{"status":"available","doknr":"OLD312041","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0930.17W308.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-09-30","aktenzeichen":"17 W 308/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie nach § 16 Abs. 2 ZSEG zulässige Beschwerde ist nicht\nbegründet.\n\n3\n\nDer Beteiligte zu 1) meint zu Unrecht, er sei wie ein\nSachverständiger zu entschädigen. Anders als das Landgericht\nangenommen hat, kommt es allerdings für die Frage, ob eine\nBeweisperson als Zeuge oder als Sachverständiger zu entschädigen\nist, nicht entscheidend darauf an, wie sie im Beweisbeschluß, in\nder Ladung, in der Sitzungsniederschrift oder in der gerichtlichen\nEntscheidung bezeichnet worden ist. Maßgebend ist vielmehr, in\nwelcher Eigenschaft und zu welchen Beweiszwecken die Beweisperson\ntatsächlich herangezogen und/oder vernommen worden ist (vgl. Senat,\nBeschluß vom 15. Januar 1987 - 17 W 12/87 - mit zahlreichen\nNachweisen aus der Rechtsprechung). Hier ist der Beteiligte zu 1)\nals Zeuge zu der zwischen den Parteien des vorangegangenen\nProzesses streitigen Tatsache benannt worden, daß sich das Fehlen\neiner Dampfsperre im Bereich des seinerzeit noch nicht\nfertiggestellten Treppenlaufes am Treppenabsatz im ersten\nObergeschoß und an einer Bodenöffnung beim offenen Kamin im\nWohnzimmer des Erdgeschosses des Wohnhauses der Beklagten unschwer\nhätte feststellen lassen. In der mit prozeßleitender Verfügung des\nProzeßgerichts vom 2O. September 1995 \"vorbereitend gemäß § 273\nZPO\" angeordneten Ladung des Beteiligten zu 1) zum Haupttermin vom\n26. Oktober 1995 ist das voraussichtliche Beweisthema dahin\nformuliert worden, ob \"die Klägerin das Fehlen einer Dampfsperre\nohne Zerstörung des Bodenaufbaus vor Verlegung des Parketts\" hätte\n\"erkennen können\". Gegenstand der Beweisfrage ist demnach eine\nTatsache gewesen, die der Beteiligte zu 1) anläßlich des von ihm\nals Privatgutachter der Haftpflichtversicherung der Streithelferin\nder Beklagten am 24. August 1994 durchgeführten Ortstermins selbst\nwahrgenommen hat oder doch wahrgenommen haben konnte. Die\nHeranziehung des Beteiligten zu 1) erfolgte also nur \"zum Beweis\nvergangener Tatsachen oder Umstände, zu deren Wahrnehmung eine\nbesondere Sachkunde erforderlich war\" (§ 414 ZPO). Dafür, daß das\nProzeßgericht dem Beteiligten zu 1), zu dessen Vernehmung es nicht\nmehr gekommen ist, auch gutachterliche Schlußfolgerungen oder\nWertungen zur Schadensursache oder zum Umfang der Pflichten eines\nParkettlegers, den Untergrund vor Ausführung der\nBodenbelagsarbeiten auf seine Tauglichkeit und Eignung zu\nuntersuchen, abverlangen wollte oder dies seinerzeit zumindest\nerwogen hat, ergeben sich aus den Prozeßakten keine hinreichenden\nAnhaltspunkte. Der bloße Umstand, daß der Beteiligte zu 1) seine\nWahrnehmungen zum damaligen Zustand des Parkettuntergrundes als\nprivater Sachverständiger getroffen hat, macht ihn nicht auch für\nseine ins Auge gefaßte Einvernahme im Prozeß zum\nSachverständigen.\n\n4\n\nMithin ist davon auszugehen, daß das Landgericht den Beteiligten\nzu 1) als sachverständigen Zeugen herangezogen hat. Ein\nsachverständiger Zeuge aber steht prozessual und kostenrechtlich\neinem Zeugen gleich. Dies folgt aus § 414 ZPO. Dort ist\nausdrücklich bestimmt, daß auf einen sachverständigen Zeugen die\nVorschriften über den Zeugenbeweis zur Anwendung kommen. Es ist\ndenn auch allgemein anerkannt, daß ein sachverständiger Zeuge wie\nein Zeuge zu entschädigen ist.\n\n5\n\nDer Beteiligte zu 1) muß daher wie jeder andere als\n(sachverständiger) Zeuge geladene und/oder vernommene Zeuge\nhinnehmen, nach den Entschädigungsgrundsätzen des § 2 ZSEG\nabgefunden zu werden. Danach beträgt die Entschädigung für jede\nStunde der versäumten Arbeitszeit 4,OO DM bis 25,OO DM. Ist ein\nVerdienstausfall nicht eingetreten, so erhält der Zeuge eine nach\ndem geringsten Stundensatz bemessene Entschädigung. Dafür, daß der\nBeteiligte zu 1) durch seine Heranziehung als sachverständiger\nZeuge einen meßbaren Erwerbsverlust erlitten hat, ist nichts\ndargetan. Als Architekt und Bausachverständiger gehört der\nBeteiligte zu 1) einem Personenkreis an, der in der Lage ist, über\nseine Arbeitszeit ganz überwiegend frei zu disponieren, und sie\ndeshalb im allgemeinen so gestalten wird, daß eine zeitweise durch\naußerberufliche Gründe bedingte Abwesenheit keine Einkommenseinbuße\nzur Folge hat. Bei einem solchen Zeugen kann folglich nicht ohne\nweiteres vermutet werden, daß ihm durch die Wahrnehmung eines\nGerichtstermins ein Verdienstausfall entstanden ist. Hierzu bedarf\nes vielmehr der näheren Darlegung von Umständen, die einen\nkonkreten, der Höhe nach faßbaren Verdienstausfall als\nunvermeidliche Folge der Heranziehung des Zeugen zu Beweiszwecken\nglaubhaft erscheinen lassen. Derartige Umstände hat der Beteiligte\nzu 1) jedoch nicht vorgetragen. Dem Vorbringen der Beschwerde läßt\nsich auch nicht ansatzweise entnehmen, daß dem Beteiligten zu 1)\ndurch die terminsbedingte Abwesenheit ein Auftrag entgangen oder\nein sonstiger greifbarer wirtschaftlicher Nachteil erwachsen sein\nkönnte. Die nicht mit einem konkreten Verdienstausfall verbundene\nEinbuße, die ein Zeuge durch seine Heranziehung erleidet, sei es,\ndaß er die deswegen versäumten Arbeiten an anderen Tagen oder doch\naußerhalb der gewöhnlichen Arbeitszeit nachholen muß, sei es, daß\ner hierfür seine Freizeit oder einen Teil seines Urlaubs geopfert\nhat, kann nach der Wertung des Gesetzgebers, wie sie in § 2 Abs. 3\nZSEG ihren Niederschlag gefunden hat, nur nach dem geringsten Satz\nentschädigt werden. Hierzu wird ergänzend auf die Gründe des\n(Teilabhilfe-) Beschlusses des Einzelrichters der Kammer des\nLandgerichts Bezug genommen, die sich der Senat zu eigen macht (§\n543 ZPO in entsprechender Anwendung).\n\n6\n\nEiner Kostenentscheidung bedarf es nicht. Das Verfahren der\nBeschwerde ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet\n(§ 16 Abs. 5 ZSEG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312041","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-09-30/17-w-308-96","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 414","ref_norm":"414","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312041","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312041","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-09-30/17-w-308-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312041","retrieved":"2026-07-09 03:42:51.624246+00:00"}}