{"status":"available","doknr":"OLD312028","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:1002.16WX210.96.01","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-10-02","aktenzeichen":"16 Wx 210/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nSoweit die Verfahrenspflegerin die sofortige weitere Beschwerde\ngegen den landgerichtlichen Beschluß im Namen des Betroffenen für\ndiesen eingelegt hat, ist das Rechtsmittel nach § 20 FGG statthaft\nsowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Aus der dem\nRechtsmittel beigefügten Stellungnahme des Betroffenen geht hervor,\ndaß dieser mit dem Tätigwerden der Verfahrenspflegerin als seiner\nBevollmächtigten auch einverstanden ist. Soweit die\nVerfahrenspflegerin sich auch im eigenen Namen gegen den\nlandgerichtlichen Beschluß wendet, ist ihr Rechtsmittel hingegen\nunzulässig, weil die Verfahrenspflegschaft sich nur auf das\namtsgerichtliche Verfahren erstreckt und nach § 67 Abs. 2 FGG nur\ndie Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels mit umfaßt. Die\nEinlegung eines weiteren Rechtsmittels ist hiernach nicht statthaft\n(ebenso BayObLG 1993, 990).\n\n3\n\nDer landgerichtliche Beschluß, durch den die einstweilige\nAnordnung des Amtsgerichts bestätigt worden ist, war aufzuheben,\nweil er rechtswidrig ist. Dem amtsgerichtlichen Beschluß, der die\nBestellung eines vorläufigen Betreuers beinhaltet, ist nicht klar\nzu entnehmen, ob es sich um eine unbefristete Maßnahme handeln soll\noder ob eine Befristung bis zum 12.09.1996 gelten soll. Denn bei\nwörtlicher Auslegung enthält der Beschluß nur den Hinweis, bis wann\ndas Amtsgericht die endgültige Entscheidung über die Betreuung\nplant. Die unbefristete Anordnung einer einstweiligen Betreuung\nverstößt aber gegen § 69 f Abs. 2 FGG; sie durfte nicht bestätigt\nwerden.\n\n4\n\nDer landgerichtliche Beschluß ist aber auch deshalb fehlerhaft,\nweil im Zeitpunkt der Entscheidung das Vorliegen der\nVoraussetzungen des § 69 f Abs. 1 FGG nicht sicher festgestellt\nwar. Nach Nr. 1 dieser Vorschrift müssen dringende Gründe für die\nAnnahme bestehen, daß die Voraussetzungen für die Bestellung eines\nBetreuers gegeben sind und mit dem Aufschub Gefahr verbunden wäre.\nZwar leidet der Betroffene nach dem ärztlichen Attest des Dr. E. an\neiner chronischen Schizophrenie. Dies darf aber nach § 1896 Abs. 1\nBGB nur dann zu einer Betreuung führen, wenn der Betroffene\naufgrund der Erkrankung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise\nnicht besorgen kann, wobei der Betreuer nach Abs. 2 nur für solche\nAufgabenkreise bestellt werden darf, in denen die Betreuung\nerforderlich ist. Gerade der Krankheitsverlauf im vorliegenden\nFall, bei dem es Anfang August 1996 zu einer Exazerbation gekommen\nwar, die bis zum 08.08.1996 wieder so abgeklungen war, daß der\nBeteiligte zu 3) keinen Handlungsbedarf für ein Eingreifen sah,\nzeigt, daß doch erhebliche Zweifel begründet sind, ob es zu einer\nendgültigen Betreuung kommen wird. Trotz des instabilen\nGesundheitszustandes des Betroffenen, der eine\nKrankheitsuneinsichtigkeit mit Medikamentenverweigerung zur Folge\nhaben kann, ist nicht hinreichend erkennbar, ob die hiermit\nverbundenen gesundheitlichen Nachteile für den Betroffenen im\nVerhältnis zu den von ihm geklagten Nebenwirkungen der Medikamente\nso schwerwiegend sind, daß deren auch nur vorübergehendes Absetzen\nnicht zu verantworten ist. Ebensowenig ist geklärt, ob der\nBetroffene in früheren Fällen die Einnahme von Medikamenten längere\nZeit verweigert hat und ob dies zu Mängeln in seiner Versorgung\ngeführt hat.\n\n5\n\nAls das Landgericht entschieden hat, war nach der Stellungnahme\ndes Betreuers auch kein Grund mehr für eine Eilmaßnahme\ngegeben.\n\n6\n\nWas die bestimmten Aufgabenkreise angeht, so faßt der Senat\nsowohl den amtsgerichtlichen als auch den landgerichtlichen\nBeschluß trotz mißverständlicher Formulierung dahin auf, daß die\nEntscheidung über unterbringungsähnliche Maßnahmen und die\nEntscheidung über eine Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt\numfaßt sein sollten; denn es ist klar, daß diese Maßnahmen, sollte\nder Betreuer sie für erforderlich halten, noch gesonderter\nvormundschaftsgerichtlicher Genehmigung bedürfen. Das Landgericht\nwollte nicht bereits vorab eine etwaige Unterbringung\ngenehmigen.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht teilweise auf § 13 a Abs. 1 Satz 2\nFGG und war im übrigen dem Landgericht vorzubehalten.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312028","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-10-02/16-wx-210-96","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312028","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312028","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-10-02/16-wx-210-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312028","retrieved":"2026-07-09 03:42:50.536493+00:00"}}