{"status":"available","doknr":"OLD311948","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:1030.6U184.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-10-30","aktenzeichen":"6 U 184/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin ist eine Herstellerin von Strickmoden, die ihre\nProdukte über teils eigene und teils fremde Geschäfte absetzt. Die\nBeklagten sind rechtlich selbständige Versandhandelsunternehmen des\n,O.-Konzerns\".\n\n3\n\nDie Klägerin begehrt im vorliegenden Verfahren u.a. das Verbot\nder Bewerbung und des Vertriebs von 6 Textilien durch die\nBeklagten, weil es sich dabei um Plagiate ihrer Produkte\nhandele.\n\n4\n\nDie betreffenden klägerischen Produkte, die die Klägerin in der\nSommersaison 1994 auf den Markt gebracht hat, sind auf den Seiten\n51 ff ihres als Anlage K 2 vorgelegten Katalogs ,Frühjahr/Sommer\n1994\" dargestellt. Hierauf wird Bezug genommen. Die angegriffenen\nProdukte der Beklagten haben diese mit ihren Katalogen ,C. 95\"\n(Anlagen K 3 und K 4), wo sie auf den jeweiligen Seiten 47 und 54\nabgebildet sind, im Jahre 1995 auf den Markt gebracht. Wegen der\nEinzelheiten der streitbefangenen Textilien wird im übrigen auf die\nals Anlagen K 5 - K 10 vorgelegten Musterstücke Bezug genommen. Die\nKlägerin hat ihre Produkte im Wesentlichen in der Sommersaison 1994\nabgesetzt, vereinzelt und meist zu herabgesetzten Preisen konnten\nTeile der Kollektion auch in der anschließenden Sommersaison 1995\nnoch erworben werden.\n\n5\n\nDie Klägerin nimmt ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutz\nin Anspruch und hat sich hierzu auf einen Verstoß gegen § 1 UWG\nunter verschiedenen Gesichtspunkten berufen.\n\n6\n\nSo liege eine unmittelbare Leistungsübernahme deswegen vor, weil\nes heute technisch möglich sei, anhand einer Abbildung\nProduktionsmaschinen zu programmieren. Auf diese Weise sei es den\nBeklagten möglich, das Vorstück zu übernehmen, ohne eigene Entwürfe\nzu fertigen und eigene Muster herzustellen. Ferner sei das\nKriterium der vermeidbaren Herkunftstäuschung erfüllt, weil die\nBeklagten es unterlassen hätten, zumutbare Abänderungen an den\nTextilien vorzunehmen, und durch eine ähnliche Gestaltung und\nAufmachung ihrer Kataloge die Verwechslungsgefahr noch erhöht\nwerde. Zudem liege eine im Sinne des § 1 UWG relevante Täuschung\nüber die Güte und Qualität der angebotenen Kleidungsstücke vor,\nweil diese im Vergleich zu den klägerischen Produkten von minderer\nQualität seien. Weiter sei das Kriterium der drastischen\nPreisunterbindung erfüllt und liege wegen der Ausbeutung der\nWerbung und des Entwurfs- und Gestaltungsaufwandes ein\nBehinderungswettbewerb vor. Außerdem betrieben die Beklagten eine\nsystematische und gezielte Nachahmung und werde die\nWettbewerbswidrigkeit auch durch die erhebliche Auflagenhöhe der\nKataloge begründet. So erreiche der Hauptkatalog der Beklagten\njeden 2. bis 3. Haushalt in Deutschland. Es bestehe insofern die\nBegehungsgefahr, daß die Produkte künftig auch in den Hauptkatalog\naufgenommen würden,\n\n7\n\naußerdem erreiche der Sonderkatalog der Beklagten zu 2) auch\nbereits eine Auflage von knapp 1 Mio. Exemplaren.\n\n8\n\nAus den vorgenannten Gesichtspunkten bestehe nicht nur für die\nSaison 1994, sondern auch darüberhinaus zeitlich unbegrenzt\nwettbewerblicher Leistungsschutz.\n\n9\n\nDie Klägerin hat b e a n t r a g t,\n\n10\n\nI.) den Beklagten bei Meidung eines für jeden Einzelfall der\nZuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 500.000\nDM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft, zu\nvollziehen an den vertretungsberechtigten Personen, zu v e r b i e\nt e n,\n\n11\n\ndie nachstehend abgebildeten Kleidungsstücke feilzuhalten, zu\nbewerben und/oder zu vertreiben:\n\n12\n\nI.1. Pullover\n\n13\n\nI.6. Pullover\n\n14\n\nII.) Die Beklagten zu verurteilen, ihr in schriftlicher Form\nbeginnend ab 01.01.1995 Auskunft zu erteilen über\n\n15\n\n1. die Herkunft und den Vertriebsweg der in Ziffer I.\nbezeichneten Gegenstände und zwar unter Vorlage eines\nVerzeichnisses, das folgende Angaben enthält:\n\n16\n\n- Name und Anschrift des/der Hersteller - Name und Anschrift der\nLieferanten und anderer Vorbesitzer - der gewerblichen Abnehmer\nund/oder Auftraggeber;\n\n17\n\n2. Die Mengen der gemäß Ziffer I. bezeichneten Bekleidungsstücke\nund zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses, das - nach Monaten\ngeordnet - Angaben über die hergestellten, bestellten, erhaltenen\nund ausgelieferten Bekleidungsstücke enthält.\n\n18\n\nIII.) Die Beklagten zu verurteilen, ihr Rechnung zu legen über\nden Umfang der in Ziffer I. beschriebenen Handlungen, beginnend ab\n01.01.1995 und zwar unter Vorlage eines nach Monaten geordneten\nVerzeichnisses, das folgende Angaben enthält:\n\n19\n\n1. die Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise und Namen und\nAnschriften der gewerblichen Abnehmer;\n\n20\n\n2. der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen\nKostenfaktoren sowie\n\n21\n\n3. über die betriebene Werbung unter Auflistung der Werbeträger,\nderen Auflagenhöhen, Erscheinungszeiten, Verbreitungsgebiete sowie\ndie Kosten der entsprechenden Werbung;\n\n22\n\nIV.) festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, ihr all\njene Schäden zu ersetzen, die ihr durch Handlungen gemäß Ziffer I.\nseit dem 01.01.1995 entstanden sind und noch entstehen werden.\n\n23\n\nDie Beklagten haben b e a n t r a g t,\n\n24\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n25\n\nSie haben die Voraussetzungen eines ergänzenden wettbewerblichen\nLeistungsschutzes in Abrede gestellt und die Auffassung vertreten,\ndie steitbefangenen Textilien wiesen schon nicht die erforderliche\nwettbewerbliche Eigenart auf. Zudem enthielten ihre Produkte die in\nder Anlage B 3 (Bl.98 f) aufgeführten Abweichungen. Im übrigen\nwürden die Produkte nicht etwa durch Einprogrammieren der\nAbbildungen nachgefertigt, vielmehr würden sie in Italien\nselbständig gefertigt. Der Ablauf sei dabei so, daß zunächst ihre\nMitarbeiter weltweit die ,interessant erscheinenden Neuheiten\"\neinkauften (sog. ,store check\" Phase), sodann würden in einer\n,design phase\" im April/Mai des betreffenden Jahres unter Vorlage\naller zuvor erworbenen Produkte die zu erwartenden Markttrends zu\neinem Gesamtsortiment entwickelt und schließlich werde dieses\nGesamtsortiment in der ,Lieferantenphase\" unter Vorlage der\nmitgebrachten Originalteile mit den Lieferanten abgestimmt. Die\neinzelnen von der Klägerin aufgeführten Unlauterkeitskriterien\nhaben sie mit Rechtsausführungen in Abrede gestellt.\n\n26\n\nDas L a n d g e r i c h t hat die Klage abgewiesen und sich\ndabei auf die Entscheidung des OLG München in dem vorauslaufenden\nVerfügungsverfahren 29 U 2839/95 gegen die Beklagte zu 1) gestützt,\nwegen deren Einzelheiten auf die Ablichtung Bl.78 ff Bezug genommen\nwird. Danach kommt überhaupt nur 5 der Textilien die erforderliche\nwettbewerbliche Eigenart zu und gewährt diese einen ergänzenden\nwettbewerblichen Leistungsschutz nur für die Sommersaison 1994. Es\nliege keine Behinderung durch systematisches Nachahmen vor, weil\nhierfür bei saisongebundenen und damit einem ständigen Wechsel\nunterliegenden Modeerzeugnissen die Übernahme mehrerer Erzeugnisse\nnicht ausreiche. Ebenso führe auch der wesentlich niedrigere Preis\nnicht zu einer Behinderung der Klägerin, weil es sich um einen\nnormalen Vorgang handele, daß aktuelle Moden zunächst in einem\nhochpreisigen und damit exclusiven Marktsegment angeboten und\nspäter in minderer Qualität zu niedrigeren Preisen vertrieben\nwürden. Vor diesem Hintergrund spreche nichts für die Annahme, daß\nKundinnen der Klägerin allein wegen des späteren Vertriebs\nähnlicher Produkte im Versandhandel den Textilien der Klägerin eine\ngeringere Wertschätzung entgegenbringen könnten.\n\n27\n\nMit ihrer B e r u f u n g wiederholt und vertieft die Klägerin\nihr erstinstanzliches Vorbringen. Mit Rücksicht auf den inzwischen\neingetretenen Zeitablauf erklärt sie den Rechtsstreit hinsichtlich\nder Unterlassungsanträge mit Wirkung zum 30.9.1995 für erledigt.\nSie ist insbesondere der Auffassung, die Elemente der von ihr\nproduzierten Textilien, die deren wettbewerbliche Eigenart\nausmachten, seien geeignet, den Verkehr auf die Herkunft der\nProdukte hinzuweisen.\n\n28\n\nSie b e a n t r a g t,\n\n29\n\nI.) festzustellen, daß der Rechtsstreit hinsichtlich der\nerstinstanzlich zu Ziffern I 1)-6) gestellten Anträge erledigt\nist;\n\n30\n\nII.) die Beklagten zu verurteilen, ihr in schriftlicher Form für\ndie Zeit vom 01.01. bis zum 30.09.1995 Auskunft zu erteilen\nüber\n\n31\n\n1. die Herkunft und den Vertriebsweg der in Ziffer I.1 bis 6 des\nKlageantrages bezeichneten Gegenstände und zwar unter Vorlage eines\nVerzeichnisses, das folgende Angaben enthält:\n\n32\n\n- Name und Anschrift des/der Hersteller - Name und Anschrift der\nLieferanten und anderer Vorbesitzer - der gewerblichen Abnehmer\nund/oder Auftraggeber\n\n33\n\n2. die Mengen der gemäß I. des Klageantrages bezeichneten\nBekleidungsstücke und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses, das\n- nach Monaten geordnet - Angaben über die hergestellten,\nbestellten, erhaltenen und ausgelieferten Bekleidungsstücke\nenthält;\n\n34\n\nIII.) die Beklagten weiter zu verurteilen, ihr Rechnung zu legen\nüber den Umfang der in Ziffer I.1 bis 6 des Klageantrages\nbeschriebenen Handlungen, für den Zeitraum vom 01.01.1995 bis\n30.09.1995 und zwar unter Vorlage eines nach Monaten geordneten\nVerzeichnisses, das folgende Angaben enthält:\n\n35\n\n1. die Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise, Namen und\nAnschriften der gewerblichen Abnehmer;\n\n36\n\n2. der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen\nKostenfaktoren sowie\n\n37\n\n3. über die betriebene Werbung unter Auflistung der Werbeträger,\nderen Auflagenhöhe, Erscheinungszeiten, Verbreitungsgebiete sowie\ndie Kosten der entsprechenden Werbung;\n\n38\n\nIV.) festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, ihr all\njene Schäden zu ersetzen, die ihr durch Handlungen gemäß Ziffer I.1\nbis I.6 des Klageantrages in der Zeit vom 01.01.1995 bis 30.09.1995\nentstanden sind und noch entstehen werden;\n\n39\n\nV.) der Klägerin für jeden Fall zu leistender Sicherheit\nnachzulassen, diese auch in Form einer selbstschuldnerischen\nBürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen\nSparkasse zu erbringen.\n\n40\n\nDie Beklagten b e a n t r a g e n,\n\n41\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n42\n\nSie widersprechen der Erledigungserklärung und vertreten die\nAuffassung, daß der Unterlassungsanspruch und mit ihm die weiter\ngeltendgemachten Folgeansprüche von Anfang des Rechtsstreits an aus\nden von der Kammer dargelegten Gründen unbegründet gewesen\nseien.\n\n43\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die\ngewechselten Schriftsätze, die sämtlich Gegenstand der mündlichen\nVerhandlung waren, nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n44\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n45\n\nDie Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie innerhalb der\nbis zum 4.3.1996 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet\nworden. Die Berufung hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die\ngeltendgemachten Unterlassungsansprüche haben der Klägerin bereits\nim Zeitpunkt der Klageerhebung nicht zugestanden. Aus diesem Grunde\nhat das Landgericht zu Recht die Klage abgewiesen und ist auch der\nnunmehr gestellte Antrag auf Feststellung der Erledigung des\nRechtsstreits hinsichtlich der Unterlassungsansprüche nicht\nbegründet. Schon mangels Bestehens von Unterlassungsansprüchen sind\nauch die Folgeansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung sowie der\nAntrag auf Feststellung der Verpflichtung zur\nSchadensersatzleistung unbegründet.\n\n46\n\nDie Klägerin nimmt ergänzenden wettbewerbsrechtlichen\nLeistungsschutz in Anspruch. Sie hat indes die Voraussetzungen\nkeiner der insoweit in Betracht kommenden Fallgruppen\ndargelegt.\n\n47\n\nErgänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz ist der aus §\n1 UWG herzuleitende Schutz einer aus dem alltäglich üblichen\nSchaffen herausragenden Leistung von wettbewerblicher Eigenart\ngegen wettbewerbswidrige Verwertung (vgl. Köhler/Piper § 1 RZ 259).\nDieser Schutz wird nicht schon dann gewährt, wenn bestimmte\nMerkmale eines Produktes nachschaffend übernommen werden. Das gilt\nauch dann, wenn es sich um solche Merkmale handelt, die die\nwettbewerbliche Eigenart des Produktes ausmachen, für das Schutz\nbegehrt wird. Angesichts des Grundsatzes der Nachahmungsfreiheit\n(vgl. Köhler/Piper a.a.O. RZ 261) setzt der ergänzende\nwettbewerbsrechtliche Leistungsschutz vielmehr zusätzlich voraus,\ndaß besondere wettbewerbliche Umstände hinzukommen, die die\nÜbernahme der fremden Leistung wettbewerbswidrig machen (ständige\nRechtsprechung, vgl. z.B. BGH GRUR 95,57, 59 -\n,Markenverunglimpfung II\" m.w.N.). Die Klägerin hat zwar die oben\nim Einzelnen aufgeführten Unlauterkeitsmerkmale aufgeführt, ihr\nVortrag ergibt indes nicht, daß die Voraussetzungen eines dieser\nUnlauterkeitskriterien vollständig erfüllt wären.\n\n48\n\nEs bestand zunächst nicht die Gefahr einer vermeidbaren\nHerkunftstäuschung. Diese würde voraussetzen, daß die von der\nKlägerin früher hergestellten und vertriebenen Textilien in dem\nSinne von wettbewerblicher Eigenart waren, daß im Verkehr\nHerkunftsvorstellungen ausgelöst wurden. Notwendig wäre damit, daß\ndie konkrete Ausgestaltung entweder des jeweiligen gesamten\nKleidungsstückes oder doch einzelner seiner Merkmale geeignet\nwaren, den Verbraucher gerade auf die betriebliche Herkunft des\nArtikels hinzuweisen. Die angesprochenen Verkehrskreise müßten\nmithin wegen zumindest einzelner Merkmale der jeweiligen Textilien\ndie Vorstellung entwickelt haben, daß das betreffende\nKleidungsstück von einem bestimmten Hersteller stamme. Das hat die\nKlägerin indes nicht dargelegt.\n\n49\n\nHierfür reicht die Behauptung nicht aus, daß die 6 von der\nKlägerin früher vertriebenen Kleidungsstücke überhaupt von\nwettbewerblicher Eigenart gewesen seien. Die - für alle Fallgruppen\ndes ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes\nerforderliche - wettbewerbliche Eigenart des geschützten Produktes\nkann sowohl zu Herkunftsvorstellungen als auch zu Vorstellungen\nüber Besonderheiten des Erzeugnisses führen (vgl. BGH GRUR 81,\n517,519 - ,Rollhocker\"; 84,453,454 - ,Hemdblusenkleid\"; näher\nv.Gamm, Wettbewerbsrecht, 5.Aufl., Kap. 21 RZ 10 und 12). Die von\nder Klägerin im Berufungsverfahren in erster Linie behauptete\nGefahr einer Herkunftsverwechslung setzt indes voraus, daß die im\nVerkehr ausgelösten Vorstellungen über das Erzeugnis nicht deren\nBesonderheiten, etwa hinsichtlich der Qualität, sondern ihre\nbetriebliche Herkunft betreffen, weil nur dann Fehlvorstellungen\nüber die betriebliche Herkunft des angegriffenen Produktes\nausgelöst werden können. Es hätte hierzu - worauf der Senat in der\nmündlichen Verhandlung bereits ausführlich hingewiesen hat - der\nKlägerin oblegen, hinsichtlich jedes einzelnen ihrer 6\nKleidungsstücke, für die sie Schutz in Anspruch nimmt, im einzelnen\ndarzulegen, welche konkreten Merkmale geeignet sein sollen, den\nVerkehr gerade auf die Herkunft des Erzeugnisses hinzuweisen. An\ndiesem Vortrag fehlt es. Die Klägerin hat zwar die Auffassung\nvertreten, die von ihr schriftsätzlich dargelegten Ausgestaltungen\nder Textilien hätten herkunftshinweisende Funktion, diese\nAuffassung vermag der Senat indes nicht zu teilen. Es handelt sich\nsämtlich um Produkte, die als Modeartikel für die Sommersaison 1994\nvorgesehen waren und auch nahezu vollständig in jener Saison\nabgesetzt worden sind. Die Kleidungsstücke waren - nur - in dem\nKatalog ,Frühjahr/Sommer 1994\" der Klägerin enthalten und haben\ndaher den Vorzug modischer Aktualität für sich in Anspruch\ngenommen. Die Besonderheiten der jeweiligen Mode weisen indes in\naller Regel gerade nicht auf einen bestimmten Hersteller hin, weil\nes die Mode ausmacht, daß ein bestimmter Trend in Schnitt,\nStoffqualität, Muster u.ä. nicht für einen einzelnen Hersteller,\nsondern eben für die in der betroffenen Saison aktuelle Mode\ntypisch ist. Bei Modeartikeln ist daher davon auszugehen, daß\nProdukte mit ähnlichen modischen Merkmalen von allen oder doch\nmehreren derjenigen Anbieter in ihr Programm genommen werden, die\nfür sich in Anspruch nehmen, mit dem Trend zu gehen, den Kunden\nalso solche Produkte anzubieten, die gerade modern sind. Vor diesem\nHintergrund läßt der Senat die Frage offen, ob alle 6 von der\nKlägerin früher vertriebenen Kleidungsstücke sich in einzelnen\nMerkmalen so weit von der alltäglichen Poduktion unterschieden\nhaben, daß ihnen überhaupt wettbewerbliche Eigenart zukam. Dies\nerscheint dem Senat zumindest für die auf der Seite 52 des\nKataloges der Klägerin abgebildete Weste und den auf S. 53\nabgebildeten Pullover zweifelhaft, kann aber letztlich auf sich\nberuhen. Denn die von der Klägerin in der Klageschrift im einzelnen\ndargelegten Merkmale rechtfertigen jedenfalls nicht die Annahme,\nder Verkehr könnte insoweit Herkunftsvorstellungen entwickeln.\nHerkunftsvorstellungen hätten etwa dann ausgelöst werden können,\nwenn die Textilien so eindeutig aus dem Rahmen des Üblichen\ngefallen wären, daß die angesprochenen Verbraucher zu der Annahme\nhätte kommen können, derartig ausgefallene Kreationen könnten nur\nvon einem bestimmten Hersteller stammen. Es hätte sich damit um\nMerkmale handeln müssen, die auch innerhalb der aktuellen Mode ganz\nungewöhnlich gewesen wären. Insoweit sind die Voraussetzungen eng\nzu ziehen, weil auch ganz ausgefallene Schöpfungen kurzfristig\n,modern\" werden können und dann nicht mehr nur einzelnen\nHerstellern zugerechnet werden. In Betracht wären auch Merkmale\ngekommen, die die Klägerin etwa bereits in früheren Kollektionen\nverwendet hat und die eine Erinnerung auzulösen geeignet wären.\nDiese Kriterien sind ersichtlich bei keinem der 6 Kleidungsstücke\nerfüllt. Das vermag der Senat, dessen Mitglieder teils mittelbar\nund in Person seines weiblichen Mitgliedes auch unmittelbar zu den\nangesprochenen Verbrauchern gehören, aus eigener Anschauung zu\nbeurteilen. Die Klägerin leitet die von ihr für alle ihre\nstreitbefangenen Artikel angenommene wettbewerbliche Eigenart\nausschließlich aus angeblichen Besonderheiten des Schnitts und der\nAusstattung her. Aus diesen Merkmalen ergibt sich indes eine\nHinweisfunktion auf einen bestimmten Hersteller gerade nicht. So\nmag der die Grundlage des Antrags zu I 1 bildende, auf S.51 des\nklägerischen Katalogs abgebildete Pullover seine besondere Eigenart\nvielleicht in dem Strick-Lochmuster, dem geraden Schnitt und dem\nV-förmigen Halsausschnitt haben, es ist indes nicht ersichtlich,\ndaß der Verkehr annehmen könnte, Pullover mit diesen in der Mode\nnicht selten verwendeten Merkmalen stammten alle von ein- und\ndemselben Hersteller. Dasselbe gilt für den auf S.53 abgebildeten\nPullover: allein ein gerader und weiter Schnitt, das gerade\nAnschneiden der Ärmel, die Naht über der Schulter und der V-förmige\nAusschnitt sowie die Möglichkeit, den Pullover unterhalb der von\nder Klägerin beschriebenen Doppelnaht beliebig zu öffnen, führen\nnicht zu irgendwie gearteten Herkunftshinweisen. Es handelt sich\nvielmehr allenfalls - etwa bei der Möglichkeit der Öffnung - um\nBesonderheiten gerade diese Pullovers, Herkunftsvorstellungen\nvermögen diese Einzelheiten indes nicht auszulösen. Dasselbe gilt\nfür alle weiteren Kleidungsstücke der Klägerin einschließlich des\nauf dem Rock und der Leggings befindlichen Lochmusters. Auch für\ndiese Lochmuster und die weiteren, den Schnitt und die\nAusgestaltung im einzelnen betreffenden Merkmale der Textilien der\nKlägerin ist nicht ersichtlich, aus welchem Grunde die\nangesprochenen Verbraucher die Vorstellung entwickeln sollten,\ndiese Gestaltung werde in der aktuellen Mode ausschließlich von\neinem Hersteller verwendet.\n\n50\n\nDie Unterlassungsansprüche waren in dem für die Entscheidung\nmaßgeblichen Zeitraum auch nicht unter dem Gesichtspunkt der\nBehinderung aus § 1 UWG begründet. In Betracht kommt insoweit eine\nWettbewerbswidrigkeit wegen der Nachahmung saisongebundener\nModeschöpfungen. Ob hierfür die Voraussetzungen ursprünglich einmal\nvorgelegen haben, braucht im vorliegenden Verfahren nicht\nentschieden zu werden. Denn jedenfalls im Zeitpunkt, zu dem die\nAnsprüche rechtshängig gemacht worden sind, hat ein etwaiger Schutz\nbereits nicht mehr bestanden. Es entspricht gefestigter\nRechtsprechung, daß Modeschöpfungen, wenn es sich um\nüberdurchschnittliche Kreationen mit den Gesamteindruck prägenden\nindividuell-ästhetischen Merkmalen handelt, auch dann\nwettbewerbsrechtlichen Schutz genießen, wenn diese Merkmale nicht\ngeignet sind, im Verkehr Herkunftsvorstellungen auszulösen (vgl.\nBGH GRUR 73,478,480 - ,Modeneuheit\", 84,453 - ,Hemdblusenkleid\";\nKöhler/Piper a.a.O. § 1 RZ 285, 292; Baumbach/Hefermehl,\nWettbewerbsrecht, 18.Aufl., § 1, RZ 512 ff, 514). Die\nwettbewerbswidrige Behinderung liegt in diesen Fällen darin, daß\nder Modeschöpfer, der darauf angewiesen ist, den unter Mühen und\nKosten erreichten Wettbewerbsvorsprung in der Saison zu\nrealisieren, in der das Produkt von modischer Aktualität ist,\nhieran gehindert wird, wenn ihm Mitbewerber unter Einsparung der\nmit der Entwicklung verbundenen Kosten mit nahezu identischen\nProdukten Konkurrenz machen dürfen. Der Senat läßt auch in diesem\nZusammenhang die Frage offen, ob die von der Klägerin im Sommer\n1994 angebotenen Textilien sämtlich überdurchschnittliche\nKreationen der beschriebenen Art waren. Denn der Schutz ertreckte\nsich jedenfalls nicht mehr auf die Frühjahrs- und Sommersaison des\nJahres 1995, in der die Beklagten mit den angegriffenen Artikeln\nauf den Markt gekommen sind. Es macht gerade die Besonderheiten des\nSchutzes von Modeschöpfungen aus, daß dieser aus Gründen der\nAktualität nur von vorübergehender Dauer ist. Solange, wie im\nvorliegenden Fall, keine weiteren Unlauterkeitskriterien vorliegen,\nbesteht kein Anlaß mehr für den Schutz eines Modeartikels, sobald\ndieser nicht mehr modisch aktuell ist. Dabei ist der Schutz in der\nRegel auf die Dauer einer Saison begrenzt, kann aber auch\ngerinfgfügig länger währen (vgl. Baumbach/Hefermehl, a.a.O. RZ 517\nm.w.N.). Insoweit ist eine exakte Begrenzung der Dauer kaum möglich\nund im vorliegenden Fall auch nicht erforderlich. Denn jedenfalls\nwar ein etwaiger vorübergehende Schutz im Zeitpunkt des\nMarktzutritts der Beklagten bereits beendet. Die beanstandeten\nArtikel sind in den Katalogen der Beklagten für das Jahr 1995\nenthalten und betreffen damit nicht die Folgesaison des Herbst und\nWinter 1994, sondern erst die übernächste Modesaison seit dem\nAngebot der Klägerin. Daß während dieser Saison eine Behinderung\nder Klägerin nicht mehr vorgekommen sein kann, zeigt sich auch\ndarin, daß diese selbst die Artikel nicht mehr in ihren aktuellen\nKatalogen aufgeführt und im übrigen die Restbestände zumindest ganz\nüberwiegend selbst zu stark herabgesetzten Preisen abgegeben hat.\nDies zeigt nämlich, daß die Klägerin im Jahre 1995 selbst nicht\nmehr die Absicht hatte, die Artikel noch in nennenswertem Umfang\nmit Gewinn zu veräußern.\n\n51\n\nEine Verlängerung des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes\nist auch nicht aus der Überlegung heraus gerechtfertigt, daß\nKundinnen mit Blick auf eine etwa drohende Wiederholung der\nImitation davon abgehalten werden könnten, andere derzeit aktuelle\nmodische Artikel der Klägerin zu kaufen. Die Mode lebt aus den\ndargestellten Gründen des steten Wandels von ihrer Aktualität. Der\nmodische Wert der klägerischen Kleidungsstücke während der\naktuellen Saison erfährt dadurch keine Beeinträchtigung, daß in\nspäterer Zeit Nachahmungen auf den Markt kommen. Es macht auch\ngerade die Mode aus, daß die sie prägenden Besonderheiten von\nanderen Anbietern übernommen werden. Im übrigen könnte mit dieser\nArgumentation die zeitliche Begrenzung des Schutzes von\nModeartikeln weitgehend unterlaufen werden, was indes aus den\ndargelegten Gründen der Sache nicht angemessen wäre.\n\n52\n\nAuch die übrigen von der Klägerin angeführten Gesichtspunkte\nrechtfertigen einen ergänzenden wettbewerbsrechtlichen\nLeistungsschutz nicht. So kann dahinstehen, ob die vorstehenden\nFragen anders zu beurteilen wären, wenn die Beklagte die Artikel\ndurch das von der Klägerin beschriebene ,Einscannen\" unmittelbar\nund ohne jede Eigenleistung übernommen hätte. Dann daß dies so\ngeschehen wäre, steht nicht fest. Die dahingehende Behauptung der\nKlägerin stellt sich als reine Spekulation dar. Die bloße\nangebliche technische Möglichkeit einer Übernahme der Leistung auf\ndiese Weise belegt nicht, daß die Beklagten tatsächlich so\nverfahren wären. Die auch von der Klägerin eingeräumten, von ihr\nals unerheblich angesehenen Abweichungen sprechen im übrigen gegen\ndie Annahme, die Beklagten könnten so verfahren sein.\n\n53\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin liegt auch eine\nwettbewerblich relevante Täuschung über die Güte und Qualität der\nangebotenen Kleidungsstücke nicht vor. Die Beklagten nehmen durch\ndie Aufführung der Produkte in ihren Katalogen nicht für sich in\nAnspruch, daß die Kleidungsstücke von derselben Qualität wie die\nProdukte der Klägerin seien. Selbst wenn sich einzelne Kundinnen\ndurch die teilweise ähnliche Präsentation an die Artikel der\nKlägerin erinnert haben sollten, ist hierdurch nicht die Erwartung\ngeweckt worden, es handele sich um Textilien der gleichen Qualität,\nalso insbesondere um solche, die aus denselben Materialien\ngefertigt sind.\n\n54\n\nDas Angebot der Beklagten stellt auch keine wettbewerbswidrige\nPreisunterbietung dar. Dieser mit Blick auf den Grundsatz der\nPreisgestaltungsfreiheit nur unter engen Voraussetzungen in\nBetracht kommende Unlauterkeitstatbestand (vgl. dazu näher\nKöhler/Piper a.a.O. § 1 RZ 172 ff) scheidet schon deswegen aus,\nweil die Klägerin im Jahre 1995 selbst nur noch Restposten und\ndiese zu stark reduzierten Preisen vertrieben hat. Außerdem haben\ndie Beklagten auch nicht für sich in Anspruch genommen, daß ihre\nArtikel von derselben Qualität wie diejenigen der Klägerin\nseien.\n\n55\n\nSchon aus denselben Gründen liegt schließlich auch kein\nsystematisches Nachahmen vor. Überdies haben die Beklagten durch\ndie behauptete Imitation von 6 Textilien aus dem umfangreichen\nAngebot der Klägerin nicht, wie dies Voraussetzung für eine darauf\ngründende Unlauterkeit wäre (vgl. näher Baumbach/Hefermehl, a.a.O.\nRZ 480 f m.w.N.; BGH GRUR 60, 244,246 - ,Simili-Schmuck\")\nzielgerichtet zumindest fast jedes Produkt der Klägerin\nnachgeahmt.\n\n56\n\nAus den vorstehende Gründen haben die Unterlassungsansprüche vom\nBeginn des Rechtsstreits an nicht bestanden, weswegen die Berufung\nder Beklagten gegen das die Klage abweisende Urteil des\nLandgerichts zurückzuweisen ist.\n\n57\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.\n\n58\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§\n708 Nr.10, 711 ZPO.\n\n59\n\nDie gemäß § 546 Abs.2 ZPO festzusetzende Beschwer der Klägerin\nentspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.\n\n60\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 150.000 DM. Wegen der\nAufteilung dieses Betrages auf die einzelnen Berufungsanträge wird\nauf den Senatsbeschluß vom 18.9.1996 (S. 2 der\nSitzungsniederschrift) Bezug genommen.\n\n61\n\n- 10 -","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311948","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-10-30/6-u-184-95","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311948","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311948","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-10-30/6-u-184-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311948","retrieved":"2026-07-09 03:42:43.945305+00:00"}}