{"status":"available","doknr":"OLD311949","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:1030.6U185.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-10-30","aktenzeichen":"6 U 185/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin ist Herausgeberin und Verlegerin eines sogenannten\nBranchenanzeigenbuches, in dem \"Branchenanzeigen für Anzeigen aus\nWirtschaft und freien Berufen\" veröffentlicht werden. Die Beklagte\nist Herausgeberin des Anzeigenblattes W., welches wöchentlich im\nGroßraum D., K. und W. erscheint.\n\n3\n\nEnde Oktober 1991 wandte sich die Klägerin mit dem auf Bl. 6 der\nbeigezogenen Akte 84 o 4/92 LG Köln ersichtlichen Schreiben u. a.\nan den in B. ansässigen Betrieb M. GmbH, um diesen für eine Anzeige\nin dem oben genannten Branchenanzeiger zu akquirieren. Die\nBeklagte, die ebenfalls von der Klägerin in der vorbezeichneten\nWeise angeschrieben worden war, beanstandete dies als ihrer Ansicht\nnach irreführende Werbung im Sinne von § 3 UWG, weil die Klägerin\nmit der konkreten Ausgestaltung des Schreibens den Eindruck erweckt\nhabe, als handele es sich hierbei um Rechnungen für bereits\nbestellte Inserate und nicht lediglich um Werbeschreiben, mit denen\ndie Veröffentlichung derartiger Anzeigen erst angeboten werde. Sie\nhat die Klägerin in dem bei dem Landgericht Köln unter dem\nAktenzeichen 84 0 4/92 geführten Verfahren auf Unterlassung in\nAnspruch genommen. Nachdem die Klägerin diesen\nUnterlassungsanspruch anerkannte, hat das Landgericht Köln sie\nentsprechend dem Antrag der Beklagten durch am 9. März 1992\nverkündetes Teil-anerkenntnisurteil wie auf Bl. 35 der genannten\nAkte ersichtlich zur Unterlassung verurteilt.\n\n4\n\nDie Beklagte hat anschließend aus dem vorbezeichneten\n\n5\n\nTeilanerkenntnisurteil gegen die Klägerin die\nZwangsvollstreckung betrieben. Im Rahmen dieser\nUnterlassungsvollstreckung wurde gegen die Klägerin mit Beschluß\ndes Landgerichts Köln vom 28. September 1993 (84 O 4/92 SH I) wegen\nVerstoßes gegen die in dem Teilanerkenntnisurteil titulierte\nUnterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld verhängt, dessen\nZahlung von der Klägerin noch nicht vollständig geleistet\nwurde.\n\n6\n\nIm Hinblick auf die zwischenzeitlich mit Wirkung zum 1. August\n1994 infolge des UWG-Änderungsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. Bl.\nI 1738) in Kraft getretene Neufassung des § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG\nhält die Klägerin die Zwangsvollstreckung aus dem\nTeilanerkenntnisurteil nunmehr für unzulässig. Die hierauf bezogene\nFeststellung verfolgt die Klägerin mit ihrem Klageantrag unter\nZiffer 1. Zugleich begehrt sie mit ihrem Klageantrag zu Ziffer 2\ndie Feststellung, daß der Beklagten aufgrund des\nTeilanerkenntnisurteils keine Rechte mehr zustehen, weil - so führt\ndie Klägerin aus - die Beklagte sich geweigert habe, auf die Rechte\naus dem Titel zu verzichten. Sie - die Klägerin - müsse daher mit\nweiteren Ordnungsgeldanträgen rechnen. Die Beklagte habe, so die\nAuffassung der Klägerin, mit der seit dem Inkrafttreten des\ngenannten Änderungsgesetzes geschaffenen Rechtslage die\nAktivlegitimation für das dem Teilanerkenntnisurteil zugrunde\nliegende Unterlassungsbegehren verloren.\n\n7\n\nEs bestehe nämlich, so hat die Klägerin vertreten, zwischen ihr\neinerseits sowie der Beklagten andererseits kein\nWettbewerbsverhältnis, welches nach der Neufassung des § 13 Abs. 2\nNr. 1 UWG nur dann angenommen werden kann, wenn sich\nGewerbetreibende gegenüberstehen, die Waren oder gewerbliche\nLeistungen gleicher oder verwandter Art auf dem selben Markt\nvertreiben. Das aber sei bei der gegebenen\nSachverhaltskonstellation nicht der Fall, weil beide Parteien\nunterschiedliche Märkte bedienten. Während die Beklagte mit ihrer\nwöchentlich herausgegebenen W. Inserenten anspreche, die bei\nZeitungslesern auf sich aufmerksam machen wollen, würden in dem von\nihr, der Klägerin, herausgegebenen Branchenanzeigenbuch nur\nbestellte Anzeigen zusammengefaßt, die an werbewirksamen Stellen\nausgelegt würden. Der Adressatenkreis des Angebots, Werbung zu\nbetreiben, sei daher ein völlig unterschiedlicher. Speziell bei der\nBeklagten beziehe er sich lediglich auf den regionalen Bereich, in\ndem die Zeitung erscheine. Daraus folge wiederum, daß - so hat die\nKlägerin weiter vertreten - die angegriffene Handlung jedenfalls\nnicht geeignet sei, den Wettbewerb wesentlich zu beeinträchtigen.\nDa die Parteien sich nicht als Wettbewerber begegneten, könne die\nGefahr einer Beeinträchtigung des Marktes nicht bestehen.\n\n8\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n9\n\n1. die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des\n\n10\n\nLandgerichts Köln, Akz. 84 0 4/92, vom 09.03.92\n\n11\n\nfür unzulässig zu erklären;\n\n12\n\n2. festzustellen, daß der Beklagten aufgrund des\n\n13\n\nUrteils des Landgerichts Köln, Akz. 84 0 4/92,\n\n14\n\nvom 09.03.1992 keine Rechte mehr zustehen,\n\n15\n\nsie insbesondere nicht mehr berechtigt ist, die\n\n16\n\nUnterlassung der dort untersagten Handlung zu\n\n17\n\nfordern.\n\n18\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nDie Beklagte hat die Auffassung vertreten, daß ihre\nKlagebefugnis zur Geltendmachung des dem Teilanerkenntnisurteil\nzugrunde liegenden Unterlassungsbegehrens durch die Neufassung der\nVorschrift des § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG nicht in Wegfall gebracht\nworden ist. Es treffe insbesondere nicht zu, daß die Parteien\nunterschiedliche Märkte bedienten. Der Kundenkreis der Parteien\nüberschneide sich sowohl in sachlicher als auch in räumlicher\nHinsicht. Sie - die Beklagte - veröffentliche Inserate von\nUnternehmen, an die sich auch die Klägerin mit ihrem Angebot\nwende.\n\n21\n\nMit Urteil vom 9. November 1995, auf welches zur näheren\nSachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Landgericht die\nVollstreckungsabwehrklage sowie die Feststellungsklage abgewiesen.\nDie Klägerin, so hat das Landgericht zur Begründung dieser\nEntscheidung ausgeführt, mache keine Einwendungen geltend, die der\nZulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem hier in Rede stehenden\nTeilanerkenntnisurteil mit Erfolg entgegengehalten werden könnten.\nSoweit die Klägerin in Abrede stelle, daß die Parteien Waren oder\ngewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art vertreiben,\ngelte dies bereits deshalb, weil hiervon ein Umstand betroffen sei,\nder so schon nach der bis zur Neufassung des § 13 Abs. 2 UWG\nbestandenen Rechtslage vorauszusetzen gewesen sei. Insofern greife\ndaher die Präklusionswirkung des § 767 Abs. 2 ZPO ein, wonach im\nRahmen der Vollstreckungsabwehrklage nur solche Einwendungen\nBerücksichtigung finden können, die erst nach dem Schluß der\nmündlichen Verhandlung, auf die hin der Vollstreckungstitel erging,\nentstanden sind. Die erst nach diesem Zeitpunkt eingetretenen\nÄnderungen ließen aber die Berechtigung der Beklagten, den\ntitulierten Unterlassungsanspruch zu verfolgen und geltend zu\nmachen, unberührt. Soweit die Vorschrift nunmehr in Abänderung der\nfrüheren Rechtslage eine räumliche Beschränkung vornehme und\nfordere, daß die Mitbewerber auf dem selben Markt tätig sein\nmüssen, sei dies im vorliegenden Fall zu bejahen, weil die Klägerin\nKunden auch in dem räumlichen Bereich angesprochen habe, in dem die\nBeklagte ihre Leistungen anbiete. Die der Klägerin mit dem\nVollstreckungstitel verbotene Handlung sei weiter auch geeignet,\nden Wettbewerb auf diesem Markt wesentlich zu beeinträchtigen.\nMaßgeblich sei hierbei darauf abzustellen, ob die Auswirkungen des\nVerstoßes auf das Wettbewerbsgeschehen geeignet sind, die\nInteressen der Allgemeinheit zu beeinträchtigen. Das aber sei\nangesichts des Umstandes, daß die von der Klägerin verwandten\nSchreiben einen Irrtum über deren Charakter als bloße\nAngebotsschreiben hervorrufen könnten, ohne weiteres der Fall.\n\n22\n\nGegen dieses ihr am 17. November 1995 zugestellte Urteil richtet\nsich die am Montag, dem 18. Dezember 1995 eingelegte Berufung der\nKlägerin, die sie mittels eines am 26. Februar 1996 - nach\nentsprechender Fristverlängerung - eingegangenen Schriftsatzes\nfristgemäß begründet hat.\n\n23\n\nDie Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches\nVorbringen und hält insbesondere an ihrer Auffassung fest, daß\nzwischen den Parteien kein nach der Vorschrift des § 13 Abs. 2 Nr.\n1 UWG aber vorauszusetzendes Wettbewerbsverhältnis vorliege. Mit\ndiesem Einwand sei sie - die Klägerin - entgegen dem vom\nLandgericht in der angegriffenen Entscheidung vertretenen\nStandpunkt auch nicht gem. § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert. Denn die\nmit der UWG-Novellierung zum 1. August 1994 eingefügte\nVoraussetzung, daß Gewerbetreibende - um den Anforderungen des § 13\nAbs. 2 Nr. 1 UWG zu genügen - Waren oder gewerbliche Leistungen\ngleicher oder verwandter Art \"auf dem selben Markt\" wie der\nangebliche Verletzer vertreiben müssen, sei nur dann erfüllt, wenn\nes \"konkrete Überschneidungen\" u. a. beim Kundenkreis gebe. Ein\nderartiges konkretes Wettbewerbsverhältnis existiere hier aber\ngerade nicht, weil sie - die Klägerin - mit ihrem\nBranchenanzeigenbuch ein gänzlich anderes Publikum als die Beklagte\nanspreche. Während ihr, der Klägerin, Produkt nach Branchen\naufgeteilt sei und eine Übersicht zur langfristigen Nutzung\nschaffe, biete die Beklagte ein Wochenblatt \"zum schnellen Verzehr\"\nan, dessen Anzeigen im wesentlichen konkrete Leistungsangebote\nenthielten und die für eine branchenspezifische Suche gänzlich\nungeeignet seien.\n\n24\n\nWas das im Rahmen der UWG-Novellierung neu eingeführte\nErfordernis der \"Wesentlichkeit\" des Verstoßes für das\nWettbewerbsgeschehen angehe, setze dies eine unter Berücksichtigung\naller Umstände des Einzelfalls zu treffende Wertung voraus, die im\nvorliegenden Fall aber nicht kurzer Hand nachgeholt werden könne.\nDa diese Wertung im Ausgangsverfahren nicht stattgefunden habe,\nhätte der Vollstreckungstitel nach den Maßstäben der heutigen\nRechtslage so nicht erlassen werden dürfen.\n\n25\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\nunter Abänderung des am 9. November\n1995 verkündeten Urteils der 4. Kammer\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\nfür Handelssachen des Landgerichts Köln\n- 84 0 10/95 -\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\n1. die Zwangsvollstreckung aus dem\nTeilanerkennt-\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\nnisurteil des Landgerichts Köln vom 9.\nMärz\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\n1992 - 84 0 4/92 - für unzulässig zu\nerklären;\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\n2. festzustellen, daß der Beklagten\naufgrund des\n\n38\n\n##blob##nbsp;\n\n39\n\nTeilanerkenntnisurteils des\nLandgerichts Köln\n\n40\n\n##blob##nbsp;\n\n41\n\nvom 9. März 1992 - 84 0 4/92 - keine\nRechte\n\n42\n\n##blob##nbsp;\n\n43\n\nmehr zustehen, sie insbesondere nicht\nmehr\n\n44\n\n##blob##nbsp;\n\n45\n\nberechtigt ist, die Unterlassung der\ndort un- tersagten Handlung zu fordern.\n\n46\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n47\n\n##blob##nbsp;\n\n48\n\n##blob##nbsp;\n\n49\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n50\n\nAuch die Beklagte hält an ihrem in erster Instanz bereits\nvertretenen Standpunkt fest, wonach die mit der UWG-Novellierung in\nKraft getretene Änderung der Vorschrift des § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG\nihre Berechtigung, den dem Teilanerkenntnisurteil zugrunde\nliegenden Unterlassungsanspruch geltend zu machen und zu\nvollstrecken, unberührt lasse. Das in § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG neu\neingeführte Merkmal \"auf dem selben Markt\" sei lediglich im Sinne\neiner räumlichen Beschränkung zu verstehen. Jedenfalls aber treffe\ndie Darstellung der Klägerin nicht zu, daß sich der Kundenkreis der\nParteien nicht überschneide. Denn beide Parteien wendenten sich\nzumindest an den selben Anzeigenkundenkreis, wie u. a. daraus\nhervorgehe, daß es sich bei der von der Klägerin angeschriebenen\nFirma M. GmbH in B. um eine ihrer - der Beklagten - Kundinnen\ngehandelt habe.\n\n51\n\nBezüglich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien\nwird auf ihre in beiden Instanzen jeweils gewechselten Schriftsätze\nverwiesen.\n\n52\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n53\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten\nist zwar insgesamt zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen\nErfolg.\n\n54\n\nDabei kann es dahinstehen, ob die Klage auch hinsichtlich des\nunter Ziffer 2 der Klageschrift formulierten Feststellungsbegehrens\nzulässig ist. Nur am Rande sei daher darauf hingewiesen, daß das\nVorliegen des für diesen Feststellungsantrag zu fordernden\nRechtsschutzinteresses (§ 256 Abs. 1 ZPO) im Ergebnis\ndurchgreifenden Bedenken begegnete. Denn die Klägerin kann bereits\nmit dem Feststellungsantrag unter Ziffer 1 das mit dem hier in Rede\nstehenden Antrag unter Ziffer 2 verfolgte Ziel erreichen, daß die\nfehlende Berechtigung der Beklagten, die Unterlassung der in dem\nTitel untersagten Handlung zu fordern, festgestellt wird. Sollte\ndie Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem\nTeilanerkenntnisurteil vom 9. März 1992 festgestellt werden, folgt\ndaraus zugleich, daß der Beklagten hieraus keine weiteren Rechte\nmehr zustehen, sie daher insbesondere - wie die Klägerin zur\nBegründung des Feststellungsinteresses für das mit den Klageantrag\nunter Ziffer 2 verfolgte Begehren vorbringt - hierauf keine\nweiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, wie Anträge auf Verhängung\nvon Ordnungsmitteln, stützen kann. Im Ergebnis bedarf die Frage, ob\ndie Klägerin auch für den Feststellungsantrag unter Ziffer 2 ein\nRechtsschutzbedürfnis in Anspruch nehmen kann, jedoch nicht der\nEntscheidung. Denn da die Klage - wie nachfolgend noch auszuführen\nsein wird - insoweit jedenfalls unbegründet ist, kann das für die\nZulässigkeit der Klage vorauszusetzende Rechtsschutzbedürfnis für\ndas unter Ziffer 2 geltend gemachte Feststellungsbegehren hier\nausnahmsweise offengelassen werden (vgl. BGH WM 78, 935; BGH 12,\n316; BGH 78, 2031; BGH LM Nr. 46 zu § 256; OLG Karlsruhe VersR 89,\n805; Teplitzki, wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 6. Aufl., Kapitel\n13, Rn. 55; Thomas-Putzo, 19. Aufl., Rn. 26 vor § 253 u. Rn. 4 zu §\n256).\n\n55\n\nDie Klage ist insgesamt unbegründet.\n\n56\n\nMit ihrem unter Ziffer 1 geltend gemachten, auf die Feststellung\nder Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem\nTeilanerkenntnisurteil gerichteten Begehren, kann die Klägerin\nnicht durchdringen.\n\n57\n\nDabei kann es dahingestellt bleiben, ob die Klägerin einen sich\nnach der Neufassung des § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG etwa ergebenden\nFortfall der Aktivlegitimation der Beklagten überhaupt im Rahmen\nder Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO als Einwendung geltend\nmachen kann. Diese in Rechtsprechung und Schrifttum kontrovers\nbeantwortete Frage (vgl. KG MD 1996, 855/858; KG WRP 1995, 199;\nBaumbach/Hermehl, Wettbewerbsrecht, 18. Aufl., § 13 Rn. 33 b) -\njeweils m.w.N. -) bedarf hier deshalb nicht der Entscheidung, weil\ndie Aktivlegitimation der Beklagten hier auch nach der mit Wirkung\nzum 1. August 1994 infolge des UWG-Änderungsgesetzes nach § 13 Abs.\n2 Nr. 1 UWG zusätzlich zu erfüllenden Anforderungen zu bejahen ist,\ndie Klägerin daher - die grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit\nder sich hinsichtlich der Aktivlegitimation der Gewerbetreibenden\nim Sinne von 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG ergebenden Gesetzesänderung im\nRahmen des § 767 ZPO unterstellt - mit ihrem Einwand in der Sache\njedenfalls nicht durchdringen kann.\n\n58\n\nDie Parteien begegnen sich vorliegend mit ihren gewerblichen\nLeistungen auf dem selben Markt. Die hier fragliche, mit der\nUWG-Novelle eingeführte Voraussetzung der Prozeßführungsbefugnis\nund - wegen des Doppelcharakters des § 13 Abs. 2 UWG (vgl.\nKöhler/Piper, UWG, Rdn. 4 zu § 13 UWG) - zugleich der\nAktivlegitimation Gewerbetreibender nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG ist\nvor allem räumlich zu verstehen (vgl. Erläuterungen zum Entwurf\neines UWG Änderungsgesetzes in : WRP 1994, 369 ff, 377;\nBaumbach/Hefermehl, a.a.O. Rn. 16 zu § 13; Köhler/Piper, a.a.O. Rn.\n13 a zu § 13). Das genannte neu eingefügte Erfordernis soll zum\nAusdruck bringen, daß es nicht genügt, wenn Waren gleicher oder\nverwandter Art vertrieben werden, sondern daß eine Behinderung\npraktisch wahrscheinlich sein muß. Letzteres ist wiederum nur dann\nder Fall, wenn die Wettbewerbsmaßnahme des Verletzers zumindest\nauch auf den potentiellen Kundenkreis des Gewerbetreibenden in der\ngenannten Weise einwirken kann. Daraus folgt hingegen nicht, daß\nsich die Parteien - wie die Klägerin meint - auf dem örtlichen\ngemeinsamen Markt im Rahmen eines konkreten\nWettbewerbsverhältnisses begegnen müssen ( Köhler/Piper a.a.O.;\nanderer Ansicht wohl: KG WRP 1995, 206/208 f; Baumbach/Hefermehl,\na.a.O., Rn. 16 zu § 13). Unabhängig davon, ob sich die Parteien -\nwofür hier vieles spricht - nicht sogar im Rahmen eines konkreten\nWettbewerbsverhältnisses gegenüberstehen, reicht es vielmehr\njedenfalls aus, daß sie sich im Rahmen eines abstrakten\nWettbewerbsverhältnisses auf dem selben räumlichen Markt begegnen.\nAndernfalls liefe die Vorschrift des § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG leer.\nAus den Erläuterungen zu dem UWG-Änderungsgesetz-Entwurf geht\nhervor, daß die Einfügung der Voraussetzung, wonach die\nGewerbetreibenden mit ihren Waren oder Leistungen gleicher oder\nverwandter Art auf dem selben Markt tätig sein müssen, die\nbisherige Regelung in § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG im übrigen unberührt\nlassen soll, so daß hinsichtlich der Voraussetzungen eines\nWetttbewerbsverhältnisses auf die bisherige Praxis zurückgegriffen\nwerden kann (Erläuterungen zum Entwurf eines UWG-Änderungsgesetzes,\na.a.O., S. 372, 377). Wollte man aber das neu eingefügte Merkmal\n\"auf den selben Markt\" nunmehr dahin verstehen, daß die Parteien\nsich hier in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis begegnen müssen,\nwären in Abweichung von der bis zur Neufassung gültigen Regelung\ninsgesamt die Gewerbetreibenden nicht mehr aktivlegitimiert, die\n(auf dem selben räumlichen Markt) lediglich in einem abstrakten\nWettbewerbsverhältnis mit dem Verletzer stehen (in diesem Sinne\nwohl auch: BGH MD 96, 813 ff/815 - \"Preisrätsel-gewinnauslobung\nIII\" - zu § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Ein derartiges, die\nProzeßführungsbefugnis und die Aktivlegitimation der Mitbewerber\nweiter eingrenzendes Verständnis des § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG wird\naber weder von systematischen, noch von den mit der\nUWG-Novellierung nach obigen Ausführungen erklärtermaßen verfolgten\nZwecken des Gesetzgebers getragen. Es muß daher ausreichen, wenn\nsich die Parteien auf dem selben örtlichen Markt im Rahmen eines\nabstrakten Wettbewerbsverhältnisses begegnen. Vom Vorliegen eines\nsolchen abstrakten Wettbewerbsverhältnisses auf dem selben\nräumlichen Markt ist hier aber in jedem Fall auszugehen: Da die\nKlägerin sich nicht nur unmittelbar an die Beklagte selbst mit\nihrem Angebot gewandt, sondern auch eine Kundin der Beklagten\nangeschrieben hat, sind beide Parteien auf dem selben örtlichen\nMarkt mit ihrem Leistungsangeboten tätig. Sie haben dabei auch,\njedenfalls was die Anzeigenkunden angeht, einen gemeinsamen\nAdressatenkreis. Denn unzweifelhaft wenden sich beide Parteien an\ngewerbliche Unternehmen, die - um ihr Unternehmen bzw. dessen\nLeistungsangebote zu bewerben - Anzeigen schalten. Daß eine\nBehinderung der Beklagten durch die Tätigkeit der Klägerin\npraktisch wahrscheinlich und wirtschaftlich auch nicht völlig\nunbedeutend ist, liegt dabei auf der Hand: Im Hinblick auf die\nBegrenztheit der den potentiellen Anzeigenkunden jeweils zur\nVerfügung stehenden Mittel ist es durchaus wahrscheinlich, daß ein\nUnternehmen - durch die von der Beklagten beanstandete\nWerbemaßnahme der Klägerin veranlaßt - zwar für ein Inserat in dem\nklägerischen Branchenanzeiger Mittel aufwendet, die dann aber nicht\nmehr für Inserate in der von der Beklagten herausgegebenen W. zur\nVerfügung stehen und daher deren Anzeigenaufkommen verringert.\n\n59\n\nDer in dem Anerkenntnisurteil titulierte Anspruch der Beklagten\nbetraf weiter auch eine Handlung, die geeignet ist, den Wettbewerb\nauf dem Markt wesentlich zu beeinträchtigen, wie von § 13 Abs. 2\nNr. 1 UWG n.F. über die zuvor genannten Voraussetzungen hinaus für\ndas Vorliegen der Aktivlegitimation der Beklagten gefordert\nwird.\n\n60\n\nSoweit die Klägerin in diesem Zusammenhang die Auffassung\nvertritt, daß sich die Zwangsvollstreckung aus dem\nTeilanerkenntnisurteil allein deshalb als unzulässig erweist, weil\nbei Erlaß dieses Vollstreckungstitels die für die vorbezeichnete\n\"Wesentlichkeit\" vorzunehmende Wertung nicht vorgenommen wurde,\nüberzeugt diese Argumentation nicht. Da die für die Beurteilung der\n\"Wesentlichkeit\" des gerügten Wettbewerbsverstoßes vorzunehmende\nWertung erst nach der im Rahmen der UWG-Novelle neu eingeführten\nFassung des § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG erforderlich ist, kann das Fehlen\neiner solchen Wertung bei Erlaß des hier maßgeblichen\nVollstreckungstitels der Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung nicht\nentgegengehalten werden, wenn - hätte die neue Rechtslage bereits\nbei Erlaß des Vollstreckungstitels gegolten - die danach\nerforderlichen Voraussetzungen zum damaligen Zeitpunkt bereits zu\nbejahen gewesen wären. Eben das ist hier aber der Fall. Im Hinblick\ndarauf, daß nach der vorliegenden Sachverhaltskonstellation eine\nIrreführung der angeschriebenen Adressaten über den Charakter der\nWerbemaßnahmen als bloßes Angebot zu berurteilen war und die\nKlägerin auch unstreitig laufend und in größerem Umfang in der\nbeanstandeten Weise geworben hat, sowie weiter unter Würdigung der\nvon der beanstandeten Werbung ausgehenden erheblichen\nNachahmungsgefahr, waren die Interessen der Allgemeinheit von dem\nin Rede stehenden Verstoß ernstlich betroffen und dessen\nAuswirkungen daher geeignet, das Wettbewerbsgeschehen auf dem Markt\nwesentlich zu beeinträchtigen.\n\n61\n\nErweist sich die Klage nach alledem hinsichtlich des mit dem\nFeststellungsantrag unter Ziffer 1 verfolgten Begehrens als\nunbegründet und ist daher die Zwangsvollstreckung aus dem von der\nBeklagen erstrittenen Teilanerkenntnisurteil nicht unzulässig,\nscheitert aber ebenfalls das mit dem Klageantrag zu Ziffer 2\ngeltend gemachte, auf die Feststellung gerichtete Begehren, daß die\nBeklagte keine Rechte mehr aus dem genannten Vollstreckungstitel\nherleiten kann, so daß die Klage daher auch insoweit jedenfalls\nunbegründet ist.\n\n62\n\nDie Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n63\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre\nRechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n64\n\nDie gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer orientiert\nsich am Wert des Unterliegens der Klägerin im vorliegenden\nRechtsstreit.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311949","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-10-30/6-u-185-95","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":19},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311949","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311949","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-10-30/6-u-185-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311949","retrieved":"2026-07-09 03:42:44.038399+00:00"}}