{"status":"available","doknr":"OLD311963","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:1028.19U40.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-10-28","aktenzeichen":"19 U 40/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung des Beklagten zu 2) hat keinen\nErfolg.\n\n3\n\nZutreffend hat das Landgericht ausgeführt, daß es dem\nBerufungskläger bei einem gewerblich genutzten Fahrzeug verwehrt\nist, seine Nutzungsentschädigung abstrakt zu berechnen; beim\nAusfall eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeuges bemißt sich der\nSchaden i.d.R. nach dem entgangenen Gewinn (§ 252 BGB), den\nVorhaltekosten eines Reservefahrzeuges oder der Miete eines\nErsatzfahrzeuges (vgl. BGH DRsp-ROM Nr. 1994/1443 = VersR 1978, 374\n= NJW 1978, 812; Palandt - Heinrichs, BGB, 54. Aufl., Vorbem v §\n249 Rn 24 und § 249 Rn 17) m.N.). Hierbei ist die entgangene\nerwerbswirtschaftliche Nutzung nicht durch eine abstrakte\nNutzungsentschädigung, sondern über eine Schadensrechnung nach §\n252 BGB durch Ermittlung des entgangenen Gewinns auszugleichen (BGH\na.a.O.; OLG Hamm DRsp-ROM Nr. 1992/8735 = NJW-RR 1989, 1194). Dazu\nmuß der Geschädigte diejenigen Umstände darlegen und beweisen, aus\ndenen sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die\nWahrscheinlichkeit eines Gewinneintritts ergibt (§ 252 S. 2 BGB);\nhierzu genügt es, daß die Ausgangs- und Anknüpfungstatsachen für\neine Schadensschätzung vorgetragen werden. Das hat der\nBerufungskläger nicht vermocht. Es genügt insbesondere nicht, daß\nder Berufungskläger auf die mit dem beschädigten Fahrzeug\ngetätigten Umsätze in den vergangenen Monaten verweist und hiervon\npauschal einen bestimmte Prozentsatz an Kosten behauptet. Vielmehr\nmuß für die Darlegung entgangenen Gewinns spezifiziert vorgetragen\nwerden, welche Umsätze gerade im Ausfallzeitraum mit dem konkreten\nFahrzeug erzielt worden wären und welche im einzelnen darzulegenden\nUnkosten des gesamten Betriebs dem gegenüberstanden (so\nBrandenburgisches OLG, Urt. v. 19.12.1995, OLGR 1996, 105 [106]).\nHier hat der Berufungskläger nicht einmal mitgeteilt, über wieviele\nZugmaschinen er im fraglichen Zeitraum verfügt hat und ob diese\nsämtlich ausgelastet waren, desweiteren, welche Transporte\nvorgesehen waren und wie sie anderweitig bewältigt worden sind, was\nihm unschwer möglich gewesen wäre; auch fehlt jede konkrete\nDarlegung dazu, aus welchen Positionen er die behaupteten Kosten\nvon 30 % des Umsatzes herleitet. Schließlich fehlen auch jegliche\nAusführungen dazu, ob der Berufungskläger überhaupt ein\nErsatzfahrzeug angeschafft hat; bestand hierzu keine Notwendigkeit,\nso rechtfertigt dies den Schluß, daß der Berufungskläger des\nAusfall der zerstörten Zugmaschine durch andere Fahrzeuge seines\nBetriebes hat auffangen können, so daß ihm auch kein Gewinn\nentgangen wäre. Mit den mitgeteilten Daten wäre es auch einem\nSachverständigen nicht möglich, den entgangenen Gewinn des\nBerufungsklägers zu ermitteln, seine Beauftragung liefe daher auf\neinen - unzulässigen - Ausforschungsbeweis hinaus.\n\n4\n\nDie Kosten der hiernach erfolglosen Berufung hat gem. § 97 Abs.\n1 ZPO der Beklagte zu 2) zu tragen. Vorläufig vollstreckbar ist das\nUrteil nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n5\n\nBerufungsstreitwert und Beschwer des Beklagten zu 2):\n7.200,-- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311963","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-10-28/19-u-40-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311963","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311963","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-10-28/19-u-40-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311963","retrieved":"2026-07-09 03:42:45.048920+00:00"}}