{"status":"available","doknr":"OLD312053","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0926.14WF175.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-09-26","aktenzeichen":"14  WF  175/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Königswinter vom 15. 7. 1996 (8 F 75/95) wird zurückgewiesen, soweit Unterhalt für Juni 1996 verlangt wird.\n\nIm übrigen wird die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - zurückverwiesen.\n\n1\n\nG R Ü N D E\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Klägerin begehrt Prozeßkostenhilfe\nfür eine Klage vom 1.7.1996 auf Zahlung von Kindesunterhalt für die\nKinder X (geb. 15.2.1987) und T (geb. 1.3.1989) von jeweils 705,-\nDM sowie Trennungsunterhalt in Höhe von 2793, 84 DM für die Zeit ab\nJuni 1996.\n\n4\n\nDie Anwälte der Klägerin hatten den\nBeklagten mit Schreiben vom 17.6.1996 zur Zahlung von je 705 DM\nKindesunterhalt und Trennungsunterhalt in Höhe von 2421,- DM\naufgefordert und eine Frist bis zum 25.6.1996 zur Vorlage eines\nTitels über Kindes- und Trennungsunterhalt gesetzt unter Hinweis\ndarauf, daß der Kindesunterhalt beim Jugendamt tituliert werden\nkönne. Dieses Schreiben ist dem Beklagten spätestens am 25.6.1996\nzugegangen, denn seine Anwälte haben am 26.6.1996 darauf\ngeantwortet.\n\n5\n\nDer Beklagte hat - aufgrund einer\nBerechnung seiner Anwälte - für Juli 1996 je 580,- DM für jedes\nKind und 1893, 65 DM Trennungsunterhalt, insgesamt 3053, 65 DM\ngezahlt und für August 1996 3356, 30 DM.\n\n6\n\nDas Amtsgericht hat Prozeßkostenhilfe\nversagt, da für den Monat Juni 1996 die Verzugsvoraussetzungen\nnicht dargetan seien. Für die Folgezeit seien die gezahlten Beträge\nnicht abgesetzt und es fehle am Rechtsschutzbedürfnis, da die Klage\nvorschnell erhoben worden sei, nämlich vor Setzung einer\nangemessenen Zahlungsfrist.\n\n7\n\nMit der Beschwerde macht die Klägerin\ngeltend, sie habe einen Anspruch auf Gesamttitulierung, gezahlte\nBeträge würden dann bei der Zwangsvollstreckung abgesetzt.\n\n8\n\nDer Beklagte hält die klageweise\nGeltendmachung in Höhe des freiwillig gezahlten Unterhalts für\nmutwillig; er sei bereit, den Kindesunterhalt titulieren zu lassen,\nhabe das aber noch nicht getan.\n\n9\n\nII.\n\n10\n\nDie gemäß § 127 II 2 ZPO zulässige\nBeschwerde ist in Bezug auf den Monat Juni 1996 unbegründet, im\nübrigen führt sie zur Aufhebung und Zurückverweisung, da das\nAmtsgericht aufgrund der Weiterentwicklung noch weitere Fragen zu\nklären hat.\n\n11\n\n1)\n\n12\n\nDas Amtsgericht hat für Juni 1996\nProzeßkostenhilfe schon deshalb mit Recht versagt, weil die\nVerzugsvoraussetzungen (§§ 1613, 1360 a III BGB) für diesen Monat\nnicht erfüllt sind.\n\n13\n\nGemahnt worden ist erst durch Schreiben\nvom 17.6.1996, dessen Zugang vor dem 25.6.1996 nicht feststellbar\nist. Die Fristsetzung bis zum 25.6.1996 war bei dieser Sachlage\nunangemessen kurz, denn die Gläubiger wollte dem Schuldner eine\nangemessene Prüfungsfrist einräumen. Durch eine zu kurze\nFristsetzung wird eine angemessene Frist ausgelöst. Der Verzug kann\nfrühestens mit dem Zugang der Mahnung bzw. dem Ablauf einer\ngesetzten Frist eintreten, nicht rückwirkend (vgl. nur BGH FamRZ\n1990, 283). Fügt der Gläubiger der Mahnung aber selbst eine Frist\nzur Zahlung hinzu, tritt Verzug erst mit Ablauf dieser Frist\nein.\n\n14\n\n2)\n\n15\n\nFür die Zeit ab Juli 1996 besteht ein\nTitulierungsinteresse nur abzüglich der bis zur mündlichen\nVerhandlung gezahlten Beträge. Wegen § 767 II ZPO können Zahlungen\nentgegen der Auffassung der Klägerin nicht erst in der\nZwangsvollstreckung berücksichtigt werden. Für die Zukunft besteht\nein Interesse an voller Titulierung, wenn der Unterhaltsschuldner\nAnlaß zu der Befürchtung gibt, er werde ohne eine Titulierung nicht\nzahlen bzw. bei Titulierung nur des Spitzenbetrages die Zahlung des\nbisher freiwillig gezahlten Unterhaltsteils einstellen.\n\n16\n\nIn Bezug auf den Kindesunterhalt\nbesteht diese Befürchtung immer dann, wenn der Schuldner trotz\nernstlicher Aufforderung und nach Ablauf einer angemessenen dafür\ngesetzen Frist nicht zur Schaffung eines kostenfreien Titels vor\ndem Jugendamt nach §§ 59, 60 KJHG (SGB VIII) oder vor einem Notar\ngem. §§ 62 Nr.2 BeurkG, 55a, 141 KostO (zur Kostenfreiheit vgl. OLG\nHamm DAVorm 1996, 216) bereit ist.\n\n17\n\nDie laufende freiwillige Zahlung steht\nbei Verweigerung eines Titels, der keine Kosten verursacht, der\nBefürchtung künftiger einseitiger unberechtigter Kürzungen nicht\nentgegen. Wer eine kostenfreie Titulierung verweigert, begründet\ndamit die Befürchtung, die freiwillig Leistung nicht zuverlässig zu\nerbringen. Die Last der etwa nötigen Abänderungsklage bei späterer\nVeränderung der Verhältnisse kann er nicht auf den\nUnterhaltsgläubiger abwälzen.\n\n18\n\nSolange der Unterhaltsschuldner aber zu\neiner solchen Titulierung nicht aufgefordert worden ist, ist das\nMiteinklagen des freiwillig gezahlten Betrages mutwillig im Sinne\ndes § 114 ZPO (so auch OLG Bremen OLGR 1996, 108 (108).\n\n19\n\nIm Streitfall ist eine solche\nAufforderung unter Fristsetzung erfolgt und die durch die zu kurze\nFrist in Gang gesetzte angemessene Frist ist inzwischen abgelaufen,\nohne daß der Unterhaltsschuldner den Titel geschaffen hätte. Die\nverbale Beteuerung, dazu bereit zu sein, genügt nicht, sondern der\nSchuldner muß die einseitige Erklärung nach Aufforderung und\nFristsetzung von sich aus abgeben, denn eine Mitwirkung der\nBerechtigten ist für die Schaffung des Titels nicht erforderlich.\nBei dieser Sachlage muß der Antrag aus den genannten Gründen nicht\nauf den streitigen Spitzenbetrag beschränkt werden.\n\n20\n\n3)\n\n21\n\nIn Bezug auf den Trennungsunterhalt\ngewährt das Gesetz keine Möglichkeit kostenfreier Titulierung\n(abgesehen von § 17 II BNotO). Der Unterhaltsschuldner schuldet nur\ndie Zahlung des Unterhalts, nicht aber die Kosten für eine\nTitulierung, wenn er zur Klage keinen Anlaß gegeben hat ( so mit\nRecht OLG Bremen OLGR 1996, 106 (108); KG FamRZ 1988, 518 und OLG\nHamm FamRZ 1992, 831; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozeßrecht,\n15. Aufl. § 87 III 5a (1); anders OLG Düsseldorf FamRZ 1994,\n1484).\n\n22\n\nDer bloße Streit um einen Spitzenbetrag\nstellt nicht immer eine Klageveranlassung dar, sondern es müssen\nAnhaltspunkte dafür bestehen, daß der Unterhaltsschuldner bei einer\nbloßen Titulierung des Spitzenbetrages den unstreitigen Betrag\nnicht mehr freiwillig zahlen wird. Prozeßkostenhilfe kann bei\ndieser Sachlage nur für die Titulierung des Spitzenbetrages gewährt\nwerden.\n\n23\n\nDagegen spricht nicht, daß der\nSchuldner dann das Risiko einer unberechtigten Kürzung des\nfreiwillig gezahlten Betrages eingeht, denn diese bloße Möglichkeit\nrechtfertigt keine Kostenbelastung des pünktlich und freiwillig\nZahlenden. Kommt es zu einer unberechtigten Kürzung, kann der\nRestbetrag alsbald tituliert werden, wobei die Kosten dann den\nSchuldner treffen. Durch die Existenz des einstweiligen\nRechtsschutzes ist sichergestellt, daß der Unterhaltsgläubiger\nnicht in eine Notlage gerät.\n\n24\n\nAllerdings hat der Unterhaltsgläubiger\ndie Möglichkeit, den Unterhaltsschuldner zu einer Titulierung des\nEhegattenunterhalts mit dem Angebot der Kostenübernahme\naufzufordern. Kommt der Schuldner diesem Angebot nicht nach, gibt\ner Klageveranlassung wie beim kostenfrei titulierbaren\nKindesunterhalt.\n\n25\n\nIm Streitfall hat die Klägerin ein\nsolches Angebot bisher nicht gemacht.\n\n26\n\n4)\n\n27\n\nDie Sache war an das Amtsgericht\nzurückzuverweisen, da dieses - von seinem Standpunkt aus konsequent\n- die Erfolgsaussicht in Bezug auf den Spitzenbetrag des\nEhegattenunterhalts noch nicht geprüft hat.\n\n28\n\nAuch zum Kindesunterhalt ist die Sache\nnicht entscheidungsreif, da das Amtsgericht - gleichfalls\nkonsequent - eine Prozeßkostenvorschußpflicht noch nicht geprüft\nhat, die bei der Höhe des Einkommens für Kindes- wie\nTrennungsunterhalt in Betracht kommt. Der Prozeßkostenvorschuß kann\nauch ratenweise geschuldet sein (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 1996, 875;\na.M. OLG Düsseldorf FamRZ 1993, 1474 jeweils m.w.n.).\n\n29\n\nDr. Büttner Dr. Frank Thiesmeyer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312053","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-09-26/14-wf-175-96","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312053","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312053","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-09-26/14-wf-175-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312053","retrieved":"2026-07-09 03:42:52.747224+00:00"}}