{"status":"available","doknr":"OLD312013","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:1009.2WS413.414.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-10-09","aktenzeichen":"2 Ws 413-414/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG R Ü N D E\n\n2\n\n \n\n3\n\nI.\n\n4\n\nDer Untergebrachte F. W. B. befindet\nsich im Maßregelvollzug in der R. Landesklinik aufgrund Urteils des\nLandgerichts Wuppertal vom 27. No-vember 1986, durch das wegen\nversuchter Vergewaltigung eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und\nsechs Monaten verhängt sowie die Unterbringung in einem\npsychiatri-schen Krankenhaus angeordnet worden ist. Weiterhin ist\nnoch eine Restfreiheitsstrafe (von ursprünglich fünf Jahren) aus\neinem Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 10. August 1983 zu\nvollstrecken.\n\n5\n\nFür das Verfahren auf Prüfung der\nAussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung zur\nBewährung (§§ 67 d Abs. 2, 67 e StGB; damaliges Aktenzeichen: 63\nStVK 317/88 LG Aachen) hat der Vorsitzende der\nStrafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen dem\nUntergebrachten mit Verfügung vom 7. Dezember 1988 Rechtsanwalt R.\n(der zuvor seit dem 19. November 1987 als Wahlverteidiger tätig\ngewesen war) als Pflichtverteidiger beigeordnet.\n\n6\n\nIn der Folgezeit hat Rechtsanwalt R.\nden Unter-gebrachten in den regelmäßigen Verfahren gemäß §§ 67 d\nAbs. 2, 67 e StGB vertreten. Das Landgericht Aachen hat es\nwiederholt abgelehnt, die weitere Vollstreckung der Unterbringung\nin einem psychiatrischen Krankenhaus aus dem Urteil des\nLandgerichts Wuppertal vom 27. November 1986 zur Bewährung\nauszusetzen. Erstmals durch Beschluß der Strafvollstreckungskammer\nvom 3. Dezember 1991 (so-wie dann auch in der Folgezeit) ist es in\nden Beschlüs-sen der Strafvollstreckungskammer zusätzlich auch\nabge-lehnt worden, die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe aus\ndem Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 10. Au-gust 1983 zur\nBewährung auszusetzen.\n\n7\n\nDer Pflichtverteidiger hat unter dem 6.\nJanuar 1992 für das Überprüfungsverfahren des Jahres 1991 eine\nGebühr in Höhe von 120,-- DM gemäß § 91 i.V.m. § 97 BRAGO\nab-gerechnet, die (zuzüglich Auslagenersatz) antragsgemäß\nfestgesetzt worden ist.\n\n8\n\nIn der Folgezeit hat der\nPflichtverteidiger auch für das Verfahren 63 StVK 506-507/93 unter\ndem 6. Januar 1994 eine Gebühr gemäß § 91 BRAGO (nunmehr in Höhe\nvon 160,-- DM) geltend gemacht. Auch diese ist unter dem 22.\nFebruar 1994 antragsgemäß festgesetzt worden, wenngleich wegen\nVerrechnung mit den Gebühren aus dem Verfahren des Vorjahres nur\nein Betrag von 45,54 DM zur Auszahlung gelangt ist (Bl. 375, 375 R\nV-Heft).\n\n9\n\nMit Schriftsatz vom 21. April 1995 hat\nsich der Pflichtverteidiger darauf berufen, daß die Gebühren nach §\n112 BRAGO zu ermitteln seien; im übrigen hat er die Ansicht\nvertreten, daß es sich wegen der Aussetzung der Unterbringung aus\ndem Urteil des Landgerichts Wup-pertal und der Restfreiheitsstrafe\naus dem Urteil des Landgerichts Bielefeld um zwei getrennte\nAngelegenhei-ten handele, so daß die Gebühren gemäß § 112 Abs. 2\nNr. 1 und Nr. 2 BRAGO jeweils doppelt anzusetzen seien.\n\n10\n\nDemgemäß hat der Pflichtverteidiger mit\nKostenfestset-zungsanträgen vom 21. April 1996 folgende Beträge\ngel-tend gemacht:\n\n11\n\nfür das Verfahren 63 StVK 506/93 385,83\nDM (zwei Gebüh-ren zu je 120,-- DM nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 und Nr.\n2 BRAGO zuzüglich Auslagen);\n\n12\n\nfür das Verfahren 63 StVK 507/93 310,50\nDM (zwei Gebüh-ren zu je 120,-- DM nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 und Nr.\n2 BRAGO zuzüglich Auslagen);\n\n13\n\nfür das Verfahren 63 StVK 442/94 402,50\nDM (zwei Gebüh-ren zu je 160,-- DM nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 und Nr.\n2 BRAGO zuzüglich Auslagen);\n\n14\n\nfür das Verfahren 63 StVK 443/94 575,--\nDM (zwei Gebüh-ren zu je 160,-- DM nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 und Nr.\n2 BRAGO zuzüglich Auslagen).\n\n15\n\nWeiterhin hat er mit Antrag vom 28.\nJuni 1995 für das Beschwerdeverfahren 2 Ws 180/95 (zu: 63 StVK 442-\n443/94) 297,25 DM geltend gemacht (eine Gebühr zu 160,-- DM\nzuzüglich Auslagen).\n\n16\n\nDer Rechtspfleger hat durch Beschlüsse\nvom 27. Oktober 1994 für das Verfahren 63 StVK 506-507/93 nur eine\nGebühr zu 160,-- DM gemäß § 91 Nr. 2 BRAGO angesetzt;\neinschließlich Auslagen ist die Festsetzung mit 286,93 DM erfolgt.\nFür das Verfahren 63 StVK 442- 443/94 hat er eine Gebühr gemäß § 91\nNr. 2 BRAGO in Hö-he von 200,-- DM angesetzt; einschließlich\nAuslagen ist eine Festsetzung in Höhe von 523,25 DM erfolgt. Für\ndas Beschwerdeverfahren 2 Ws 180/95 ist die Festsetzung ei-ner\nGebühr abgelehnt worden; nur im Hinblick auf Ausla-gen hat der\nPflichtverteidiger hier 86,25 DM erhalten.\n\n17\n\nDer Rechtspfleger hat die Ansicht\nvertreten, daß ins-gesamt nur jeweils eine Angelegenheit pro\nÜberprüfungs-verfahren vorgelegen habe. Hierfür falle jeweils nur\neine Gebühr nach § 91 Nr. 2 BRAGO an; hiermit sei auch das\nBeschwerdeverfahren abgegolten.\n\n18\n\nGegen diese Festsetzungen hat der\nPflichtverteidiger unter dem 16. November 1995 Erinnerung\neingelegt. Er ist der Meinung, daß die Überprüfung der Aussetzung\nder Maßregel aus dem Urteil des Landgerichts Wuppertal und der\nRestfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Bielefeld nicht\nals einheitliche Angelegenheit zu betrachten sei. Im übrigen seien\njedenfalls für das Maßregelvollstreckungsverfahren die Gebühren -\nauch aus verfassungsrechtlichen Gründen - nach § 112 und nicht nach\n§ 91 BRAGO zu bestimmen.\n\n19\n\nDer Vorsitzende der\nStrafvollstreckungskammer hat durch Beschluß vom 7. März 1996 die\nErinnerung (auch unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung\ndes Senats) verworfen.\n\n20\n\nGegen diese Entscheidung richtet sich\ndie von Rechtsanwalt R. unter dem 15. März 1996 eingelegte\nBeschwerde, die - nachdem die Sache dem Senat im August 1996\nvorgelegt worden war - unter dem 6. September 1996 im einzelnen\nnäher begründet worden ist.\n\n21\n\nII.\n\n22\n\nDas Rechtsmittel ist als Beschwerde\nnach § 98 Abs. 3 BRAGO statthaft und auch sonst zulässig; der\nBeschwerdewert (§ 304 Abs. 3 Satz 2 StPO) ist erreicht.\n\n23\n\nIn der Sache ist die Beschwerde nicht\nbegründet.\n\n24\n\nDie dem Pflichtverteidiger aus der\nStaatskasse zu gewährende Vergütung ist unter dem 27. Oktober 1995\nzu-treffend festgesetzt worden. Die Vergütung des Rechts-anwalts in\ndem Verfahren auf Überprüfung, ob die weite-re Vollstreckung der\nUnterbringung zur Bewährung auszu-setzen ist (§§ 67 d Abs. 2, 67 e\nStGB), richtet sich nach § 91 und nicht nach § 112 BRAGO. Dies\nentspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß\nvom 12. November 1991, 2 Ws 275/91), die auch mit der Ansicht etwa\ndes OLG Koblenz (NStZ 90, 345) überein-stimmt. Der\nentgegenstehenden, auf die Anwendbarkeit des § 112 BRAGO\nabstellenden Meinung (OLG Düsseldorf JurBüro 85, 729; OLG Stuttgart\nMDR 94, 312 = StV 93, 653 = Rechtspfleger 94, 126; dem folgend\nnunmehr - ohne gesonderte Begründung - Gerold-Schmidt/Madert,\nBRAGO, 12. Aufl., § 112 Rdnr. 1 und Hartmann, Kostengesetze, 26.\nAufl., § 112 BRAGO Rdnr. 14) vermag der Senat nicht zu folgen.\n\n25\n\nWeil das Rechtsmittel aus den\nnachstehenden Gründen ohnehin keinen Erfolg hat, kann dahinstehen,\nob für das Verfahren 63 StVK 506-507/93 eine (erneute)\nKosten-festsetzung auf die Anträge vom 21. April 1995 hin auch\nschon deswegen ausgeschlossen war, weil für dieses Ver-fahren -\nsowohl von dem Pflichtverteidiger als auch bei dem Landericht\nAachen unbemerkt geblieben - die Kosten-festsetzung bereits unter\ndem 2. Februar 1994 (Bl. 375 R V-Heft) erfolgt war und der Antrag\nvom 21. April 1995 auch nicht etwa als Erinnerung gegen die\nvorangegangene Kostenfestsetzung verstanden worden ist.\n\n26\n\n1.\n\n27\n\nDie Tätigkeit des Rechtsanwalts, der\neinen Unterge-brachten in dem Verfahren zur Überprüfung, ob die\nweitere Vollstreckung der Unterbringung in einem psych-iatrischen\nKrankenhaus zur Bewährung auszusetzen ist, vertritt, ist eine\nTätigkeit in Strafsachen, die dem Sechsten Abschnitt (§§ 83 bis\n103) der Bundesgebühren-ordnung für Rechtsanwälte unterfällt. Es\nhandelt sich hierbei gebührenrechtlich - da das Verfahren in der\nHauptsache mit dem erkennenden Urteil abgeschlossen ist und somit\nnicht die §§ 83 bis 90 BRAGO zur Anwendung kommen - um eine\nEinzeltätigkeit nach § 91 BRAGO (ebenso OLG Koblenz NStZ 90, 345;\ndort von der Recht-sprechung des hier entscheidenden Senats\nabweichend nur zu der - vorliegend nicht entscheidungserheblichen -\nFrage, ob die Gebühr nach §§ 91 Nr. 2, 97 BRAGO dem\nPflichtverteidiger für jedes Überprüfungsverfahren oder insgesamt\nnur einmal zusteht).\n\n28\n\nFür das Verfahren über eine\nReststrafenaussetzung zur Bewährung nach § 57 StGB entspricht es\neinhelliger Ansicht, daß sich die Vergütung des Rechtsanwalts - wie\nauch bei sonstigen Strafvollstreckungssachen - nach § 91 BRAGO\nrichtet (vgl. BayObLG NJW 62, 358; OLG Ol-denburg NJW 63, 170; OLG\nMünchen Rechtspfleger 77, 377; Göttlich-Mümmler, BRAGO, 18. Aufl.,\nStichwort \"Straf-sachen\" Anm. 8, 2 b; Hartmann, § 91 BRAGO Rdnr.\n13; Gerold-Schmidt/Madert § 91 Rdnr. 7; Riedel-Sußbau-er/Fraunholz,\nBRAGO, 7. Aufl., § 91 Rdnr. 4 und 9; Ma-dert, Anwaltsblatt 82,\n177).\n\n29\n\nNichts anderes kann für das Verfahren\nbetreffend eine Aussetzung der weiteren Unterbringung zur\nBewäh-rung gelten. Es sind nicht nur materiell-rechtlich die\nVoraussetzungen des § 67 d Abs. 2 StGB denen des § 57 Abs. 1 Satz 1\nNr. 2 StGB gleichgestellt (nämlich, ob verantwortet werden kann zu\nerproben, ob der Untergebrachte/Verurteilte außerhalb des Vollzugs\nkeine rechtswidrigen Taten/Straftaten mehr begehen wird). Auch\nprozessual zeigt die Verweisung des § 463 Abs. 3 StPO auf § 454\nStPO, daß das Verfahren über die Aussetzung der Vollstreckung von\nMaßregeln der Besserung und Sicherung dem Verfahren über die\nAussetzung eines Strafrestes gleichsteht. Zwar verkennt auch der\nSenat nicht, daß sich die Tätigkeit des Verteidigers in\nMaßregelvollstreckungssachen - gerade bei der Unterbringung in\neinem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB - im Einzelfall\nauch sehr umfangreich gestalten kann; der Verteidiger muß sich\nnicht nur mit dem die Unterbringung anordnenden Urteil, sondern\nauch mit psychiatrischen Sachverständigengutachten und den\närztlichen Stellungnahmen des jeweiligen Landeskrankenhauses\nauseinandersetzen; auch können gerade in Unterbringungssachen die\nAnhörungstermine oft zeitaufwendig sein. Doch wird hierdurch nicht\nin rechtlicher Hinsicht ein qualitativer Unterschied zur Tätigkeit\ndes Verteidigers in Strafvollstreckungssachen begründet, wie\ninsbesondere ein Vergleich mit der Regelung des § 57 a StGB ergibt:\nAuch bei der Frage der Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger\nFreiheitsstrafe - die gebührenrechtlich gleichfalls dem § 91 BRAGO\nunterliegt - ist in der Regel die Befassung mit einem komplexen\nSachverhalt (insbesondere auch zur Frage des § 57 a Satz 1 Nr. 2\nStGB) und die Auseinandersetzung mit einem\nSachverständigengutachten (§ 454 Abs. 1 Satz 5 StPO) geboten; auch\nhier können je nach Einzelfall sogar mehrere Gutachten\nvorliegen.\n\n30\n\nEs ist für die Einordnung der\nGebührenansprüche des Verteidigers schließlich auch ohne Bedeutung,\ndaß - worauf sich der Beschwerdeführer unter anderem beruft - bei\nder Überprüfung nach §§ 67 d Abs. 2, 67 e StGB die Fortdauer der -\ngrundsätzlich unbefriste-ten - Unterbringung weitgehend vom\nzugrundeliegenden Strafverfahren gelöst sei, und daß eine\nBeendigung der Unterbringung auch nach dem Grundsatz der\nVerhältnis-mäßigkeit in Betracht komme, während eine vorzeitige\nEntlassung aus der Strafhaft immer eine \"Endstrafe\" voraussetze.\nZum einen zeigt gerade die Fallgestaltung des § 57 a StGB, daß auch\neine Reststrafenaussetzung nicht nur zeitige Freiheitsstrafen\nbetrifft. Zum ande-ren ist die Bewertung der Tätigkeit des\nVerteidigers - und damit ihr Charakter als Einzeltätigkeit im Sinne\ndes § 91 BRAGO - nicht von der Begründung der dann in der\ngerichtlichen Entscheidung auszusprechenden Rechts-folge - ob\nBeendigung der Unterbringung wegen günstiger Sozialprognose oder\naus Gründen der Verhältnismäßigkeit oder ob Ablehnung von beidem -\nabhängig.\n\n31\n\n2.\n\n32\n\nErgibt sich schon aus dem Vorstehenden,\ndaß § 91 BRAGO Anwendung findet, so ist hiermit der\nentgegenstehenden Ansicht des OLG Stuttgart (MDR 94, 312; dem\nfolgend Hartmann § 112 BRAGO Rdnr. 14) die Grundlage entzogen,\nwonach die Vergütung der Tätigkeit des Verteidigers im\nÜberprüfungsverfahren nach § 67 e StGB in der BRAGO nicht\nausdrücklich geregelt sei und zur Schließung dieser\n\"Regelungslücke\" eine entsprechende Anwendung des § 112 BRAGO\ngeboten sei.\n\n33\n\nEine Regelungslücke besteht gerade\nnicht. Einschlägig ist § 91 BRAGO (wobei in dieser Bestimmung etwa\nauch die Fälle der §§ 57, 57 a StGB nicht ausdrücklich genannt sind\nund dennoch von ihr umfaßt werden), weil es beim Untergebrachten\nwie beim Verurteilten um dessen Verteidigung wegen einer\nFolgeentscheidung in einer Strafsache geht. Von einer\nRegelungslücke kann auch nicht deswegen ausgegangen werden, weil -\nso OLG Stuttgart a.a.0. - bei einem sachgerechten Verständnis der\numfassend gebotenen Tätigkeit des Verteidigers im\nUnterbringungsverfahren diese mit den Gebühren des § 91 BRAGO\n\"nicht ausreichend abgegolten\" sei. Die Festle-gung der Höhe der\nGebühren obliegt dem Gesetzgeber; so-lange eine - möglicherweise\nwünschenswerte - Differen-zierung und Festlegung höherer Gebühren\nfür bestimmte von § 91 BRAGO erfaßte Tätigkeitsbereiche nicht\nerfolgt ist, ist das Gericht hieran gebunden. Im übrigen kann - wie\nder Senat auch schon in seiner Entscheidung vom 12. November 1991,\n2 Ws 475/91, festgehalten hat - dem Umfang der Tätigkeit des\nPflichtverteidigers auch in Maßregelvollstreckungssachen durch\neinen Antrag auf Be-willigung einer Erhöhung der Vergütung nach §\n99 BRAGO entsprochen werden, falls im Einzelfall die nach § 91 Nr.\n2 BRAGO angefallene gesetzliche Vergütung keinen angemessenen\nAusgleich für eine besonders umfangreiche oder schwierige Tätigkeit\ndarstellt. Wegen dieser Mög-lichkeit eines Ausgleichs nach § 99\nBRAGO greifen auch die von dem Beschwerdeführer geäußerten\nverfassungs-rechtlichen Bedenken gegen die Anwendung des § 91 statt\ndes § 112 BRAGO nicht durch.\n\n34\n\nErst recht wäre eine unmittelbare\nAnwendung des § 112 BRAGO (so wohl - dies aber schon voraussetzend\nund nicht eigentlich begründend - OLG Düsseldorf JurBüro 85, 729;\ndem folgend - wiederum ohne eigene Begründung -\nGerold-Schmidt/Madert § 112 Rdnr. 1) ausgeschlossen:\n\n35\n\n§ 112 Abs. 1 BRAGO betrifft\ngerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen, wie sie\nbundesrechtlich zunächst durch das Gesetz über das gerichtliche\nVerfahren bei Freiheitsentziehungen - FEVG - vom 29. Juni 1956\n(BGBl. I S. 599) geregelt worden und wie sie darüber hinaus in\nGesetzen und Verordnungen der Länder normiert sind; ferner werden\nnach § 112 Abs. 5 BRAGO vormundschafts-gerichtliche\nUnterbringungsmaßnahmen erfaßt (vgl. Hart-mann, § 112 BRAGO Rdnr.\n1; Riedel-Sußbauer/Fraunholz § 112 Rdnr. 1; Mümmler JurBüro 81,\n235). Die Gebührenbe-stimmung des § 112 BRAGO gilt somit (nur) für\nVerfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (einschließlich\nVer-fahren in Abschiebungshaftsachen, hierzu OLG Düsseldorf JurBüro\n81, 234 mit zust. Anm. Mümmler), nicht also für Strafsachen\n(Hartmann § 112 BRAGO Rdnr. 1; ebenso - und somit in Widerspruch zu\nder an selber Stelle zur Über-prüfung der Unterbringung nach § 67 e\nStGB vertretenen Ansicht - Gerold-Schmidt/Madert § 112 Rdnr. 1).\nDer An-wendungsbereich des § 112 BRAGO ist daher, soweit es um\nBundesrecht geht, ebensogroß wie der des FEVG\n(Riedel-Sußbauer/Fraunholz a.a.0.). Die strafrechtlichen\n(Fol-ge-)Entscheidungen nach §§ 67 d Abs. 2, 67 e StGB kön-nen\ndaher hiervon nicht erfaßt sein.\n\n36\n\nFolglich kann sich auch die Vergütung\nspeziell eines Pflichtverteidigers nicht nach § 112 BRAGO richten.\nDer Beschwerdeführer wurde als Pflichtverteidiger nach § 140 Abs. 2\n(für das Vollstreckungsverfahren: analog) StPO beigeordnet; nicht\nhingegen ist er beigeordneter Rechtsanwalt im Sinne des § 112 Abs.\n4 BRAGO (der zwar \"wie\" ein Pflichtverteidiger Gebühren geltend\nmachen kann, Gerold-Schmidt/Madert § 112 Rdnr. 10, der aber eben\nnicht Pflichtverteidiger ist). Beiordnungen nach § 112 Abs. 4 BRAGO\nkommen nach Landesrecht in Betracht (Hartmann § 112 BRAGO Rdnr.\n16); darum geht es hier nicht. Somit bestimmt sich die\nPflichtverteidigervergü-tung des nach § 41 Abs. 2 StPO bestellten\nBeschwerde-führers unmittelbar nach § 97 Abs. 1 BRAGO und daher\nnach dem in dieser Vorschrift in Bezug genommenen § 91 BRAGO.\n\n37\n\n3.\n\n38\n\nInfolge der Anwendbarkeit des § 91\nBRAGO (und nicht des § 112 BRAGO mit der dortigen Differenzierung\nin Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2) erhält der Beschwerdeführer die Gebühr\ndes § 91 Nr. 2 BRAGO i.V.m. § 97 Abs. 1 BRAGO für das jährliche\nÜberprüfungsverfahren jeweils nur einmal. Zu dem Verfahren auf\nÜberprüfung der Fortdauer der Unter-bringung (ebenso wie zu einem\nVerfahren über eine be-dingte Straufaussetzung zur Bewährung)\ngehört wegen der in § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO (i.V.m. § 463 Abs. 3\nSatz 1 StPO) getroffenen Regelung auch die mündliche Anhörung des\nVerurteilten und für den Pflichtverteidiger die Teilnahme an dem\nAnhörungstermin. Weil die Gebühren des § 91 BRAGO Pauschgebühren im\nSinne des § 13 Abs. 1 BRA-GO sind, decken sie die gesamte Tätigkeit\ndes Rechtsan-walts vom Anfang bis zur Erledigung der Angelegenheit\nab. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers in dem Verfah-ren vor der\nStrafvollstreckungskammer stellte deshalb jeweils eine Einheit dar\nund wird durch eine Gebühr abgegolten. Diese ist zutreffend mit\n200,-- DM festge-setzt worden.\n\n39\n\nAuch eine besondere Gebühr für das\nBeschwerdeverfahren 2 Ws 180/95 ist nicht angefallen. Die Tätigkeit\ndes Verteidigers im Beschwerdeverfahren wird durch die Gebühr der\nInstanz, gegen deren Entscheidung sich die Beschwerde richtet,\nabgegolten; insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen zu\nZiffer 2 des angefoch-tenen Beschlusses vom 14. Juni 1996 und die\ndortigen Nachweise. Hat der Rechtsanwalt Anspruch auf eine Gebühr\nnach § 91 Nr. 2 BRAGO, so wird dadurch auch die Einlegung des\nRechtsmittels (die nur dann nach § 91 Nr. 1 BRAGO anfällt, wenn dem\nRechtsanwalt nicht \"sonst die Verteidigung übertragen ist\") mit\numfaßt (vgl. Gerold-Schmidt/Madert § 91 Rdnr. 6).\n\n40\n\n4.\n\n41\n\nUnbegründet ist die Beschwerde\nschließlich auch, soweit der Pflichtverteidiger meint, die\nÜbrprüfung nach §§ 67 d Abs. 2, 67 e StGB (zu dem Urteil des\nLandgerichts Wuppertal) und nach § 57 Abs. 1 StGB (zu dem Urteil\ndes Landgerichts Bielefeld) sei nicht als einheitliche\nAn-gelegenheit zu betrachten.\n\n42\n\nDabei kommt es nicht nur darauf an, daß\n- was aller-dings in dem angefochtenen Beschluß zutreffend\nfestge-stellt ist - die Pflichtverteidigerbestellung vom 7.\nDezember 1988 sich nur auf das Unterbringungsverfahren bezog (auch\nder Beschluß der Strafvollstreckungskammer vom selben Tage betrifft\nausschließlich die Ablehnung der Aussetzung der weiteren\nUnterbringung zur Bewäh-rung). Auch kann offenbleiben, ob für die\nStrafvoll-streckungskammer (wie seit dem 3. Dezember 1991\ngehand-habt) Veranlassung bestand, in die ablehenden\nEntschei-dungen auch die Ablehnung der Reststrafaussetzung aus dem\nUrteil des Landgerichts Bielefeld mit einzubezie-hen; jedenfalls\nhat der Pflichtverteidiger - entgegen der jetzigen\nBeschwerdebegründung - keine entsprechen-den Anträge gestellt.\n\n43\n\nDie von der Strafvollstreckungskammer\njeweils enheit-lich entschiedene Frage der Aussetzung der\nVollstrek-kung der weiteren Unterbringung bzw. der\nRestfreiheits-strafe stellt auch gebührenrechtlich eine Einheit\ndar, obwohl ihr zwei gesonderte Akten und Urteile zugrun-deliegen.\nDie Fallgestaltung liegt nicht anders als bei der Frage der\nReststrafaussetzung bezüglich zweier Freiheitsstrafen; auch hier\nkann in Ansehung des § 454 b Abs. 3 StPO nur einheitlich\nentschieden werden. Die Argumentation des Beschwerdeführers, daß\nwegen des für die Unterbringung geltenden Gesichtspunkts der\nVerhält-nismäßigkeit \"beide Verfahren\" zu getrennten Ergebnis-sen\nführen könnten, läßt außer acht, daß es nur auf die Veranlassung\nder Überprüfung, nicht auf das Verfahrens-ergebnis abzustellen\nist.\n\n44\n\n5.\n\n45\n\nDas Verfahren über die Beschwerde ist\ngebührenfrei; Ko-sten werden nicht erstattet (§ 89 Abs. 4\nBRAGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312013","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-10-09/2-ws-413-414-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 454","ref_norm":"454","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67e","ref_norm":"67e","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 463","ref_norm":"463","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67d","ref_norm":"67d","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 454b","ref_norm":"454b","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312013","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312013","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-10-09/2-ws-413-414-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312013","retrieved":"2026-07-09 03:42:49.387023+00:00"}}