{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:1023.5U52.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":"5. Zivilsenat","decided":"1996-10-23","aktenzeichen":"5 U 52/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung des Beklagten wird das am 24.01.1996 verkündete Schlußurteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 73/93 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:\n\nDer Beklagte wird verurteilt, an die Kläger weitere 11.049,74 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.10.1992 sowie 10,00 DM Mahnkosten zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit über die ihr zugrundeliegenden Ansprüche nicht durch Vollstreckungsbescheid vom 19.07.1993 zum Mahnbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 05.02.1993 - AZ: 93205514601 - entschieden worden ist.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Kläger zu 29 % und der Beklagte zu 71 %, soweit darüber nicht bereits durch den vorbezeichneten Vollstreckungsbescheid entschieden ist.\n\nDie Kosten des Berufungsrechtszugs tragen die Kläger zu 43 % und der Beklagte zu 57 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte und prozeßordnungsgemäß\nbegründete Berufung ist in der Sache teilweise gerechtfertigt.\n\n1.\n\nDen Klägern steht aus der streitgegenständlichen Zahnbehandlung\ngegen den Beklagten noch ein Honoraranspruch von insgesamt\n11.049,74 DM zu. Die Abweichung vom erstinstanzlichen Erkenntnis\nberuht darauf, daß der Senat sämtliche Rechnungspositionen, bei\ndenen die Kläger mehr als den Regelhöchstsatz in Ansatz gebracht\nhaben, auf das 2,3-fache des Gebührensatzes gekürzt hat. Eine\nhöhere Gebühr steht den Klägern nämlich nicht zu.\n\nWie der Senat bereits mit Urteil vom 21.08.1996 - 5 U 196/95 -\nentschieden hat, folgt aus § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ, daß eine Gebühr\nin der Regel nur zwischen dem einfachen und dem 2,3-fachen des\nGebührensatzes bemessen werden darf. Die Bemessung nach dem\nRegelhöchstsatz setzt bereits einen über dem Durchschnitt liegenden\nSchwierigkeitsgrad der Behandlung oder einen über dem Durchschnitt\nliegenden Zeitaufwand voraus. Solche Besonderheiten liegen\nerfahrungsgemäß häufig vor. Davon geht auch die GOZ aus, denn sie\nfordert vom Behandler keine gesonderte Rechtfertigung, wenn er den\nRegelhöchstsatz liquidiert. Dementsprechend erstatten private\nKrankenversicherer oder auch Beihilfestellen regelmäßig Gebühren\nbis zum Regelhöchstsatz, ohne die Berechtigung in jedem Einzelfall\nnachzuprüfen. Die Erwartungshaltung des durchschnittlichen\nPatienten, der als Selbstzahler zwar regelmäßig krankenversichert\nist, aber doch häufig einen nicht unwesentlichen Anteil der Kosten\ndurch eine Versicherung nicht abgedeckt hat, orientiert sich\nebenfalls daran, d.h. er wird von vornherein damit rechnen, daß\neine Gebühr nach dem 2,3-fachen des Satzes entstehen kann. Anders\nist dies, wenn der Arzt eine über den Regelhöchstsatz liegende\nGebühr beansprucht. Dies ist nur bei einer außergewöhnlichen\nBesonderheit zulässig und bedarf einer schriftlichen Begründung (§\n10 Abs. 3 Satz 1 GOZ). Eine weitere Voraussetzung für die Erhebung\neiner über der Regelspanne liegenden Gebühr besteht bei der\nPrivatliquidation darin, daß der Zahnarzt den Patienten vor der\nkostenverursachenden Behandlung darauf hinweist, es sei mit einer\naußergewöhnlichen Besonderheit zu rechnen, die eine höhere Gebühr\nerfordere, es sei denn, daß dies schlechthin nicht voraussehbar ist\nund sich erst während der Behandlung, gleichsam intraoperativ,\nergibt. Eine solche vorherige Hinweispflicht folgt zwar nicht aus\nden Bestimmungen der GOZ; nach Ansicht des Senats ergibt sich dies\naber als Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag. Für den Patienten\nstellt sich eine Zahnbehandlung wegen der nicht selten\nbeträchtlichen Kosten und des Umstandes, daß er häufig einen\nerheblichen Teil davon nicht auf einen Versicherer überwälzen kann,\nzunehmend als ein Faktor dar, den er bei seiner privaten\nLebensführung einzukalkulieren hat. Er muß deshalb wissen, welche\nKosten warum voraussichtlich entstehen werden. Da die Kosten\nwesentlich auch davon beeinflußt werden, welchen Multiplikator der\nBehandler jeweils voraussichtlich im Sinne von § 5 Abs. 1 GOZ für\nangemessen hält, hat der Patient Anspruch darauf, auch darüber\nvorab unterrichtet zu werden, schon um Gelegenheit zu haben, sich\nin anderweitige kostengünstigere Behandlung zu begeben. Ob im\nEinzelfall nämlich eine außergewöhnliche Besonderheit im Sinne von\n§ 5 Abs. 2 Satz 5 GOZ vorliegt, unterliegt einer wertenden\nBetrachtung und hängt in der Praxis nicht selten auch vom\nfachlichen Können und der Geschicklichkeit des Behandlers ab. Es\nentspricht der Erfahrung, daß verschiedene Zahnärzte für gleiche\nLeistungen in bezug auf die Gebührenhöhe durchaus unterschiedliche\nVergütungen beanspruchen. Der Senat vermag nicht zu erkennen, warum\nes dem Zahnarzt gestattet sein soll, den Patienten erst nach\nAbschluß der Behandlung mit besonders hohen, nämlich sogar über dem\nRegelhöchstsatz liegenden Gebühren \"zu überraschen\".\n\nDie Rechtsfolgen der Verletzung der Hinweispflicht bestehen\ndarin, daß der Behandler in der abschließenden Liquidation den\nRegelhöchstsatz nicht überschreiten darf, weil dies stillschweigend\nals ausgeschlossen gilt.\n\nIm Streitfall kommt hinzu, daß die Kläger in dem vor\nBehandlungsbeginn erstellten Heil- und Kostenplan bei keiner der\ndarin aufgeführten Leistungen konkret auch nur in Erwägung gezogen\nhaben, es könne zu einer Überschreitung des Regelhöchstsatzes\nkommen, obwohl ihnen der Zustand des Gebisses in allen Einzelheiten\nbekannt war, weil sich der Beklagte seit mehr als 5 Jahren in ihrer\nzahnärztlichen Behandlung befunden hatte. Auch der im Heil und\nKostenplan aufgenommene abschließende Hinweis, die Höhe des Faktors\nsei unverbindlich und richte sich innerhalb des Gebührenrahmens\nnach der Schwierigkeit, dem Zeitaufwand sowie den Umständen bei der\nAusführung der einzelnen Leistung, ändert daran nichts. Abgesehen\ndavon, daß bei dieser Formulierung eher anzunehmen ist, es könne\nbei einzelnen Leistungen zu einem Unterschreiten des\nRegelhöchstsatzes kommen, weil schlechterdings nicht\nnachzuvollziehen ist, warum bei sämtlichen Positionen eine über dem\nDurchschnitt liegende Schwierigkeit vorliegen oder ein über dem\nDurchschnitt liegender Zeitaufwand erforderlich sein soll, was\nallein den durchweg in Ansatz gebrachten Faktor von 2,3\nrechtfertigen könnte, fehlt jeglicher Hinweis auf eine gegebene\noder möglicherweise auftretende außergewöhnliche Besonderheit im\nSinne von § 5 Abs. 2 Satz 5 GOZ.\n\nSoweit die Kläger im Anschluß an die mündliche Verhandlung\nnunmehr vortragen, die Schwierigkeiten, die Anlaß zur Erhöhung des\nFaktor über dem im Heil- und Kostenplan ausgewiesenen Ansatz hinaus\ngeboten hätten, seien erst wärend der Behandlung erkennbar gewesen,\nnötigt dies nicht dazu, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.\nZum einen behaupten sie nicht, daß es sich gerade um\naußergewöhnliche Besonderheiten und nicht (bloß)\nüberdurchschnittlich schwierige oder zeitaufwendige\nBehandlungssituationen gehandelt hat; zum anderen ist nicht\ndargetan, daß mit dem Auftreten dieser Besonderheiten\nschlechterdings nicht gerechnet werden konnte. Da den Klägern\nsowohl der Kariesbefall des Gebisses als auch der Verlust gesunder\nZahnsubstanz bekannt war und sie allenfalls über deren Umfang im\nUmklaren sein konnten, hätte ihnen klar sein müssen, daß mit\nBesonderheiten gerechnet werden mußte. Gleiches gilt im Ergebnis\nfür die Wurzelkanalbehandlungen.\n\nNach Kürzung der Gebühren auf das 2,3-fache ergibt sich ein\nzahnärztliches Gesamthonorar von 16.059,31 DM. Davon sind im Wege\nder Fortschreibung des insoweit nicht angegriffenen\nerstinstanzlichen Erkenntnisses die vom Landgericht bereits\nvorgenommenen Kürzungsbeträge abzuziehen, so daß ein Betrag von\n15.542,98 DM verbleibt. Hinzuzurechnen sind die Labor- und\nMaterialkosten, so daß sich ein Gesamthonorar von 28.931,69 DM\nergibt. Davon sind wiederum 17.881,95 DM durch\nVollstreckungsbescheid tituliert, so daß 11.049,74 DM nebst 4 %\nZinsen, wie erkannt, verbleiben.\n\n2.\n\nDie Kläger meinen zu Unrecht, der Beklagte müsse ihre\nLiquidation schon deshalb in vollem Umfang bezahlen, weil er die\nRechnungen bei seinem Versicherer eingereicht und als\nErstattungsbetrag 80 % des Rechnungsendbetrages vereinnahmt habe.\nDer Beklagte hat dadurch, daß gegenüber seinem Krankenversicherer\nErstattung nach Maßgabe des gesamten ihm in Rechnung gestellten\nHonorars verlangt hat, die Berechtigung der Liquidation nicht\ngegenüber den Klägern anerkannt. Es mag sein, daß er damit den\nLeistungsumfang anerkannt hat (der zweitinstanzlich auch gar nicht\nmehr im Streit steht); gleiches gilt aber nicht in bezug auf die in\nAnsatz gebrachten Positionen nach der GOZ und dem beanspruchten\nFaktor. Als Laie konnte er die Berechtigung insoweit nicht ohne\nweiteres überprüfen. Der Patient wird regelmäßig zunächst abwarten,\nwie sich der insoweit sachkundige Versicherer verhält. Kürzt der\nVersicherer, hat auch der Patient hierzu gegenüber dem Zahnarzt\nAnlaß. Erstattet der Versicherer in vollem Umfang, kann der Patient\ndies auch gegenüber dem Zahnarzt akzeptieren. Es bleibt ihm aber\nauch unbenommen, Einwendungen gegenüber dem Zahnarzt geltend zu\nmachen, wie es hier der Beklagte getan hat. Freilich wird er dann,\nsofern er Erfolg hat, noch einmal mit seinem Versicherer abrechnen\nmüssen. Darüber ist aber in diesem Rechtsstreit nicht zu\nentscheiden.\n\n3.\n\nAuch der Beklagte hat freilich mit seinem Einwand, er brauche\nnur eine maßvolle Überschreitung des Heil- und Kostenplans nach\nMaßgabe der zu § 650 BGB ergangenen Rechtsprechung hinzunehmen,\nkeinen Erfolg. Der Heil- und Kostenplan steht rechtlich einem\nKostenvoranschlag im Sinne von § 650 BGB nicht gleich. § 650 BGB\nist eine Sondervorschrift des Werkvertragsrechts, die auf das\nDienstvertragsrecht, das im Streitfall gilt, nicht anzuwenden ist.\nAllerdings dient ein Heil- und Kostenplan auch dazu, den\nPrivatpatienten über die voraussichtlichen Kosten zu informieren,\ndamit er entsprechende wirtschaftliche Dispositionen treffen kann.\nWeicht der Zahnarzt davon eigenmächtig ab, kann dies deshalb zu\nSchadensersatzansprüche nach den Grundsätzen der positiven\nVertragsverletzung führen. Ein ersatzfähiger Schaden ist im\nStreitfall indessen nicht dargetan. Der Beklagte hat den vom Heil-\nund Kostenplan abweichende Leistungsumfang (Überkronung von\nweiteren drei Zähnen, konservierende und chirurgische Leistungen)\nakzeptiert. Die Höhe des Faktors hat der Senat auf 2,3 gekürzt.\nDamit ist das Honorar für die zahnärztlichen Leistungen nicht zu\nbeanstanden. Die Labor- und Materialkosten hatten die Kläger\nursprünglich mit voraussichtlich 9.600,00 DM veranschlagt.\nTatsächlich haben sich rund 13.200,00 DM ergeben. Da darin\nallerdings auch die Mehrkosten für drei weitere Zähne enthalten\nsind, halten sich die Kosten im Ergebnis noch im Rahmen.\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr.\n10, 713 ZPO.\n\nWert der Beschwer für beide Parteien: unter 60.000,00 DM","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-10-23/5-u-52-96","cited_norms":[{"jurabk":"GOZ 1987","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 650","ref_norm":"650","n":3},{"jurabk":"GOZ 1987","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-10-23/5-u-52-96","retrieved":"2026-10-25 20:21:14.966477+00:00"},"card":{"id":"olg-koeln/1996-10-23/5-u-52-96","court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","panel":"5. Zivilsenat","date":"1996-10-23","dockets":["5 U 52/96"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:1023.5U52.96.00","ids":{"ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:1023.5U52.96.00"},"cite_as":"OLG Köln, Urteil vom 23.10.1996 – 5 U 52/96","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-10-23/5-u-52-96","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Berufung des Beklagten wird das am 24.01.1996 verkündete Schlußurteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 73/93 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:\n\nDer Beklagte wird verurteilt, an die Kläger weitere 11.049,74 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.10.1992 sowie 10,00 DM Mahnkosten zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit über die ihr zugrundeliegenden Ansprüche nicht durch Vollstreckungsbescheid vom 19.07.1993 zum Mahnbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 05.02.1993 - AZ: 93205514601 - entschieden worden ist.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Kläger zu 29 % und der Beklagte zu 71 %, soweit darüber nicht bereits durch den vorbezeichneten Vollstreckungsbescheid entschieden ist.\n\nDie Kosten des Berufungsrechtszugs tragen die Kläger zu 43 % und der Beklagte zu 57 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GOZ 1987/5","law":"GOZ 1987","abbreviation":"GOZ 1987","ref":"5","label":"§ 5 GOZ 1987","mentions":4},{"id":"BGB/650","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"650","label":"§ 650 BGB","mentions":3},{"id":"GOZ 1987/10","law":"GOZ 1987","abbreviation":"GOZ 1987","ref":"10","label":"§ 10 GOZ 1987","mentions":1},{"id":"ZPO/92","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"92","label":"§ 92 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/708","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"708","label":"§ 708 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/713","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"713","label":"§ 713 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-25T20:21:14.966477+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}