{"status":"available","doknr":"OLD312042","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0930.20W27.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-09-30","aktenzeichen":"20 W 27/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nIn dem diesem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Rechtsstreit\nwendet sich die Klägerin im Wege der Vollstreckungsgegenklage gegen\ndie von der Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung aus\nnotariellen Urkunden. Mit Beschluß vom 29.1.1993 hat das\nLandgericht die Zwangsvollstreckung einstweilen, zunächst gegen\nSicherheitsleistung und sodann mit Beschluß vom 23.8.1993 ohne\nSicherheitsleistung eingestellt, weil die Klägerin glaubhaft\ngemacht hatte, zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage zu sein.\nDie zuvor von dem Gerichtsvollzieher bei der Klägerin gepfändeten\nSachen waren in der Pfandkammer eingelagert, wodurch Lagerkosten in\nHöhe von monatlich 575,- DM entstanden. Im weiteren Verlauf wandte\nsich der Gerichtsvollzieher an das Landgericht mit der Anregung,\ndie gepfändeten Gegenstände unter Aufrechterhaltung der Pfändung an\ndie Klägerin herauszugeben, da die Beklagte mitgeteilt habe, zur\nZahlung der Lagerkosten nicht mehr in der Lage zu sein.\n\n3\n\nIn ihrer Stellungnahme hierzu trug die Beklagte vor, bis auf die\nbeiden letzten Monatsraten seien die Lagerkosten bezahlt.\n\n4\n\nSie wies ferner darauf hin, daß in dem Verfahren 51 Js 65/92 StA\nKöln gegen die Klägerin ein Strafbefehl wegen falscher\neidesstattlicher Versicherung beantragt werden solle. Insoweit bat\nsie um Beiziehung dieser Akte, weil die Zwangsvollstreckung gegen\ndie Klägerin ohne Sicherheitsleistung eingestellt worden sei und\ndiese dabei zur Glaubhaftmachung eine eigene eidesstattliche\nVersicherung vorgelegt habe.\n\n5\n\nAm 09.05.1996 verfügte das Landgericht ohne Erfolg die\nBeiziehung der Strafakten.\n\n6\n\nMit dem angegriffenen Beschluß hat das Landgericht die\nVerwahrung der gepfändeten Sachen bei der Klägerin unter\nAufrechterhaltung der Pfändung angeordnet.\n\n7\n\nDagegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten, zu deren\nBegründung sie unter anderem geltend macht, der Beschluß sei\nrechtswidrig. Bei der Anordnung im Rahmen des § 769 ZPO müsse das\nGericht bei Ausübung seines Ermessens auch die Wertung der\ngesetzlichen Regelungen über die Zwangsvollstreckung in bewegliche\nSachen berücksichtigen. Nach § 808 Abs. 2 ZPO dürften Geld,\nKostbarkeiten und Wertpapiere nicht im Gewahrsam eines Schuldners\nverbleiben. Bei wesentlichen Teilen der gepfändeten Gegenstände\nhandele es sich jedoch um Kostbarkeiten (Bilder, Ölbilder,\nLithografien, Pelzjacke, Silbergeschirr, Orient-Teppiche und\n-Brücken).\n\n8\n\nIm übrigen habe das Landgericht vor seiner Entscheidung auch den\nGegenstand des Strafverfahrens nicht aufgeklärt und geprüft, ob der\ndortige Sachverhalt Anlaß gebe, die Einstellung der\nZwangsvollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung anzuordnen.\n\n9\n\nWegen letzteren Gesichtspunktes hat die Beklagte beantragt, die\nbefaßten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.\n\n10\n\nDiesen Antrag hat das Landgericht mit Beschluß vom 22.8.1996\nzurückgewiesen.\n\n11\n\nDas Rechtsmittel der Beklagten ist unbegründet.\n\n12\n\nDie Verfahrensordnung sieht die Anfechtung des angegriffenen\nBeschlusses, bei dem es sich um eine Anordnung im Rahmen des § 769\nZPO handelt, nicht vor.\n\n13\n\nDies entspricht in Übereinstimmung mit der herrschenden\nRechtsprechung und Lehre der ständigen Praxis des Senats (vgl.\nhierzu auch die ausführliche Darstellung in OLG-Report Köln, 95, 75\nf mit einer umfassenden Übersicht über die Literatur und\nRechtsprechung).\n\n14\n\nOb die sofortige Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung\nnach § 769 ZPO höchst ausnahmsweise dann statthaft ist, wenn der\nBeschwerdeführer das Vorliegen einer greifbaren Gesetzeswidrigkeit\ngeltend macht, kann offenbleiben (vgl. hierzu insbesondere die\nkritische Ablehnung von Lotz, NJW 96, 2130 ff.), weil der\nangegriffene Beschluß auf einer solchen nicht beruht.\n\n15\n\nDies wäre allenfalls dann anzurechnen, wenn die angegriffene\nEntscheidung dem Gesetz der Art nach schlechthin fremd ist (BGH\nNJW-RR 86, 738, NJW 90, 1794) oder der Beschluß dem Wortlaut der\nanzuwendenden rechtlichen Regelung und dem Gesetzeszweck eklatant\nwiderspricht und eine Folge hätte, die der Gesetzgeber ersichtlich\nhat ausschließen wollen (BGH NJW 93, 135).\n\n16\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier ersichtlich nicht vor. Der\nBeschluß ist seiner Art nach dem Gesetz nicht fremd, er ist, was\nauch die Beklagte nicht in Abrede stellt, im Rahmen des § 769 ZPO\nunter Ausübung des dem Landgericht dabei zustehenden Ermessens\nergangen.\n\n17\n\nOb das Landgericht bei der Ausübung seines Ermessens an die\nRegelung des § 808 Abs. 2 ZPO gebunden war, bedarf hier keiner\nabschließenden Prüfung. Zweifelhaft ist diese Auffassung der\nBeklagten schon deshalb, weil die Regelung des § 808 Abs. 2 die\nVollstreckung durch den Gerichtsvollzieher betrifft.\n\n18\n\nIm übrigen übersieht die Beklagte aber auch, daß der § 808 Abs.\n2 ZPO trotz der anders lautenden Formulierung auch für den\nGerichtsvollzieher kein zwingendes Gebot darstellt. Der Wortlaut,\nwonach \"andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere ...\nim Gewahrsam des Schuldners zu belassen sind\", stellt lediglich\neinen Grundsatz dar, von dem unter Berücksichtigung der\nBesonderheiten des Einzelfalles auch Ausnahmen gemacht werden\nkönnen (Stein-Jonas-Münzberger, 20. Aufl., § 808, Rn. 22; Münchener\nKommentar-Schilken § 808 Rn. 20; Baur-Stürner, 12. Aufl., Rn.\n28.18; jeweils m.w.N.). Daß derartige Ausnahmen vom Grundsatz des §\n808 Abs. 2 ZPO jedenfalls auch im Rahmen der Ausübung des\nrichterlichen Ermessens aus Anlaß seiner Entscheidung nach § 769\nZPO zulässig sind, bedarf danach keiner weiteren Darlegung.\n\n19\n\nDies gilt um so mehr, als die Aufbewahrung der in Rede stehenden\nSachen in der Pfandkammer mit Kosten verbunden ist, die die\nBeklagte nicht ohne weiteres aufzubringen vermag.\n\n20\n\nDanach bedarf es auch keiner Entscheidung dazu, ob es sich bei\neinem Teil der gepfändeten Sachen überrhaupt um Kostbarkeiten im\nSinne des Gesetzes handelt.\n\n21\n\nDaß das Landgericht ohne Kenntnis vom Inhalt der Strafakten\nentschieden hat, begründet die Beschwerde ebenfalls nicht. Die\nBeklagte hat hierauf ausdrücklich nur die Besorgnis der\nBefangenheit der befaßten Richter gestützt. Daß die angegriffene\nEntscheidung deshalb auch greifbar gesetzeswidrig im zuvor\ndargelegten Sinne sei, hat sie nicht geltend gemacht und ist nicht\nersichtlich.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n23\n\nBeschwerdewert: 3.000,- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312042","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-09-30/20-w-27-96","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 769","ref_norm":"769","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 808","ref_norm":"808","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312042","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312042","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-09-30/20-w-27-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312042","retrieved":"2026-07-09 03:42:51.719106+00:00"}}