{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:1008.3U10.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":"3. Zivilsenat","decided":"1996-10-08","aktenzeichen":"3 U 10/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das am 14. Dezember 1995 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 1 O 94/95 - wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\nDie in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung der\nBeklagten hat in der Sache keinen Erfolg.\n\nZu Recht hat das Landgericht eine Haftung der Beklagten gemäß §§\n823 BGB, 7, 17, 18 StVG, 3 Pflichtversicherungsgesetz für die dem\nKläger durch den Unfall vom 11.11.1994 entstandenen Schäden in Höhe\nder von ihm geltend gemachten Quote von 80 % bejaht; denn der\nBeklagte zu 3. hat den Unfall unter Verstoß gegen § 9 Abs. 1 StVO\nschuldhaft verursacht. Hingegen ist dem Kläger keine schuldhafte\nVerletzung seiner Wartepflicht gemäß § 8 StVO anzulasten. Der Senat\nhält übereinstimmend mit dem Landgericht die Aussage des Zeugen\nSch. für glaubhaft, wonach der Beklagte zu 3. durch Betätigung des\nrechten Blinkers und Herabsetzung seiner Geschwindigkeit den\nEindruck erweckt hat, in die G. Straße abbiegen zu wollen. Für die\nRichtigkeit seiner Bekundungen sprechen die objektiven Umstände des\nUnfallgeschehens. Unstreitig hat der Kläger an der Einmündung der\nG. Straße in die L.straße gestanden. Nach den polizeilichen\nFeststellungen (Bl. 2 d. Bußgeldakte) und dem Gutachten des\nSachverständigen C. befand sich die Anstoßstelle am linken vorderen\nKotflügel des klägerischen Fahrzeugs und am rechten vorderen\nKotflügel des Pkws der Beklagten. Damit steht die Angabe des Zeugen\nSch. in Einklang, das Fahrzeug des Klägers habe sich zum Zeitpunkt\ndes Zusammenstoßes ca. 1 m in der L.straße befunden. Der Kläger war\nalso gerade erst angefahren und der Beklagte zu 3. kann zum\nZeitpunkt des Losfahrens des Klägers tatsächlich nur wenige Meter\nvon der Einmündung entfernt gewesen sein. Der Senat hält es für\nwenig wahrscheinlich, daß ein Verkehrsteilnehmer, der zunächst in\nErfüllung seiner Wartepflicht an der Einmündung in die\nVorfahrtsstraße angehalten hat, sodann sehenden Auges unmittelbar\nvor einem herannahenden Vorfahrtsberechtigten in den\nKreuzungsbereich einfährt, wenn dessen Verhalten nicht auf eine\nAbbiegeabsicht schließen läßt; denn - anders als in dem Fall, daß\nsich der Vorfahrtsberechtigte noch in größerer Entfernung befindet\nund der Wartepflichtige etwa infolge einer Fehleinschätzung der\ngefahrenen Geschwindigkeit glaubt, den Einbiegevorgang noch\nrechtzeitig beenden zu können - ist hier offensichtlich, daß es\nbeim Geradeausfahren des Vorfahrtsberechtigten zwangsläufig zur\nKollision kommen wird. Demgegenüber erscheint es plausibel, daß der\nBeklagte zu 3, der unstreitig in die ca. 100 m hinter der G. Straße\neinmündende E. Straße abbiegen wollte, verfrüht seinen Blinker\ngesetzt und seine Geschwindigkeit vermindert hat. Die Beklagte zu\n2. hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch selbst\nangegeben, der Beklagte zu 3. habe im Hinblick auf das an der\nEinmündung stehende Fahrzeug des Klägers den Fuß vom Gas genommen.\nNach alledem hat der Senat keinen Zweifel daran, daß der Beklagte\nzu 3. entsprechend der Aussage des Zeugen Sch. den rechten Blinker\nbetätigt und seine Geschwindigkeit herabgesetzt und so beim Kläger\nden falschen Eindruck hervorgerufen hat, er wolle in die G. Straße\nabbiegen.\n\nDie Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens zu der\nFrage, mit welcher Geschwindigkeit der Beklagte zu 3 zum Zeitpunkt\nder Kollision fuhr, kommt nicht in Betracht, da es an ausreichenden\nAnknüpfungstatsachen fehlt. Eine polizeiliche Unfallskizze, aus der\nsich der genaue Kollisionsort und etwaige Bremsspuren ergeben\nkönnten, ist nicht vorhanden. Ansonsten liegen nur Lichtbilder\nbezüglich der am Fahrzeug des Klägers entstandenen Schäden in\nFotokopie vor. Nach den Erfahrungen des Senats erscheint es\nausgeschlossen, daß die genaue Geschwindigkeit allein anhand der\nverursachten Unfallschäden ermittelt werden kann. Im übrigen läßt\ndie Höhe des entstandenen Sachschadens nicht ohne weiteres den\nRückschluß auf eine höhere Geschwindigkeit des Fahrzeugs der\nBeklagten zu. Gerade bei einem Anstoß an der vorderen Fahrzeugecke\nkönnen schon durch einen Aufprall mit relativ geringer\nGeschwindigkeit Schäden an zahlreichen Fahrzeugteilen mit\nentsprechend hohen Reparaturkosten verursacht werden.\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten durfte der Beklagte zu 3.\nden rechten Blinker nicht schon vor der Einmündung der G. Straße in\ndie L.straße betätigen. Ein Blinkzeichen ist rechtzeitig im Sinne\nvom § 9 Abs. 1 Satz 1 StVO, wenn sich der Verkehr auf das Abbiegen\neinstellen kann, wobei weniger die Entfernung zum Abbiegepunkt als\nvielmehr die Zeit zwischen Anzeigebeginn und Abbiegen unter\nBerücksichtigung der Fahrgeschwindigkeit maßgeblich ist.\nAndererseits darf das Richtungszeichen nicht so früh gegeben\nwerden, daß der Verkehr über den Ort des Abbiegens getäuscht wird;\nder Blinker ist also in der Regel erst dann zu betätigen, wenn in\ndie nächste Querstraße eingebogen werden soll. Das Anzeigen 80 m\nvor dem Abbiegen ist nur dann nicht verfrüht, wenn es nach der\nÖrtlichkeit nicht mißverständlich ist (vgl. Jagusch/Hentschel,\nStVR, StVO § 9 Rdnr. 20 m.w.N.; Mühlhaus StVO § 9 Rdnr. 11). Im\nvorliegenden Fall hätte der Beklagte zu 3. den rechten Blinker zur\nSignalisierung seiner Absicht, in die Eschweiler Straße abzubiegen,\nerst nach Passieren der Einmündung der G. Straße betätigen dürfen,\nzumal die Strecke von 100 m bei einer Geschwindigkeit von 45 - 50\nkm/h bei weitem ausreichte. Das Blinken schon vor der Einmündung\nder G. Straße war für andere Verkehrsteilnehmer, insbesondere den\nan der Einmündung wartenden Kläger irreführend. Dies mußte dem\nBeklagten zu 3., der den Kläger dort unstreitig hatte stehen sehen,\nauch klar sein. Er hat den Unfall daher fahrlässig\nherbeigeführt.\n\nDemgegenüber streitet zu Gunsten des Klägers der im\nVerkehrsrecht geltende Vertrauensgrundsatz, der auch auf das\nVerhältnis des Wartepflichtigen zum Vorfahrtsberechtigten anwendbar\nist. Betätigt der Vorfahrtsberechtigte den rechten\nFahrtrichtungsanzeiger und setzt gleichzeitig seine Geschwindigkeit\nerkennbar herab, so darf der Wartepflichtige grundsätzlich darauf\nvertrauen, daß er nach rechts in die nächste einmündende Straße\nabbiegen werde (vgl. OLG Oldenburg NZV 92, 455; OLG Hamm DAR 91,\n270, jeweils m.w.N.). Zwar gilt dieser Vertrauensgrundsatz nicht\nuneingeschränkt. Unter den Umständen des Einzelfalls kann es\nvielmehr die Sorgfaltspflicht des Wartepflichtigen gebieten, so\nlange zu warten, bis durch den Beginn der Fahrtrichtungsänderung\ndes Bevorrechtigten unzweifelhaft erkennbar wird, wohin er konkret\neinzubiegen beabsichtigt. So ist zu berücksichtigen, ob Anzeichen\ndafür bestehen, daß die Betätigung des Blinkers möglicherweise\neinen anderen Grund haben könnte, wie z.B. das Vergessen des\nZurückstellens nach einem Überholen und Wiedereinordnen oder die\nAbsicht, am rechten Straßenrand anzuhalten. Insbesondere gilt dies\nauch, wenn in geringer Entfernung hinter der untergeordneten Straße\nweitere Straßen einmünden oder sich Einfahrten befinden, auf die\nsich die Fahrtrichtungsanzeige ebenfalls beziehen kann (OLG\nOldenburg a.a.O. und OLG Hamm VRS 61, 52 f.).\n\nAndererseits dürfen aber auch die Anforderungen an die Sorgfalt\ndes Wartepflichtigen nicht überspannt werden. So ist es, um eine\nAushöhlung des Vertrauensgrundsatzes zu vermeiden, nicht\nerforderlich, in jedem Fall ganz eindeutige Anzeichen für die\nEinleitung des Abbiegevorganges abzuwarten. Liegen etwa die anderen\neinmündenden Straßen so weit entfernt, daß dem Bevorrechtigten die\nBetätigung des Blinkers auch noch nach dem Passieren des\nWartepflichtigen ohne Gefährdung ihm folgender Fahrzeuge möglich\nwäre, so ist für eine Einschränkung des Vertrauensgrundsatzes kein\nRaum. Den Bevorrechtigten trifft dann vielmehr das alleinige\nVerschulden. Die Entscheidung des LG Münster (VRS 72, 166 f.)\nwonach der Wartepflichtige nach den Grundsätzen der defensiven\nFahrweise in jedem Fall abwarten muß, bis der Vorfahrtsberechtigte\nden Abbiegevorgang tatsächlich einleitet, erscheint dem Senat als\nzu weitgehend.\n\nIm vorliegenden Fall hat der Beklagte zu 3. den Blinker erst vor\nder Einmündung der G. Straße betätigt. Es bestand für den Kläger\nalso kein Grund zu der Annahme, er habe vergessen, ein vorheriges\nSignal zurückzustellen. Die Eschweiler Straße lag mit 100 m auch so\nweit von der G. Straße entfernt, daß er nicht annehmen konnte, der\nBeklagte zu 3. wolle erst dort abbiegen. Hinzu kam die Herabsetzung\nder Geschwindigkeit, die auf ein Abbiegen in die G. Straße\nschließen ließ. Unter diesen Umständen ist dem Kläger nicht\nvorzuwerfen, daß er im Vertrauen auf die Abbiegeabsicht des\nBeklagten zu 3. in den Kreuzungsbereich eingefahren ist.\n\nZu Lasten des Klägers kommt daher allenfalls eine Anrechnung der\nBetriebsgefahr seines Wagens in Betracht. Diese ist bei der\nBerechnung der Klageforderung mit einer Quote von 20 % angemessen\nberücksichtigt.\n\nBei alledem war die Berufung der Beklagten mit der Kostenfolge\naus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht\nauf § 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer der\nBeklagten: 11.766,98 DM.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-10-08/3-u-10-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-10-08/3-u-10-96","retrieved":"2026-10-25 20:21:14.942896+00:00"},"card":{"id":"olg-koeln/1996-10-08/3-u-10-96","court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","panel":"3. 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