{"status":"available","doknr":"OLD311995","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:1015.SS505.96.177.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-10-15","aktenzeichen":"Ss 505/96 - 177 -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDas Schöffengericht hat den Angeklagten \"wegen eines Verstoßes\ngegen das Betäubungsmittelgesetz durch Abgabe von Haschisch an eine\nPerson unter 18 Jahren\" zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu\nje 10,00 DM verurteilt.\n\n3\n\nDas Schöffengericht hat zum Schuldspruch folgendes\nfestgestellt:\n\n4\n\n\"Der am 14. November 1973 geborene Angeklagte überließ Ende\nSeptember 1995 in Bergisch Gladbach dem damals 15-jährigen Schüler\nN. S., den er aus der Nachbarschaft gut kannte und von dem er\nwußte, daß er noch keine 18 Jahre alt war, ca. 10 g Haschisch zu\ndessen Gebrauch. Der Angeklagte konsumierte zur damaligen Zeit\nHaschisch. Er hatte sich zum Eigenbedarf vorher in K. 10 g\nHaschisch für 75,00 DM gekauft und einmal davon ein Stück geraucht,\nwobei er allerdings keine Wirkung spürte, was auf schlechte\nQualität hindeutete. Auf Druck seines sozialen Umfelds,\ninsbesondere seiner Freundin entschloß er sich danach, mit dem\nKonsum von Haschisch aufzuhören. Als ihn dann der Nachbarsjunge S.\nansprach, und ihm Haschisch verkaufen wollte, überließ er\numgekehrt, dem S. seinen restlichen Haschischvorrat in der\nVorstellung, daß Haschisch für alle erlaubt sei, nach\nentsprechenden Medienberichten.\"\n\n5\n\nZur rechtlichen Würdigung heißt es im amtsgerichtlichen Urteil\nu. a. :\n\n6\n\n\"Der Angeklagte hat sich nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BTMG (Senat: §\n29 a Abs. 1 Nr. 1 a BTMG) strafbar gemacht. Der Angeklagte kann\nsich auch nicht in irgendeiner Form auf einen strafbefreienden\nIrrtum berufen....\".\n\n7\n\nHinsichtlich der Strafbemessung heißt es im Urteil des\nSchöffengerichts:\n\n8\n\n\"Für das vom Amtsgreicht begangene Delikt ist im Normalfall eine\nMindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe vorgesehen. Das\nGericht ist vorliegend jedoch von einem minderschweren Fall nach §\n29 a Abs. 2 BTMG ausgegangen mit einer Mindestfreiheitsstrafe von 3\nMonaten, da der Angeklagte in seiner Gesamtwürdigung nicht dem\nVerbrechenstypus entspricht, den diese Vorschrift im Regelfall im\nAuge hat......Für den Angeklagten sprach, ......daß es sich hier um\neinen einmaligen Vorgang gehandelt hat, im Umgang mit einer weichen\nDroge, die nach den unwiderlegbaren Angaben des Angeklagten auch\nvon sehr schlechter Qualität gewesen ist......Strafschärfend war zu\nberücksichtigen,.........Gerade diese Weitergabe an einen\nminderjährigen Schüler bedarf schon aus generalpräventiven Gründen\neiner deutlichen Bestrafung, um dem auf diesem Wege möglichen\nDrogenmißbrauch und der damit verbundenen Gefährdung der\nVolksgesundheit als Schutzgut des Betäubungsmittelgesetzes Geltung\nzu verschaffen.....\".\n\n9\n\nDie auf die Überprüfung des Strafmaßes beschränkte (Sprung-)\n\n10\n\nRevision des Angeklagten rügt Verletzung materiellen Rechts.\n\n11\n\nDie Revision hat (vorläufigen) Erfolg. Sie führt zur Aufhebung\ndes angefochtenen Urteils im Strafausspruch und in diesem Umfang\nzur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.\n\n12\n\nDie Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch ist\nwirksam. Die Feststellungen des Schöffengerichts zum Schuldspruch\nlassen trotz der fehlenden - an sich grundsätzlich erforderlichen\n(ständige Senatsrechtsprechung, vgl. SenE vom 30.08.1996 - Ss\n414/96 u. vom 20.09.1996 - Ss 459/96) - Angabe des Gehalts an\nTetrahydrocannabinol (THC) in Gewichtsprozent (vgl. BGH NJW 1996,\n794, 797) die Qualität des in Rede stehenden Haschisch noch so\nhinreichend erkennen, daß auch der Schuldumfang der Tat hinreichend\nfestgelegt ist und damit eine genügend sichere Grundlage für die\nStrafbemessung besteht (vgl. zu den Erfordernissen einer wirksamen\nBeschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch:\nSenatsentscheidungen a.a.O. und VRS 73, 385; 77, 452;\nKleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., § 344 Rn. 4, 7, § 318\nRn. 16 m. w. N.). Der Feststellung, daß Haschisch sei von \"sehr\nschlechter Qualität\" gewesen, ist ein Wirkstoffgehalt von (nur) bis\nzu 1 % THC zu entnehmen (vgl. BGH a.a.).\n\n13\n\nZur Rechtsfolgenentscheidung des Amtsgerichts hat die\nGeneralstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift im wesentlichen\nausgeführt:\n\n14\n\n\"Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben. Der Tatrichter\nhat sich im Urteil nicht mit der Möglichkeit einer Strafmilderung\ngem. § 17 Satz 2 i. V. mit § 49 Abs. 1 StGB auseinandergesetzt.\nDarin liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel. Denn auch bei\noffensichtlich vermeidbarem Verbotsirrtum muß die Strafzumessung\neindeutig ergeben, daß sich der Tatrichter der Möglichkeit einer\nStrafmilderung bewußt gewesen ist und von seinem Ermessen in der\neinen oder anderen Richtung Gebrauch gemacht hat (BGH MDR bei\nDallinger 1969, 358 f m. w. N.). Darüber hinaus muß der Tatrichter\nnicht nur mitteilen, ob er von der fakultativen Milderung Gebrauch\nmacht. Vielmehr muß er - wenn er von ihr absieht - auch die Gründe\nmitteilen, die ihn zu seiner Entscheidung bewogen haben. Denn nur\nauf diese Weise kann sichergestellt werden, daß das\nRevisionsgericht die Entscheidung darauf überprüfen kann, ob sich\nder Tatrichter von rechtlich zutreffenden und zulässigen Erwägungen\nhat leiten lassen. Da es an entsprechenden Erörterungen im Urteil\nfehlt, kann der Strafausspruch bereits deswegen keinen Bestand\nhaben.\n\n15\n\nRechtlichen Bedenken begegnet auch die strafschärfende Erwägung,\ndaß \"gerade diese Weitergabe an einen minderjährigen Schüler schon\naus generalpräventiven Gründen einer deutlichen Bestrafung bedarf,\num dem auf diesem Wege möglichen Drogenmißbrauch und der damit\nverbundenen Gefährdung der Volksgesundheit als Schutzgut des\nBetäubungsmittelgesetzes Geltung zu verschaffen\" (UA S. 5). Das\nTatgericht berücksichtigt damit bei der Strafzumessung\nunzulässigerweise Umstände, die bereits zur Schaffung des\nTatbestandes und einer bestimmten Strafdrohung geführt haben.\n.....\"\n\n16\n\nDem stimmt der Senat zu.\n\n17\n\nDas neue Tatgericht wird bei der - allein noch zu treffenden -\nRechtsfolgenentscheidung zu beachten haben, daß infolge der\nRechtskraft des Schuldspruchs die ihn tragenden Feststellungen\nbindend sind, mithin auch die Qualität des Haschisch festgelegt ist\n(= sehr schlechte Qualität, THC-Gehalt mithin (nur) bis zu 1 %, so\ndaß 10 g Haschisch nicht mehr als 6,66 Verbrauchseinheiten zu je\n0,15 mg ergeben; vgl. BGH a.a.O.) und auch feststeht, daß sich der\nAngeklagte in einem vermeidbaren Verbotsirrtum (§ 17 Satz 2 StGB)\nbefand.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311995","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-10-15/ss-505-96-177","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311995","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311995","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-10-15/ss-505-96-177","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311995","retrieved":"2026-07-09 03:42:47.744807+00:00"}}