{"status":"available","doknr":"OLD311958","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:1029.5W74.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-10-29","aktenzeichen":"5 W 74/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie Vorlage durch das Amtsgericht Bonn, welches sich mit\nBeschluß vom 16.10.1996 ebenso wie bereits das Amtsgericht Köln mit\ndessen Beschluß vom 27.9.1996 für örtlich unzuständig erklärt hat,\nist gemäß § 36 Nr. 6 ZPO zulässig. Zuständig zur Entscheidung des\nzwischen beiden Amtsgerichten entstandenen sog. negativen\nKompetenzkonflikts ist das Oberlandesgericht Köln als das beiden\nAmtsgerichten gemeinsame nächsthöhere Gericht, wobei der Senat\nkraft seiner geschäftsplanmäßigen Zuständigkeit innerhalb des\nOberlandesgerichts der für die Verfahren nach § 36 ZPO zuständige\nSpruchkörper ist.\n\n3\n\nDer zwischen den beiden Amtsgerichten entstandene\nKompetenzkonflikt war zugunsten einer Zuständigkeit des\nAmtsgerichts Köln zu entscheiden. Das Amtsgericht Köln, welches der\nKläger in seinem Mahnbescheidsantrag in Ausübung seines Wahlrechts\ngemäß §§ 35, 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO als das für ein streitiges\nVerfahren zuständige Gericht bezeichnet hat, ist das Gericht des\nErfüllungsortes im Sinne von §§ 29, ZPO, 269 BGB.\n\n4\n\nWie der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 18.3.1996 - 5 W\n21/96- und vom 10.6.1996 - 5 W 38/96- ausgeführt hat, entspricht es\nganz herrschender Meinung und insbesondere auch der Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofes (NJW 1986, 1178 sowie NJW 1991, 3096,\njeweils m. weiteren Nachweisen), im Hinblick auf die aus einem\nMandatsverhältnis fließenden Gebührenansprüche von Rechtsanwälten\nden Sitz der Kanzlei als Erfüllungsort für die beiderseitigen\nVerpflichtungen anzusehen. Entsprechendes gilt für die\nHonorarforderung von Steuerberatern (vgl. Zöller/ Vollkommer, ZPO-\nKommentar, 19. Auflage § 29 Rdn. 25, Stichwort: \"Steuerberater\").\nHierbei handelt es sich entgegen der vom Amtsgericht Köln\nvertretenen Auffassung nicht etwa um eine mit der heutigen\nVerkehrsanschauung nicht mehr zu vereinbarenden Privilegierung von\nSelbständigen. Der Grund dafür, daß der Kanzleiort bzw.- bei\nSteuerberatern und vergleichbaren Berufsständen- der Sitz des Büros\nals Erfüllungsort auch für die Honorarforderung angesehen wird,\nberuht auf der Überlegung, daß dies der Ort ist, an dem die\nvertragscharakteristische Leistung zu erbringen ist, mithin hier\nder Schwerpunkt des Vertrages ruht und es also der Natur des\nSchuldverhältnisses entspricht, § 269 Abs. 1 BGB, daß die im\nWechselseitigkeitsverhältnis stehenden beiderseitigen\nVerpflichtungen an diesem einen Ort zu erfüllen sind.\nDementsprechend werden auch der Ort der Arbeitsstätte beim\nArbeitsvertrag (BAG DB 1983, 395), der Kursusort beim\nUnterrichtsvertrag (OLG Karlsruhe NJW- RR 1986, 351), der Ort des\nBauwerks beim Bauvertrag (BGH NJW 1986, 935) wie auch der Ort der\nWerkstatt bei Kfz- Reparaturen (OLG Düsseldorf MDR 1976, 496), um\nnur einige Beispiele herauszugreifen (weitere Nachweise etwa bei\nPalandt/Heinrichs, BGB- Kommentar, 54. Aufl., § 269 Rdn. 13), als\nErfüllungsort für die beiderseitigen Ansprüche angesehen.\n\n5\n\nDie vom Amtsgericht Köln vertretene Auffassung, im Zeichen einer\nvon der Barzahlung zum bargeldlosen Zahlungsverkehr gewandelten\nPraxis wie auch der von ihm vorausgesetzten Üblichkeit einer nach\nDurchführung des Vertrages erfolgenden Rechnungserstellung sei es\nüberholt, ja unzulässig, von einer zugunsten des Kanzleiortes bzw.\nBürositzes bestehenden Verkehrssitte oder einem diesbezüglichen\nGewohnheitsrecht auszugehen, teilt der Senat ebenso wenig wie die\nÜberlegung des Amtsgerichts, eine solche Interpretation gehe am\nklaren Wortlaut der §§ 269, 270 ZPO vorbei und lasse sich zudem mit\nden Zielen der im Zeichen des Schuldnerschutzes stehenden ZPO-\nNovellierung des Prorogationsrechts nicht vereinbaren. Die\nNotwendigkeit bzw. Üblichkeit einer nachträglichen\nRechnungserstellung war zu dem Zeitpunkt, als sich in Ausfüllung\ndes in § 269 Abs. 1 BGB enthaltenen Tatbestandsmerkmals der \"Natur\ndes Schuldverhältnisses\" die oben zitierte Rechtsprechung\nentwickelte, mit Sicherheit ebenso geläufig, wie sich bereits für\ndie Begleichung solcher nachträglich erstellten Rechnungen,\ninsbesondere wenn es sich dabei um größere Geldbeträge handelte,\nder bargeldlose Zahlungsverkehr durchgesetzt hatte. Beides sind\nkeine Erfindungen aus jüngster Zeit, so daß davon ausgegangen\nwerden kann, daß diese Argumente schon bei der den zitierten\nEntscheidungen zugrundeliegenden Rechtsfindung Berücksichtigung\ngefunden hätten, wenn sie denn als durchschlagend angesehen worden\nwären. Der Grund dafür, daß dies nicht geschehen ist, liegt, wie\nbereits erwähnt , darin, daß der Schwerpunkt des Vertrages\neindeutig dort zu sehen ist, wo die den Charakter des Vertrages\nbestimmende Leistung erbracht wird. Dies ist beim Rechtsanwalt die\nBeratung des Mandanten, die Anfertigung von Schriftsätzen oder auch\ndie Terminswahrnehmung bei Gericht, welches im allgemeinen auch der\nfür die betreffende Kanzlei zuständige Gerichtsstand sein wird.\nBeim Steuerberater oder vergleichbaren Berufen besteht die den\nCharakter des Vertrages prägende Leistung in ähnlichen Tätigkeiten,\ndie üblicherweise in dem Büro des Steuerberaters oder jedenfalls\nunmittelbar von dort aus verrichtet zu werden pflegen. Hierauf\nrichten sich die Mandanten im allgemeinen auch vorbehaltslos ein.\nVon daher erscheint es nach Auffassung des Senats auch nur\nfolgerichtig, die Vergütungspflicht des Auftraggebers ungeachtet\nder tatsächlichen Zahlungsmodalitäten als Bringschuld anzusehen.\nOhnehin wird diese Frage zumeist erst im Streitfall relevant\nwerden. Weshalb es für den Mandanten unzumutbar sein soll, sich zu\ndem für den Kanzleiort zuständigen Gericht zu bemühen, nachdem er,\nsolange das Vertragsverhältnis noch reibungslos funktionierte, sich\nzu Informationsgesprächen und ähnlichem in die Kanzlei bzw. das\nBüro begeben hat, ist nicht einzusehen.\n\n6\n\n§ 270 BGB steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Nach dieser\nBestimmung handelt es sich bei Geldschulden nur im Zweifel, wenn\nsich also keine anderweitige Auslegung ergibt, um Schickschulden.\nSolche Zweifel bestehen nicht, wenn die Würdigung der konkreten\nVertragsumstände ergibt, daß der Ort der vertraglich geschuldeten\nHauptleistung Erfüllungsort im Sinne von § 269 Abs. 1 BGB ist.\n\n7\n\nSchließlich verfängt auch der Hinweis auf die\nschuldnerschützenden Bestrebungen der Gerichtsstandsnovelle nicht.\nDies ergibt sich bereits daraus, daß für die Bestimmung des\nErfüllungsortes im Sinne von § 29 ZPO das bürgerliche Recht\nmaßgeblich ist (vgl. dazu Zöller/ Vollkommer, aaO § 29 Rdn. 24). Im\nübrigen macht auch die Bestimmung des § 34 ZPO klar, daß in\nvergleichbaren Fällen das Interesse des Schuldners, seine Rechte an\nseinem Wohnort - mit den damit für ihn verbundenen tatsächlichen\nAnnehmlichkeiten und Erleichterungen - zu verteidigen, nach der\ngesetzgeberischen Wertung keinen absoluten Vorrang beansprucht.\n\n8\n\nDer Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Köln vom 27.9.1996\nsteht der Bestimmung dieses Gerichts als des örtlich zuständigen\nGerichts im Verfahren nach § 36 Nr. 6 ZPO nicht entgegen. Dieser\nBeschluß ist nicht gemäß § 281 Abs. 2 S. 5 ZPO bindend geworden,\nweil er auf einer Gehörsverletzung beruht. Es ist allgemein\nanerkannt und entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des\nSenats (vgl. aus jüngster Zeit den in Sachen 5 W 65/96 ergangenen\nBeschluß vom 09.10.1996), daß Verweisungsbeschlüsse ungeachtet der\nBestimmung des § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO nicht bindend sind, wenn sie\nsich als Folge einer Versagung bzw. Verletzung des rechtlichen\nGehörs darstellen (Zöller/Greger, aaO § 281 Rdn. 17 m.w.Nachw.).\nAls kausale Gehörsverletzungen kommen dabei nicht nur Fälle in\nBetracht, bei denen die beklagte Partei keine Gelegenheit zur\nStellungnahme zu dem Verweisungsantrag der Klagepartei erhalten\nhat, sondern auch solche Fallgestaltungen, in denen die Klagepartei\ndurch das Gericht in stark unvollständiger oder irreführender Form\nauf die von ihm gehegten Bedenken bezüglich seiner vermeintlichen\nUnzuständigkeit hingewiesen wird und bei ihr deshalb der\nfälschliche Eindruck entsteht, nur durch einen Verweisungsantrag\nder anderenfalls drohenden Abweisung der Klage als unzulässig\nentgehen zu können.\n\n9\n\nSo lag es hier: Mit seiner formularmäßig vorgedruckten Verfügung\nvom 14.8.1996 hatte das Amtsgericht die Parteien in irreführender\nForm darüber belehrt, daß Köln nicht als Erfüllungsort anzusehen\nsei: Die Tatsache, daß das Amtsgericht Köln, wie aus den oben\nzitierten Fundstellen deutlich wird, zur Frage des Erfüllungsortes\nbei vergleichbaren Honorarschulden eindeutig eine Mindermeinung\nvertritt- was der Senat in seinen Beschlüssen vom 18.3.1996- 5 W\n21/96 - und 10.6.1996 - 5 W 38/96- bereits deutlich hervorgehoben\nhatte - geht aus der formularmäßigen Verfügung des Amtsgerichts,\nmit dem dieses den Kläger über seine örtliche Unzuständigkeit\nbelehrt hat, nicht hervor. Der Wortlaut der Verfügung erweckt im\nGegenteil den unzutreffenden Eindruck, als stehe diese Auffassung\nauf dem Boden einer allgemein gewandelten Rechts- und\nVerkehrsanschauung und als gebe es nur vereinzelte Stimmen in der\nRechtsprechung, die an der als falsch dargestellten Interpretation\ndes Erfüllungsortes festhielten. Erwähnt hat das Amtsgericht Köln\ninsoweit ausschließlich eine Entscheidung des OLG Celle, die aber-\nwie sich aus den oben erwähnten Rechtsprechungszitaten ergibt- nur\neine von einer ganzen Reihe der im Sinne der herrschenden Meinung\nergangenen Entscheidungen ist. Eine solche selektive Darstellung\nder Rechtslage verstößt gegen das Gebot eines fairen richterlichen\nVerfahrens und kommt einer kausalen Gehörsverletzung gleich. Daß\nder Kläger vorliegend tatsächlich fälschlich in dem vom Amtsgericht\nangeregten Verweisungsantrag die einzige Möglichkeit gesehen hat,\nder andernfalls drohenden Abweisung seiner Klage als unzulässig zu\nentgehen, hat er in seinem Schriftsatz vom 29.8.1996 hinreichend\ndeutlich zum Ausdruck gebracht. Es ist deshalb davon auszugehen,\ndaß der Kläger bei einer zutreffenden Darstellung der Rechtslage -\nnoch dazu in Kenntnis der beiden genannten Beschlüsse des Senats-\nden Verweisungsantrag nicht gestellt hätte. Die Situation ist damit\nohne weiteres mit dem Fall vergleichbar, in dem eine Verweisung\ndadurch zustande kommt, daß die beklagte Partei nicht die gegen\neine von der Klagepartei beantragte Verweisung sprechenden\nGesichtspunkte einbringen kann, weil ihr kein Gehör gewährt worden\nist, so daß auch hier die Bindungswirkung des\nVerweisungsbeschlusses zu verneinen ist.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311958","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-10-29/5-w-74-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 690","ref_norm":"690","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311958","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311958","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-10-29/5-w-74-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311958","retrieved":"2026-07-09 03:42:44.621998+00:00"}}