{"status":"available","doknr":"OLD311974","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:1024.12U35.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-10-24","aktenzeichen":"12 U 35/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung ist im\nwesentlichen begründet.\n\n3\n\nI.\n\n4\n\nDer Klägerin steht gem. den §§ 611, 612 BGB die geltend gemachte\nHauptforderung von 10.596,00 DM zu.\n\n5\n\nWie zwischen den Parteien nunmehr nicht mehr im Streit ist, ist\nzwischen den Parteien ein Unterrichtsvertrag nach Maßgabe des bei\nder Klägerin am 30.11.1992 eingegangenen Antrags der Beklagten (GA\n9 f.), den die Klägerin noch unter dem gleichen Datum schriftlich\nbestätigt, also angenommen hat, zustande gekommen. Hierbei ist es\naus den insoweit zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils\nrechtlich unerheblich, daß die Beklagte den Antrag nur mit dem -\nwie ihr Schreiben vom 19.1.1993 zeigt - auch sonst von ihr im\nRechtsverkehr verwendeten Namenskürzel unterzeichnet hat.\n\n6\n\nDer Umstand, daß die Widerrufsbelehrung nicht gesondert\nunterschrieben ist, eröffnete der Beklagten keine\nWiderrufsmöglichkeit nach § 7 VerbrKrG. Wie der Bundesgerichtshof\nim Verlaufe des Prozesses zunächst im Rahmen einer Verbandsklage\nmit Urteil vom 16.11.1995 -- I ZR 177/93 - (NJW 1996, 457) sowie\nmit Urteil vom 11.7.1996 - III ZR 242/95 - im Rahmen eines\nIndividualprozesses entschieden hat, unterliegt in der hier\ngewählten Zahlungsform, bei der eine Anzahlung zu leisten und das\nEntgelt im übrigen verteilt auf die Laufzeit des Kurses zu\nentrichten ist, der Vertrag nicht dem Verbraucherkreditgesetz.\nFerner hätte die Beklagte selbst dann, wenn ihr Schreiben vom\n19.1.1993 als Kündigungserklärung behandelt werden könnte, den\nUnterrichtsvertrag nicht wirksam gekündigt. Ihre fehlende\nfinanzielle Leistungsfähigkeit, auf welche sie sich in diesem\nSchreiben beruft, stellt keinen wichtigen Grund für eine\naußerordentliche Kündigung nach § 626 BGB dar.\n\n7\n\nDie Beklagte, die für mündliche Nebenabreden außerhalb der\nVertragsurkunde beweispflichtig ist, hat ferner nicht bewiesen, daß\n- so ihr erstinstanzlicher Vortrag - ihr die Möglichkeit eröffnet\nwar, für den Fall, daß die Ausbildung nicht ihren Vorstellungen\nentsprach, den Kurs vorzeitig zu beenden. Aus der Aussage des\nZeugen W. ergeben sich für ein entsprechendes einzelvertragliches\nKündigungsrecht bzw. - was nach dem Vortrag der Beklagten ohnehin\nunklar war - für die Vereinbarung einer zeitlich nicht begrenzten\nProbezeit keinerlei Anhaltspunkte. Der Zeuge H. wiederum vermochte\nlediglich Äußerungen der Beklagten über die Möglichkeit, jederzeit\naus dem Kurs auszusteigen, ihm gegenüber wiederzugeben; irgendein\nBeweiswert kommt dem nicht zu, zumal nicht näher über die von der\nBeklagten angegebene Möglichkeit zum Aussteigen gesprochen worden\nist und die Beklagte ohnehin, bevor sie ihren Antrag unterzeichnet\nhat, einige Wochen lang probeweise an dem Kurs teilgenommen hat.\nLetzeres ergibt sich sowohl aus der Aussage des Zeugen W. wie auch\naus dem Vertragsformular, das nicht nur das Datum der\nUnterzeichnung (26.11.1992) enthält, sondern auf dessen erster\nSeite zusätzlich das Datum \"26.10.1992\" vermerkt ist. Der hieraus\nersichtliche Zeitraum von einem Monat läßt sich wiederum zwanglos\nmit den Bekundungen des Zeugen W. über zwei Vorsprachen der\nKlägerin im Abstand von mehren Wochen und dem vor der\nVertragsunterzeichnung, also erkennbar bei der ersten Vorsprache\nerfolgtem Angebot, probeweise an dem Kurs teilzunehmen, in Einklang\nbringen.\n\n8\n\nEs kann auch nicht festgestellt werden, daß der Beklagten die\nMöglichkeit eines Aussteigens aus dem Kurs für den Fall, daß ihr\neine Finanzierung nicht gelingen werde, eröffnet war, also der\nVertrag unter einer entsprechenden auflösenden Bedingung gestanden\nhätte. Abgesehen davon, daß die Beklagte sich hierauf nach dem\nTatbestand des angefochtenen Urteils und den hierin in Bezug\ngenommenen Schriftsätzen in erster Instanz nicht berufen hat und\nihre unterschiedlichen Einlassungen - beginnend mit ihrem\nursprünglichen Einwand über eine bloße Paraphierung des Formulars\nohne Rechtsbindungswillen - nicht gerade für ihre Redlichkeit\nsprechen, rechtfertigt die Aussage des Zeugen W., die sich nunmehr\nbeide Parteien zu eigen machen, so daß der Senat die von ihm\nwiedergegebenen Tatsachen als unstreitig behandeln und ohne erneute\nVernehmung abweichend vom Landgericht würdigen kann, eine derartige\nAnnahme nicht; denn der Zeuge differenziert klar zwischen dem\nersten Gespräch mit der Beklagten, bei dem er ihr die von ihr auch\nwahrgenommene Möglichkeit eines Probehörens angeboten hat, und dem\nzweiten, bei dem die Beklagte den Vertrag abgeschlossen hat. Gerade\nweil der Zeuge der Beklagten bei dem ersten Gespräch vorgeschlagen\nhatte, vor Abschluß des Vertrags die Klärung der Finanzierungsfrage\nabzuwarten, konnte und durfte die Beklagte, wenn sie einige Wochen\nspäter erneut bei dem Zeugen erschien, um einen schriftlichen\nVertrag zu machen, nicht davon ausgehen, daß ihr weiterhin ein\nAussteigen für den Fall der fehlenden Finanzierung möglich sein\nwerde. Die Tatsache, daß bei der zweiten Vorsprache und damit bei\nder Vertragsunterzeichnung über die Finanzierungsfrage nicht mehr\ngesprochen wurde, erlaubte im Gegenteil aus der Sicht des Zeugen W.\nden umgekehrten Schluß, daß die Frage nunmehr geklärt sein werde.\nDafür, daß eine Verknüpfung zwischen der Finanzierungsfrage und dem\nVertragsschluß jedenfalls zum Schluß nicht mehr zur Diskussion\nstand, spricht im übrigen auch das Schreiben der Beklagten vom\n19.1.1993, in dem sie selbst davon ausgeht, daß es zu einem\nVertragsschluß gekommen ist, und Herrn W. bittet, einen Weg\naufzuzeigen, aus der Sache rauszukommen.\n\n9\n\nSchließlich lassen sich wegen der Tatsache, daß mehrere Wochen\nzwischen beiden Gesprächen lagen und bei dem zweiten irgendwelche\nZusagen durch den Zeugen W.n nicht erfolgt sind, aus mündlichen\n\"Versprechungen\", welche Studienleiter der Klägerin gegenüber\nanderen Personen gemacht haben sollen, keine Schlüsse auf den\nvorliegenden Fall ziehen. Einer Vernehmung der erstinstanzlich\nbenannten Zeugin B. bedarf es daher ebenfalls nicht.\n\n10\n\nII.\n\n11\n\nZu den Nebenforderungen ist die Klage teilweise nicht\nschlüssig.\n\n12\n\nDie geltend gemachten 12,00 DM vorgerichtliche Mahnkosten kann\ndie Klägerin nicht beanspruchen, da sie die\nAnspruchsvoraussetzungen des § 286 BGB nicht dargetan hat.\n\n13\n\nZinsen, deren Höhe durch die eingereichte Bankbescheinigung\nbelegt ist, stehen der Klägerin gemäß den §§ 284, 286, 288 BGB nur\nentsprechend der ursprünglich vereinbarten Fälligkeitsregelung zu,\nwonach die Beklagte die Anzahlung von 1.500,00 DM, die\nEinschreibegebühr von 780,00 DM sowie die erste Rate von 396,00 DM\nsofort sowie die Folgeraten jeweils bis zum 15ten des Folgemonats\nzu entrichten hatte. Hieraus ergibt sich, da die Klägerin für die\nZeit vor dem 25.12.1993 keine Ansprüche geltend macht, die aus dem\nTenor ersichtliche Zinsstaffel.\n\n14\n\nDer Gesamtbetrag kann nicht entsprechend dem Begehren der\nKlägerin ab dem 25.12.1993 verzinst werden. Die Klausel in der\n\"Studienordnung\" der Klägerin, wonach ein Verzug um mehr als 20\nTage die sofortige Fälligkeit der Restschuld bewirkt, ist\nunwirksam. Es ist schon zweifelhaft, ob die entsprechende Abrede\nüberhaupt wirksam in den Vertrag einbezogen ist, da die\n\"Studienordnung\" im wesentlichen Regelungen über\nZulassungsvoraussetzungen nach dem Heilpraktikergesetz, eine\nDarstellung der Lerninhalte und der Unterrichtstermine bzw.\nFerienzeiten, eine Auflistung von Unterrichtsmaterialien sowie\nBedingungen für die Überlassung von studienbegleitenden\nVideokassetten enthält und es für einen Vertragspartner der\nKlägerin möglicherweise überraschend im Sinne des § 3 AGBG sein\nkonnte, daß sich hierin auch eine - drucktechnisch nicht\nhervorgehobene - Klausel über die Folge eines Zahlungsverzugs\nbefindet. Jedenfalls hält die auch vom Bundesgerichtshof in seinem\nUrteil vom 11.7.1996 ohne abschließende Entscheidung als bedenklich\nangesehene Klausel einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG nicht\nstand. Es ist zwar durch die Verwendung des Begriffs \"Verzug\"\nhinreichend klargestellt, daß nur ein verschuldeter Rückstand eine\nvorzeitige Fälligkeit des Restbetrags auslöst (vgl. hierzu BGH NJW\n1985, 1705). Gleichwohl werden durch die Klausel die\nVertragspartner der Klägerin über Gebühr benachteiligt. Sie haben\nim Falle eines Vollzeitstudiums die Wahl, entweder die gesamte\nVergütung im voraus zu entrichten, und zwar mit einem\n\"Barzahlungspreis\", der mit 8.655,00 DM deutlich niedriger ist als\nin den übrigen Alternativen, oder über die Dauer des Kurses\nverteilt die Lehrgangsgebühr in 21 Raten zu 478,00 DM (= insgesamt\n10.038,00 DM) zu entrichten bzw. eine Anzahlung von 1.500,00 DM\nzuzüglich 21 Raten zu 396,00 DM (= insgesamt 9.816,00 DM) zu\nleisten. Die Zahlungsverzugsregelung hat daher die Folge, daß ein\nVertragspartner der Klägerin selbst bei einem Zahlungsverzug mit\nnur einer Rate oder gar nur einem Teilbetrag hiervon über einen mit\n20 Tagen relativ kurzen Zeitraum Gefahr läuft, u.U. gleichwohl die\ngesamte Kursgebühr im voraus entrichten zu müssen, und zwar mit\neinem Betrag, der deutlich höher ist als derjenige, mit dem die\nKlägerin normalerweise für den Fall einer Vorauszahlung kalkuliert.\nDamit wird letztlich auch dem Kursteilnehmer, der den ihm\nangebotenen Anreiz einer niedrigeren Kursgebühr für den Fall einer\nVorauszahlung nicht in Anspruch genommen hat bzw. nicht in Anspruch\nnehmen konnte, sondern sich zu einer Zahlungsweise entschlossen\nhat, die der gesetzlichen Regelung des § 614 S. 2 BGB entspricht,\nzugemutet, die gesamte Kursgebühr in voller Höhe auf einmal\naufzubringen, obwohl vereinbarungsgemäß der letzte Teil der nach\nZeitabschnitten bemessenen Vergütung erst 21 Monate später (hier\nzum 15.9.1994) nach Beendigung des Kurses fällig gewesen wäre.\nGerade angesichts des relativ langen Zeitraums (vgl. zu diesem\nKriterium BGH NJW-RR 1986, 211; v. Westphalen, Vertragsrecht und\nAGB-Klauselwerke, Verfallklauseln Rdn. 2) ist die Mehrbelastung für\neinen Vertragspartner der Klägerin erheblich, die um so weniger\nangemessen erscheint, als der Klägerin Vorteile zufließen, die sie\nbei einer vereinbarten Vorauszahlung der Kursgebühr nicht gehabt\nhätte.\n\n15\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 92\nAbs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n16\n\nBeschwer für beide Parteien: weniger als 60.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311974","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-10-24/12-u-35-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 612","ref_norm":"612","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 614","ref_norm":"614","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 626","ref_norm":"626","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311974","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311974","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-10-24/12-u-35-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311974","retrieved":"2026-07-09 03:42:45.916293+00:00"}}