{"status":"available","doknr":"OLD312023","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:1004.20W37.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-10-04","aktenzeichen":"20 W 37/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n \n\n2\n\nG r ü n d e :\n\n3\n\n \n\n4\n\n \n\n5\n\n \n\n6\n\nIm Ausgangsverfahren sind die von den\nBeklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten mit\nKostenfest-setzungsbeschluß vom 26. Mai 1993 auf 899,57 DM nebst 4\n% Zinsen seit dem 16. März 1993 festge-setzt worden.\n\n7\n\n \n\n8\n\nMit der Behauptung, als\nRechtsschutzversichererin des Klägers für diesen die Gerichts- und\nAnwalts-kosten verauslagt zu haben, hat die Antragstelle-rin\nbeantragt, den vollstreckbaren Kostenfestset-zungsbeschluß auf sie\numzuschreiben.\n\n9\n\n \n\n10\n\nAuf dieses Gesuch hin hat die\nRechtspflegerin dem Schuldner folgende Mitteilung zustellen\nlassen:\n\n11\n\n \n\n12\n\n\"Ich darf sie darauf hinweisen, daß ich\ndem An-trag (auf Titelumschreibung) nur entsprechen kann, wenn mir\nihre ausdrückliche Einverständniserklä-rung vorliegt. Ohne ihre\nverbindliche Zustimmung müßte ich den Antrag zurückweisen. In\ndiesem Falle könnte die Antragstellerin ihren Anspruch jedoch im\nWege der Klage nach § 731 ZPO geltend machen, wodurch ihnen\nwahrscheinlich Kosten entstehen würden.\n\n13\n\n \n\n14\n\nNachdem der Schuldner diese ihm am 19.\nJuni 1996 zugestellte Mitteilung unbeantwortet gelassen hatte, hat\ndie Rechtspflegerin den Antrag auf Titelumschreibung mit Beschluß\nvom 11.7.1996 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des 17. und 19.\nSe-nats des OLG Köln (17 W 350/89; 17 W 306/89; 19 W 21/90; 17 W\n55/93) zurückgewiesen.\n\n15\n\n \n\n16\n\nDer dagegen gerichteten Erinnerung der\nAntragstel-lerin hat die Rechtspflegerin nicht abgeholfen. Dem hat\nsich das Landgericht aus den seiner Auf-fassung nach zutreffenden\nGründen des angefochte-nen Beschlusses der Rechtspflegerin\nangeschlossen und die Sache dem Senat zur Entscheidung\nvor-gelegt.\n\n17\n\n \n\n18\n\nDie Erinnerung ist zulässig.\n\n19\n\n \n\n20\n\nDie Erteilung einer vollstreckbaren\nAusfertigung ist in den Fällen von § 727 ZPO dem Rechtspfleger\nübertragen (§ 20 Ziffer 12 RpflG). Die gegen diese Entscheidung\nmögliche Erinnerung (§ 11 Abs. 1 Satz 1 RpflG) gilt, nachdem ihr\nweder die Rechtspflege-rin noch die Zivilkammer abgeholfen haben,\nals Be-schwerde gegen die von der Rechtspflegerin erlas-sene\nEntscheidung (§ 11 Abs. 2 Satz 5 RpflG).\n\n21\n\n \n\n22\n\nDie danach als Beschwerde geltende\nErinnerung der Antragstellerin führt zur Aufhebung des\nangefoch-tenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sa-che an\ndie zuständige Rechtspflegerin.\n\n23\n\n \n\n24\n\nDie Rechtspflegerin und ihm folgend die\nZivilkam-mer haben sich zur Begründung ihrer, dem angegrif-fenen\nBeschluß zugrundeliegenden Rechtsauffassung auf Entscheidungen des\n17. und 19. Zivilsenats des OLG Köln gestützt (17 W 350/89, 17 W\n306/89, 19 W 21/90 und 19 W 55/93). Der dort vertretenen Auffassung\nvermag sich der Senat nicht anzuschlie-ßen. Im obergerichtlichen\nMeinungsstreit zur Frage der Voraussetzungen einer Umschreibung des\nVoll-streckungstitels, der sich im wesentlichen an der Frage\nkristallisiert, ob § 138 ZPO auch im Verfah-ren nach § 727 ZPO\nanwendbar ist, schließt sich der Senat der Auffassung der dies\nbejahenden Ober-landesgerichte an (OLG Köln, 2 W 132/94, JurBüro\n1995, 94 = JMBLNW 1995, 6; OLG Köln 12 W 4/96; OLG Köln 24 W 11/96;\nOLG Köln, 26 W 15/95, Rechts-pfleger 96, 208, OLG Köln, 27 W 44/90,\nJurBüro 1991, 1000 f.; OLG Celle, JurBüro 1994, 741; OLG\nBraunschweig, JurBüro 1993, 240; OLG Düsseldorf, Rechtspfleger\n1991, 465 f.; OLG Koblenz, JurBüro 1990, 1675; OLG Saarbrücken,\nJurBüro 1991, 726; OLG Karlsruhe, JurBüro 1995, 93 und OLG\nFrankfurt, 25 W 88/95) an.\n\n25\n\n \n\n26\n\nIm Ausgangspunkt besteht Einigkeit\ndarüber, daß im Klauselerteilungsverfahren eine Titelumschrei-bung\nauf den Rechtsnachfolger nur vorgenommen werden kann, wenn die\nRechtsnachfolge offenkundig oder durch öffentliche oder öffentlich\nbeglaubigte Urkunden nachgewiesen ist. Dabei hat die\nRechs-pflegerin im vorstehenden Zusammenhang zu Recht angenommen,\ndaß die Anforderung des § 727 ZPO für den Nachweis der\nRechtsnachfolge auch für die An-tragstellerin als\nRechtsschutzversicherung gelten. Deren Rechtsnachfolge nach § 67\nVVG, 20 Abs. 2 ARB kann im Ausgangspunkt nicht als offenkundig\nangesehen werden. Vielmehr muß die Tatsache der Rechtsnachfolge\nhier ebenso durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte\nUrkunde nachgewiesen werden, an der es hier fehlt. Die Ansicht der\nAntragstellerin, daß sich der Nachweis der Rechts-nachfolge nach §\n727 ZPO erübrige, wenn diese kraft Gesetzes eingetreten sei, teilt\nder Senat nicht. Zutreffend ist zwar, daß die gesetzliche Regelung\nals solche eines Nachweises nicht bedarf. Das ändert aber nichts\ndaran, daß die Tatsachen, die zur Rechtsnachfolge kraft Gesetzes\nführen, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden\nnachgewiesen werden müssen, soweit die Tatsachen, aus denen dies\nhergeleitet werden kann, nicht als offenkundig anzusehen sind (§\n727 ZPO).\n\n27\n\n \n\n28\n\nOffenkundig im Sinne von § 727 ZPO i.V.\nmit § 291 ZPO ist eine Tatsache, wenn sie allgemein oder zumindest\naufgrund der jetzigen oder einer frühe-ren amtlichen Tätigkeit dem\nGericht bekannt ist. Danach aber sind die für einen\nForderungsübergang gemäß den §§ 767 VVG, 20 Abs. 2 ARB notwendigen\nVoraussetzungen generell nur insoweit offenkundig, als der Kläger\ndes Ausgangsrechtsstreits einen Kostenerstattungsanspruch gegen den\nBeklagten hat. Im weiteren ist weder allgemein noch\ngerichts-bekannt, ob zwischen der Antragstellerin und dem Kläger\nein Rechtsschutzversicherungsvertrag besteht, welchen Inhalt dieser\nhat und ob die An-tragstellerin für die dem Kläger entstehenden\nVer-fahrenskosten eingetreten ist oder diese erstattet hat.\n\n29\n\n \n\n30\n\nAllerdings besteht im Rahmendes o. g.\nMeinungsstreits auch Einigkeit darüber, daß die Erteilung einer\nvollstreckbaren Ausfertigung auch dann zulässig ist, wenn der\nSchuldner die Rechts-nachfolge zugesteht (Zöller-Stöber, 19. Aufl.,\n§ 727 Rdnr. 20; Schuschke, Vollstreckung und vorläufige\nRechtsschutz, § 727, Rdnr. 30; jeweils m.w.N.).\n\n31\n\n \n\n32\n\nEinigkeit besteht in diesem\nZusammenhang weiterhin darüber, daß die Erteilung einer\nvollstreckbaren Ausfertigung auch dann zulässig ist, wenn der\nSchuldner die Rechtsnachfolge, etwa im Rahmen sei-ner Anhörung (§\n730 ZPO) zugesteht (§ 288 ZPO).\n\n33\n\n \n\n34\n\nDaß diese Voraussetzung auch dann\nangenommen werden können, wenn der Schuldner im Rahmen sei-ner\nAnhörung den ihm dort mitgeteilten Tatsachen nicht entgegentritt (§\n138 Abs. 3 ZPO), wird von dem oben zitierten, dies verneinenden\nTeil der Rechtsprechung abgelehnt. Zur Begründung wird im\nwesentlichen ausgeführt, daß § 138 Abs. 3 ZPO auf ein\nkontradiktorisches Verfahren zugeschnitten sei, das innerhalb eines\nbestehenden Rechtsver-hältnisses jeder Partei besondere Pflichten\naufer-lege, die es allein rechtfertigten, an eine unter-lassene\nErklärung die Sanktion der Geständnisfik-tion zu knüpfen.\n\n35\n\n \n\n36\n\nDem kann in Übereinstimmung mit der\noben zitierten bejahenden Rechtsprechung nicht gefolgt werden.\n\n37\n\n \n\n38\n\nMit dem Klauselerteilungsverfahren\ngemäß § 727 ZPO will der Gesetzgeber dem Neugläubiger die\nMöglich-keit verschaffen, die Voraussetzungen der\nZwangs-vollstreckung auf einem vereinfachten Wege, unter Vermeidung\neiner dahingehenden Klage, (§ 731 ZPO) zu erreichen. Der danach bei\nder Anwendung des § 727 ZPO im Vordergrund stehende Gesichtspunkt\nder Prozeßökonomie rechtfertigt es, eine Klausel-umschreibung gemäß\n§ 727 ZPO auch dann zuzulassen, wenn der Schuldner im Rahmen seiner\nAnhörung keine Einwendungen gegen die Rechtsnachfolge des\nNeugläubigers erhoben hat. Diesem im Vordergrund stehenden\nGesichtspunkt der Prozeßökonomie wird nicht hinreichend Rechnung\ngetragen, wenn man den Gläubiger nur deshalb auf die mit weiteren\nKosten verbundene Klauselklage (§ 731 ZPO) verweisen wollte, weil\nnur dort dem Schweigen des Schuldners gemäß § 138 Abs. 3 ZPO\nGeständniswirkung zukommt. Gegen eine Beschränkung des § 138 Abs. 3\nZPO auf das kontradiktorische Verfahren, die dem Wortlaut der\nRegelung selbst nicht zu entnehmen ist, spricht auch der Umstand,\ndaß der Schuldner gemäß § 730 ZPO auch am Klauselverfahren des §\n727 ZPO gesetzlich zwingend zu beteiligen ist. Es ist, wie bereits\nder 2. und der 12. Zivilsenat des Oberlan-desgerichts Köln zum\nAusdruck gebracht haben, (2 W 132/94 a.a.O; 12 W 4/96, Beschluß vom\n1.2.1996), nicht einzusehen, daß der Schuldner, der der\nKlau-selumschreibung nichts entgegenzusetzen hat, mit einem\nkostenträchtigen Klageverfahren überzogen werden muß, nur um dort\nden Sachvortrag des Gläu-bigers nach § 138 Abs. 3 ZPO unstreitig\nstellen zu können. Meldet sich der Schuldner nicht, obwohl ihm\nGelegenheit gegeben wird, zu dem Vorbringen des Gläubigers im\nKlauselerteilungsverfahren Stel-lung zu nehmen, so bestehen gegen\ndie Anwendung des § 138 Abs. 3 ZPO auch in diesem Verfahren kei-ne\nBedenken.\n\n39\n\n \n\n40\n\nSoweit die Gegenansicht (OLG Köln, 19 W\n55/93, Beschluß vom 6. Juni 1994) dem entgegenhält, der\nNeugläubiger könne an Stelle eines Klageverfahrens (§ 731 ZPO), die\nKlauselumschreibung mit Hilfe einer von einem Notar gemäß den §§ 1,\n39, 40 Be-urRG i.V.m. § 129 BGB beglaubigten, den formellen\nErfordernissen des § 727 ZPO genügenden Erklärung erreichen, nach\nderen Inhalt der Kläger des Aus-gangsverfahrens bestätigt, daß die\nNeugläubigerin ihn von allen Anwalts- und Gerichtskosten\nfreige-stellt oder diese an ihn gezahlt hat und die ge-samten\nKostenerstattungsansprüche aus dem zugrun-deliegenden Rechtsstreit\nauf die Neugläubigerin übergegangen sind, führt auch dieser Weg,\nder nur unter Mitwirkung des Titelgläubigers beschritten werden\nkann, ebenfalls zu ökonomisch überflüssigen Mehrkosten.\n\n41\n\n \n\n42\n\nFür die Entstehung derartiger\nMehrkosten besteht, ebenso wie für die durch ein Verfahren nach §\n731 ZPO entstehenden Verfahrenskosten, unter Abwägung aller hierfür\nmaßgeblichen Gesichtspunkte allein im Interesse einer dogmatischen\nEinschränkung des Anwendungsbereichs des § 138 Abs.3 ZPO auf das\nkontradiktorische Verfahren kein hinreichender Anlaß.\n\n43\n\n \n\n44\n\nDanach ist der angegriffene Beschluß\naufzuheben und die Sache an das Landgericht - Rechtspflege-rin -\nzurückzuverweisen.\n\n45\n\n \n\n46\n\nVor einer erneuten Entscheidung über\nden Antrag der weiteren Beteiligten unter Beachtung der hier\nvertretenen Auffassung des Senats wird allerdings auch die Anhörung\ndes Schuldners zu wiederholen sein. Dieser durfte sich nach dem\nInhalt des An-schreibens vom 12. Juni 1996 (Bl. 45 d.A.) darauf\nverlassen, daß dem Antrag auf Titelumschreibung nur entsprochen\nwerde, wenn er sein Einverständnis hierzu ausdrücklich erklärt.\nDiesem, auf die vom Landgericht vertretenen Auffassung\nzurückzuführen-de Hinweis an den Schuldner wird nach dem\nVoran-gehenden zu wiederholen und dahin zu fassen sein, daß die von\nder Antragstellerin zur Begründung der Titelumschreibung\nvorgetragenen Tatsachen als Zu-stand anzusehen seien, wenn diesen\nnicht ausdrück-lich entgegengetreten wird.\n\n47\n\n \n\n48\n\nBeschwerdewert: 899,57 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312023","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-10-04/20-w-37-96","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 727","ref_norm":"727","n":11},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 731","ref_norm":"731","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 730","ref_norm":"730","n":2},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312023","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312023","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-10-04/20-w-37-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312023","retrieved":"2026-07-09 03:42:50.095042+00:00"}}