{"status":"available","doknr":"OLD312009","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:1010.10UF223.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-10-10","aktenzeichen":"10 UF 223/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie im Jahre 1945 geborenen Parteien haben 1973 geheiratet. Aus\nihrer Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen: der 1974 geborene Sohn\nCh. und die am 30.03.1978 geborene Tochter A.. Im Februar 1990\nhaben sich die Parteien getrennt. Das Amtsgericht hat durch das\nvorliegende Teilurteil die Ehe der Parteien geschieden,\nrechtskräftig seit dem 12.03.1996, den Versorgungsausgleich\ngeregelt und das Sorgerecht für die Tochter auf die Antragstellerin\nübertragen.\n\n3\n\nDarüber hinaus wurde der Antragstellerin nachehelicher Unterhalt\nin Höhe von insgesamt 4.597,00 DM monatlich zugesprochen, davon\n2.611,00 DM Elementar-, 1.439,00 DM Altersvorsorge- und 527,00 DM\nKrankenversicherungsunterhalt. Mit seiner Berufung will der\nAntragsgegner eine Reduzierung des Unterhalts auf die von ihm in\nder Vergangenheit auf den Elementarunterhalt gezahlten monatlichen\nBeträge von 1.150,00 DM erreichen, die Antragstellerin strebt mit\nihrer selbständigen Berufung eine Erhöhung des Elementarunterhalts\num 1.510,42 DM an.\n\n4\n\nBeide Berufungen sind zulässig, allerdings ist nur die des\nAntragsgegners teilweise begründet.\n\n5\n\nDer Antragstellerin steht gemäß §§ 1573, 1578 BGB nachehelicher\nUnterhalt in der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang\ngegenüber dem Antragsgegner zu. Sie ist nicht in der Lage, durch\neigene Erwerbstätigkeit und anderweitige Einkünfte ihren ehegemäßen\nBedarf vollständig zu decken.\n\n6\n\nBei der Unterhaltsbemessung legt der Senat, wie in dem Urteil\nzum Trennungsunterhalt vom heutigen Tage ausgeführt - 10 UF 3/96 -,\nfür die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung ein eheprägendes\nEinkommen des Antragsgegners in Höhe von 10.750,00 DM monatlich\nzugrunde, woraus sich nach Abzug von berufsbedingten Aufwendungen\nvon 150,00 DM, Beiträgen zur Kranken- und Rentenversicherung von\n938,00 DM, einer ehebedingten Zinsbelastung von 350,00 DM,\nHauslasten von 173,00 DM und Unterhalt für die beiden Kinder von\n2insgesamt .150,00 DM ein unterhaltspflichtiges Einkommen von\n6.989,00 DM ergibt. Unter Berücksichtigung des Erwerbstätigenbonus\nerrechnet sich ein Einkommen von 5.990,57 DM (6.989,00 DM x 6/7\nDM), gerundet 5.991,00 DM. Dem steht auf Seiten der\nAntragstellerin, solange sie das Haus in R. bewohnt und der\nAntragsgegner hiermit einverstanden ist, eine nach der\nDifferenzmethode einzustellende Mietersparnis in Höhe von 800,00 DM\nmonatlich gegenüber. Im einzelnen wird auf die Gründe des Urteils\nim Trennungsunterhaltsverfahren Bezug genommen.\n\n7\n\nAuf den danach verbleibenden ehegemäßen Bedarf von 2.595,50 DM\n(5.991,00 DM ./. 800,00 DM = 5.191,00 DM : 2 = 2.595,50 DM) sind\nfiktive Einkünfte der Antragstellerin aus Erwerbstätigkeit in Höhe\nvon monatlich 500,00 DM und Zinseinkünfte in Höhe von 200,00 DM\nanzurechnen, so daß ein vom Antragsgegner auszugleichender Anspruch\nauf restlichen Elementarunterhalt in Höhe von 1.895,50 DM, gerundet\n1.896,00 DM verbleibt. Auch insoweit und wegen aller weiteren\nEinzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe\ndes Urteils im Trennungsunterhaltsverfahren verwiesen.\n\n8\n\nDer vom Antragsgegner aus seinem zusätzlich zur Vermögensbildung\nverbleibenden Einkommen zu zahlende Altersvorsorgeunterhalt\nberechnet sich nach der Bremer Tabelle wie folgt:\n\n9\n\nNettobemessungsgrundlage unter Berücksichtigung der\nvorsorgeneutralen Einkünfte der Antragstellerin (Mietersparnis,\nErwerbs- und Zinseinkünfte): 2.995,00 DM (5.990,57 DM : 2 =\n2.995,29 DM).\n\n10\n\nBruttobemessungsgrundlage: 4.522,45 DM (2.995,00 DM x 151%)\nVorsorgeaufwand: 868,00 DM (4.522,45 DM x 19,2 % = 868,31 DM).\n\n11\n\nDarüber hinaus entstehen der Antragstellerin nach Rechtskraft\nder Scheidung monatliche Aufwendungen für ihre Kranken- und\nPflegeversicherung in Höhe von 527,00 DM, die der Antragsgegner\nebenfalls aus den ihm zur Vermögensbildung verbleibenden Einkünften\nauszugleichen hat.\n\n12\n\nFür den Monat März 1996 beträgt der für die Zeit ab Rechtskraft\nder Scheidung auf diesen Monat entfallende Elementarunterhalt auf\n1.223,00 DM (1.896,00 DM ./. des im Trennungsunterhaltsverhahren\nbereits titulierten Betrages von 673,00 DM), der anteilige\nAltersvorsorgeunterhalt 560,00 DM (868,00 DM ./. des im\nTrennungsunterhaltsverfahren titulierten Betrages von 308,00 DM).\nSoweit der Antragsgegner nach Rechtskraft der Cheidung laufend\nmonatlich 1.150,00 DM auf den Elementarunterhalt gezahlt hat, war\ndies bis zur mündlichen Verhandlung, also bis einschließlich August\n1996, anspruchsmindernd zu berücksichtigen, wobei auf den Monat\nMärz ein für den Trennungsunterhalt noch nicht berücksichtigter\nAnteil von 742,00 DM (1.150,00 DM : 31 x 20) entfällt, so daß\ninsoweit noch ein auszugleichender Elementarunterhalt von 481,00 DM\n(1.223,00 DM ./. 742,00 DM) verbleibt.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 92 ZPO, wobei dem Senat\nim Hinblick auf die dem Antragsgegner zur Verfügung stehenden hohen\nEinkünfte eine gleichmäßige Kostenverteilung gerechtfertigt\nerschien, auch wenn der Antragsgegner bei einer rein quotenmäßigen\nBetrachtung in einem geringfügig höheren Umfang obsiegt als die\nAntragstellerin (57 % zu 43 %).\n\n14\n\nDie Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708\nZiff. 10, 713 ZPO.\n\n15\n\nStreitwert für die Berufung des Antragsgegners: 41.364,00 DM\n(4.597,00 DM ./. 1.150,00 DM = 3.447,00 DM\n\n16\n\nx 12).\n\n17\n\nStreitwert für die Berufung der\n\n18\n\nAntragstellerin: 18.125,00 DM (1.510,42 DM x 12)\n\n19\n\n59.489,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312009","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-10-10/10-uf-223-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1573","ref_norm":"1573","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578","ref_norm":"1578","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312009","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312009","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-10-10/10-uf-223-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312009","retrieved":"2026-07-09 03:42:49.009063+00:00"}}