{"status":"available","doknr":"OLD312022","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:1007.26W13.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-10-07","aktenzeichen":"26 W 13/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie gemäß §§ 9 Abs. 2 BRAGO, 25 Abs. 3 GKG statthafte und auch\nim übrigen zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne\nErfolg.\n\n3\n\n1. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war das\nLandgericht nach § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG befugt, die\nStreitwertfestsetzung gemäß dem Beschluß des Amtsgerichts Rheinbach\nvom 4. Januar 1996 zu ändern. Eine Einschränkung der\nAbänderungsbefugnis in dem von dem Beschwerdeführer angenommenen\nSinne ist weder dem Wortlaut noch dem Sinn des Gesetzes zu\nentnehmen.\n\n4\n\n2. Eine Zusammenrechnung der Werte von Haupt- und Hilfsantrag\ngemäß § 19 Abs.1 Satz 2 GKG kam im vorliegenden Fall schon deshalb\nnicht in Betracht, weil der Hauptantrag, bevor es zu einer\nEntscheidung im Sinne des § 19 Abs.1 Satz 2 GKG kam,\nzurückgenommen worden war. Der allein noch rechtshängige frühere\nHilfsantrag war damit im Zeitpunkt der Entscheidung zum Hauptantrag\ngeworden, womit es an einem Sachverhalt, der eine Zusammenrechnung\nnach § 19 Abs.1 Satz 2 GKG rechtfertigen könnte, fehlt.\n\n5\n\n3. Schließlich hat das Landgericht zu Recht berücksichtigt, daß\nes in dem vorliegenden Verfahren nicht um die Befriedigung, sondern\nnur um die Sicherung eines Zahlungsanspruchs ging. Die Bewertung\ndes Sicherungsinteresses mit rd. 50% der Hauptforderung ist nicht\nzu beanstanden. Anderweitige Angaben zum Streitwert in der\nAntragsschrift, die auch von einer unzutreffenden Rechtsauffassung\nbeeinflußt gewesen sein mögen, waren weder für das Landgericht\nbindend, noch boten sie einen sachlichen Anlaß, den Streitwert\nabweichend von dem angefochtenen Beschluß festzusetzen.\n\n6\n\n4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt, § 25 Abs. 4\nGKG","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312022","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-10-07/26-w-13-96","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312022","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312022","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-10-07/26-w-13-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312022","retrieved":"2026-07-09 03:42:50.012069+00:00"}}