{"status":"available","doknr":"OLD311975","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:1024.12U81.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-10-24","aktenzeichen":"12 U 81/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger war bis zum 31. März 1993\nals A-Vertragshändler für die Beklagte tätig. Der von den Parteien\nim Dezember 1985 geschlossene Händlervertrag enthält unter der\nÜberschrift \"Kündigungsabwicklung und Vertragsbeendigung\" u.a.\nfolgende Bestimmungen:\n\n3\n\n16.03. Händler entfernt und\nübergibt innerhalb von 30 Tagen nach Beendigung des Vertrags auf\neigene Kosten alle Schilder und sonstigen Hinweise, die auf C. oder\ndas bisherige Vertragsverhältnis hindeuten. Das gleiche gilt für\nalle C.-Unterlagen und C.-Werbematerial. Zurückbehaltungsrechte\nstehen dem Händler nicht zu. Mit fruchtlosem Ablauf kann C. die\nEntfernung auf Kosten von Händler vornehmen lassen.\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\n16.04. Händler unterläßt nach\nBeendigung des Vertrags jeden Gebrauch des Namens, der\nWarenzeichen, der Marke C. und sonstiger Hinweise auf C. oder auf\ndas Bestehen vertraglicher Beziehungen mit C..\n\n6\n\n16.05. Erfüllt Händler die\nnachvertraglichen Unterlassungs- und Herausgabepflichten nicht\ninnerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Vertragsende, zahlt Händler\neine Vertragsstrafe von DM 5.000 und von jeweils 100 DM für jeden\nzusätzlichen Tag der fruchtlosen Fristüberschreitung.\n\n7\n\nDer Kläger hat im ersten Rechtszug\neinen Ausgleichsanspruch gem. § 89b HGB analog geltend gemacht. Die\nBeklagte hat demgegenüber eingewandt, dem Kläger stehe ein solcher\nAnspruch nicht zu, zumindest nicht in der beanspruchten Höhe,\nhilfsweise hat sie die Aufrechnung mit einer behaupteten\nGegenforderung aus dem Vertragsstrafeversprechen gem. Nr. 16.05 des\nHändlervertrags erklärt. Das Landgericht hat dem Kläger einen\nAusgleichsanspruch in Höhe von 15.528,49 DM nebst Zinsen zuerkannt;\ndie Aufrechnung der Beklagten hat es nicht durchgreifen lassen mit\nder Begründung, es fehle an der gem. § 339 S. 1 BGB erforderlichen\nInverzugsetzung des Klägers durch die Beklagte. Wegen weiterer\nEinzelheiten des Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug wird\nauf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen, das der\nBeklagten am 3. April 1996 zugestellt worden ist. Die Beklagte hat\ngegen dieses Urteil am 3. Mai 1996 Berufung eingelegt und ihr\nRechtsmittel am 3. Juni 1996 begründet.\n\n8\n\nStreitgegenstand des\nBerufungsverfahrens ist nur noch der Anspruch der Beklagten auf\nZahlung einer Vertragsstrafe. Sie trägt dazu vor, der Kläger habe\ngegen seine Verpflichtungen gem. 16.03 und 04 des Händlervertrags\nverstoßen. So habe ihr Außendienstmitarbeiter bei Besuchen am\n26.5., 8.10. und 2.12.1993 festgestellt, daß der Kläger noch\nMarkenzeichen der Beklagten verwendet habe. Auf dem Betriebsgelände\nseien die rot-weißen C.fahnen aufgezogen gewesen, auf einer\nReklametafel und neben der Werkstatteinfahrt sei noch der rote\nC.-Doppelwinkel angebracht und schließlich sei das Betriebsgebäude\nnoch groß mit der Aufschrift \"C.\" versehen gewesen. Bereits am\n26.5.1993 sei der Kläger zur Entfernung der Werbeträger\naufgefordert worden, er habe das aber abgelehnt. Die Beklagte macht\neinen Vertragsstrafenanspruch geltend in Höhe von insgesamt 26.100\nDM, der sich zusammensetzt aus dem \"Grundbetrag\" von 5.000 DM für\ndie ersten 30 Tage der Nichterfüllung der Abwicklungspflichten\nzuzüglich 100 DM/Tag für die Zeit vom 1.5. bis 2.12.1993. Soweit\ndie Beklagte vom Landgericht zur Zahlung eines Ausgleichsanspruchs\nverurteilt worden ist, erklärt sie mit ihrem Gegenanspruch die\n(Haupt-)Aufrechnung, wegen des überschießenden Betrags erhebt sie\nWiderklage.\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n10\n\n1. das angefochtene Urteil abzuändern\nund die Klage insgesamt abzuweisen;\n\n11\n\n2. den Kläger zu verurteilen, an sie\n10.571,51 DM nebst 4 % Zinsen ab Zustellung der Berufungsbegründung\n(= 5.6.1996) zu zahlen.\n\n12\n\nDer Beklagte, der um Zurückweisung der\nBerufung einschließlich der Widerklage bittet räumt ein, daß die\ngenannten Werbeträger noch bis zum 2.11.1993 vorhanden gewesen\nsind. Er macht geltend, vor dem Schreiben der Beklagten vom\n28.10.1993, mit dem er unter Fristsetzung bis 2.11.1993 zur\nEntfernung aufgefordert wurde, sei er aber nie gemahnt worden; auch\nhabe er die Entfernung nicht abgelehnt. Aufgrund des Schreibens vom\n28.10.1993 habe er die Werbeträger innerhalb der gesetzten Frist\nentfernt.\n\n13\n\nWegen weiterer Einzelheiten des\nVorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf den Inhalt\nder gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n:\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\nDie unbedenklich zulässige Berufung der\nBeklagten ist nicht begründet, da ihr ein Vertragsstrafenanspruch\ngegen den Kläger wegen Unwirksamkeit der Vertragsstrafenklausel (§\n9 AGBG) nicht zusteht.\n\n17\n\n1. Soweit die Beklagte in der\nBerufungsinstanz mit ihrer Gegenforderung die Hauptaufrechnung\nerklärt, ist dies prozessual unbedenklich. Die Vorschrift des § 530\nAbs. 2 ZPO ist nicht einschlägig, da die Forderung auch schon im\nersten Rechtszug Gegenstand einer Aufrechnungserklärung war\n(Zöller-Gummer, ZPO, 19. Aufl., § 530 RN 9, 18). Der bloße Übergang\nvon der Hilfs- zur Hauptaufrechnung ist insoweit belanglos, da sich\ndas Landgericht mit der Gegenforderung bereits befassen mußte und\nauch befaßt hat.\n\n18\n\n2. Entgegen der Auffassung des Klägers\nist auch die im 2. Rechtszug erstmals erhobene Widerklage als\nsachdienlich zuzulassen, § 530 Abs. 1 ZPO. Dies folgt ohne weiteres\ndaraus, daß es sich hier um denselben Streitgegenstand handelt wie\nbei der unbedenklich zulässigen Aufrechnung. Eine Aufspaltung der\neinheitlichen Forderung in einen Teil, der prozessual zulässig im\nWege der Aufrechnung geltend gemacht werden kann und einen Teil,\nder nicht daneben im Wege der Widerklage verfolgt werden darf,\nkommt offenkundig nicht in Betracht.\n\n19\n\n3. Der Vertragsstrafenanspruch kann der\nBeklagten allerdings nicht aus den Gründen aberkannt werden, auf\ndie das Landgericht abgestellt hat.\n\n20\n\nDie Beklagte stützt ihren Anspruch in\nerster Linie darauf, der Kläger habe gegen die ihm gem. Ziffer\n16.04 des Händlervertrags obliegende Unterlassungsverpflichtung\nverstoßen. Sie weist zutreffend darauf hin, daß bei einem Verstoß\ngegen eine Unterlassungspflicht die Vertragsstrafe gem. § 339 S. 2\nBGB sofort verwirkt ist, es also keiner Inverzugsetzung bedarf (die\ndas LG vermißt hat).\n\n21\n\nDurch 16.04 Händlervertrag wird dem\nKläger unzweifelhaft eine Unterlassungspflicht auferlegt, denn es\nwird ihm untersagt, den Namen und das Warenzeichen der Beklagten zu\nverwenden. Ein Verstoß gegen diese Unterlassungspflicht konnte\nsowohl durch positives Tun (etwa durch Schaltung von\nZeitungsinseraten unter Verwendung der Markenzeichen der Beklagten)\nals auch durch bloße Untätigkeit begangen werden. Ein Verstoß gegen\ndie Unterlassungspflicht durch Untätigkeit liegt dann vor, wenn bei\nBeendigung des Vertrags vorhandene Werbeträger nicht beseitigt\nwerden. Der Umstand, daß ein positives Tun (Demontage der\nSchriftzüge pp) erforderlich ist, um die Unterlassungspflicht zu\nerfüllen, ändert nichts an der Qualifikation als\nUnterlassungspflicht. Derartige Konstellationen sind insbesondere\nim Vollstreckungsrecht (Abgrenzung §§ 887 f gegen § 890 ZPO)\nwiederholt Gegenstand der Erörterung gewesen und anerkannt (vgl.\nBGHZ 120, 73 = NJW 1993, 1076 f; OLG Koblenz MDR 1965, 51; OLG\nBamberg JurBüro 1991, 1706). Wenn einem Unterlassungsgebot nur\ndurch positives Tun genügt werden kann, weil nur so ein\nStörungszustand beseitigt werden kann, so erstreckt sich die\nUnterlassungspflicht auch hierauf. Um einen derartigen Fall handelt\nes sich vorliegend, da der Kläger dem Unterlassungsgebot gem.\nZiffer 16.04 Händlervertrag (gegen das als solches\nRechtmäßigkeitsbedenken nicht bestehen, da es auch ohne\nausdrückliche Formulierung im Vertrag zwingende Folge der\nBeendigung der Zugehörigkeit zur Vertriebsorganisation der\nBeklagten ist) nur nachkommen konnte durch Entfernung der\nWerbeträger. Da er dies unstreitig jedenfalls nicht vor dem\n2.11.1993 getan und auch keine Umstände vorgetragen hat, die dafür\nsprechen könnten, daß er die Nichterfüllung nicht zu vertreten hat\n(§ 285 BGB), wäre eine entsprechende Vertragsstrafe verwirkt. Eine\nBeweisaufnahme wäre nur noch erforderlich zu der Frage, ob der\nKläger auch in der Zeit vom 3.11. bis 2.12.1993 gegen die\nUnterlassungsverpflichtung verstoßen hat.\n\n22\n\n4. Der von der Beklagten verfolgte\nAnspruch scheitert jedoch daran, daß die Vertragsstrafenklausel in\nZiffer 16.05 einer Inhaltskontrolle gem. § 9 AGBG nicht\nstandhält.\n\n23\n\na) Zwischen den Parteien steht außer\nStreit, daß es sich bei der in dem Händlervertrag von Dezember 1985\nenthaltenen Vertragsstrafenklausel um AGB i.S.d. § 1 Abs. 1 AGBG\nhandelt. Der Kläger hat in seiner Berufungserwiderung geltend\ngemacht, die Klausel in Ziffer 16.05 sei wegen Verstoß gegen § 9\nAGBG unwirksam, was inzidenter die Behauptung enthält, es handele\nsich hierbei um AGB. Letzterem ist die Beklagte nicht\nentgegengetreten, hat sich vielmehr in ihrer Replik vom 15.8.1996,\nim Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage im\nVerhandlungstermin vom 16.9.1996 sowie in ihrem Schriftsatz vom\n27.9.1996 hierauf eingelassen und zur Frage der Inhaltskontrolle\nnach § 9 AGBG sachlich Stellung genommen, ohne die Anwendbarkeit\ndieser Vorschrift als solche wegen Nichtvorliegens von AGB geltend\nzu machen. Im Rahmen der Erörterung im Verhandlungstermin, die auch\ndie Frage einer vergleichsweisen Erledigung des Rechtsstreits zum\nGegenstand hatte, haben die Vertreter der Beklagten zudem geäußert,\ndie Neigung zum Abschluß eines Vergleichs sei bei der Beklagten\nnicht sehr groß, weil sie eine grundsätzliche Klärung der Frage der\nZulässigkeit der Vertragsstrafenklausel anstrebe im Hinblick\ndarauf, daß diese in ihren Händlerverträgen allgemein enthalten\nsei. Das prozessuale Verhalten der Beklagten kann insgesamt nur\ndahin verstanden werden, daß sie die AGB-Qualität der\nVertragsstrafenklausel zugestanden hat.\n\n24\n\nb) Nach § 9 Abs. 1 AGBG sind\nBestimmungen in AGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des\nVerwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen\nbenachteiligen.\n\n25\n\nUnter Zugrundelegung der in der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Anwendung des § 9 AGBG zur\nInhaltskontrolle von Vertragsstrafenabreden entwickelten Grundsätze\nist die fragliche Klausel im Vertrag der Parteien als unwirksam\nanzusehen, da sie den Vertragshändler entgegen den den Geboten von\nTreu und Glauben unangemessen benachteiligt.\n\n26\n\nIn Bauleistungsverträgen sind häufig\nVertragsstrafenklauseln enthalten, durch die dem Werkunternehmer\nfür jeden Tag der Überschreitung von vereinbarten\nFertigstellungsfristen eine (meist nach Prozent- oder\nPromillesätzen des Werklohns bemessene) Vertragsstrafe abverlangt\nwird. Beginnend mit dem Urteil NJW 1981, 1509 = BB 1981, 874 hat\nder BGH derartige Klauseln zunehmend kritisch gewürdigt. Er hat es\nals mit den Geboten von Treu und Glauben unvereinbar bezeichnet,\neine Vertragsstrafe völlig unabhängig von den Verzugs-auswirkungen\nim Einzelfall und ohne jede Begrenzung nach oben so hoch\nfestzulegen, daß der Auftragnehmer bereits bei verhältnismäßig\nkurzer Verzugsdauer nicht nur seinen gesamten Werklohn verliert,\nsondern auch noch zusätzliche Zahlungen an den Auftraggeber\nerbringen muß. Diese Auslegung des § 9 AGBG hatte zuerst zur Folge,\ndaß Vertragsstrafeversprechen deshalb als unwirksam bewertet\nwurden, weil die pro Tag der Fristüber-schreitung vorgesehene\nVertragsstrafe unangemessen hoch war (BGH a.a.O.: 1,5 % des\nWerklohn pro Tag). Nachfolgend wurden aber auch deutlich niedrigere\nProzentsätze beanstandet (BGHZ 85, 305 = NJW 1983, 385: 0,5 % pro\nTag), jedenfalls dann, wenn die Auftragssumme hoch war und eine\nzeitliche Befristung der Zahlungspflicht nicht vorgesehen war.\nLetzterer Gesichtspunkt gewann in der weiteren Entwicklung der\nRechtsprechung zunehmend Gewicht. So wird in der Entscheidung BGH\nNJW-RR 1988, 146 = ZIP 1988, 169 in Fortentwicklung dieses Ansatzes\ndie Vereinbarung einer Vertragsstrafe, deren Höhe sich nach einem\nbestimmten Prozentsatz der Auftragssumme je Tag der\nFristüberschreitung richtet, auch dann für unwirksam erklärt, wenn\nder Prozentsatz relativ niedrig ist (0,15 %), es aber an einer\nBegrenzung der Vertragsstrafe nach oben hin fehlt. Zu der in dieser\nEntscheidung enthaltenen Formulierung, dies müsse \"zumindest bei\ngrößeren Bauaufträgen\" gelten (die zum Teil als ausdrückliche\nBeschränkung auf derartige Aufträge verstanden worden war), hat der\nBGH nachfolgend klargestellt, daß eine unterschiedliche Behandlung\nvon großen und kleinen Bauaufträgen in dieser Hinsicht nicht\ngerechtfertigt ist (BGH NJW-RR 1989, 527 = ZIP 1989, 243 = BGHR\nAGBG § 9 Vertragsstrafe 2/Begrenzung; kleinere Aufträge u. NJW-RR\n1989, 916 = ZIP 1989, 1066). Als Endpunkt dieser Entwicklung der\nRechtsprechung ist festzuhalten, daß eine angemessene Begrenzung\nder Vertragsstrafe nach oben in den AGB als schlechthin\nunverzichtbare Voraussetzung ihrer Zulässigkeit anzusehen ist, um\nder Gefahr vorzubeugen, daß ein nicht überschaubarer Teil des\nWerklohns - in welchem Zeitraum auch immer - durch eine\nVertragsstrafe aufgezehrt werden könne; nur mit einer solchen\nBegrenzung benachteiligt eine Vertragsstrafenvereinbarung den\nVertragspartner des Verwenders nicht unangemessen. Diese Rspr. hat\nbei den Instanzgerichten und in der Literatur überwiegend\nZustimmung erfahren (vgl. nur OLG Hamm NJW-RR 1992, 1206; OLG\nZweibrücken NJW-RR 1994, 1363; Graf von Westphalen in Vertragsrecht\nund AGB-Klauselwerke, \"Vertragsstrafe\", RN 9 f; Wolf in\nLindacher/Horn, AGBG, 3. Aufl., § 11 Nr. 6 RN 37; Werner/Pastor,\nDer Bauprozeß, 8.Aufl., RN 2072 ff; Ingenstau/Korbion, VOB, 12.\nAufl., A § 12 RN 22).\n\n27\n\nc) Diese Grundsätze sind nach\nAuffassung des Senats auf die vorliegende Vertragsstrafen-abrede zu\nübertragen mit der Folge, daß ihre Unwirksamkeit auszusprechen\nist.\n\n28\n\nEs liegt eine vergleichbare\nAusgangssituation vor. In beiden Fällen wird die Lage des\nVertragspartners des Klauselverwenders dadurch geprägt, daß ihm zur\nErfüllung einer vertraglich übernommenen Pflicht eine Frist gesetzt\nwird und er bei Nichteinhaltung dieser Frist eine Vertragsstrafe\nzahlen muß. Deren Höhe ist nicht abschließend fixiert, vielmehr\nwird an jedem Tag, der nach Ablauf der Frist ergebnislos\nverstreicht, eine weitere Vertragsstrafe fällig. Die Verwirkung\nweiterer Vertragsstrafen setzt positive Verletzungs-handlungen\nnicht voraus, die Vertragsstrafe erhöht sich vielmehr bei bloßer\nUntätigkeit des Leistungspflichtigen stetig weiter.\n\n29\n\nDiese Art der Ausgestaltung einer\nVertragsstrafenabrede birgt die Gefahr in sich, daß der\nVertragspartner des Klauselverwenders mit unangemessen hohen\nVertragsstrafen belastet wird. Dabei kann es dahinstehen, ob die\nvorliegende Vereinbarung einer Vertragsstrafe von 5.000 DM für die\n- ggfls. nur kurzfristige - Überschreitung der zur Beseitigung der\nWerbeträger eingeräumten Frist von 30 Tagen sowie von 100 DM für\njeden weiteren Tag der Überschreitung bereits als solche\nunangemessen hoch ist. Es fehlt jedenfalls an der zur Wahrung der\nAngemessenheit erforderlichen Begrenzung der Vertragsstrafe nach\noben hin. Ohne eine derartige Begrenzung ist zu besorgen, daß der\nVertragshändler bei längerer Überschreitung der ihm zur Beseitigung\nder Werbeträger bewilligten Frist mit einer\nVertragsstrafenforderung überzogen wird, die nicht mehr in\nvertretbarer Relation zu den wirtschaftlichen Vorteilen steht, die\ner aus dem aufgekündigten Vertragshändlervertrag mit der Beklagten\ngezogen hat bzw. in Form des Ausgleichsanspruchs noch zieht.\n\n30\n\nOhne Bedeutung ist in diesem\nZusammenhang, daß die Vertragsstrafe nicht nach einem Prozent- oder\nPromillesatz des früheren Umsatzes des Händlers, seines\nAusgleichsanspruchs nach § 89b HGB analog oder ähnlichen Größen\nbemessen wird. Die vorstehend skizzierten Grundsätze zur\nÜberprüfung von Vertragsstrafeversprechen in Bauleistungsverträgen\nstellen hierauf nicht entscheidend ab. Die durch eine fehlende\nzeitliche oder betragsmäßige Begrenzung der Vertragsstrafe nach\noben begründete Unangemessenheit ist nicht abhängig davon, ob die\nim Einzelfall verwirkte Strafe rechnerisch aus einer Quote einer\nVergütung o.ä. zu ermitteln oder betragsmäßig in der Klausel\nbereits festgelegt ist.\n\n31\n\nDer Umstand, daß bei\nBauleistungsverträgen die Überschreitung von\nFertigstellungs-terminen häufig auf einem möglicherweise nur als\ngering zu bewertenden Verschulden des Werkunternehmers beruhen\nwird, ist nach Auffassung des Senats kein ausreichender Grund, die\nim Baurecht entwickelten Grundsätze auf Fälle der vorliegenden Art\n(in denen das Verschulden des Vertragshändlers an der\nFristüberschreitung zumeist nicht im Bereich der Fahrlässigkeit,\nsondern des Vorsatzes anzusiedeln sein dürfte) nicht zu übertragen.\nWie die forensische Erfahrung lehrt, kommt es auch bei Aufträgen im\nHoch- und Tiefbau nicht selten zu Verzögerungen in der\nFertigstellung, die auf einem gravierenden Verschulden des\nUnternehmers beruhen, etwa weil er einen Teil des zur\nfristgerechten Erfüllung seines Auftrags erforderlichen Personals\nund Maschinenparks auf einer anderen Baustelle einsetzt, sei es,\nweil die Tätigkeit dort für ihn lukrativer ist oder es ihm aus\nanderen Gründen zweckmäßig erscheint, dort termingerecht zu\narbeiten (z.B. um einen Groß- oder Dauerkunden nicht zu verärgern).\nAuch in diesen Fällen eines zweifellos nicht gering zu\nveranschlagenden Verschuldens gelten die Grundsätze über die\nerforderliche Begrenzung der Vertragsstrafe nach oben hin. Es\nerscheint dem Senat deshalb konsequent, diese Grundsätze auch auf\nFälle der vorliegenden Art zu übertragen. Die maßgebliche\nSach-verhaltskonstellation ist nach Auffassung des Senats nämlich\ndurchaus vergleichbar. Auch hier ist es so, daß dem Vertragspartner\ndes Klauselverwenders zur Erfüllung einer ihm obliegenden\n(nach-)vertraglichen Pflicht eine Frist gesetzt wird, bei deren\nÜberschreitung eine Vertragsstrafe pro Zeiteinheit der\nFristüberschreitung verwirkt sein soll. Es besteht auch hier die\nGefahr, daß es aufgrund bloßer Untätigkeit des früheren\nVertragshändlers zu einer langandauernden Überschreitung der ihm\nzur Erfüllung seiner Beseitigungspflicht gesetzten Frist kommt und\nhierdurch eine Vertragsstrafe von beachtlicher Höhe auflaufen\nkann.\n\n32\n\nSoweit die Beklagte in ihrem\nSchriftsatz vom 27.9.1996 die Auffassung vertritt, vorliegend sei\neine andere Situation gegeben als im Bausektor, weil\nFristüberschreitungen dort \"häufig nicht einmal im\nVerantwortungsbereich des Auftragnehmers liegen, sondern von\nDritten oder von außerhalb des Verantwortungsbereichs liegenden\nGesichtspunkten abhängig sind\", kann ihr im Ansatz nicht gefolgt\nwerden. Die von ihr angesprochenen Konstellationen sind solche, in\ndenen den Unternehmer kein Verschulden an der Fristüberschreitung\ntrifft. Eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafenklausel ist in\nAGB für den Bereich des Werk-vertragsrechts aber bereits wegen\nUnvereinbarkeit mit einem wesentlichen Grundgedanken der\ngesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird (§ 339 BGB),\nunzulässig, ohne daß es auf die Frage der Höhe der Vertragsstrafe\nüberhaupt ankommt. Die vorstehend dargestellte Rechtsprechung zur\nInhaltskontrolle bezieht sich ausnahmslos auf Fälle, in denen eine\nVertragsstrafe für den Fall der schuldhaften Fristüberschreitung in\nden AGB vorgesehen wurde.\n\n33\n\nEine abweichende Beurteilung erscheint\ndem Senat auch nicht deshalb geboten, weil die Beklagte etwa in\nstärkerem Maße auf die Vereinbarung einer (notfalls drastischen)\nVertragsstrafe zur Durchsetzung ihrer Rechte angewiesen wäre als\nein Bauherr gegenüber dem Werkunternehmer. Bei einem derartigen\nVergleich dürfte vielmehr eher der Bauherr als in diesem Sinne\nschutzbedürftiger anzusehen sein, jedenfalls aber nicht die\nBeklagte. Verzögert sich nämlich die Fertigstellung eines Bauwerks\nüber den projektierten Termin hinaus, drohen dem Bauherrn\nfinanzielle Nachteile unterschiedlichster Art und von oft\nerheblicher Dimension (fortlaufende Kreditbelastung bei\nNichterzielung von Mieteinnahmen usw). Neben der Vertragsstrafe als\nDruckmittel gegenüber dem Unternehmer steht ihm zwar ein Anspruch\nauf Ersatz des durch den Verzug verursachten Schadens zu. Dessen\nDurchsetzung gegenüber einem sich sträubenden Unternehmer erfordert\njedoch häufig langwierige gerichtliche Auseinandersetzungen mit\nnicht unerheblichen Prozeß- und Kostenrisiken sowie letztlich der\nGefahr, daß ein obsiegendes Urteil mangels Zahlungsfähigkeit des\nUnternehmers nicht durchgesetzt werden kann. Weitere Mittel als die\nAnkündigung von Vertragsstrafen- und Schadensersatzansprüchen\nstehen dem Bauherrn gegenüber dem Unternehmer jedoch nicht zur\nVerfügung, um diesen zur fristgerechten Erfüllung seiner\nLeistungspflicht anzuhalten. Gleichwohl wird die Möglichkeit der\nVereinbarung von Vertragsstrafen in AGB durch die vorstehend\ndargelegte Rechtsprechung nicht unerheblich eingeschränkt. Die\nMöglichkeiten der Beklagten, den ausgeschiedenen Vertragshändler\nzur Erfüllung der Abwicklungspflichten anzuhalten, sind\ndemgegenüber jedoch keineswegs geringer als die des Bauherrn. So\nkann die Beklagte nicht nur Schadensersatzansprüche gegen den\nfrüheren Vertragshändler wegen Verletzung seiner Pflichten geltend\nmachen, sondern ihn auch unmittelbar auf Erfüllung der Pflicht\ngerichtlich in Anspruch nehmen. Da der frühere Vertragshändler bei\nWeiterverwendung der Markenzeichen der Beklagten wettbewerbswidrig\ni.S.d. § 1 UWG handelt, kann er auch gem. §§ 13 Abs. 2 Nr. 1, 25\nUWG im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in\nAnspruch genommen werden, so daß eine zügige Unterbindung des\nrechtswidrigen Zustands gewährleistet ist. Schließlich kann die\nBeklagte ihre Ansprüche aus den Ziffern 16.03 und 04 des Vertrags\nden \"Abwicklungsansprüchen\" des ausgeschiedenen Händlers\n(Ausgleichsanspruch gem. § 89b HGB, Anspruch auf Rücknahme\nvorhandener Fahrzeuge, Ersatzteile usw) als Zurückbehaltungsrecht\neinredeweise entgegenhalten und so wirkungsvoll auf ihn einwirken\nmit dem Ziel, ihn zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.\n\n34\n\nEine abweichende Beurteilung hält der\nSenat auch nicht im Hinblick darauf für gerechtfertigt, daß ein\nfrüherer Vertragshändler dadurch, daß er nach Vertragsbeendigung\ndurch Weiterverwendung von Schildern, Fahnen und Namen der\nBeklagten - nun unberechtigt - als Vertragshändler in der\nÖffentlichkeit auftritt, typischerweise - Tag für Tag - nicht\nunerhebliche wirtschaftliche Vorteile erlangt, etwa weil\nKraftfahrer, die nicht irgendeine, sondern die Werkstatt eines\nVertragshändlers aufsuchen wollen, mit dem Unternehmen, das sich\nfälschlich noch als Vertragshändler geriert, Verträge\nschließen.\n\n35\n\nEine Reduzierung der Vertragsstrafe auf\nein nach § 9 AGBG noch zulässiges Maß kommt nach gefestigter\nRechtsprechung nicht in Betracht, so daß das Begehren der Beklagten\ninsgesamt unbegründet ist.\n\n36\n\n5. Der Senat hat die Revision gem. §\n546 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen, da er der Frage, ob die zur\nKlauselkontrolle in Bauleistungsverträgen entwickelten Grundsätze\nauch auf Fälle der vorliegenden Art übertragen werden können,\ngrundsätzliche Bedeutung beimißt.\n\n37\n\n6. Die prozessualen Nebenentscheidungen\nberuhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.\n\n38\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens und\nBeschwer der Beklagten: 26.100 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311975","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-10-24/12-u-81-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 339","ref_norm":"339","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 89b","ref_norm":"89b","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 530","ref_norm":"530","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 890","ref_norm":"890","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 285","ref_norm":"285","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311975","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311975","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-10-24/12-u-81-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311975","retrieved":"2026-07-09 03:42:45.999485+00:00"}}