{"status":"available","doknr":"OLD312020","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:1007.16WX222.96.01","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-10-07","aktenzeichen":"16 Wx 222/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige sofortige weitere Beschwerde führt zur Aufhebung\ndes angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an\ndas Landgericht. Der landgerichtliche Beschluß hält der rechtlichen\nNachprüfung nicht in allen Punkten stand.\n\n3\n\nAllerdings hat das Landgericht mit zutreffender Begründung, der\nder Senat sich anschließt, die Voraussetzungen für die Anordnung\nvon Abschiebungshaft für den Fall bejaht, daß der Betroffene sich\nauf freiem Fuß befunden hätte. Dies wird auch vom Betroffenen\nselbst nicht mehr in Zweifel gezogen. Im vorliegenden Fall bestand\naber Anlaß, die Notwendigkeit einer Abschiebungshaft besonders zu\nprüfen, weil der Betroffene sich in Untersuchungshaft befand, die\nvorrangig zu vollstrecken ist, so daß eine gleichwohl angeordnete\nAbschiebungshaft nur im Anschluß an die laufende Untersuchungshaft\nnach deren Beendigung in Frage kam. Eine während vollzogener\nUntersuchungshaft gleichzeitig angeordnete Abschiebungshaft ist\ngegenstandslos. Für deren Anordnung fehlt es am\nRechtsschutzinteresse.\n\n4\n\nLegt man den angefochtenen Beschluß dahin aus, daß die\nAbschiebungshaft beginnend mit dem Ende der Untersuchungshaft und\nlängstens befristet bis zum Ablauf des 01.11.1996 angeordnet ist,\nist auch eine solche Maßnahme nur gerechtfertigt, wenn mit einem\nEnde der Untersuchungshaft vor Fristablauf zu rechnen ist, weil\nsonst kein Bedürfnis für die ins Leere gehende Anordnung besteht.\nHierzu hat das Landgericht keinerlei Feststellungen getroffen.\n\n5\n\nDarüber hinaus ist eine vom Ende der Untersuchungshaft bis zu\neinem bestimmten Datum befristete Abschiebungshaft, was ihre Dauer\nangeht, zu unbestimmt. Die Abschiebungshaft ist nicht datumsmäßig,\nsondern ihrer genauen Dauer nach zu begrenzen. Diese Bemessung muß\ndem Tatrichter vorbehalten bleiben.\n\n6\n\nBei der neuen Behandlung der Sache wird das Landgericht\naufzuklären haben, ob der Betroffene sich derzeit - wie er\nbehauptet und vom Rechtsbeschwerdegericht nicht berücksichtigt\nwerden kann - nicht mehr in Untersuchungshaft befindet. In diesem\nFalle käme eine - wegen des Verbots der reformatio in peius -\nnunmehr bis zum 01.11.1996 befristete Abschiebungshaft in Betracht,\nweil eine solche Haftdauer von der Ausländerbehörde wegen der\nbesonderen Verhältnisse im Falle des Betroffenen als notwendig\ndargelegt ist. Sollte sich der Betroffene hingegen nach wie vor in\nUntersuchungshaft befinden, müßte das Rechtsschutzinteresse für\neine etwaige Abschiebungsüberhaft festgestellt und diese ihrer\nDauer nach bestimmt werden.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung war dem Landgericht vorzubehalten.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312020","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-10-07/16-wx-222-96","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312020","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312020","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-10-07/16-wx-222-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312020","retrieved":"2026-07-09 03:42:49.935865+00:00"}}