{"status":"available","doknr":"OLD311951","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:1030.5U118.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-10-30","aktenzeichen":"5 U 118/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer 1941 geborene Kläger, der früher als Kraftfahrer im\nöffentlichen Dienst beschäftigt war, unterzog sich im Juli 1971\nunter dem Verdacht einer intraspinalen Raumforderung einer\nOperation am Rückenmark in Höhe des 7. bis 10. Brustwirbels.\nIntraoperativ wurde eine Arachnoiditis gefunden.\n\n3\n\nAb 1984 traten Berührungsempfindlichkeiten am linken Bein des\nKlägers auf, weswegen er in der Neurologie der ...klinik\nvorgestellt wurde. Etwa Anfang 1988 kam es zu Lähmungserscheinungen\nin den Beinen, die zu einer Untersuchung durch den Zeugen Dr. N. in\nder Nervenklinik der Beklagten zu 2. führte. Am 25. Juli 1988 wurde\ner wegen Gangstörungen und Schwächeempfindungen in beiden Beinen\nund Taubheitsgefühl besonders im linken Bein in die Nervenklinik\nder Beklagten zu 2 zur stationären Behandlung aufgenommen. Es bot\nsich ein linksbetontes paraspastisches Gangbild, die\nSensibilitätsprüfung ergab eine Minderung unterhalb des 8.\nBrustwirbelsegments linksseitig. Eine Kernspintomographie ergab\neine erhebliche Kompression des Rückenmarks, die Myelographie den\nVerdacht auf einen langstreckigen raumfordernden Prozeß zwischen\ndem 1. und 9. Brustwirbel. Am 02.08.1988 wurde der Kläger zur\noperativen Behandlung in die Neurochirurgie der Beklagten zu 2.\nverlegt und dort am 04.08.1988 vom Beklagten zu 1, damals Chefarzt\nder Klinik, operiert. Nach Freipräparation des Rückenmarks wurde\nein von Th 1 bis Th 10 reichendes Spongiablastom (pilozystisches\nAstrocytom) gefunden und jedenfalls teilweise entfernt. Nach der\nOperation wurde eine fast komplette Querschnittslähmung unterhalb\nvon Th 10 (Paraspastik der Beine bei erhalten gebliebener Blasen-\nund Mastdarmfunktion) festgestellt. Der Kläger ist seither\nrollstuhlpflichtig.\n\n4\n\nEr nimmt die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch. Er hat\nzunächst behauptet, er sei von dem Beklagten zu 1. zu keiner Zeit\nüber die möglichen Folgen einer Operation aufgeklärt, vom damaligen\nAssistenzarzt Dr. L. völlig unzureichend auf die Gefahr einer\nQuerschnittslähmung aufmerksam gemacht worden. Später hat er\nerklärt, er sei überhaupt nicht auf das Risiko, als Folge des\nEingriffs eine Querschnittslähmung davontragen zu können,\naufgeklärt worden. Im Falle gehöriger Aufklärung hätte er sich\nnicht vom Beklagten zu 1., jedenfalls nicht ohne anderweitige\nBeratung und auch nicht zum damaligen Zeitpunkt operieren lassen.\nIm übrigen hat er dem Beklagten zu 1. mehrere schadensursächliche\nBehandlungsfehler vorgeworfen. Er hat beantragt,\n\n5\n\n1. die Beklagten zu 1. und 2. als\nGesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 150.000,00 DM nebst 4 %\nRechtshängigkeitszinsen,\n\n6\n\n2. die Beklagte zu 2. darüber hinaus zu\nverurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nach dem\nErmessen des Gerichts, jedoch mindestens 150.000,00 DM nebst 4 %\nRechtshängigkeitszinsen zu zahlen,\n\n7\n\n3. festzustellen, daß die Beklagten zu\n1. und 2. als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihm sämtliche\nmateriellen Schäden aufgrund der Beklagten zu 1. am 04.08.1988\nvorgenommenen Operation zu ersetzen, soweit diese nach\nRechtshängigkeit des Rechtsstreits entstanden seien,\n\n8\n\n4. festzustellen, daß die Beklagte zu\n2. verpflichtet sei, ihm sämtliche immateriellen Schäden aufgrund\nder Operation vom 04.08.1988 zu ersetzen, soweit diese nach\nRechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens entstanden seien.\n\n9\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie sind den Vorwürfen entgegengetreten, haben ordnungsgemäße\nAufklärung behauptet und sich hilfsweise auf hypothetischer\nEinwilligung berufen.\n\n12\n\nDas Landgericht hat, sachverständig beraten, nach\nZeugenvernehmung die Klage abgewiesen, weil ein Behandlungsfehler\nnicht nachgewiesen sei und die Beklagten den Beweis einer\nordnungsgemäßen Risikoaufklärung geführt hätten.\n\n13\n\nDagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er\nbehauptet, es habe keine Indikation für eine sofortige Operation\nbestanden, weil es sich um einen langsam wachsenden Tumor gehandelt\nhabe. Es wäre möglich gewesen, zunächst noch eine Zeitlang\nkonservativ zu behandeln. Es sei nicht geklärt, warum die\nQuerschnittslähmung ab Th 11/12 abwärts eingetreten sei, also\nunterhalb des eigentlichen Operationsgebietes. Ferner fehlten den\nFeststellungen dazu, ob es möglich und erfolgversprechend gewesen\nwäre, die Blutversorgung des Rückenmarks durch eine Gefäßplastik\noder durch Medikamente zu verbessern.\n\n14\n\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts sei er nicht über das\nRisiko einer Querschnittslähmung aufgeklärt worden. Er sei\njedenfalls nicht über die Mißerfolgsquote aufgeklärt worden. Hätte\ner gewußt, daß nur eine relativ geringe Chance auf endgültige\nHeilung bestanden habe, hätte er zunächst abgewartet und eine\nweitere ärztliche Meinung eingeholt.\n\n15\n\nIm weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens hat er gerügt, die\nOperation sei ungenügend vorbereitet und nach veralteten Methoden\ndurchgeführt worden. Es seien nicht sämtliche Maßnahmen zur\nVeränderung einer Querschnittslähmung ergriffen worden. Er\nbeantragt,\n\n16\n\ndas angefochtene Urteil abzuändern,\nnach dem Klageantrag zu 2. und dem Hilfsantrag zu 3.\n(Schmerzensgeld) zu erkennen und im übrigen festzustellen, daß die\nBeklagten zu 1. und 2. gesamtschuldnerisch verpflichtet seien, ihm\nsämtlichen materiellen (auch vor Rechtshängigkeit entstandenen)\nSchaden zu ersetzen, der aufgrund der vom Beklagten zu 1. am\n04.08.1988 an ihm vorgenommenen Operation entstanden sei und noch\nentstehe, soweit die Ansprüche nicht auf einen\nSozialversicherungsträger übergegangen seien;\n\n17\n\nferner festzustellen, daß die Beklagte\nzu 2., hilfsweise der Beklagte zu 1., auch zum Ersatz desjenigen\nweiteren immateriellen Schadens verpflichtet seien, der durch den\nbezifferten Schmerzensgeldanspruch zukünftig nicht abgedeckt\nsei.\n\n18\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n20\n\nSie treten der Berufung entgegen, und verteidigen das\nangefochtene Urteil.\n\n21\n\nWegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf\nTatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie\ndie im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze verwiesen.\n\n22\n\nDer Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen\nSachverständigengutachtens, einer ergänzenden schriftlichen\nStellungnahme des Sachverständigen zu den von den Parteien gegen\nsein Gutachten erhobenen Einwendungen sowie durch mündliche\nAnhörung des Sachverständigen. Wegen des Ergebnisses wird auf das\nGutachten des Sachverständigen Prof. Dr. W. vom 17.05.1996, die\nStellungnahme vom 03.09.1996 und das Sitzungsprotokoll vom 18.\nSeptember 1996 verwiesen.\n\n23\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n24\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte und prozeßordnungsgemäß\nbegründete und auch im übrigen zulässige Berufung ist in der Sache\nnicht gerechtfertigt. Dem Kläger stehen die geltend gemachten\nAnsprüche weder aus dem Gesichtspunkt schuldhafter\nVertragsverletzung noch unerlaubter Handlung zu.\n\n25\n\n1. Das Landgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen, weil der\nKläger nicht den ihm obliegenen Beweis geführt hat, daß dem\nBeklagten zu 1. vor, während oder nach der Operation vom 04.08.1988\nschadensursächliche Behandlungsfehler vorzuwerfen sind. Auch der\nSenat kann nach ergänzender Beweiserhebung solche Fehler nicht\nfeststellen.\n\n26\n\na) Die Beweisaufnahme hat keinen Anhaltspunkt für den Vorwurf\nergeben, die Operation vom 04.08.1988 sei nach Art oder Zeitpunkt\nnicht indiziert gewesen.\n\n27\n\nDer Sachverständige Prof. W., der als Facharzt für\nNeurochirurgie und Orthopädie für die Beurteilung der\nstreitgegenständlichen Behandlung besonders fachkundig ist und\nselbst zahlreiche Operationen der in Rede stehenden Art\ndurchgeführt hat und noch fortlaufend damit aktiv befaßt ist, hat\ndargelegt, daß es außer der Operation keine erfolgversprechende\nMethode gebe, ein Astrozytom wirksam zu bekämpfen. Es bleibe nur\nder Versuch, einen solchen intramedullär wachsenden Tumor möglichst\numfassend operativ zu entfernen unter weitestgehender Schonung des\ngesunden Rückenmarksgewebes. Die Möglichkeit einer konservativen\nBehandlung, etwa durch Medikamentengabe, gebe es nicht. Da ein\nsolcher Tumor häufig die Tendenz habe, nach oben zu wachsen, drohe\nneben einer Querschnittslähmung auch eine Beeinträchtigung der\nAtemfunktion. Eine solche Tendenz habe sich beim Kläger übrigens\nspäter herausgestellt, wie die Operation vom 21. März 1994 gezeigt\nhabe. Sei der Patient - wie der Kläger - voroperiert, gehe es im\nwesentlichen nur darum, eine Verschlechterung des neurologischen\nBefundes zu verhindern. Dies gelinge statistisch gesehen in 42 %\nder Fälle. In den übrigen Fällen sei trotz lege artis\ndurchgeführter Operation ein Fortschreiten der neurologischen\nStörungen bis hin zur Querschnittslähmung nicht aufzuhalten. Daraus\nergebe sich die zwingende Operationsindikation. Das überzeugt.\nDanach beschränkt sich das Operationsrisiko im Vergleich zum\nSpontanverlauf auf Wundheilungsstörungen oder eine operative\nInstabilität der Wirbelsäule, wenn man von Zeitpunkt des Eintritts\nder Querschnittslähmung absieht.\n\n28\n\nAber auch bezogen auf den Zeitpunkt läßt sich die\nOperationsindikation nicht als fehlerhaft qualifizieren. Der\nSachverständige hat dargelegt, daß ohne Operation mit dem Eintritt\neiner Querschnittslähmung innerhalb weniger Wochen (bis maximal\neinem halben Jahr) zu rechnen gewesen wäre. Auch das überzeugt. Die\nseit Frühjahr 1988 in der Nervenklinik der Beklagten zu 2.\ndurchgeführten Funktionsprüfungen hatten einen progredienten\nVerlauf der tumorbedingten Schädigung des Rückenmarks ergeben, der\nsich ab Juli 1988 beschleunigte und dazu führte, daß der Kläger\nnach Verlegung in die Neurochirurgie kaum noch in der Lage war,\nsich ohne Hilfe auf den Beinen zu halten. Dies ließ darauf\nschließen, daß die Kompressionssymtomatik bei Vorschädigung des\nRückenmarks bereits einen solchen Grad erreicht hatte, der ein\nweiteres Abwarten nicht mehr zuließ, weil die\nKompensationsfähigkeit des Rückenmarks an ihre Grenzen gestoßen\nwar.\n\n29\n\nb) Nach der Begutachtung sind auch keine Fehler bei der\nVorbereitung der Operation festzustellen.\n\n30\n\nDie Befunderhebung mittels Myelographie und Kernspintomographie\nhatte auf die später intraoperativ auch tatsächlich angetroffene\nRaumforderung im Wirbelkanal hingewiesen. Unter Berücksichtigung\nder klinischen Symtomatik war damit die Operationsindikation\ngegeben. Daß zu diesem Zeitpunkt nicht klar war, daß es sich um\neinen intramedullären Tumor handelte, ändert daran nichts. Eine\nweitere Aufklärung mittels Ultraschalls oder durch das\nPET-Verfahren hätte keine aussagekräftigen Befunde erbracht. Im\nübrigen wäre dies auch für das operative Vorgehen und den weiteren\nVerlauf ohne Relevanz geblieben, wie der Sachverständige ausgeführt\nhat.\n\n31\n\nc) Es sind ferner keine schadensursächlichen intraoperativen\nFehler feststellbar.\n\n32\n\nDas mikrochirurgische Vorgehen mittels Lupenbrille hat der\nSachverständige nicht beanstandet. Dies sei neben der Mikroskop\ngestützten chirurgischen Entfernung von Rückenmarkstumoren auch\nheute noch eine erprobte, anerkannte und weltweit praktizierte\nMethode. Beide Methoden stünden sich bezogen auf den Erfolg in\nnichts nach. Entscheidend sei, welche Methode der Operateur erlernt\nhabe und beherrsche.\n\n33\n\nAuch die operative Ausstattung der Neurochirurgie der Beklagten\nzu 2. und die Befähigung des Beklagten zu 1. als Chefarzt und\nSpezialist auf dem Gebiet der Neurochirurgie seien ebensowenig zu\nbeanstanden wie das Verfahren, mittels eines sogenannten scharfen\nLöffels Tumorgewebe zu entfernen. Gleiches gelte für die Eröffnung\nder Dura und des Rückenmarks sowie die zur Blutstillung ergriffenen\nMaßnahmen. Der Einsatz eines Ultraschallzertrümmerers oder der\nLasertechnik sei bei der Art des Tumors nicht in Betracht\ngekommen.\n\n34\n\nEine sichere Methode, operationsbedingte Schwellungen des\nbetroffenen Rückenmarks zu vermeiden, gäbe es nicht. Eine\nSauerstoffbehandlung zur Bekämpfung sei wissenschaftlich nicht\nakzeptiert. Die Schwellneigung sei aber auch im übrigen\nberücksichtigt worden, denn der Operateur habe im Operationsgebiet\neine entsprechende Duraplastik angelegt und so für eine Entlastung\ndes Rückenmarks gesorgt. Eine prophylaktische Entlastung auch im\ntiefergelegenen Segment entspräche nicht der klinischen\nErfahrung.\n\n35\n\nEine Präparation der betroffenen Blutgefäße zu deren Schonung\noder gar das Legen von Gefäßplastiken komme nicht in Betracht. Das\nAstrozytom stamme von Zellen des Nervengewebes und breite sich im\nRückenmark aus. Es gäbe keine scharfe Grenze zwischen Rückenmarks -\nund tumorösem Gewebe. Um an den Tumor zu gelangen, müsse man im\ngesunden Gewebe schneiden. Eine Darstellung der feinen Blutgefäße\nsei unmöglich, ihre Verletzung nicht vermeidbar.\n\n36\n\nSchließlich scheidet die Annahme eines Operationsfehlers als\nSchadensursache auch vor dem Hintergrund der vom Sachverständigen\nals nächstliegend bezeichneten Ursache für die neurologische\nVerschlechterung aus. Wahrscheinlich habe nämlich das im Zuge des\nTumorwachstums bereits veränderte und geschädigte Gewebe die\nzusätzliche operationsbedingte Belastung nicht mehr schadlos\nverarbeiten können. Diese zusätzliche Belastung habe sowohl in\neiner nicht vermeidbaren Schwellung des Gesamtgewebes wie auch in\nder ebenfalls nicht gänzlich vermeidbaren Verletzung eines\nBlutgefäßes und der dadurch verursachten Verschlechterung der\nBlutversorgung bestehen können. Eine eindeutige Einzelursache ließe\nsich nicht ausmachen. Der relative Mißerfolg der Operation könne\nnicht als Indiz für eine Fehlerhaftigkeit gewertet werden.\n\n37\n\n2. Die Klage ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der\neigenmächtigen Behandlung, die auch dann vorliegt, wenn die\nerteilte Operationseinwilligung wegen unterbliebener oder\nungenügener Risikoaufklärung unwirksam ist, gerechtfertigt.\n\n38\n\nDas Landgericht hat dem Zeugen Dr. L. geglaubt, der ausgesagt\nhat, er habe den Kläger mündlich über das Risiko der\nQuerschnittslähmung aufgeklärt und sich die Aufklärung von ihm auch\nmittels Unterschrift unter einen ihm vorgelegten Aufklärungsbogen\nbestätigen lassen. Dagegen bestehen keine durchgreifenden Bedenken.\nDaß der Kläger einen Aufklärungsbogen über die Risiken des\nchirurgischen Eingriffs unterschrieben hat, bestreitet er nicht,\nergibt sich mittelbar auch aus dem Aufklärungsbogen über die\nanästhesistischen Risiken, in dem auf die \"chirurgische Aufklärung\"\nverwiesen ist. Zudem ist das Vorhandensein des Aufklärungsbogens\nauch vom Zeugen Dr. N. bestätigt worden. Hat aber eine Aufklärung\nstattgefunden, ist schwerlich vorstellbar, daß ausgerechnet über\ndas wesentliche, bei einer Rückenmarksoperation gleichsam auf der\nHand liegende Risiko, eine Querschnittslähmung erleiden zu können,\nnicht aufgeklärt worden sein soll. Es mag vorkommen, daß sogar bei\nRückenmarksoperationen eine Aufklärung versehentlich, aus welchen\nGründen auch immer, gänzlich unterbleibt; hat sie aber\nstattgefunden, so ist das Verschweigen des wesentlichen Risikos\nkaum vorstellbar.\n\n39\n\nFerner hat der Zeuge Dr. N. bekundet, daß er den Bogen später\nselbst gesehen habe und sich erinnern könne, daß darin das Risiko\nder Querschnittslähmung angegeben gewesen sei. Seine Aussage ist\nstimmig. Der Kläger selbst hatte den Zeugen gebeten, sich um seinen\nFall zu kümmern, was jener auch getan hat, und zwar durch das\nStudium der vollständigen Krankenakte. Seine Aussage ist auch\ninhaltlich plausibel. Gerade weil der Kläger den Zeugen gebeten\nhatte, seinen Fall auf Fehler zu überprüfen, hat sich der Zeuge\nauch und gerade darüber informiert, ob eine vollständige Aufklärung\nerfolgt ist.\n\n40\n\nMit der Aussage der Zeugin K. hat sich das Landgericht\nzutreffend auseinandergesetzt. Bei allem darf nicht übersehen\nwerden, daß der Kläger zunächst selbst hat vortragen lassen, er sei\nüber das Risiko der Querschnittlähmung aufgeklärt worden, freilich\nnicht in ausreichendem Umfange. Später ist er hiervon ohne\nplausible Erklärung abgerückt. Daß dem Prozeßbevollmächtigten des\nKlägers insoweit ein Irrtum unterlaufen sein soll, ist weder\nhinreichend dargetan noch unter Beweis gestellt.\n\n41\n\nDie Aufklärung ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Der\nKläger ist zutreffend über die Dringlichkeit des Eingriffs\naufgeklärt worden, er müsse \"schnellstens\" operiert werden. Das ist\nnach den Darlegungen des Sachverständigen richtig. Es ist bereits\noben dargelegt worden, daß es für eine Rückenmarkskompression\ntypisch sei, daß die Symtomatik anfangs wechselhaft sei, da die\nKompensationsfähigkeit des Rückenmarks noch gegeben sei. Es komme\ndann aber zu einer Progredienz, wenn die Schwelle der\nKompensationsfähigkeit erreicht oder gar überschritten sei. Das sei\nbei dem Kläger 3 Wochen vor der stationären Aufnahme in die\nNeurochirurgie der Fall gewesen. Die Adaptionsfähigkeit des\nRückenmarks an eine nur langsam wachsende Raumbeschränkung sei\nbegrenzt, so daß bei ständig zunehmender (und nicht mehr\nwechselhafter) Symtomatik eine Querschnittslähmung mit an\nSicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintrete. Aufgrund des\ngeschilderten Verlaufs sei mit einer Querschnittslähmung mit an\nSicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu rechnen gewesen. Dies\nallein habe eine zwingende Operationsindikation ergeben, wobei die\nOperation nach den Regeln der ärztlichen Kunst möglichst rasch habe\nerfolgen müssen.\n\n42\n\nEs ist unschädlich, daß der Kläger nicht auch über die im\nkonkreten Fall zu erwartende Erfolgs- bzw. Mißerfolgsquote in bezug\nauf die Querschnittslähmung und/oder den voraussichtlichen Verlauf\nder Erkrankung ohne Operation aufgeklärt worden ist. Grundsätzlich\nist der Arzt von sich aus nicht verpflichtet, dem Patienten mehr\noder weniger genaue Prozentzahlen über die Möglichkeit der\nVerwirklichung des Schadenseintritts mitzuteilen. Es ist vielmehr\nSache des im großen und ganzen zutreffend aufgeklärten Patienten,\nvon sich aus den Arzt zu befragen, wenn er weitere Einzelheiten\nwissen will. Das Risiko einer Querschnittslähmung infolge einer\nOperation darf freilich nicht bagatellisiert werden. So lag es im\nStreitfall aber nicht. Der Zeuge Dr. L. hat bekundet, es sei\nbesprochen worden, daß eine Querschnittslähmung allein schon\naufgrund der Erkrankung drohe. Die Krankheit des Klägers sei über 2\noder 3 Wochen fortschreitend gewesen. Es sei ihm auch gesagt\nworden, daß die Heilungschancen im Falle einer Operation zwar\nniedrig seien, aber daß doch die Möglichkeit einer Heilung\nbestünde. Es sei auch besprochen worden, daß sich durch die\nOperation die Sache noch verschlimmern könne, und das Wort\nQuerschnittslähmung sei mehrfach gefallen. Möglicherweise hat der\nKläger dies alles verdrängt. Dafür spricht, daß er damals nach den\nunwidersprochen gebliebenen Angaben des Beklagten zu 1. sehr\ndepressiv gewesen sei, als er von dem Ausmaß seiner Erkrankung\nerfahren, geweint und um baldige Operation gebeten habe.\n\n43\n\n3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708\nNr. 10, 711 ZPO.\n\n44\n\nWert der Beschwer für den Kläger: über 60.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311951","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-10-30/5-u-118-94","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311951","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311951","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-10-30/5-u-118-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311951","retrieved":"2026-07-09 03:42:44.204985+00:00"}}