{"status":"available","doknr":"OLD312031","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:1002.27U18.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-10-02","aktenzeichen":"27 U 18/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n \n\n3\n\n \n\n4\n\n \n\n5\n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache\nErfolg.\n\n6\n\n \n\n7\n\nDer Kläger kann gem. §§ 459 Abs. 1,\n462, 467, 346 BGB von dem Beklagten die Rückzahlung des\nKaufprei-ses von 31.500,00 DM Zug um Zug gegen Herausgabe des im\nUrteilsausspruch bezeichneten Baggerladers verlangen.\n\n8\n\n \n\n9\n\nDie Parteien haben am 8. Juli 1994\neinen Kaufver-trag über den streitgegenständlichen Bagger zum\nPreise von 31.500,00 DM geschlossen. Den ihm oblie-genden Beweis\neines Vertragsschlusses mit dem Be-klagten hat der Kläger durch\nVorlage einer Urkunde erbracht. Der Kläger hat das Original einer\nvon ihm und dem Beklagten am 8. Juli 1994 unterzeich-neten\nPrivaturkunde vorgelegt, die den Beweisanfor-derungen des § 416 ZPO\ngenügt. Ihre Beweiskraft entfällt nicht etwa deshalb, weil - wie\nzwischen den Parteien unstreitig ist - der Kläger sich mit dem nach\nder Übergabe des Baggers vom Beklagten geäußerten Wunsch, das\nSchriftstück zu vernichten, einverstanden erklärt hatte. Die\nUrkunde ist noch heute vorhanden und als Beweismittel geeignet. Die\nZusage des Klägers, die Urkunde zu zerstören, bedeutet rechtlich\nauch nicht das Einverständnis mit einer Vertragsaufhebung, da sich\ndie zwischen den Parteien getroffene Abrede lediglich auf\nBesei-tigung eines Beweismittels richtet. Ein vollzogener Vertrag\nwird grundsätzlich nicht allein durch die Zerstörung der\nVertragsurkunde, mag sie auch dem Willen beider Vertragspartner\nentsprechen, rückgän-gig gemacht. Ohne eine weitergehende\nVereinbarung hatte die Absprache, das Schriftstück zu zerreißen,\nnur das Ziel, ein Beweismittel zu beseitigen. Das Beweismittel ist\naber nach wie vor vorhanden und kann gewürdigt werden. Die\nAbsprache der Parteien über die Vernichtung der Urkunde hat keine\ndas Gericht i.S. einer Außerachtlassung bindende Kraft. Sie stellt\nsich als Beweisvertrag dar; solche sind unwirksam, soll mit ihnen\ndie richterliche Freiheit der Beweiswürdigung eingeschränkt werden\n(vgl. Zöl-ler, R. 8 zu § 286 ZPO und R. 23 vor § 284 ZPO m.w.N.).\nHier im Hinblick auf § 242 BGB eine Ausnahme zu machen, ist kein\nAnlaß. Vielmehr würde dies den Umständen (so der noch\ndarzustellenden Schwarzgeldabrede) gerade nicht gerecht und führte\nzur Belohnung unrichtigen Verhaltens.\n\n10\n\n \n\n11\n\nDurch die zeitlich spätere\nUnterzeichnung eines Kaufvertrags mit der Firma H. wird die\nBeweiskraft der Urkunde vom 8. Juli 1994 nicht entscheidend\ngeschwächt. Der Abschluß eines weiteren Vertrags über denselben\nGegenstand mit einem anderen Partner rechtfertigt nicht den\nzwingenden Schluß, das erste Rechtsgeschäft sei hinfällig geworden.\nDies gilt schon deshalb, weil durch die Vereinbarung mit ei-ner\ndritten Person ein zuvor geschlossener Vertrag nicht wirksam\ngeändert oder aufgehoben werden kann. Folgerichtig behält die den\nfrüheren Vertragsschluß dokumentierende Urkunde in einem solchen\nFall ihre Beweiskraft.\n\n12\n\n \n\n13\n\nDie Privaturkunde vom 8. Juli 1994 hat\nbei zutref-fender Auslegung ihres Inhalts einen Kaufvertrag\nzwischen den Parteien dieses Rechtsstreits zum Gegenstand. Der\nEinwand des Beklagten, bei dem Schriftstück handele es sich\nlediglich um einen Vorvertrag oder um eine Vermittlungsabrede, läßt\nsich mit dem klaren Wortlaut der Urkunde nicht vereinbaren. Das\nSchriftstück ist ausdrücklich als \"Kaufvertrag\" bezeichnet, enthält\ndie einleitenden Worte \"Sie kaufen....\" und benennt den Beklagten\nals \"Verkäufer\" sowie den Kläger als \"Käufer\". Hinzu tritt, daß die\nUrkunde auf einem Geschäfts-formular des Beklagten verfaßt ist, das\nim Brief-kopf als Gewerbezweig \"Baumaschinen\" ausweist - was gegen\neine bloße Vermittlung spricht - und den vorgedruckten Text\nenthält:\"Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung mein\nEigentum.\" Das Schriftstück enthält danach eindeutig eine\nKaufver-einbarung und kann nicht etwa - wie der Beklagte meint -\nals Vermittlungsauftrag angesehen werden.\n\n14\n\n \n\n15\n\nAuch der Ansicht des Beklagten, die\nUrkunde bestim-me den Kaufgegenstand noch nicht endgültig, da sie\nsich auf zwei alternativ bezeichnete Baggerlader desselben Typs zu\nunterschiedlichen Preisen be-ziehe, vermag sich der Senat nicht\nanzuschließen. Das Schriftstück bezeichnet unmißverständlich einen\neinzigen, konkreten Kaufgegenstand und bietet kei-nen Anhalt dafür,\ndaß der Bagger etwa noch unter mehreren in Betracht kommenden\nGeräten ausgewählt werden sollte. Auch aus der Preisangabe:\n\n16\n\n \n\n17\n\n\"Preis 10.000,00 DM + MW\n\n18\n\n \n\n19\n\n20.000,00 DM \"\n\n20\n\n \n\n21\n\nläßt sich ein Alternativangebot nicht\nherleiten. Dem steht schon entgegen, daß der letztgenannte Betrag\nden Zusatz der Mehrwertsteuer nicht enthält, wie dies bei einer\nKaufalternative der Fall wäre. Die Preisgestaltung spricht vielmehr\ndafür, daß - wie der Kläger inzwischen einräumt - nur ein\nTeilbetrag von 10.000,00 DM versteuert und die Restkaufpreissumme\nvon 20.000,00 DM ohne Abführung der MwSt entrichtet werden sollte.\nDie nach dem Vertragstext wahrscheinliche sogenannte\nSchwarzgel-dabrede hat andererseits nicht die Ungültigkeit des\nKaufvertrags nach §§ 134, 138 BGB zur Folge. Nach der ständigen\nRechtsprechung des Bundesgerichts-hofs, der sich der Senat\nanschließt, sind Verträge, mit denen eine Steuerhinterziehung\nverbunden ist, nur dann nichtig, wenn die Verkürzung von Steuern\nder Hauptzweck des Vertrags ist (BGHZ 14, 31; LM Nr. 57 zu § 134\nBGB). Um einen solchen Fall handelt es sich hier nicht.\n\n22\n\n \n\n23\n\nDas von den Parteien unterzeichnete\nSchriftstück vom 8. Juli 1994 weist demnach zweifelsfrei einen\nKaufvertrag über den dem Kläger übergebenen Bagger-lader aus. Als\nPrivaturkunde erbringt das Schrift-stück vollen Beweis zwar nur in\nformeller Hinsicht und nicht auch bezüglich des materiellen Inhalt,\nfür den vielmehr der Grundsatz der freien Beweis-würdigung gilt.\nIndessen muß derjenige, der mündli-che Vereinbarungen entgegen dem\nInhalt der Priva-turkunde behauptet, nachweisen, daß die Urkunde\nun-richtig oder unvollständig ist und daß die mündli-chen Abreden\nGültigkeit haben sollen (BGH NJW 1980, 1681; Zöller/Geimer, ZPO,\n18. Aufl., § 416 Rn. 4). Den ihm danach obliegenden Beweis, daß er\nmit dem Kläger in Wirklichkeit keinen Kaufvertrag über den\nstreitgegenständlichen Baggerlader geschlossen ha-be, hat der\nBeklagte nicht geführt.\n\n24\n\n \n\n25\n\nDer Zeuge Hokamp hat die Behauptung des\nBeklagten, dieser habe mit dem Kläger keinen Kaufvertrag\nabgeschlossen, im Ergebnis nicht bestätigt. Der Zeuge hat bekundet,\nder Beklagte habe im Verhältnis zu dem von ihm betriebenen\nUnternehmen, der Firma Hokamp GmbH, einen Kaufvertrag über das der\nGesell-schaft gehörende Baugerät mit dem Kläger vermitteln sollen.\nNach dem ersten Besuch des Klägers auf dem Firmengelände, bei\nwelchem er selbst nicht zugegen gewesen sei, sei ihm - dem Zeugen -\nangekündigt worden, daß der Kunde das Gerät erwerben werde.\nDaraufhin habe er den Kaufvertrag sowie die Rech-nung vorbereitet\nund die Vertragsurkunde an dem Tag, an welchem der Kläger den\nBagger abgeholt habe, von diesem unterzeichnen lassen und die\ngeleistete Barzahlung quittiert. Die im Vertrag und in der Rechnung\ngenannten Verkaufsbedingungen seien auch - so der Zeuge -\ntatsächlich vereinbart und gewollt worden.\n\n26\n\n \n\n27\n\nDie Angaben des Zeugen H. mögen\nzunächst ebenso wie die Existenz eines schriftlichen Kaufvertrags\nzwischen der Firma H. und dem Kläger und die Erteilung einer\nQuittung über den erhaltenen Betrag von 11.500,00 DM durch den\nZeugen gegen die Rich-tigkeit des - durch die Privaturkunde vom 8.\nJuli 1994 belegten - Klägervortrags sprechen, der Bag-gerlader sei\nvon dem Beklagten verkauft worden. Im Grunde erscheint es sicher\nungewöhnlich, daß ein Kunde nach Absprache mit dem Geschäftsinhaber\nund in voller Kenntnis des Inhalts des Schriftstücks einen\nKaufvertrag über eine Sache unterzeichnet, die bereits Gegenstand\neines zuvor mit einem Drit-ten abgeschlossenen Kaufvertrags war.\nEine solche Rechtshandlung wird der Kunde in aller Regel nicht\nvornehmen, wenn er der Überzeugung ist, über jene Sache bereits\neinen gültigen Kaufvertrag geschlos-sen zu haben. Gleichwohl gibt\nes für ein solches Verhalten denkbare Motive. Der Kläger hat die\nUnterzeichnung des von dem Zeugen H. vorbereiteten Kaufvertrags in\ndurchaus nachvollziehbarer Weise damit begründet, daß er angenommen\nhabe, der Zeuge benötige das Schriftstück für steuerliche Zwecke.\nMag bei einer solchen Sachlage die Handlungsweise des Klägers auch\nunklug gewesen sein, so liegt sie doch nicht von vornherein\naußerhalb aller Möglich-keiten. Immerhin würde sich der Entschluß,\nden Kauf des Baggerladers zum Preis von 10.000,00 DM zuzügl. MwSt -\nsei es auch von der Firma H. GmbH - schrift-lich zu fixieren, in\ndie nach der Gestaltung der Urkunde von 8. Juli 1994\nwahrscheinliche Schwarz-geldabrede einfügen. Die Aussage des Zeugen\nH. reicht daher, auch in Verbindung mit den durch ihn ausgestellten\nSchriftstücken, letztendlich nicht aus, um die von den Parteien\ndieses Rechtsstreits unterzeichnete Vertragsurkunde zu widerlegen.\nWel-che Abreden der Kläger mit dem Beklagten vor und bei der\nUnterzeichnung des Vertrags vom 8. Juli 1994 getroffen hatte,\nvermochte der Zeuge, der bei den vorausgegangenen Gesprächen nicht\nzugegen gewesen war, nicht anzugeben. Sein Hinweis darauf, die\nFirma H. GmbH habe den Beklagten als Vermittler eingeschaltet,\nschließt auch nicht aus, daß dieser abredewidrig dem Kläger\ngegenüber als Verkäufer des Baggerladers aufgetreten war. Dies gilt\nauch unter Berücksichtigung der Bekundung des Zeugen G., bei der\nBesichtigung der zum Verkauf stehenden Geräte habe er dem Kläger\nerklärt, der später von diesem erworbene Baggerlader gehöre der\nFirma H.. Dieser Umstand läßt die Möglichkeit offen, daß der\nBeklag-te, der ausweislich seines vorgedruckten Geschäfts-formulars\nselbst mit Baumaschinen handelt, sich dem Kläger gegenüber als zum\nVerkauf des Baggers im ei-genen Namen befugt ausgegeben hat.\n\n28\n\n \n\n29\n\nWiderlegt worden ist der Sachvortrag\ndes Klägers auch nicht insoweit, als dieser den Akt der\nKauf-preiszahlung beschrieben hat. Seinem Vorbringen zufolge hat\nder Kläger dem Beklagten vor dem Betreten des Betriebshofs noch im\nPKW, mit dem man gemeinsam zur Abholung des Baggerladers gefahren\nwar, den vereinbarten Barbetrag von 31.500,00 DM ausgehändigt. Bei\nseiner Vernehmung durch den Senat hat sich der Zeuge H. nicht mehr\ndaran erinnern können, auf welche Weise die Kaufpreiszahlung\nvollzogen worden ist. Der von dem Zeugen bestätigte Erhalt von\nBargeld in Höhe von 11.500,00 DM aus dem Vermögen des Klägers\ngenügt zum Nachweis eines ausschließlich zwischen diesem und der\nFirma H. zustande gekommenen Kaufvertrags über den Bagger nicht.\nDas gilt umsomehr, als der Beklagte ein-räumt, den Kaufpreis in bar\nvom Kläger - freilich in Höhe von 11.500,00 DM - erhalten und an\nden Zeugen H. weitergeleitet zu haben. Bei dieser Sachlage kann\nnicht ausgeschlossen werden, daß der Beklagte von dem Kläger einen\nBarbetrag in Höhe von 31.500,00 DM entgegen genommen und einen\nTeilbetrag von 20.000,00 DM hiervon für sich vereinnahmt hat. Ob\ndies ggfls. in Kenntnis und mit Billigung des Zeugen H. geschehen\nist und ob dessen Aussage in jeder Hinsicht der Wahrheit\neinspricht, kann im Ergebnis offen bleiben, weil dessen Angaben zur\nWi-derlegung des Beweiswerts der Vertragsurkunde nicht genügen.\n\n30\n\n \n\n31\n\nAuch durch die Aussage des Zeugen G.\nhat der Beklagte den ihm obliegenden Beweis nicht geführt. Dieser\nZeuge hatte von den zwischen den Parteien getroffenen Abreden keine\nKenntnis und vermochte die Behauptung des Beklagten, die Urkunde\nvom 8. Juli 1994 habe in Wirklichkeit keinen Kaufver-trag zum\nInhalt, nicht zu bestätigen.\n\n32\n\n \n\n33\n\nFür die Richtigkeit der vom Kläger\ngegebenen Dar-stellung spricht im übrigen die Bescheinigung der\nVolksbank W. eG vom 30. März 1995, nach welcher der Kläger am 11.\nJuli 1994 - der Übernahme des Bagger-laders voraufgehenden Tage -\neine Barabhebung von 34.000,00 DM von seinem Konto vorgenommen\nhatte. Die Größenordnung dieser Auszahlung, durch die das Konto\nerheblich überzogen worden war, entspricht in etwa dem Kaufpreis,\nder in der Vertragsurkunde vom 8. Juli 1994 ausgewiesen ist.\n\n34\n\n \n\n35\n\nNach alledem hat der Beklagte nicht\nbewiesen, daß entgegen dem klaren Wortlaut der Urkunde am 8. Juli\n1994 ein Kaufvertrag über den Baggerlader zum Prei-se von insgesamt\n31.500,00 DM zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits nicht\nzustande gekommen ist.\n\n36\n\n \n\n37\n\nAufgrund des vom Kläger geführten\nUrkundenbeweises steht zugleich fest, daß der Beklagte den\nverein-barten Kaufpreis tatsächlich erhalten hat. Da der\nBaggerlader dem Kläger übergeben worden ist und der Beklagte sich\nselbst nicht auf eine teilweise Nichterfüllung des Kaufvertrags\nberuft, ist von der vollständigen Zahlung der vereinbarten\nKaufpreis-summe an den Beklagten auszugehen.\n\n38\n\n \n\n39\n\nDer Kläger hat mit Recht die Wandlung\ndes mit dem Beklagten geschlossenen Kaufvertrags erklärt, weil der\nerworbene Baggerlader mit einem Fehler im Sinne des § 459 Abs. 1\nBGB behaftet war. Der Zeuge E., den der Kläger als auch mit\ntechnischen Fragen vertrauten Baumaschinenverkäufer zu Rate gezogen\nhatte, hat bestätigt, daß der Schwenkmotor für die Baggerschaufel\nnicht funktioniert und die Schwenkbremse einen Defekt aufgewiesen\nhabe. Ob die Angaben dieses Zeugen über das Erscheinungsbild des\nBaggers zur Feststellung der Schadhaftigkeit des Gerätes ausreichen\noder ob es dazu an und für sich der Einholung es\nSachverständigengutachtens bedürf-te, kann im Ergebnis dahinstehen.\nSchon nach dem eigenen Vortrag des Beklagten nämlich war der\nBag-ger von vornherein mit einem Sachmangel behaftet. Der Beklagte\nräumt selbst ein, bei dem Kaufgegen-stand habe es sich um einen\ngebrauchten Baggerlader gehandelt, der nur einen Wert von 10.000,00\nDM netto verkörpert habe. Dies entspricht im übrigen der Aussage\ndes Zeugen H., der den Bagger als bereits bei zwei Firmen\nvollständig abgeschriebenes Gerät, das er selbst zu einem recht\nniedrigen Preis von möglicherweise etwa 8.000,00 DM erworben hatte\nund das keinesfalls rund 30.000,00 DM wert war, bezeichnet hat.\nEiner Preisvereinbarung von 30.000,00 DM netto liegt jedoch die\nVorstellung zu-grunde, der Baggerlader stelle ein noch nicht\nabge-schriebenes, gut funktionsfähiges und zuverlässiges Gerät dar,\nnicht aber einen verhältnismäßig gering-wertigen Gegenstand. Die\nvereinbarte Beschaffenheit der Kaufsache entsprach damit nicht\nderen tatsäch-lichem Zustand. Abgesehen von den von dem Zeugen E.\nbeschriebenen Mängeln rechtfertigt sich die Wand-lung des\nKaufvertrags daher bereits aus dem auffäl-ligen Mißverhältnis\nzwischen dem von den Parteien erkennbar vorausgesetzten Wert des\nBaggers und dem tatsächlichem Gebrauchswert. Auf das\nWandlungsbe-gehren des Klägers hat der Beklagte somit an diesen den\ngezahlten Kaufpreis Zug um Zug gegen Herausgabe des Baggerladers\nzurückzuzahlen.\n\n40\n\n \n\n41\n\nAuch dem Feststellungsbegehren des\nKlägers ist zu entsprechen. Der Beklagte hat der mit\nAnwalts-schreiben des Klägers vom 31. Oktober 1994 an ihn\ngerichteten Aufforderung, den Bagger bis zum 18. November 1994\ngegen Zahlung der geleisteten Kaufpreissumme zurückzunehmen, keine\nFolge gelei-stet, sondern unter dem 17. November 1994 mitge-teilt,\ner habe mit dem Kläger keinen Kauf getätigt. Hierdurch ist er nach\n§ 295 BGB in Annahmeverzug geraten.\n\n42\n\n \n\n43\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§\n284 Abs. 1, 288 BGB, § 91 Abs. 1 ZPO und auf §§ 708 Nr. 10, 711,\n713 ZPO.\n\n44\n\n \n\n45\n\nBerufungsstreitwert:\n\n46\n\n \n\n47\n\na) Zahlungsantrag = 31.500,00 DM,\n\n48\n\n \n\n49\n\nb) Feststellungsantrag = 500,00 DM\n\n50\n\n \n\n51\n\ninsgesamt 32.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312031","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-10-02/27-u-18-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 459","ref_norm":"459","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 416","ref_norm":"416","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312031","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312031","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-10-02/27-u-18-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312031","retrieved":"2026-07-09 03:42:50.696927+00:00"}}