{"status":"available","doknr":"OLD311950","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:1030.26WF126.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-10-30","aktenzeichen":"26 WF 126/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie nach § 127 ZPO zulässige Beschwerde des Beklagten gegen den\nim Tenor genannten Beschluß des Rechtspflegers, durch den die dem\nBeklagten bewilligte Prozeßkostenhilfe mit der Begründung\naufgehoben worden ist, er habe die angeordneten Raten (von 90.- DM\nmonatlich) nicht bezahlt, ist in der Sache auch begründet.\n\n3\n\nZutreffend ist zwar, daß der Beklagte der Aufforderung des\nAmtsgerichts vom 13.1.1995, die vom Oberlandesgericht angeordnete\nRatenzahlung aufzunehmen, nicht nachgekommen ist. Unstreitig\nsollten mit dieser Ratenzahlung jedoch Kosten ausgeglichen werden,\ndie in erster Instanz angefallen waren, nämlich 324.- DM\nGerichtskosten (vgl. Schreiben des Amtsgerichts vom 12.12.94 und\n22.2.95 - Bl. 8 und 16 PKH-Heft). Für diese Kosten erster Instanz\nbrauchte der Beklagte aber nicht mit den zweitinstanzlich -\nerstmalig - angeordneten Raten aufzukommen. Das folgt daraus, daß\nihm in erster Instanz ratenfreie Prozeßkostenhilfe bewilligt worden\nwar.\n\n4\n\nZwar kann eine erstmalige Anordnung von Ratenzahlungen in der\nhöheren Instanz auch eine rückwirkende Ratenzahlungspflicht für die\nKosten der Vorinstanz bewirken, und zwar dann, wenn sich\nentsprechend der Wertung in § 120 Abs. 4 ZPO die maßgeblichen\nwirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnisse des Betroffenen\ngeändert, d.h. verbessert haben. Ist der Betroffene also in zweiter\nInstanz erstmals in der Lage, Raten aufzubringen, so muß er mit\ndiesen Raten auch Kosten aus erster Instanz abdecken, wenn ihm\naufgrund dieser veränderten Verhältnisse in zweiter Instanz\nerstmalig Raten aufgegeben worden sind. Dies entspricht der\nRegelung in § 120 Abs. 4 ZPO, wonach bei einer Verbesserung der\nmaßgeblichen Verhältnisse nach Ende des Verfahrens - binnen 4\nJahren - eine Abänderung der PKH-Bewilligung in der Weise möglich\nist, daß nachträglich Raten angeordnet werden.\n\n5\n\nAnders ist die Situation indessen, wenn die unterschiedliche\nPKH-Bewilligung erster und zweiter Instanz, d.h. die erstmalige\nRatenzahlungsanordnung in zweiter Instanz, auf einer\nunterschiedlichen Beurteilung derselben wirtschaftlichen\nVerhältnisse beruht. Eine unterschiedliche - rechtliche oder\ntatsächliche - Beurteilung läßt keine Abänderung nach § 120 Abs. 4\nZPO zu, weil der Betroffene auf die Richtigkeit der Entscheidung\nvertrauen kann. Entsprechend wirkt eine erstmalige\nRatenzahlungspflicht zweiter Instanz nicht auf die Kosten erster\nInstanz zurück, wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben\n(ebenso Zöller-Philippi, ZPO, 19. Aufl., § 115 Rz. 61; OLG Celle\nFamRZ 1991, 207).\n\n6\n\nDas ist hier der Fall. Eine Änderung der persönlichen oder\nwirtschaftlichen Verhältnisse ist nicht ersichtlich. Die\nRatenzahlungsanordnung von 90.- DM in der Berufungsinstanz\nentsprach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beklagten, die\nsich gegenüber der Vorinstanz nach Aktenlage nicht verändert\nhatten. Wenn dem Beklagten bei dieser Situation gleichwohl -\naufgrund nicht richtiger Beurteilung seitens des Amtsgerichts -\nratenfreie Prozeßkostenhilfe für die erste Instanz bewilligt worden\nwar, konnte er darauf vertrauen, daß er für die durch\nProzeßkostenhilfe abgedeckte Kosten erster Instanz nicht\naufzukommen hatte.\n\n7\n\nDie Nichtzahlung der zweitinstanzlich angeordneten Raten für\nKosten erster Instanz kann danach nicht zur Aufhebung der\nProzeßkostenhilfebewilligung führen, so daß der vom Beklagten\nangefochtene Beschluß wieder aufzuheben war.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311950","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-10-30/26-wf-126-96","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311950","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311950","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-10-30/26-wf-126-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311950","retrieved":"2026-07-09 03:42:44.123225+00:00"}}