsempfäger zugehen muß, ist deshalb nicht\nanwendbar. Einer förmlichen Zustellung der Urkunde bedarf es,\nworauf bereits der BGH hingewiesen hat, nur, soweit dies das\nLandesrecht vorschreibt. Nach § 1 Abs. 2 des\nVerwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein Westfalen vom\n23. Juli 1957 - LZG - wird zugestellt, soweit dies durch\nRechtsvorschrift oder behördliche Anordnung bestimmt ist. Für die\nÜberleitungsanzeige gibt es eine solche Bestimmung nicht, die\nBekanntgabe kann also ohne Zustellung erfolgen. Auch die Zusendung\neiner Fotokopie genügt dazu, sofern der zuständige Beamte die\nBekanntgabe in dieser Form angeordnet hat und damit nicht lediglich\nauf eine anderweit existierende Erklärung hingewiesen werden soll\n(FG Niedersachsen NVwZ-RR 1993, 229; Stellkens/Bonk/Leonhardt,\nVwVfG 3. Aufl., § 41 Rz. 10 b). Nach dem Gesagten ist von einem\nentsprechenden Bekanntgabewille des Klägers auszugehen.\n\n38\n\nDie Überleitungsanzeige bewirkt nach § 90 Abs. 2 BSHG den\nÜbergang des Anspruchs für die Zeit, für die dem Hilfeempfänger die\nHilfe ohne Unterbrechung gewährt wird. Sie hat damit insbesondere\nauch Wirkung für die Vergangenheit. Eine unverzügliche schriftliche\nMitteilung ist hierfür entgegen der Auffassung des Beklagten nicht\nerforderlich. Eine Ausnahme gilt insoweit nur nach § 91 Abs. 2,\nwenn ein Unterhaltspflichtiger in Anspruch genommen wird\n(Kopp/Fichtner, § 90 BSHG Rz. 44). Die von dem Beklagten angezogene\nKommentierung (Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG 13. Aufl., § 90 Rz.\n57) besagt nichts anderes. Auch dort wird nur auf die\nSonderregelung in § 91 Abs. 2 hingewiesen, die für\nbürgerlich-rechtliche Unterhaltsansprüche, d.h. Ansprüche gegen\nVerwandte des Hilfeempfängers gelten. Die Überleitung der Ansprüche\ngegen die Eltern der N. S. ist bereits im Juni 1983 erfolgt (Bl.\n102, 103 d. BA).\n\n39\n\n \n\n40\n\n \n\n41\n\n \n\n42\n\n \n\n43\n\n \n\n44\n\nII.\n\n45\n\nDie hier geltend gemachten Ansprüche werden durch den\nAbfindungsvergleich vom 21. Mai 1987 ( Bl. 33 AH) nicht erfaßt. Der\nBGH hat bereits in der Revisionsentscheidung darauf hingewiesen,\ndaß der verhältnismäßig geringe Abfindungsbetrag, der Inhalt des\nSchreibens der Beklagten vom 10. Mai 1988 und die anschließenden\nZahlungen auf eine Ausklammerung der streitgegenständlichen\nAnsprüche hindeuten können.\n\n46\n\nDer vom Amtsgericht Neuss am 23. Oktober 1986 bestellte Pfleger\nfür N. S. (Bl. 35 AH), Herr E. R., hat mit Schreiben vom 4.\nSeptember 1987 dem Kläger mitgeteilt, daß N. nach dem Tod ihrer\nMutter von dem Beklagten ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00\nDM erhalten habe (Bl. 335, 336 d. A.). Dies ist deshalb ohne\nweiteres einleuchtend, weil das Landgericht Krefeld in dem vom OLG\nDüsseldorf im wesentlichen bestätigten Urteil vom 21. September\n1983 den Schmerzensgeldanspruch nur dem Grunde nach für\ngerechtfertigt erklärt hat, weil die Höhe des Schmerzensgeldes noch\nnicht beziffert werden konnte (Bl. 119, 127 d. A.) Über den\nZahlungsanspruch in Höhe von 3.022,53 DM wurde nur teilweise\nentschieden und N. S. und ihrem Vater ein Anspruch in Höhe von\n1.063,00 DM zuerkannt. Die insoweit streitige Forderung dürfte\ndurch den Abfindungsvergleich miterledigt worden sein. Da die\nPflegeleistungen zwischen den Parteien des damaligen Verfahrens\nnicht streitig waren, hat keine Verlassung bestanden, sie in den\nAbfindungsvergleich einzubeziehen. Dies gilt umsomehr, weil der\nKläger die Unterhaltsansprüche der N. S. gegen ihre Eltern bereits\nim Juni 1983 auf sich übergeleitet hatte und wegen der\nPflegeleistungen nur zwischen den Parteien des vorliegenden\nVerfahrens verhandelt wurde. Wie dem Schreiben des Beklagten vom 1.\nFebruar 1984 (Bl. 116 d. A.) zu entnehmen ist, war seinerzeit die\nErsatzpflicht als solche nicht streitig, weshalb die Beklagte auch\nam 1. Februar 1984 einen Vorschuß in Höhe von 15.000,00 DM\nüberwies. Daß mit dem Abfindungsvergleich entgegen dem Formulartext\nnicht sämtliche Ansprüche endgültig und vollständig abgegolten\nwerden sollten, belegt vor allem auch das Schreiben der Beklagten\nvom 10. Mai 1988 (Bl. 109 d. A.). Die im Tatbestand wiedergegebene\nFormulierung macht deutlich, daß zwischen den persönlichen\nAnsprüchen von N. S., über die der Beklagte mit dieser selbst bzw.\nihrem Vater verhandelt hat, und den Ansprüchen des Klägers die\nUnterbringungskosten betreffend unterschieden worden ist und die\nBeklagte selbst davon ausgegangen ist, daß N. S. lediglich\nbezüglich der erstgenannten Ansprüche mit der Zahlung von 10.000,00\nDM abgefunden worden ist. Auch die weiteren Verhandlungen wegen\neines zwischen den Parteien dieses Verfahrens zu schließenden\nAbfindungsvergleichs, über die sich das Schreiben des Klägers vom\n14. Februar 1989 (Bl. 25 d. BA) verhält, und die weiteren\nerheblichen Zahlungen des Beklagten an den Kläger wären\nunverständlich, wenn der mit N. S. geschlossene Abfindungsvergleich\ndie Ansprüche wegen der Heimunterbringung mit hätte erfassen\nsollen.\n\n47\n\nIII.\n\n48\n\nDem Beklagten steht kein Leistungsverweigerungsrecht wegen\nVerjährung zu. Die Schadensersatzansprüche der N. S., die der\nKläger auf sich übergeleitet hat, sind nicht verjährt. Über sie ist\nin unverjährter Zeit gerichtlich entschieden worden. Das\nLandgericht Krefeld hat in dem rechtskräftig gewordenen Urteil vom\n21. September 1983 festgestellt, daß die Beklagte als\nGesamtschuldner mit dem Unfallverursacher verpflichtet ist, N. S.\nund ihrem Vater den gesamten zukünftigen Schaden aus dem\nVerkehrsunfallereignis vom 20. April 1983 zu ersetzen, soweit die\nErsatzansprüche nicht auf öffentlich rechtliche Versicherungsträger\nübergegangen sind. Die hier geltend gemachten Ersatzansprüche waren\nnach dem Gesagten noch nicht auf den Kläger übergegangen. Ein\nrechtskräftig festgestellter Anspruch verjährt in 30 Jahren (§ 218\nBGB). Auch ein die Ersatzpflicht nur ganz allgemein feststellendes\nUrteil reicht dafür aus (BGH NJW-RR 1989, 215; Palandt/Heinrichs,\nBGB, 54. Aufl., § 218 Rz. 1).\n\n49\n\nIm übrigen ist die Verjährung gemäß § 852 Abs. 2 BGB in der Zeit\nvom 18.09.1991 bis 11.05.1992 durch die Verhandlungen der Parteien\n(Bl. 15, 17 AH) gehemmt gewesen, nachdem sie zuletzt durch Zahlung\neines weiteren Vorschusses von 10.000,00 DM am 05.07.1989 (Bl. 345,\n346 d.A.) gemäß § 208 BGB unterbrochen und in der Zeit vom\n05.07.1989 durch weitere Verhandlungen der Parteien (Bl. 347 d.A.)\ngehemmt gewesen ist.\n\n50\n\nDie Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB ist deshalb bei\nEinreichung der Klage am 30.12.1992 noch nicht abgelaufen gewesen.\nIn der Zeit vom 25.08.1989 bis 18.09.1991 ist sie 2 Jahre und 24\nTage, in der Zeit vom 11.05.1992 bis 30.12.1992 ist sie 7 Monate\nund 19 Tage gelaufen. Damit ergibt sich kein Zeitraum von drei\nJahren. Die am 13.01.1993 und damit \"demnächst\" erfolgte Zustellung\nreicht auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung zurück (§ 270 Abs. 3\nZPO). Mit Einreichung der Klage ist deshalb die Verjährung gemäß §\n209 Abs. 1 BGB erneut unterbrochen worden.\n\n51\n\n \n\n52\n\n \n\n53\n\n \n\n54\n\n \n\n55\n\n \n\n56\n\nIV.\n\n57\n\nDas Landgericht hat durch die angefochtene Entscheidung einen\nAnspruch in Höhe von 138.729,55 DM nebst 8,76 % Zinsen seit der\nKlageerhebung am 13. Januar 1993 zuerkannt. Es hat von den\nunstreitigen Pflegekosten für den Zeitraum vom 1. Januar 1989 bis\n31. Dezember 1991 in Höhe von 162.669,55 DM außer den ebenfalls\nunstreitigen ersparten Aufwendungen von insgesamt 13.140,00 DM\nlediglich 10.800,00 DM - 300,00 DM pro Monat - wegen denkbarer\nUnterhaltsleistungen des Vaters der N. S. in Abzug gebracht.Ob\ndieser Abzug wegen eines Unterhaltsbedarfs in Form von Bekleidung\nund Taschengeld überhaupt geboten ist, die Pflegeleistungen des\nKlägers diesen Unterhaltsbedarf nämlich mitabgedeckt haben, bedarf\nkeiner Entscheidung. Weitere Abzüge von der Schadensersatzforderung\nsind jedenfalls nicht gerechtfertigt.\n\n58\n\nWie in der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts dargelegt\nist, besteht bezüglich der von dem Kläger erbrachten\nPflegeleistungen keine Barunterhaltsverpflichtung des Vaters gem. §\n1601 ff BGB, die den Schadensersatzanspruch nach § 844 Abs. 2 BGB\nmindern würde. Die Unterhaltsverpflichtung entfällt aufgrund der\nKostenbefreiung in § 43 Abs. 2 BSHG, durch die nach § 43 Abs. 3\nBSHG die Schadensersatzverpflichtung des Beklagten nicht berührt\nwird. Daß das Nettoeinkommen des Vaters in den Jahren 1986/87 bei\n2.812,46 DM gelegen hat und daraus unter normalen Umständen ein den\nBetrag von 300,00 DM überschreitender Regelunterhalt hätte\nentrichtet werden müssen, ist deshalb ohne Belang.\n\n59\n\nDas ersparte Pflegegeld ist, wie vom LG zutreffend dargelegt,\nnicht im Wege der Vorteilsausgleichung auf den\nSchadensersatzanspruch anzurechnen. Denn der Anspruch auf Zahlung\neines Pflegegelds gem. §§ 69 Abs. 1 und 4, 68 Abs. 1 BSHG hat\nallein N. S. zugestanden. Er hat den gegen die Mutter bestehenden\nAnspruch auf Naturalunterhalt in Form häuslicher Pflege und\nBetreuung nicht gemindert. Die Anrechnung von Sozialleistungen\nentspricht auch nicht dem Zweck des Schadensersatzes; derartige\nLeistungen dürfen nicht zu einer Entlastung des Schädigers führen\n(Palandt/Heinrichs Vorbem. vor § 249 BGB Rz. 134 mit\nRechtsprechungsnachweisen).\n\n60\n\nAuch der Einwand, N. S. sei nicht ausschließlich von ihrer\nMutter betreut und gepflegt worden, greift nicht. Die vorgelegte\nErklärung des Herrn S. vom 3. April 1993 (Bl. 31 AH), in der\nbestätigt wird, daß Nicole überwiegend von ihrer Mutter gepflegt\nund betreut wurde, läßt nicht den Schluß zu, daß N. S. in\nerheblichem Umfang anderweitige Pflege erhalten hatte. Der\nvorübergehende Heimaufenthalt von September 1982 bis Februar 1983\nist nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers aus\nheilpädagogischen Gründen erfolgt. Der Bedarf nach häuslicher\nPflege und Aufsicht durch die nichterwerbstätige Mutter hat nach\ndiesem Aufenthalt in vollem Umfang fortbestanden.\n\n61\n\nDer Schadensersatzanspruch nach § 844 Abs. 2 BGB ist schließlich\nnicht dadurch gemindert, daß N. S. die Eigentumswohnung geerbt hat,\nwelche die Familie vor dem Tode der Mutter bewohnte und von dem\nVater weiterhin bewohnt wird. Die Benutzung der Wohnung hat zu dem\nvon der Mutter geleisteten Barunterhalt gehört. Eine Anrechnung des\ndurch den Tod der Mutter erworbenen Vermögens ist auch nicht unter\ndem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung gerechtfertigt. Eine\nVerwertung der Eigentumswohnung ist nicht möglich, weil N. S.\nunstreitig als nichtbefreite Vorerbin eingesetzt ist. Eine\nAnrechnung des Mietwertes wäre aus der Sicht der Geschädigten\nunzumutbar und würde den Schädiger unbillig entlasten. N. S. müßte\nvon ihrem Vater Mietzins oder Nutzungsentschädigung für die Wohnung\nfordern, die sie gemeinsam bis zum Tode der Mutter bewohnt haben.\nDie Benutzung der Wohnung hat nicht nur für N. S. sondern auch für\nihren Vater einen Unterhaltsbeitrag der getöteten G. S.\ndargestellt. Müßte Herr S. infolge des Todes seiner Frau Miete für\ndie Wohnung zahlen, so wäre der Beklagte, worauf der Kläger mit\nRecht hinweist, dafür ersatzpflichtig. Wegen dieses Schadens ist\nHerr S. nicht von der Beklagten abgefunden worden. Für eine\nVorteilsausgleichung ist deshalb auch bezüglich der infolge des\nUnfalltodes der Mutter ererbten Eigentumswohnung kein Raum.\n\n62\n\nIm übrigen hat Herr S. nach dem unwidersprochenen Vortrag des\nKlägers in dem fraglichen Zeitraum monatlich 600,00 DM an seine\nTochter gezahlt. Von einem höheren Mietwert der 87 qm großen\nWohnung ist nicht auszugehen. Diese Gelder sind nicht für die\nPflege verwendet worden, sondern haben andere Bedürfnisse der N. S.\nabgedeckt. Auch deshalb entfällt eine Vorteilsausgleichung.\n\n63\n\nV.\n\n64\n\nIm Ergebnis hat es damit bei der Entscheidung des Landgerichts\nzu verbleiben. Die Kosten der erfolglosen Rechtsmittel hat der\nBeklagte gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Der Ausspruch über die\nvorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711\nZPO.\n\n65\n\nBerufungsstreitwert und Beschwer des Beklagten: 138.729,55\nDM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311942","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-10-31/18-u-231-93","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 844","ref_norm":"844","n":6},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 208","ref_norm":"208","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311942","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311942","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-10-31/18-u-231-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311942","retrieved":"2026-07-09 03:42:43.286416+00:00"}}