{"status":"available","doknr":"OLD312014","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:1008.22W31.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-10-08","aktenzeichen":"22 W 31/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie der Form nach nicht zu beanstandende sofortige Beschwerde\ndes Beklagten zu 2) hat auch in der Sache Erfolg. Das Landgericht\nhat dem Beklagten zu 2) zu Unrecht die durch seine Säumnis\nveranlaßten Kosten auferlegt.\n\n3\n\nDabei kann vorliegend die Entscheidung der Frage, ob im Falle\nder Klagerücknahme die Vorschrift des § 344 ZPO überhaupt zur\nAnwendung kommt oder nicht (siehe hierzu den Überblick bei\nBaumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO, 53. Aufl., § 269 Rn. 34)\ndahingestellt bleiben. Denn selbst dann, wenn grundsätzlich die\nAnwendbarkeit des § 344 ZPO auch bei Klagerücknahme zu bejahen sein\nsollte, können dem Beklagten zu 2) die durch seine Säumnis\nveranlaßten Kosten deshalb nicht auferlegt werden, weil das\nVersäumnisurteil vom 4.4.1996 ihm gegenüber nicht \"in gesetzlicher\nWeise\" ergangen ist.\n\n4\n\nBei der Prüfung, ob ein Versäumnisurteil \"in gesetzlicher Weise\"\nergangen und demgemäß die Säumniskosten gem. § 344 ZPO dem\nBeklagten aufzuerlegen sind, ist ein objektiver Maßstab anzulegen;\nes kommt allein darauf an, ob dem Versäumnisurteil ein Erfordernis\nfehlte oder ein Hindernis entgegenstand, selbst wenn dies dem\nGericht bei Erlaß des Versäumnisurteils unbekannt und nicht\nerkennbar war (Stein-Jonas, ZPO, 20. Aufl., § 344 Rn. 6\nm.w.N.).\n\n5\n\nEin Versäumnisurteil ergeht gem. §§ 330, 331 ZPO - abgesehen von\nden Erfordernissen der Säumnis, des Prozeßantrags des Klägers und\nder Schlüssigkeit der Klage - nur dann \"in gesetzlicher Weise\",\nwenn auch die von Amts wegen zu prüfenden echten\nProzeßvoraussetzungen und die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen\n(MünchKomm./Prütting, ZPO, § 331 Rn. 4; Thomas-Putzo, ZPO, 19.\nAufl., § 344 Anm. 5). Insoweit entfällt die Geständnisfiktion des §\n331 Abs. 1 ZPO (MünchKomm./Prütting a.a.O., Rn. 13). Zu den von\nAmts wegen zu prüfenden Sachurteilsvoraussetzungen gehört auch die\nörtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Diese war hier für\ndie Klage gegenüber dem Beklagten zu 2) vor dem Landgericht Bonn\nnicht gegeben. Die Klage gegen ihn konnte zulässigerweise nur vor\ndem Gericht erhoben werden, bei dem er seinen allgemeinen\nGerichtsstand hatte, da für die Klage weder ein ausschließlicher\nnoch ein besonderer Gerichtsstand vor dem Landgericht Bonn\nbegründet war.\n\n6\n\nFür die Klage gegen die Mitgesellschafter einer BGB-Gesellschaft\nergibt sich kein besonderer Gerichtsstand aus dem Sitz dieser\nGesellschaft. § 17 ZPO ist schon auf die BGB-Gesellschaft selbst\nnicht anwendbar, da sie nicht passiv parteifähig ist. Angesichts\ndessen kann der Sitz der Gesellschaft erst recht keinen besonderen\nGerichtsstand begründen, wenn gegen die einzelnen Gesellschafter\ngeklagt wird.\n\n7\n\nAus der Tatsache allein, daß die Mitgesellschafter der Klägerin\nnach ihrem Vortrag als Gesamtschuldner gehaftet hätten, ergibt sich\nebenfalls kein besonderer oder gar ausschließlicher\nGerichtsstand.\n\n8\n\nMangels örtlicher Zuständigkeit, die von Amts wegen zu prüfen\nwar, durfte somit kein Versäumnisurteil gegen den Beklagten zu 2)\nergehen. Die Voraussetzungen des § 344 ZPO waren daher ihm\ngegenüber nicht erfüllt.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.\n\n10\n\nStreitwert für das Beschwerdeverfahren:\n\n11\n\nWert der durch die Säumnis des Beklagten zu 2) veranlaßten Kosten.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312014","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-10-08/22-w-31-96","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 330","ref_norm":"330","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312014","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312014","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-10-08/22-w-31-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312014","retrieved":"2026-07-09 03:42:49.477056+00:00"}}