{"status":"available","doknr":"OLD312043","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0930.2W177.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-09-30","aktenzeichen":"2 W 177/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie analog § 38O Abs. 3 ZPO statthafte und auch im übrigen\nzulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur\nAufhebung des angefochtenen Ordnungsgeldbeschlusses wegen nicht\nformgerechter Ladung der Klägerin als Partei, deren persönliches\nErscheinen angeordnet war (§ 141 Abs. 2 ZPO).\n\n3\n\nDie Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen eine im Termin nicht\nerschienene Partei, deren persönliches Erscheinen angeordnet war,\nsetzt gemäß § 141 Abs. 2 ZPO die ordnungsgemäße persönliche Ladung\nder Partei voraus. Diese Ladung unterscheidet sich von der daneben\nerforderlichen Ladung derselben Partei als Prozeßsubjekt. Diese\nletztere Ladung ist dem Prozeßbevollmächtigten nach § 176 ZPO\nzuzustellen. Handelt es sich bei der Partei, deren persönliches\nErscheinen angeordnet wird, um eine prozeßunfähige natürliche oder\njuristische Person, so hat die Zustellung gemäß § 141 Abs. 2 ZPO an\nderen gesetzlichen Vertreter zu erfolgen (vgl. Stein-Jonas-Leipold,\n2o. Auflage, § 141 Rn. 17; Wieczorek, ZPO, 2. Auflage, § 141 C). §\n141 ZPO fordert zwingend die Ladung des sich zu Erklärenden\n(Wieczorek a. a. O.). Diese Person ist daher auch namentlich zu\nbenennen. Daran fehlt es vorliegend. Denn die Ladung der Klägerin\nals Partei erfolgte ausweislich der vorliegenden Zustellungsurkunde\nund Ladungsunterlagen an die Firma C.-K.,\nKohlensäure-Vertriebsgesellschaft mbH, \"gesetzlich vertr. d. d.\nGeschäftsführer\". Diese Bezeichnung genügt den Anforderungen an die\nnamentliche Bezeichnung des gesetzlichen Vertreters weder, wenn nur\nein solcher vorhanden ist, noch in dem hier gegebenen Falle, daß es\nzwei oder mehrere gesetzliche Vertreter gibt. Durch die namenlose\nBezeichnung der Geschäftsführer in der Ladung wird nicht\nklargestellt, welcher der Geschäftsführer der Partei nach\nAuffassung des Gerichts erscheinen soll, ob etwa beide oder nach\ndem Belieben der Partei nur einer zu entsenden ist. Da die\npersönliche Ladung der Partei aber notwendige Voraussetzung der\nunter Ordnungsgeld gestellten Pflicht zum Erscheinen vor Gericht\nist, ist auch diejenige Person durch das Gericht bei der Ladung\ngenau zu bezeichnen, deren Erscheinen als gesetzlicher Vertreter\nfür die Partei durch das Gericht angeordnet ist. Insbesondere ist\ndurch das Gericht klarzustellen, ob ein bestimmter oder nur einer\nvon mehreren gesetzlichen Vertretern - etwa nach dem Belieben der\nPartei - zu erscheinen hat. Auch in diesem Fall muß die Ladung\nmindestens einen namentlich bezeichneten gesetzlichen Vertreter der\nPartei nennen. Sie darf nicht an eine namentlich nicht näher\nbezeichnete Mehrheit von gesetzlichen Vertretern gerichtet\nsein.\n\n4\n\nDer Ordnungsgeldbeschluß ist deshalb schon aufzuheben, ohne daß\nsich die Beschwerdeführerin auf das Vorerörterte zu berufen\nbrauchte. Der Senat sieht sich aber angesichts der\nBeschwerdebegründung veranlaßt, darauf hinzuweisen, daß sich die\nBeschwerdeführerin entgegen ihrer Auffassung nicht auf die Auskunft\ndes Büropersonals ihres Korrespondenzanwalts verlassen durfte, es\nbrauche kein Vertreter ihrer Betriebsleitung zu dem Termin zu\nerscheinen. Es gereicht der Beschwerdeführerin vielmehr zum eigenen\nVerschulden, wenn sie sich über den ihr mit der Ladung zugegangenen\nklaren schriftlichen Hinweis hinwegsetzte, daß sie nur dann von der\nPflicht zum Termin zu erscheinen befreit ist, wenn ihr dies vom\nGericht ausdrücklich mitgeteilt werde.\n\n5\n\nEine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen.\n\n6\n\nDa die Beschwerde erfolgreich ist, ergeht sie\ngerichtsgebührenfrei. Für die Erstattung der dem Beschwerdeführer\nim Falle der erfolgreichen Beschwerde gegen einen\nOrdnungsgeldbeschluß entstandenen außergerichtlichen Kosten sieht\ndas Gesetz keine ausdrückliche Regelung vor. Die Vorschriften der\n§§ 91 ff ZPO regeln allein die Kostentragungspflicht der\nProzeßparteien untereinander.\n\n7\n\nDie Kosten des erfolgreichen Beschwerdeverfahrens gegen einen\nOrdnungsgeldbeschluß sind auch nicht in gesetzesanaloger Anwendung\nvon Vorschriften der StPO bzw. des OWiG der Staatskasse\naufzuerlegen (vgl. Zöller-Greger, 18. Auflage, § 38O Rnr. 1O; LAG\nFrankfurt MDR 1982, 612; OLG Düsseldorf, Rechtspfleger 1979, 467,\nOLG Karlsruhe, Justiz 1977, 97; aA Stein-Jonas-Leipold a. a. O. §\n141 Rn. 65 m. w. N.). Eine derartige analoge Anwendung verbietet\nsich wegen der unterschiedlichen Ausgestaltung der für das Zivil-\nund Strafverfahren geltenden Kostenregelungen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312043","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-09-30/2-w-177-96","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312043","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312043","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-09-30/2-w-177-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312043","retrieved":"2026-07-09 03:42:51.806379+00:00"}}