{"status":"available","doknr":"OLD311969","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:1025.3U195.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-10-25","aktenzeichen":"3 U 195/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen\nErfolg.\n\n3\n\nDas Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung,\nauf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, der\nKlage in vollem Umfang stattgegeben.\n\n4\n\nDie dagegen gerichteten Angriffe der Berufung rechtfertigen\nkeine andere Beurteilung.\n\n5\n\nDie Schlußrechnung der Klägerin vom 12.04.1995 ist in Verbindung\nmit den mit Klägerschriftsatz vom 27.10.1995 vorgelegten Unterlagen\n(Berechnung der ersparten Aufwendungen und Massen) prüffähig, die\nRechnungsforderung damit auch fällig. Ob die genannten Anlagen der\nRechnung seinerzeit vollständig beigefügt waren, kann dahinstehen.\nDer Senat teilt die von dem Landgericht unter Berufung auf die\nEntscheidung des OLG Düsseldorf in Baurecht 90, 609 f. vertretene\nAuffassung, daß der Einwand der mangelnden Prüffähigkeit infolge\nFehlens von Aufmaßblättern verwirkt ist.\n\n6\n\nDies kann letztlich jedoch dahinstehen, da den Beklagten im\nProzeß bereits in der ersten Instanz die angeblich fehlenden\nUnterlagen vorgelegt worden sind, so daß sie sich damit auch im\nProzeß auseinandersetzen konnten.\n\n7\n\nWas sie insoweit jedoch einwenden, ist unzureichend, weil die\nBerechnung der Klägerin den Anforderungen genügt.\n\n8\n\nSoweit auch beim Pauschalpreisvertrag grundsätzlich ein Aufmaß\nerforderlich ist, um den Umfang der bis zur Kündigung erstellten\nLeistungen feststellen zu können, damit die notwendigen Relationen\naufgezeigt werden (vgl. Ingenstau-Korbion § 8 Rdnr. 158 VOB/B),\nentspricht die Abrechnung der Klägerin dieser Anforderung, indem\nsie ein Aufmaß erstellt hat der noch zu erbringenden Leistungen und\ndamit zugleich die Fertigstellungskosten dargetan hat. Damit sind\ndie von einem Architekten beratenen Beklagten zugleich in der Lage\ngewesen, im Umkehrschluß das Aufmaß der bereits erbrachten\nLeistungen abzulesen.\n\n9\n\nIm übrigen hat die Klägerin aber bei einer nicht durch ein\nvertragswidriges Verhalten veranlaßten Kündigung einen Anspruch auf\nErhalt der vereinbarten Pauschalvergütung abzüglich ihrer\nEinsparungen infolge der Kündigung. Indem sie diese im einzelnen\nmit detaillierten Angaben über Massen und angesetzten Tarifen unter\nEinschluß von Lohn- und Materialanteil ausgewiesen und damit auch\nihre Kalkulationsgrundlage dargelegt hat, obliegt es den Beklagten\nals Auftraggebern darzulegen und unter Beweis zu stellen, daß die\nKlägerin sich höhere Ersparnisse anrechnen lassen müßte (vgl. BGH\nNJW-RR 1992, 1077 f.).\n\n10\n\nDer allgemeine Hinweis, die Klägerin habe insbesondere die\naufwendigeren Arbeiten an den Ecken und Armaturen noch nicht\nerledigt, reicht nicht aus, zumal auch nicht ersichtlich ist, daß\ndie Beklagten für die Erledigung der Restarbeiten durch einen\nanderen Unternehmer höhere Kosten aufwenden mußten als der von der\nKlägerin errechnete Einsparungsbetrag.\n\n11\n\nDie Klägerin hat ihren Gewinnanspruch hinsichtlich der nicht\nerledigten Restarbeiten nicht verloren, denn sie hat den Beklagten\nkeinen Anlaß zu einer Kündigung des Werkvertrags aus wichtigem\nGrund gegeben.\n\n12\n\nSoweit die Beklagten auf den Einbau einer unter dem vereinbarten\nGroßhandelspreis von 20 DM/qm liegenden Fliesenqualität abstellen,\nhat die Klägerin bereits erstinstanzlich im einzelnen erläutert,\ndaß ihre Kalkulation eines Großhandelspreises von 20 DM noch einen\n25%igen Rabatt sowie einen weiteren 10%igen Palettenrabatt\nbeinhaltet, so daß sich ein realistischer Einkaufspreis für sie in\nHöhe von 13,50 DM ergibt. Sie hat den Beklagten dies auch vor der\nBemusterung der gewählten Platten mit Schreiben vom 15.9.1994\ninsofern zu verstehen gegeben, als sie mitgeteilt hat, daß sie bei\nbauseits gestellten Fliesen für das bloße Verlegen, also ohne\nTransport, Verschnitt, Verbringen auf die Etage und Abtransport des\nanfallenden Schutts, immer noch einen Preis von 6,50 DM/qm\nbeanspruchen wollte. In der Berufungserwiderung hat die Klägerin\ndarüber hinaus erklärt, warum sie aufgrund besonderer Umstände\n(Lagerräumung) lediglich 11,95 DM als Einkaufspreis hat zahlen\nmüssen, andererseits aber für die Platten mit dem Maß 20 x 20 cm\neinen höheren Einkaufspreis aufbringen mußte, wodurch eine\nkalkulatorische Kompensation bewirkt wurde.\n\n13\n\nUnter den gegebenen Umständen und unter Berücksichtigung, daß\ndie Beklagten die verlegten Fliesen selber ausgesucht haben und es\nkeine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür gibt, daß diese qualitativ\nbedeutsam geringwertiger sind, erscheint das mit Schreiben vom\n3.3.1995 geäußerte Ansinnen der Beklagten, die bereits eingebauten\nWandfliesen wieder zu beseitigen und durch neugemusterte zu\nersetzen, ebenso unberechtigt wie die darauf gestützte Kündigung\ndes Vertrages vom 15.3.1995 als eine solche aus wichtigem\nGrund.\n\n14\n\nSoweit die Beklagten auch weiterhin als Rechtfertigung ihrer\nKündigung darauf abstellen wollen, daß die Klägerin ihre Arbeiten\nverzögerlich verrichtet beziehungsweise letztlich eingestellt hat,\nist dieser Vorwurf angesichts des Schreibens der Klägerin vom\n2.3.1995, mit dem sie Mängel der bauseitigen Vorleistungen rügt,\ndie zudem durch das von dem Kläger eingeholte Gutachten des\nSachverständigen B. vom 28.3.1995 bestätigt werden, nicht\nhinreichend substantiiert dargelegt.\n\n15\n\nNach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs.1\nZPO zurückzuweisen.\n\n16\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht\nauf §§ 708 Nr.10, 713 ZPO.\n\n17\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer für die\nBeklagten: 59.151,83 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311969","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-10-25/3-u-195-95","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311969","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311969","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-10-25/3-u-195-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311969","retrieved":"2026-07-09 03:42:45.469466+00:00"}}