{"status":"available","doknr":"OLD312010","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:1010.18U187.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-10-10","aktenzeichen":"18 U 187/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt die Bezahlung von Textilien, die sie der\nBeklagten in der Zeit vom 30.9.1993 bis 8.9.1994 zu einem Kaufpreis\nvon 1.536.980,80 DM für die Waren der Sommersaison 1994 und von\n2.003.949,70 DM für die Waren der Herbst/Winterkollektion 1994\ngeliefert hat. Von den in Raten zu zahlenden Beträgen sind\nunstreitig folgende Forderungen nicht beglichen worden:\n\n3\n\n121.742,46 DM fällig am 30.6.1994\n\n4\n\n396.579,04 DM fällig am 31.7.1994\n\n5\n\n492.306,00 DM fällig am 30.9.1994\n\n6\n\n492.306,00 DM fällig am 31.10.1994\n\n7\n\n509.677,00 DM fällig am 30.11.1994\n\n8\n\n509.660,70 DM fällig am 31.12.1994\n\n9\n\n2.522.271,20 DM.\n\n10\n\nDie Beklagte hatte mit Schreiben vom 9.9.1994 (Bl. 128 d.A.) die\nKündigung der Geschäftsbeziehung zum 31.1.1995 sowie die\nAufrechnung mit Schadensersatzansprüchen gegen die der Klägerin aus\nLieferungen zustehenden Ansprüche erklärt, weil die Klägerin an\nihrer sittenwidrigen und damit geschäftsschädigenden Werbung\nfesthalte. Von der Beklagten waren seit etwa 10 Jahren verschiedene\nB.-Geschäfte geführt worden, die nach genauen Vorgaben der Klägerin\nausgestattet waren und in denen ausschließlich Produkte der\nKlägerin und ihr verbundener Unternehmer verkauft wurden. Die\nNutzung der entsprechenden Marken- bzw. Kennzeichen war der\nKlägerin widerruflich und ohne Gewinnzusage oder\nAlleinvertriebsrecht im Absatzgebiet gestattet. Die Verkaufspreise\nwurden von der Klägerin durch Preisauszeichnungen an den Waren und\nvon Fall zu Fall durch die Mitteilung von Preisnachlässen bzw.\nAnhebungen vorgegeben. Die Klägerin hatte sich die Werbung für ihre\nProdukte vorbehalten und seit 1991 durch eine weltweite\nAnzeigenkampagne in Form einer nichtproduktbezogenen Image-Werbung\nbetrieben, an der vielfach Anstoß genommen wurde. Der\nBundesgerichtshof hat mehrere Werbemaßnahmen für sittenwidrig im\nSinne von § 1 UWG erklärt (NJW 1995, 2488, 2490, 2492 -\nölverschmutzte Ente, Kinderarbeit, HIV-Positive).\n\n11\n\nDie Klägerin hat aufrechenbare Gegenforderungen der Beklagten in\nAbrede gestellt und dazu vorgetragen, zwischen den Parteien habe\nkein Franchise-Verhältnis und auch kein anderes auf Dauer\nangelegtes Vertriebsbindungssystem bestanden, das durch die\nAnzeigenkampagne verletzt sein könnte. Die Beklagte sei weder zur\nZahlung einer Franchise-Gebühr, noch zur Abnahme von Mindestmengen,\nnoch zum Alleinbezug von Waren der Klägerin verpflichtet gewesen.\nSie habe von der Klägerin auch kein know-how erhalten. Sie habe das\nGeschäftsverhältnis einfach dadurch beenden können, daß sie von der\nBestellung weiterer Waren abgesehen habe. Die Anzeigenkampagne habe\nbereits deshalb keine Pflichtverletzung gegenüber der Beklagten\ndargestellt, weil die Interessen der Parteien insoweit\ngleichlaufend gewesen seien und die Anzeigekampagne Erfolg gehabt\nhabe, wie der Anstieg bei den von der Klägerin in Deutschland\nverkauften Artikeln trotz der Rezession in der Textilbranche\nbelege. Die Anzeigenkampagne sei im übrigen vom Grundrecht der\nMeinungsfreiheit gedeckt.\n\n12\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n13\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie\n2.522.271,20 DM nebst 5 % Zinsen von 121.742,46 DM seit dem\n30.6.1994, von weiteren 396.579,04 DM seit dem 31.7.1994 und von\nweiteren 2.003.949,70 DM seit dem 9.9.1994 zu zahlen.\n\n14\n\nDie Beklagte hat Klageabweisung sowie im Wege einer\nZwischenfeststellungswiderklage beantragt,\n\n15\n\ndie Preise, die den klageweise geltend\ngemachten Forderungen zugrundeliegen, durch Urteil auf Null\nfestzusetzen.\n\n16\n\nNachdem die Beklagte sich zunächst mit der bereits erklärten\nAufrechnung verteidigt hat, hat sie mit Schriftsatz vom 27.4.1995\nin erster Linie einredeweise geltend gemacht, daß die Preise von\nder Klägerin nicht nach billigem Ermessen im Sinne von § 315 Abs. 1\nBGB festgesetzt worden seien. Die Preisbestimmung sei der Klägerin\nmit der Einigung der Parteien über die Aufnahme franchisemäßiger\nGeschäftsbeziehungen überlassen worden. Ihre Vorgaben bei den\nPreisen, bei der Einhaltung der Warenpräsentation und bei den\nOrdermengen, die ständig hätten gesteigert werden müssen, habe die\nKlägerin über ihre Generalvertretungen kontrollieren und durch die\nDrohungen mit Lieferstop durchsetzen lassen. Als Kehrseite ihrer\nAlleinzuständigkeiten habe der Klägerin bei ihrer Werbung eine\nbesondere Rücksichtnahme auf die Interessen der Beklagten oblegen.\nTatsächlich habe die Klägerin ihre Schockwerbung zu einer\n\"Gesundschrumpfung\" benutzt, um die notwendige Umstrukturierung\nihres Vertriebsnetzes vom kostenintensiven Boutiquen-System zum\nfactory-outlet-System zu fördern. Der Beklagten sei durch die von\nder Klägerin trotz der ihr bekannten mangelnden Akzeptanz\nfortgesetzten Schockwerbung ein Schaden entstanden, der die\nKlageforderung weit übersteige. Die Umsatzeinbrüche hätten sich mit\nwachsender Tendenz bei ca. 17 % bewegt (Bl. 26 d.A.), ohne den\ndurch die Schockwerbung beeinträchtigten Geschäftsverlauf wäre\ndagegen mit einer Gewinnmarge von mindestens 15 % zu rechnen\ngewesen, d.h. von jährlich 211.153,42 DM, wobei die Geschäfte noch\nmindestens 10 Jahre hätten fortgeführt werden können (Bl. 119\nd.A.). Die Billigkeit erfordere es, daß die Klägerin bei der\nFestsetzung der Einkaufspreise diesen Schaden ausgleiche.\nHilfsweise werde die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch\nerklärt, der sich aus positiver Vertragsverletzung wie auch aus § 1\nUWG und unerlaubter Handlung (§§ 823, 826 BGB) ergebe.\n\n17\n\nDie Klägerin hat die Abweisung der Widerklage beantragt und\ngemeint, diese sei bereits unzulässig.\n\n18\n\nDurch Urteil vom 13.6.1995 hat das Landgericht Köln die Beklagte\nunter Abweisung eines Teils der Zinsforderung und unter Abweisung\nder Widerklage die Klägerin im wesentlichen antragsgemäß\nverurteilt. Zur Begründung ist u.a. ausgeführt, die einzelnen\nLieferverträge seien wirksam, bildeten auch mit einem\nmöglicherweise unwirksamen Preis- oder Vertriebsbindungsvertrag\nkeine Einheit. Eine gerichtliche Preisbestimmung sei mit der von\nder Beklagten gelieferten Begründung nicht gerechtfertigt, weil\nkeine preisbildenden Elemente, sondern Schadensersatzansprüche\ngeltend gemacht würden. Für die Aufrechnungsforderung fehle es\nbereits an substantiiertem Vortrag zur Kausalität zwischen einer\neventuellen Pflichtverletzung der Klägerin und dem behaupteten\nUmsatzverlust, wie auch zur Höhe des der Beklagten entstandenen\nSchadens. Die Zwischenfeststellungswiderklage sei unzulässig, weil\ndas Urteil über die Hauptklage die Rechtsbeziehungen der Parteien\nerschöpfend regele.\n\n19\n\nZur Begründung ihrer fristgerecht eingelegten und begründeten\nBerufung trägt die Beklagte vor, die für die Klageforderung\nmaßgeblichen Lieferverträge seien nichtig, weil sie mit\nkartellrechtswidrigen Vereinbarungen verknüpft gewesen seien. Die\njeweilige Order der Beklagten habe ihr Einverständnis mit den\nVertriebsvorgaben der Klägerin enthalten. Jedenfalls habe es sich\nbei einem eventuellen Franchise-Rahmenvertrag und den\nLiefervereinbarungen um einheitliche Rechtsgeschäfte gehandelt, es\nhabe auch der für § 139 BGB erforderliche Einheitlichkeitswille\nvorgelegen und eine vertragserhaltende Umgestaltung der\nGeschäftsbeziehungen unter Wegfall der kartellrechtswidrigen\nVertriebsvorgaben sei unzumutbar gewesen. Zu diesen Vorgaben habe\ndie Bestimmung der Endverkaufspreise einschließlich Preisnachlässen\ngehört. Die Beklagte sei damit im Sinne der Nichtigkeitsvorschrift\ndes § 15 GWB in der Freiheit der Gestaltung der Preise bei\nVerträgen, die sie mit Dritten über die gelieferten Waren schließen\nwürde, beschränkt worden. Sie habe auch\nAusschließlichkeitsbindungen im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 a\nGWB akzeptieren müssen, weil die Waren der Klägerin und der mit ihr\nverbundenen Unternehmen nur in den B.-typisch eingerichteten Läden\nan Endverbraucher hätten verkauft werden dürfen, wobei der Vertrieb\nanderer Waren in diesen Läden ausgeschlossen gewesen sei. Zur\nEinhaltung auch dieser Vorgaben sei mit Liefersperren gedroht\nworden. Die nur mündlich getroffenen Vereinbarungen seien deshalb\nnach § 34 GWB nichtig. Zudem liege ein Verstoß gegen Artikel 85\nAbs. 1 EGV vor, weil die Klägerin den Handel zwischen den\nMitgliedsstaaten der EG durch die Festsetzung der Verkaufspreise\nund die Einschränkung des Absatzes beeinträchtigt habe. Die\nKartellrechtsverstöße hätten auch die Nichtigkeit der\nLieferverträge nach § 138 BGB zur Folge. Der Beklagten sei damit\npraktisch jede unternehmerische Handlungsfreiheit genommen worden.\nSie sei durch die hohen Anfangsinvestitionen und den Aufbau einer\nreinen B.-Kundschaft an die Klägerin wirtschaftlich gebunden\ngewesen. Der Klägerin könne hiernach lediglich ein\nBereicherungsanspruch zustehen, der aber Darlegungen zum objektiven\nVerkehrswert voraussetze, welcher nicht mit dem vereinbarten\nKaufpreis identisch sei, und zwar schon deshalb nicht, weil die\nWertermittlung in italienischer Währung zu erfolgen habe.\n\n20\n\nDie Beklagte ist weiterhin der Meinung, daß sowohl die Einrede\nder nachträglichen Festsetzung gemäß § 315 BGB, als auch die\nEinrede der Aufrechnung durchgreife. § 315 BGB sei in \"typischen\nSchadensfällen\" anwendbar, zu den preisbildenden Umständen gehöre\nauch ein vom Vertragspartner verschuldeter Schaden. Einen solchen\nSchaden habe die Beklagte infolge einer positiven\nVertragsverletzung der Lizenzvereinbarung über das\nUnternehmeskennzeichen \"B.\" durch die Klägerin erlitten. Die\nUrsächlichkeit der Schockwerbung für den geltend gemachten Schaden\nfolge aus dem Sturm der durch die Werbung ausgelösten Entrüstung.\nKäuferbefragungen hätten in K. einen Umsatzrückgang von über 22 %\nergeben, nach anderen Befragungen sei in den Jahren 1992 bis 1994\ndie Sympathie um 5,9 % zurückgegangen, der Besitz von Waren der\nKlägerin sei in diesem Zeitraum nicht mehr gestiegen. 61 % der\nBefragten hätten sich für ein Verbot der Werbung ausgesprochen.\nIhren Schaden müsse die Beklagte als Analoglizenz berechnen, weil\ndie große Zahl der von ihr geführten Läden und der Umstand, daß\nseit der Kündigung der Geschäftsbeziehungen B.- und Fremdwaren bis\nDezember 1994 gemischt verkauft worden seien, eine andere\nSchadensermittlung nicht mehr möglich sei. Für die Lizenzgebühr\nseien die Herstellungskosten der Klägerin von ca. 50 % der\nfakturierten Kosten zugrundezulegen. Bei dem Wareneinsatz der\nBeklagten in den Jahren 1992 bis 1994 in einer Größenordnung von\n26.396.100,- DM ergäbe sich eine Analoglizenzsumme in Höhe von ca.\n6.599.025,- DM (Bl. 365 f. d.A.).\n\n21\n\nDer Aufrechnungsanspruch werde zudem auf eine analoge Anwendung\ndes § 89 b HGB sowie auf unerlaubte Handlung gestützt.\n\n22\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n23\n\ndie Klage unter Abänderung des\nangefochtenen Urteils abzuweisen.\n\n24\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n25\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n26\n\nSie beanstandet, daß die Schriftsätze der Beklagten weitgehend\naus Verfahren übernommen worden sind, die die Klägerin gegen andere\nHändler geführt hat, wobei nicht immer deutlich wird, ob sich der\nVortrag auf die Beklagte des vorliegenden Verfahrens bezieht. Die\nKlägerin legt ein Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 15.3.1996 - 25\nU 187/95 - (Bl. 422 f. d.A.) vor, durch das in einer\ngleichgelagerten Sache die Berufung der zur Bezahlung der von der\nKlägerin bezogenen Waren verurteilten Händlerin zurückgewiesen\nworden ist. Die Begründung dieser Entscheidung macht sich die\nKlägerin - teilweise auch nur hilfsweise - zu eigen. Ergänzend\nträgt sie u. a. vor, kartellrechtliche Verstöße durch eine Preis-\nund Ausschließlichkeitsbindung entfielen bereits deshalb, weil die\nbehaupteten Beschränkungen nicht auf einem Vertrag, sondern auf\neinseitigen Maßnahmen der Klägerin bzw. deren Handelsvertreter, die\ndazu nicht ermächtigt gewesen seien, beruht hätten. Eine etwaige\nkartellrechtswidrige Rahmenvereinbarung habe mit den einzelnen\nLieferverträgen auch keine rechtliche Einheit gebildet. Dies folge\nbereits daraus, daß die Vereinbarungen zu ganz unterschiedlichen\nZeitpunkten getroffen worden seien. Durch ihre Anzeigekampagne habe\nsie bereits deshalb keine Vertragspflicht verletzt, weil die\nBeklagte sich in Kenntnis der Werbung dafür entschieden habe,\nweitere Waren von der Klägerin zu beziehen, wodurch sie sich\nkonkludent mit der Anzeigenkampagne einverstanden erklärt habe.\nIhren angeblichen Schaden könne die Beklagte auch nicht als\nAnaloglizenz berechnen, da sie nicht Inhaberin des Kennzeichens\ngewesen sei.\n\n27\n\nWegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes\nwird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten\nSchriftsätze nebst Anlagen und des angefochtenen Urteils Bezug\ngenommen.\n\n28\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n29\n\nDie Berufung der Beklagten ist zulässig, sie kann in der Sache\nkeinen Erfolg haben.\n\n30\n\nA.\n\n31\n\nZuständigkeitsrügen sind - anders als in dem vor dem OLG\nFrankfurt durchgeführten Verfahren - nicht erhoben worden. Die\nZuständigkeit des angerufenen Gerichts ist zu bejahen, soweit sie\nder Prüfung von Amts wegen bedarf.\n\n32\n\nDie internationale Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1\nund 2, 53 des EWG-Übereinkommens über die gerichtliche\nZuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in\nZivil- und Handelssachen vom 27.9.1968, dem Italien und die\nBundesrepublik Deutschland beigetreten sind. Danach kann die\nBeklagte vor den Gerichten des Staates verklagt werden, in dem sie\nihren Sitz hat.\n\n33\n\nDie von der Beklagten erhobenen kartellrechtlichen Einwendungen\nmachen eine Aussetzung des Verfahrens gemäß §§ 96 Abs. 2, 97 GWB\nnicht erforderlich. Dabei kann dahinstehen, ob - wie in der\nEntscheidung des OLG Frankfurt vom 15.3.1996 angenommen - § 529\nAbs. 2 ZPO Anwendung findet, wonach die ausschließliche\nZuständigkeit von dem Berufungsgericht nicht von Amts wegen geprüft\nwird. Bedenken bestehen insofern, als der hierzu maßgebliche\nSachverhalt zwar bereits in erster Instanz vorgetragen worden ist,\ndas Landgericht aber bereits deshalb nicht zur Aussetzung des\nRechtsstreits verpflichtet gewesen ist, weil die für\nKartellrechtssachen zuständigen Landgerichte unabhängig von ihrer\nSpruchkörperzuständigkeit vom Aussetzungszwang befreit sind\n(Immenga/Mestmäcker, GWB 2. Aufl., § 96 Rdz. 8). Dem Landgericht\nKöln sind durch Verordnung vom 7.1.1958 (GVBl. S. 17) gemäß § 89\nGWB die Kartellrechtssachen für den OLG-Bezirk Köln zugewiesen.\nDamit steht eine Verletzung des § 96 Abs. 2 GWB durch die\nVorinstanz, die nicht mehr mit Rechtsmitteln gerügt werden könnte,\nso daß auch die nächste Instanz nicht mehr auszusetzen braucht\n(Immenga/Mestmäcker § 96 Rdz. 34; vgl. auch BGHZ 37, 194, 197),\nhier nicht in Frage. Vielmehr geht es allein um die Zuständigkeit\ndes Senats zur Entscheidung über die aufgeworfenen\nKartellrechtsvorfragen. Voraussetzung des Aussetzungszwangs nach §\n96 Abs. 2 GWB ist aber die Vorgreiflichkeit der\nKartellrechtsvorfrage, die hier zu verneinen ist, weil der\nRechtsstreit auch ohne Klärung dieser Fragen spruchreif ist.\n\n34\n\nB.\n\n35\n\nDas Landgericht hat die geltend gemachte Kaufpreisforderung über\ninsgesamt 2.522.271,20 DM zu Recht für begründet erachtet.\n\n36\n\nI.\n\n37\n\nUnstreitig hat die Beklagte von der Klägerin für die Sommer-,\nHerbst- und Winterkollektion 1994 Waren zu diesem Gesamtpreis\nbezogen, ohne die vereinbarten Kaufpreisraten zu entrichten. Der\nAnspruch ergibt sich aus den jeweiligen Lieferverträgen, die die\nParteien über die von der Beklagten georderte Ware geschlossen\nhaben.\n\n38\n\n1.\n\n39\n\nAnspruchsgrundlage sind die Artikel 53, 54 des Übereinkommens\nder Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen\nWarenkauf vom 11.4.1980 (BGBl. 1989 II S. 588, berichtigt BGBl.\n1990 II S. 1699). Dem für die Bundesrepublik Deutschland am\n1.1.1991 in Kraft getretenen Übereinkommen ist auch Italien\nbeigetreten (Bekanntmachungen vom 23.10.1990, BGBl. II S. 1477 bzw.\nvom 1.4.1991 BGBl. II S. 675). Das UN-Kaufrecht wäre deshalb\nzumindest als ausländisches Sachrecht anwendbar, denn die Parteien\nhaben es nicht gemäß Art. 6 abbedungen. Es kommt aber bereits als\ninländisches Sachrecht zur Anwendung. Voraussetzung dafür ist\nallerdings eine entsprechende Rechtswahl der Parteien, denn nach\nArtikel 28 EGBGB ist, wenn eine Rechtswahl fehlt, auf den Vertrag\ndas Recht des Staates anwendbar, in dem die Partei, welche die\ncharakteristische Leistung zu erbringen hat - dies ist beim Kauf\nder Verkäufer - ihre Hauptniederlassung hat, von der die Leistung\nzu erbringen ist. Eine Rechtswahl muß nach Artikel 27 EGBGB\nausdrücklich sein oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den\nBestimmungen des Vertrages oder aus den Umständen des Falles\nergeben. Für eine nachträgliche Rechtswahl kann das Verhalten der\nParteien im Prozeß sprechen. Es genügt allerdings nicht, daß die\nParteien von der Anwendung einer bestimmten Rechtsordnung ausgehen,\nvielmehr müssen beide auch das Erklärungsbewußtsein für eine\nRechtswahl haben (BGH NJW 1991, 1292, 1293; Palandt/Heldrich BGB\n55. Aufl. Art. 27 EGBGB Rdz. 7). Da das Landgericht sich mit der\nFrage der Anwendbarkeit deutschen Rechts nicht befaßt hat, hat aus\ndem Umstand, daß die Parteien das angefochtene Urteil insoweit\nrügelos hingenommen haben, nicht auf das Erklärungsbewußtsein für\ndie Wahl deutschen Rechts geschlossen werden können. Die Frage des\nanwendbaren Rechts ist deshalb in der mündlichen Verhandlung vor\ndem Senat mit den Parteien erörtert worden. Beide\nProzeßbevollmächtigte haben erklärt, daß der Rechtsstreit nach\ndeutschem Sachrecht entschieden werden soll. Es ist folglich davon\nauszugehen, daß die Parteien nachträglich das deutsche Recht für\nihre Vertragsbeziehung gewählt haben. Damit gilt auch für die\nEinwendungen der Beklagten gegen die Kaufpreisforderung deutsches\nRecht.\n\n40\n\n2.\n\n41\n\nDas Landgericht hat die über die gelieferten und nicht gezahlten\nTextilien geschlossenen Kaufverträge zu Recht für wirksam gehalten.\nSoweit die Absprachen der Parteien kartellrechtswidrig sein\nsollten, hat dies nicht die Nichtigkeit der Lieferverträge zur\nFolge.\n\n42\n\nDie von der Beklagten behaupteten Preis- und Vertriebsbindungen\nkönnten allerdings, wenn sie Gegenstand vertraglicher\nVereinbarungen waren, zur Nichtigkeit dieser Vereinbarungen führen.\nDie Möglichkeit eines Verstoßes gegen die §§ 34, 18 GWB ist bereits\nim Urteil des Landgerichts erwähnt. Nach diesen Bestimmungen sind\nVerträge, die Ausschließlichkeitsbindungen enthalten, nämlich einen\nVertragsbeteiligten in der Freiheit der Verwendung oder der Abgabe\nder gelieferten Waren oder des Bezugs anderer Waren beschränken,\nschriftlich abzufassen. Der Verstoß gegen die Schriftform zieht\nnach § 125 BGB die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach sich.\nAbreden dieser Art lassen aber die Wirksamkeit des Hauptvertrages\nunberührt, wenn sie als selbständige Rechtsgeschäfte gewollt sind\n(Immenga/Mestmäcker, Kommentar zum Kartellgesetz, 2. Aufl., § 34\nRdz. 108, 109).\n\n43\n\nIn Betracht kommt ferner ein Verstoß gegen die Bestimmungen des\nArtikel 85 EGV und des Art. 15 GWB. Nach beiden Vorschriften sind\nvertragliche Absprachen, die eine vertikale Preisbindung zum\nGegenstand haben, grundsätzlich verboten. Die Verordnung (EWG) Nr.\n4087/88 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom\n30.11.1988 sieht für Verkaufspreisbeschränkungen in\nFranchise-Vereinbarungen keine Freistellung vor. Auch die\nFreistellungen im GWB, wie sie etwa für Verlagserzeugnisse gelten,\ngreifen nicht. Vereinbarungen, die gegen Art. 85 Abs. 1 EGV oder §\n15 GWB verstoßen, sind unmittelbar kraft Gesetzes nichtig,\nallerdings nur soweit sie aufgrund ihres Zweckes oder ihrer\nWirkungen mit dem Kartellverbot nicht zu vereinbaren sind bzw. eine\nunzulässige Beschränkung der Inhaltsfreiheit des Vertragsgegners im\nSinne des § 15 GWB enthalten. Das Schicksal der übrigen\nVereinbarung beurteilt sich bei Anwendbarkeit deutschen Rechts nach\n§ 139 BGB; sie wird von der Nichtigkeit der kartellrechtswidrigen\nAbrede insgesamt dann z.B. nicht erfaßt, wenn die Parteien in einer\nsalvatorischen Klausel die Fortgeltung der wirksamen Teile\nvereinbart haben (Gleiss/Hirsch, Kommentar zum EG-Kartellrecht Band\nI 4. Aufl., Rdz. 1709, 1711, 1715; Immenga/Mestmäcker § 15 GWB Rdz.\n77, 78).\n\n44\n\nDer Vortrag der Beklagten läßt bereits nicht erkennen, welche\nkonkreten Absprachen zwischen den Parteien getroffen worden sind,\ndie die behaupteten Preis- und Vertriebsbindungen zum Gegenstand\nhatten. Der Sachvortrag ist offenbar in weiten Teilen wörtlich aus\nden Verfahren übernommen worden, die bei dem Oberlandesgericht\nFrankfurt anhängig gewesen sind und Rechtsstreitigkeiten zwischen\nder Klägerin und hessischen Händlern betreffen (vgl. etwa Bl. 41:\nfür Hessen zuständige Handelsvertreterin; Bl. 123 Vertragslaufzeit\nseit Anfang 1992; Bl. 392 Umsatzrückgang bei den Kunden der\nBeklagten durch Schockwerbung in K.). Die zu den Akten gereichten\nUnterlagen - die Blankoerklärung über die Nutzungsmöglichkeit der\nMarken - bzw. Kennzeichen der Klägerin (Bl. 133 d.A.), die\nPreisschilder und die Schreiben der Generalagenturen der Klägerin\nzur Einhaltung, Absenkung oder Anhebung von Preisen (Bl. 142 d.A.,\nAnlagen 4/3 bis 4/5 zur Berufungsbegründung) wie auch die anderen\nSchreiben der Generalagenturen (Anlagen 4/6 bis 8 zur\nBerufungsbegründung) lassen allerdings erkennen, daß die Klägerin\ndie Verkaufspreise vorgegeben und durchgesetzt hat, daß sie den\nVerkauf ihrer Waren nur in den nach ihren Vorgaben ausgestatteten\nLäden zugelassen und den Verkauf von Fremdwaren untersagt hat. Auf\nwelche Weise sie die Beklagte dazu veranlaßt hat, sich an diese\nVertriebsvorgaben zu halten, bleibt offen. Die vorgelegten\nRundschreiben der für die Beklagte zuständigen D. Generalagentur\nbetreffen konkrete Preissenkungs- oder Anhebungsmaßnahmen. Sie\nbelegen einseitige Vorgaben der Klägerin, nicht aber den Abschluß\nvon Verträgen mit Preis- und Ausschließlichkeitsbindung.\n\n45\n\nDaß die jeweiligen Lieferverträge derartige Vereinbarungen\n\n46\n\nmitenthalten, ist nicht dargetan. Der Vortrag der Beklagten\nbleibt dazu ganz vage und allgemein. In der Berufungsbegründung\n(Bl. 336 d.A.) heißt es, die Beklagte habe wie alle anderen Händler\ngewußt, daß die Klägerin die georderten Waren nur lieferte, wenn\nsich die Händler an ihre die Preise und den Vertrieb\nreglementierenden Lieferbedingungen hielten. Nachdem die Beklagte\nseit Jahren bei der Klägerin geordert habe, hätten die Order, die\nzu den streitigen Lieferungen führten, die konkludente\nEinverständniserklärung der Beklagten mit der Einhaltung dieser\nLieferbedingungen enthalten. Man könne es auch umgekehrt so sehen,\ndaß die Klägerin aus der Order der Beklagten das Angebot entnahm,\ndie Beklagte würde sich an die ihr bekannten Lieferbedingungen\nhalten. Bei diesem Vortrag bleibt ausgeklammert, wie es zur\nAufnahme der Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien gekommen\nist und welche Vereinbarungen dabei getroffen worden sind. Das\nVertriebssystem der Klägerin, wie es von der Beklagten dargestellt\nund auch bekannt ist, spricht dafür, daß die Klägerin ihre Preis-\nund Vertriebsvorgaben jeweils bei der Aufnahme eines neuen Händlers\nin ihr Vertriebsnetz bekannt gegeben und sich in einem\nRahmenvertrag ausbedungen hat. Ob diese Rahmenverträge als\nFranchise-Verträge zu qualifizieren sind, kann dahinstehen.\nEntscheidend ist, daß es sich bei den Lieferverträgen um\nFolgeverträge des Rahmenvertrages handelt, die rechtlich\nselbständig sind und auch keine Preis- oder\nAusschließlichkeitsbindung enthalten, so daß sie nicht selbst gegen\nkartellrechtliche Vorschriften verstoßen. Von der Nichtigkeit des\nRahmenvertrages nach den oben genannten kartellrechtlichen\nBestimmungen werden die Ausführungs- oder Folgeverträge nicht\nerfaßt (Gleiss/Hirsch a.a.O. Rdz. 1721; Immenga/Mestmäcker § 19 GWB\nRdz. 18, § 35 GWB Rdz. 113). Da von verschiedenen, auch zu\nunterschiedlichen Zeitpunkten geschlossenen Verträgen auszugehen\nist, kann ein Einheitlichkeitswille der Parteien dahingehend, daß\nRahmenvertrag und Lieferverträge miteinander stehen und fallen\nsollten, nicht angenommen werden. Dies wäre aber gemäß § 139 BGB\nVoraussetzung dafür, daß die Lieferverträge von der Nichtigkeit der\nVereinbarung über die Preis- und Ausschließlichkeitsbindung erfaßt\nwerden. Es geht hier nicht um das Schicksal eines Vertragsrestes\noder von Nebenabreden, die zusammen mit dem Hauptvertrag getroffen\nworden sind. Allerdings können durch den Parteiwillen auch\nverschiedene und verschiedenartige Rechtsgeschäfte zu einem\neinheitlichen Geschäft zusammengefaßt werden. Für die Annahme eines\nsolchen Einheitlichkeitswillens genügt aber ein bloßer\nwirtschaftlicher Zusammenhang nicht, wie er bei derartigen\nVerträgen - unabhängig von der Frage, ob die Klägerin in den\nEinkaufspreisen eine Franchise-Gebühr kalkuliert hat besteht, weil\nerst durch die Lieferverträge der mit dem Rahmenvertrag\nbeabsichtigte Gewinn erzielt wird.\n\n47\n\nAuch das Oberlandesgericht Frankfurt hat in der Entscheidung vom\n15.3.1996 einen rechtlichen Zusammenhang zwischen dem Rahmenvertrag\nund den Lieferverträgen verneint. Es hat dazu auf das Urteil des\nBGH vom 16.4.1986 (WM 1986, 795) und auf das Urteil des OLG Köln\nvom 8.3.1995 - 27 U 90/94 - (DB 1995, 2211) hingewiesen. Nach dem\nLeitsatz der letztgenannten Entscheidung werden von der Nichtigkeit\ndes Franchise-Vertrages nur solche Verträge erfaßt, die mit dem\nPreis- oder Vertriebsbindungsvertrag eine Einheit bilden, nicht\nhingegen bloße Folgeverträge, die trotz der Nichtigkeit des\nFranchise-Vertrages ihren Sinn behalten. Die Beklagte meint, eben\ndies sei hier nicht Fall, weil ohne das Vertriebssystem der\nKlägerin, insbesondere die Preisbindung die Ertragssituation für\nsie verschlechtert worden wäre. Diese Argumentation greift bereits\ndeshalb nicht, weil allein die Beschränkungen der Beklagten in Rede\nstehen. Der Bundesgerichtshof hat in der genannten Entscheidung vom\n16.4.1986 einen rechtlichen Zusammenhang zwischen dem wegen einer\nnach dem Abzahlungsgesetz widerruflichen Bezugsverpflichtung\nunwirksamen Franchise-Vertrag und dem Vertrag über die\nWarenerstausstattung bejaht, zwischen dem Franchise-Vertrag und den\nVerträgen über die Warennachlieferungen aber verneint. In der\nEntscheidung heißt es dazu, die erst später geschlossenen einzelnen\nKaufverträge könnten trotz des wirtschaftlichen Zusammenhangs\nselbst bei weiter Auslegung des Begriffs des einheitlichen\nRechtsgeschäfts nicht mehr in rechtlichem Sinne als Teil der\nFranchise-Vereinbarung angesehen werden, zumal bei Abschluß des\nFranchise-Vertrages ungewiß gewesen sei, wann, wie oft und\nhinsichtlich welcher Produkte die Beklagte Nachbestellungen\nvornehmen würde. Eben diese Gesichtspunkte treffen auch für den\nvorliegenden Fall zu.\n\n48\n\nDie von der Beklagten angezogenen Entscheidungen des BGH vom\n8.10.1990 (BGHZ 112, 288) und vom 8.2.1994 (NJW 1994, 1651)\nrechtfertigen keine andere Beurteilung des Falles. Das Urteil vom\n8.10.1990 betrifft die Frage, ob als Folge der Unwirksamkeit eines\nFranchise-Vertrages auch der in dessen Ausführung geschlossene\nVertrag über die Warenerstausstattung unwirksam ist; über die\nWirksamkeit der Verträge über später bestellte Waren hatte der\nBundesgerichtshof nicht zu entscheiden. In dem Urteil vom 8.2.1994\ngeht es um die Unwirksamkeit von Franchise-Verträgen, die\nwettbewerbsbeschränkende Abreden enthalten. Die\nVertragsbestimmungen, um deren Wirksamkeit gestritten wurde, waren\nnicht Gegenstand anderer, zu einem späteren Zeitpunkt\nabgeschlossener Verträge, wie dies hier der Fall gewesen ist.\nDeshalb mußte über die Trennbarkeit der verschiedenen Ver-\n\n49\n\ntragsteile entschieden werden, die wegen der in dem Vertrag\nvorhandenen salvatorischen Klausel bejaht wurde. Insofern gibt die\ngenannte Entscheidung für die hier zu beurteilende Frage, ob von\nder Nichtigkeit eines Rahmenvertrages auch die Folgeverträge erfaßt\nwerden, nichts her. Diese Frage ist nach dem Gesagten in\nÜbereinstimmung mit dem Schrifttum und der obergerichtlichen\nRechtsprechung (vgl. außer den oben genannten Entscheidungen auch\nOLG Stuttgart Urteil vom 24.6.1993 WUW/E OLG 3017 sowie die vom\nLandgericht genannte Entscheidung des OLG Celle vom 15.2.1963 NJW\n1963, 2126) zu verneinen.\n\n50\n\nFür die Sittenwidrigkeit der Lieferverträge, die ihre\nNichtigkeit nach § 138 BGB zur Folge hätten, ist nichts dargetan.\nDer erstinstanzliche Vortrag der Beklagten, nach dem die Klägerin\nihre Schockwerbung zu einer \"Gesundschrumpfung\" ihres\nVertriebsnetzes benutzt haben soll, ist auf einen Zeitungsartikel\n(Bl. 156 d.A.) gestützt und beruht auf einem bloßen Verdacht (Bl.\n109 d.A.). Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Beklagte\ndurch die ihr mit den Preis- und Ausschließlichkeitsbindungen\nauferlegten Beschränkungen ihre freie Selbstbestimmung verloren\nhaben soll. Sie hat von der Geschäftsverbindung mit der Klägerin\njahrelang profitiert und nach den behaupteten Gewinneinbußen die\nGeschäftsbeziehung beendet, ohne eine Kündigungsfrist einhalten\noder etwa eine Ablösesumme zahlen zu müssen. Sie behauptet auch\nnicht, daß sie die Ladengeschäfte habe aufgeben müssen, sondern\nträgt selbst vor, bis Ende 1994 die Waren der Klägerin neben\nanderen Waren verkauft zu haben. Selbst unter Berücksichtigung\nhoher Anfangsinvestitionen ist für eine sittenwidrige Knebelung der\nBeklagten nach alledem nichts ersichtlich.\n\n51\n\n3.\n\n52\n\nWürde man die Lieferverträge entgegen dem Gesagten für unwirksam\nhalten, stünde der Klägerin gegen die Beklagte gemäß §§ 812, 818\nAbs. 2 BGB ein Bereicherungsanspruch in Höhe der Kaufpreisforderung\nzu. Wie die Beklagte selbst zutreffend bemerkt, wäre der Klägerin\nder objektive Verkehrswert der gelieferten Waren zu ersetzen (BGHZ\n112, 289, 295). Dafür, daß der Marktpreis der Waren unter dem\nVerkaufspreis der Klägerin gelegen hätte, gibt es keine\nAnhaltspunkte. Unstreitig hatten sich die Verkaufszahlen der\nKlägerin in Deutschland im Jahre 1994 gegenüber den Vorjahren\nerhöht. Die Beklagte will selbst die Marke \"B.\" an der Spitze der\nmöglichen Werteskala ansiedeln (Bl. 364 d.A.). Sie behauptet auch\nnicht, daß sie die Waren der Klägerin nur zu reduzierten Preisen\nhätte absetzen können oder daß sie sie zu geringeren Preisen hätte\nerwerben können. Allerdings ist die Klägerin für den Wert des\nBereicherungsgegenstandes darlegungs- und beweispflichtig\n(Palandt/Thomas § 818 BGB Rdz. 55). Sie hat ihre\nAbsatzmöglichkeiten aber hinreichend dargetan. Weiterer Darlegungen\nzum Verkehrswert der Ware hat es nicht bedurft.\n\n53\n\nII.\n\n54\n\nEine Leistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 BGB, die den\nKaufpreisanspruch der Klägerin entfallen lassen würde, hat das\nLandgericht zu Recht nicht vorgenommen. Eine solche\nLeistungsbestimmung setzt voraus, daß die Leistungsbestimmung durch\neine Partei vertraglich vereinbart worden ist und die getroffene\nBestimmung nicht der Billigkeit entspricht. Der Anwendbarkeit von §\n315 BGB dürften die Vorschriften des UN-Kaufrechts nicht\nentgegenstehen. Denn diese Bestimmungen enthalten keine Regelung\nfür den Fall, daß die Leistungsbestimmung durch eine Partei\nvertraglich vereinbart ist.\n\n55\n\nMan wird aber nach dem Vortrag der Beklagten nicht davon\nausgehen können, daß der Klägerin ein solches\nLeistungsbestimmungsrecht zugestanden hat. Die Klägerin hat zwar in\nihren Allgemeinen Verkaufsbedingungen die zur Zeit der Lieferung\ngültige Standardpreisliste für maßgebend erklärt (Bl. 139 d.A.).\nMan wird auch davon ausgehen können, daß dies im Verhältnis der\nParteien geschehen ist. Die Preise haben hiernach aber bereits vor\nAbschluß der Lieferverträge festgelegen. Das Oberlandesgericht\nFrankfurt hat deshalb keinen Raum mehr für eine Leistungsbestimmung\ngesehen. Die Klägerin dürfte sich allerdings in dem bei Aufnahme\nder Geschäftsbeziehungen geschlossenen Rahmenvertrag ausbedungen\nhaben, die Einkaufspreise in ihren Standardpreislisten festzulegen.\nDabei handelt es sich aber in Bezug auf die einzelnen\nLieferverträge nicht um ein Leistungsbestimmungsrecht im Sinne von\n§ 315 BGB. Die Preisbestimmung unterscheidet sich nicht von der\nFestlegung der Preise anderer Anbieter, von denen Waren bezogen\nwerden können.\n\n56\n\nNach § 315 Abs. 1 BGB ist bei Vereinbarung eines\nLeistungsbestimmungsrechts auch nur im Zweifel anzunehmen, daß die\nBestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist. Wenn die Klägerin\nbei Abschluß der Rahmenvereinbarug ihre Standardpreisliste für\nmaßgeblich erklärt hat, die für alle ihre Händler gilt, ist damit\nein anderer Bestimmungsmaßstab vereinbart worden. Denn es haben\ndabei nicht nur die Interessen der beiden Vertragsparteien\nBerücksichtigung finden sollen.\n\n57\n\nDie Beklagte hat die angebliche Unbilligkeit der\nLeistungsbestimmung auch nicht innerhalb kurzer Frist geltend\ngemacht. Sie hat sich auf die Bestimmung des § 315 BGB erst in dem\nSchriftsatz vom 27.4.1995 berufen, nachdem die letzte\nWarenlieferung, für die die Klägerin Bezahlung begehrt, im\nSeptember 1994 erfolgt und in Rechnung gestellt worden war. Die\nBerufung auf eine unbillige Leistungsbestimmung hat, wie vom\nOberlandesgericht Frankfurt in der Entscheidung vom 15.3.1996 im\neinzelnen dargelegt, jedenfalls binnen weniger Wochen zu erfolgen.\nDanach ist der Einwand analog § 121 Abs. 1 BGB verfristet oder\ngemäß § 242 BGB verwirkt.\n\n58\n\nOb zu einer Preisbestimmung nach billigem Ermessen gehört hätte,\ndie angeblich durch die Schockwirkung der Werbung der Klägerin\nverursachten Umsatzeinbußen zu berücksichtigen und deshalb die\nPreise zu reduzieren, bedarf nach dem Gesagten keiner Entscheidung.\nMan wird dem Landgericht aber darin zustimmen können, daß es sich\ndabei nicht um preisbildende Elemente handelt, auf die bei der\nPreisbestimmung abzustellen wäre. Im übrigen können, wie unten\ndargelegt, von der Klägerin zu verantwortende Umsatzeinbußen bei\nder Beklagten nicht festgestellt werden.\n\n59\n\nIII.\n\n60\n\nDie Kaufpreisforderung der Klägerin ist durch die\nHilfsaufrechnung der Beklagten nicht gemäß § 387 BGB erloschen.\nSoweit ein Schadensersatzanspruch der Beklagten dem Grunde nach\nüberhaupt in Betracht kommt, scheitert er daran, daß die Beklagte\nauch in zweiter Instanz nicht hinreichend dargetan hat, daß ihr\ndurch die von der Klägerin seit 1991 betriebene schockierende\nWerbung ein Schaden entstanden ist.\n\n61\n\n1.\n\n62\n\nDie Beklagte stützt ihre Schadensersatzforderung auf eine\npositive Vertragsverletzung \"der Lizenzklausel\", d.h. der über den\nGebrauch des Unternehmenskennzeichens \"B.\" getroffenen\nVereinbarung. Die Beklagte hat zwar nicht die formularmäßige\nErklärung unterschrieben, wonach der Händler bestätigt, daß die\nErmächtigung zum Gebrauch der Kennzeichen \"B./Z.\" nicht exklusiv\nerteilt ist (Bl. 133 d.A.). Unstreitig ist die Beklagte aber in\ndieser Weise zum Gebrauch der Kennzeichen ermächtigt gewesen. Diese\nErmächtigung ist Bestandteil des Rahmenvertrages, von dessen\nAbschluß bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung nach dem oben Gesagten\nauszugehen ist. Als Anspruchsgrundlage kommt eine positive\nVertragsverletzung des Rahmenvertrags allerdings nur in Betracht,\nwenn die Rahmenvereinbarung wirksam ist; andernfalls ist ein\nAnspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluß denkbar. Ansprüche\nwegen der Verletzung von Pflichten aus der Rahmenvereinbarung\ndürften nicht nach dem UN-Kaufrecht zu beurteilen sein. Das\nOberlandesgericht Frankfurt hat in der erwähnten Entscheidung vom\n15.03.1996 auch einen Anspruch aus positiver Vertragsverletzung der\nLieferverträge erwogen und dazu auf den Vorrang des\nEinheitskaufrechts verwiesen, das in den Art. 45 Abs. 1 b i.V.m.\nden Art. 74 - 77 einen Schadensersatzanspruch des Käufers vorsieht,\nwenn der Verkäufer seine Pflichten nach dem Vertrag oder dem\nÜbereinkommen nicht erfüllt. Die behauptete Pflichtverletzung\nbetrifft aber nicht Neben- bzw. Schutzpflichten aus den\nLieferverträgen, sondern Pflichten aus dem Rahmenvertrag, in dem\nder Vertrieb der Waren der Klägerin geregelt worden ist. Dabei ist\nauch vereinbart worden, daß die überregionale Werbung für die\nProdukte der Klägerin durch diese selbst erfolgt. Die Klägerin\nkönnte sich damit gegenüber der Beklagten sogar zur Werbung für\nihre Produkte verpflichtet haben. Sie wäre dann verpflichtet\ngewesen, solche Werbung zu betreiben, die die Absatzmöglichkeiten\nfür ihre Produkte fördert. Zumindest ist sie verpflichtet gewesen,\nsolche Werbung zu unterlassen, die diese Absatzmöglichkeiten\nbeeinträchtigen. Diese Verpflichtung ergibt sich allerdings nicht\nbereits aus dem Gebot von Treu und Glauben, sich bei der Abwicklung\ndes Schuldverhältnisses so zu verhalten, daß das Eigentum und\nsonstige Rechtsgüter des andern Teils nicht verletzt werden. Denn\ndas bloße Vermögen, um das es bei den Absatzchancen der Beklagten\ngeht, gehört nicht zu der Rechtsgütersphäre der Gegenpartei, auf\ndie sich die aus § 242 BGB herzuleitenden Schutzpflichten des\nVertragspartners beziehen (vgl. Palandt/Heinrichs, § 242 Rz. 35).\nEntgegen der Auffassung des OLG Frankfurt in der Entscheidung vom\n15.03.1986 steht die Leistungstreuepflicht in Frage, die es\ngebietet alles zu unterlassen, was den Vertragszweck oder den\nLeistungserfolg beeinträchtigen oder gefährden könnte. Dazu gehört\nauch die Sicherung des Leistungserfolges, d.h. die Parteien dürfen\ndie dem anderen Teil aufgrund des Schuldverhältnisses gewährten\nVorteile nicht entziehen, wesentlich schmälern oder gefährden\n(Palandt/Heinrichs, § 242 Rz. 27, 29). Die Klägerin ist hiernach\nverpflichtet gewesen, die Gewinnchancen der Beklagten beim Verkauf\nder Produkte der Klägerin durch ihre überregionale Werbung nicht zu\nbeeinträchtigen. Dies gilt jedenfalls deshalb, weil die Beklagte in\ndas geschilderte Vertriebssystem der Klägerin eingebunden worden\nist, für das sie Arbeit und Kapital einsetzen mußte, und weil sie\neiner Negativwerbung für die Produkte der Klägerin nach den\ngetroffenen Absprachen nicht hat entgegenwirken können.\n\n63\n\nVon einem Verstoß gegen diese Leistungstreuepflicht kann nicht\nschon deshalb ausgegangen werden, weil die seit 1991 betriebene\nnicht produktbezogene Image-Werbung verschiedentlich von deutschen\nGerichten, insbesondere auch von dem Bundesgerichtshof, für\nsittenwidrig im Sinne von § 1 UWG erklärt worden ist. Eine\nabsatzfördernde Werbung hätte trotz einer solchen Sittenwidrigkeit\nin dem allein von Gewinnerzielung bestimmten Interesse der\nBeklagten gelegen; Gegenteiliges wird von der Beklagten selbst\nnicht behauptet. Der Klägerin kann die schockierende Werbung\ndeshalb nur als Verletzung ihrer Leistungstreuepflicht angelastet\nwerden, wenn die Werbung für die Klägerin erkennbar geeignet\ngewesen ist, den Absatzerfolg ihrer Händler zu mindern. Diese hat\naus der Entrüstung einzelner engagierter Bürger bzw.\nPersonengruppen nicht auf eine Gefährdung der Absatzerfolge\nschließen müssen. Dazu hat es konkreter Hinweise darauf bedurft,\ndaß sich die Werbung nachteilig auf die Umsätze auswirkte. Die\neigenen Absatzzahlen haben der Klägerin keine Veranlassung zu der\nAnnahme gegeben, daß von ihrer Werbung eine solche Wirkung ausgehen\nkönnte. Von der Beklagten dieses Verfahrens hat die Klägerin einen\nderartigen Hinweis nicht erhalten. Eine Gruppe von B.-Händlern - zu\ndenen die Beklagte dieses Verfahrens nicht gehörte - hat sich\nerstmals mit Schreiben vom 12.03.1994 an die Klägerin gewandt und\nUmsatzrückgänge auf einen Imageverlust der Marke B. zurückgeführt,\nder durch die breite Ablehnung der Werbekampagnen mitausgelöst\nworden sei. Zugleich heißt es in dem Schreiben aber auch, daß die\nMitbewerber durch Verbesserung ihrer Leistungen, Produkte und Image\nan Wettbewerbsstärke gewonnen hätten, während B. durch ein\nunflexibles, nur nach der Erfordernissen der Produktion\nausgerichtetes Liefer- und Ordersystem und damit zuweilen\nfehlender, modischer Aussage und nicht zuletzt oftmals mangelhaften\nQualitätsausfalls seiner Produkte erheblich an Marktkompetenz\nverloren habe (Anlage 12/1 zur Berufungsbegründung = Bl. 170 ff.\nd.A.). Nach dem Vortrag der Beklagten hat die Klägerin darauf mit\nErklärungen in den Medien reagiert, daß sie den von dem Autor ihrer\nImagewerbung, O. T. eingeschlagenen Weg fortsetzen, gleichzeitig\naber die produktbezogene Werbung stärken wolle (Bl. 160 d.A.).\nTatsächlich hat die Klägerin dann aber im Mai 1994 ihre\nAnzeigenkampagne beendet, weshalb das Oberlandesgericht Frankfurt\nbereits eine Pflichtverletzung der Klägerin verneint hat.\nAngesichts der in dem Schreiben der B.-Händler vom 12.03.1994\ngenannten Gründe für die behaupteten Umsatzrückgänge ist überdies\nzweifelhaft, ob die Klägerin aufgrund dieses Schreibens davon\nausgehen mußte, daß ihre Werbung den Absatz ihrer Waren\nbeeinträchtigte. Insbesondere eine fehlende modische Aussage dürfte\ndie Absatzmöglichkeiten sehr viel stärker beeinträchtigen als eine\nschockierende Werbung, auch wenn diese von einem erheblichen Teil\nder Bevölkerung abgelehnt wird.\n\n64\n\nDie Beklagte vermag wohl u.a. deshalb nicht darzutun, daß ihr\ndurch die von der Klägerin seit 1991 betriebene schockierende\nWerbung ein Schaden entstanden ist. In der Berufungsbegründung\nräumt die Beklagte selbst ein, daß sie auf eine Schadensschätzung\nangewiesen ist, was sie allerdings damit begründet, daß seit der\nAufkündigung der Geschäftsbeziehungen mit Schreiben vom 02.09.1994\nB.- und Fremdwaren gemischt und ab Dezember 1994 fast\nausschließlich verkauft worden seien, so daß kein ziffernmäßig\nverwertbares Bild mehr zu gewinnen sei. Ein im Sinne der Beklagten\nverwertbares Bild ergeben freilich schon die vorgelegten\nUmsatzzahlen für die Monate Januar bis August der Jahre 1991 bis\n1994 (Anlage 30/1 der Berufungsbegründung) nicht. Einzelne B.-Läden\nweisen danach eine günstigere Umsatzzahl für das Jahr 1994 als für\ndie Vorjahre auf. Mehrere Läden scheinen erst im Jahr 1994\ngegründet worden zu sein, als die Folgen der Werbekampagne\nhinreichend bekannt gewesen sein dürften. Berechtigen die\nvorgelegten Umsatzzahlen schon nicht zu der Annahme, daß\nUmsatzrückgänge auf die Werbung der Klägerin zurückgeführt werden\nkönnen, so verbietet sich auch eine Schadensschätzung. Der\nangebliche Schaden kann auch nicht als \"Analoglizenz\" errechnet\nwerden. Die Geltendmachung eines Mindestschadens mittels\nLizenzanalogie ist bei Patentverletzungen nach § 139 Patentgesetz\noder bei der Verletzung geschützter Marken oder Kennzeichen\nmöglich. In derartigen Fällen ist der Schluß auf den\nSchadenseintritt deshalb ohne weiteres zulässig, weil das\ngeschützte Recht jedenfalls den Wert der Lizenzgebühr verkörpert,\ndie der Verletzer dem Inhaber des geschützten Rechts hätte zahlen\nmüssen. Ein derart geschütztes Recht hat der Beklagten gegenüber\nder Klägerin nicht zugestanden, vielmehr ist, worauf bereits das\nOberlandesgericht Frankfurt hingewiesen hat, gerade die Klägerin\nInhaber des in Rede stehenden Kennzeichens gewesen.\n\n65\n\nFür eine abstrakte Schadensberechnung nach § 252 BGB gibt der\nVortrag der Beklagten nichts her. Wenn die Beklagte die\nGeschäftsbeziehung der Klägerin wegen deren Werbung beendet hat,\nkann sie die dadurch in den Folgejahren ausgebliebenen Gewinne\nnicht bei der Klägerin liquidieren. Die Beklagte hat keinen\nAnspruch auf Fortsetzung der Geschäftsbeziehung gehabt. Im übrigen\nist auch nicht ersichtlich, daß die Beklagte durch die Beendigung\nder Geschäftsbeziehung mit der Klägerin Gewinneinbußen hatte.\n\n66\n\n2.\n\n67\n\nSchadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung hat die\nBeklagte bereits dem Grunde nach nicht dargetan. Der behauptete\nVerstoß gegen § 25 Abs. 2 GWB, der Schadensersatzansprüche aus § 35\nGWB bzw. § 823 Abs. 2 BGB nach sich ziehen könnte, ist nicht\nsubstantiiert worden. Nach § 25 Abs. 2 GWB dürfen einem anderen\nUnternehmen keine Nachteile angedroht werden, um sie zu einem\nVerhalten zu veranlassen, das nach dem GWB nicht zum Gegenstand\neiner vertraglichen Bindung gemacht werden darf. Die Beklagte\nbehauptet, die Klägerin habe ihr, wie allen anderen Händlern, nach\nder systemimmanenten Praxis ihres Vertriebsnetzes für die Fälle\ngedroht, daß die Beklagte sich nicht an die Preisempfehlungen\nhalten oder die Waren an Wiederverkäufer veräußern würde. Es fehlt\naber konkreter Vortrag dazu, wann und in welcher Weise derartige\nDrohungen erfolgt sein sollen. Den Beweisantritten der Beklagten\n(Bl. 347 d.A.) ist bereits deshalb nicht nachzugehen. Im übrigen\nfehlt es nach dem Gesagten an der Darlegung eines Schadens.\n\n68\n\n3.\n\n69\n\nDie Beklagte stützt ihre Aufrechnung außer auf\nSchadensersatzansprüche auf einen \"in analoger Anwendung des § 89 b\nHGB gestützten Anspruch\", der gemäß § 287 ZPO zu schätzen sei (Bl.\n390 d.A.). Weiterer Sachvortrag erfolgt dazu nicht. Es erübrigt\nsich deshalb, hierauf näher einzugehen. Vielmehr kann auf die\nAusführungen in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt\nvom 15.03.1996 verwiesen werden. Dort ist dargelegt, daß der\nAusgleichsanspruch des Handelsvertreters einem Interessenausgleich\ndient, für den bei den hier in Rede stehenden Geschäftsbeziehungen\nzwischen den Parteien kein Raum ist. Von einer Überlassung des\nKundenstammes an die Klägerin kann nach dem Vortrag der Beklagten\nohnehin nicht ausgegangen werden, denn sie will nach der\nAufkündigung der Geschäftsbeziehung andere Waren in ihren Läden\nverkauft haben.\n\n70\n\nIV.\n\n71\n\nIm Ergebnis steht der Klägerin hiernach die geltend gemachte\nKaufpreisforderung von 2.522.271,20 DM gegen die Beklagte zu. Nach\ndem Urteil des Landgerichts ist die Forderung in Höhe der\nvertraglich vereinbarten Raten mit 5 % Zinsen ab dem jeweiligen\nFälligkeitszeitpunkt zu verzinsen. Der Zinsanspruch ergibt sich aus\nArt. 78 UN-Kaufrecht i.V.m. § 352 HGB. Die Abweisung der\nweitergehenden Zinsforderung ist von der Klägerin nicht angegriffen\nworden.\n\n72\n\nC.\n\n73\n\nDie von der Beklagten erhobene Zwischenfeststellungsklage hat\ndas Landgericht als unzulässig abgewiesen. Mit der Berufung wird\ndie Widerklage nicht weiterverfolgt.\n\n74\n\nDie Berufung ist nach alledem zurückzuweisen.\n\n75\n\nDas angefochtene Urteil ist gemäß § 319 ZPO zu berichtigen, weil\nim Zinsausspruch ein Schreibfehler enthalten ist. Unstreitig ist\nzum 30.09.1994 eine Rate in Höhe von 492.306,00 DM fällig gewesen.\nWenn für diesen Fälligkeitszeitpunkt ein verzinsbarer Betrag von\nnur 294.306,00 DM aufgeführt ist, beruht dies ersichtlich auf einem\nSchreibversehen.\n\n76\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch\nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10 , 711\nZPO.\n\n77\n\nBerufungsstreitwert: 5.044.542.40 DM\n\n78\n\n(je 2.522.271,20 DM für die Klageforderung und die\nHilfsaufrechnung).\n\n79\n\nDie Beschwer der Beklagten liegt über der Revisionssumme.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312010","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-10-10/18-u-187-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":8},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":3},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 89b","ref_norm":"89b","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 387","ref_norm":"387","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312010","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312010","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-10-10/18-u-187-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312010","retrieved":"2026-07-09 03:42:49.104290+00:00"}}