{"status":"available","doknr":"OLD312059","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0925.5U63.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-09-25","aktenzeichen":"5 U 63/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie 1964 geborene Klägerin, verheiratet und Mutter zweier im\nJahr 1986 bzw. 1987 geborener Kinder, litt seit Ende der 7Oer Jahre\nständig unter außerordentlich starken Schmerzen während der\nmonatlichen Menstruation. Die Schmerzen waren teilweise so stark,\ndaß es zu Ohnmachtsanfällen der Klägerin kam und der Notarzt\nherbeigerufen werden mußte. Im Hinblick auf diese Beschwerden\nerörterte die Klägerin bereits im Oktober 1987 erstmals mit dem\nBeklagten die Möglichkeit einer Entfernung der Gebärmutter, von\nwelcher Maßnahme der Beklagte jedoch abriet im Hinblick auf das\njugendliche Alter der Klägerin. Ergänzend verwies er sie jedoch\ninsoweit an den Chefarzt der gynäkologischen\n\n3\n\nPoliklinik der ... , der ebenfalls von einer Hysterektomie\nabriet bzw. eine solche Maßnahme verweigerte, dies zum einen im\nHinblick auf das Alter der Klägerin wie auch auf mögliche\nnachteilige Auswirkungen auf deren Gesundheitszustand.\n\n4\n\nDie Klägerin, die im Einverständnis mit ihrem Ehemann die\nFamilienplanung abgeschlossen hatte, unterzog sich daraufhin im\nFebruar 1988 einer Tubenligatur, nach welcher es bei den ständigen\nheftigen Menstruationsschmerzen blieb.\n\n5\n\nDaraufhin suchte die Klägerin am 17. 12. 1988 erneut den\nBeklagten auf, der ihr im Hinblick auf die geklagten Beschwerden\neine Behandlung mit der sogenannten \"3-Monatsspritze\" empfahl. Als\nmögliche Nebenwirkungen einer solchen Behandlung nannte er ein\nAustrocknen der Schleimhäute der Gebärmutter sowie damit verbunden\nden Wegfall der monatlichen Periode (Amenorrhoe) sowie Sterilität.\nAndere auch bereits damals bekannte und in der entsprechenden Liste\ndes fraglichen Medikamentes benannte Nebenwirkungen erwähnte der\nBeklagte nicht; insbesonder erwähnte er nicht, daß es zu länger\ndauernden Durchbruchsblutungen kommen könne und auch sonstige\nBeschwerden wie Nervosität, Leibschmerzen, Schwindel pp. auftreten\nkönnten.\n\n6\n\nEbenfalls unerwähnt bliebt das Risiko einer Osteoporose, wobei\nunter den Parteien zunächst streitig war, ob dieses Risiko im\nfraglichen Zeitraum, also Ende 1988, Anfang 1989, in Fachkreisen\nbereits bekannt war.\n\n7\n\nZusätzlich wies der Beklagte darauf hin, daß er die Injektion\ndes Medikamentes Depo-Clinovir nicht im Drei-Monats-Abstand,\nsondern in kürzeren Intervallen verabreichen werde, um ein\nschnelleres Ende der schmerzhaften Monatsblutungen zu\nerreichen.\n\n8\n\nDie Klägerin nahm insoweit Rücksprache mit ihrem Ehemann und\nentschloß sich sodann zu dieser Behandlung, woraufhin sie am 26.\n1., 9. 2., 9. 3., 6. 4. und 9. 5. 1989 jeweils eine Spritze\nDepo-Clinovir in einer Dosis von 15O mg Medroxyprogesteronacetat\nverabreicht erhielt.\n\n9\n\nDie monatlichen Periodenschmerzen hörten daraufhin auf; es\nsetzten jedoch nach der dritten Injektion fortdauernde\nDurchbruchsblutungen ein, wobei die Klägerin in einem Zeitraum von\ndrei bis vier Wochen jeweils nur ca. 2 Tage blutungsfrei war, wie\nnach einer diesbezüglichen Vernehmung des Ehemannes der Klägerin\nunter den Parteien unstreitig geworden ist. Diese\nDurchbruchsblutungen waren jedoch beschwerdefrei, verursachten also\nder Klägerin keine Schmerzen.\n\n10\n\nDiese suchte sodann im Hinblick auf diese Blutungen am 5. 1O.\n1989 den Beklagten auf, der nunmehr zunächst Prosiston verordnete,\nnach dem 4. 11. 1989 Presomen O,6 und nachfolgend Presomen 1,25.\nUnter der Wirkung dieser Behandlung setzten die\nDurchbruchsblutungen zunächst aus, begannen jedoch im Januar 199O\nerneut. Die Klägerin suchte daraufhin nicht mehr den Beklagten,\nsondern andere Gynäkologen auf, die zunächst die Medikation\nänderten, was jedoch nicht zu einer Beendigung der\nDurchbruchsblutungen führte, ebensowenig wie eine am 15. 6. 199O\ndurchgeführte Ausschabung. Stattdessen wurde der Klägerin am 5. 9.\n199O im ...hospital in ... die Gebärmutter entfernt. Im Verlauf\ndieser Operation kam es zu erheblichen Komplikationen wie Abszessen\nim Scheidenstumpf, einem Darmverschluß, Blähungen und anderem. Der\nScheidenstumpf mußte aufgestochen werden, eine Operation am\nScheidenstumpf mußte ohne Narkose durchgeführt werden. Als\nfortdauernder Schaden ist es bei der Klägerin zu einer Verkürzung\ndes Scheidenstumpfes gekommen, der auch keine Feuchtigkeit mehr\nproduziert, wodurch das Sexualleben der Klägerin nennenswert\nbeeinträchtigt ist.\n\n11\n\nFerner kam es Ende 199O, Anfang 1991 bei der Klägerin zu\ngravierenden Rückenschmerzen, anläßlich deren Behandlung eine\nOsteoporose (Knochenschwund) festgestellt wurde. Im Oktober 1991\nergab eine Knochendichtemessung nur 55 % der altersentsprechenden\nKnochendichte. Eine weitere Knochendichtemessung vom 26. 3. 1992\nergab ein verbessertes Ergebnis mit einer Knochendichte von 7O % im\nVergleich zu Personen der Altersgruppe der Klägerin. Die\neinsetzende Osteoporose führte bei der Klägerin zu verschiedenen\nBeschwerden wie Schmerzen beim Sitzen, Beschwerden bei spontanen\nBewegungen, Tragen schwerer Lasten und ähnlichem.\n\n12\n\nDie Klägerin hat die Ansicht vertreten, die vom Beklagten\ndurchgeführte Behandlung zur Beseitigung der schmerzhaften\nPeriodenzustände sei fehlerhaft gewesen, weil zum einen das\nMedikament Depo-Clinovir insoweit ohnehin ungeeignet gewesen sei\nund insbesondere auch eine Verabreichung im Monatsabstand einen\ngravierenden Behandlungsfehler dargestellt habe. Sämtliche\nnachfolgend aufgetretenen gesundheitlichen Komplikationen,\ninsbesondere die Osteoporose wie letztlich auch die Entferung der\nGebärmutter seien auf diese fehlerhafte Behandlung\nzurückzuführen.\n\n13\n\nIm Hinblick auf die insoweit geltend gemachten\nSchmerzensgeldansprüche der Klägerin hat der Versicherer des\nBeklagten vorprozessual insgesamt 12.OOO DM bezahlt.\n\n14\n\nIm vorliegenden Verfahren verfolgt die Klägerin weitergehende\nAnsprüche und hat, abgesehen von dem Gesichtspunkt eines\nBehandlungsfehlers, zusätzlich geltend gemacht, sie sei auch nicht\nüber sämtliche Risiken der in Aussicht genommenen Behandlung mit\nDepo-Clinovir informiert worden. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung\nhätte sie sich in einem ernstlichen Gewissenskonflikt befunden. Sie\nmüsse auch künftige materielle Schäden befürchten, da sie als\nSchreinergesellin vorgehabt habe, mit zunehmendem Alter ihrer\nbeiden Kinder wenigstens halbtags wieder in ihrem Beruf tätig zu\nsein, was ihr nunmehr, insbesondere aufgrund der Osteoporose, nicht\nmehr möglich sei.\n\n15\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n16\n\nden Beklagten zu verurteilen, an sie\nein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des\nGerichts gestellt werde, mindestens aber 8O.OOO DM abzüglich\nbereits gezahlter 12.OOO DCM und zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 16.\n9. 1992.\n\n17\n\nFestzustellen, daß der Beklagte\nverpflichtet sei, ihr alle aus der Verabreichung des Medikamentes\nDepo-Clinovir in dem Zeitraum vom 26. 1. bis 9. 5. 1989 zukünftig\nentstehenden materiellen Schäden zuu ersetzen, soweit diese nicht\nauf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte kraft Gesetzes\nübergegangen seien,\n\n18\n\nsowie festzustellen, daß der Beklagte\nverpflichtet sei, ihr alle aufgrund des genannten\nSchadensereignisses zukünftig entstehenden immateriellen Schäden zu\nersetzen.\n\n19\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nEr hat behauptet, die Verabreichung des Mittels Depo-Clinovir\nsei im konkreten Fall der Klägerin fachgerecht gewesen und zwar\nauch in der von ihm gewählten Dosierung. Er habe auch geeignete\nMaßnahmen getroffen, um der Auswirkung einer Osteoporose entgegen\nzu wirken. Wenn die Klägerin die Behandlung bei ihm nicht\nfortgesetzt habe, sondern stattdessen andere Ärzte ungeeignete\nBehandlungsmaßnahmen durchgeführt hätten, so sei ihm dies nicht\nanzulasten. Die Behandlung mit Depo-Clinovir in der gewählten\nDosierung sei sachgerecht und geeignet gewesen, den\nMenstruationsbeschwerden der Klägerin fachgerecht zu begegnen. Im\nErgebnis hat die Klägerin auch keine andere Wahl als diese Therapie\ngehabt, da sämtliche sich anderweit anbietenden Therapien, wie\nSchmerzmittel, Spasmolytika, Gymnastik, psychotherapeutische\nBehandlung erfolglos geblieben seien und sich eine\nGebärmutterentfernung angesichts des jugendlichen Alters der\nKlägerin verboten hätte.\n\n22\n\nNach Einholung von zwei Sachverständigengutachten von Prof. Dr.\nK. sowie Prof. Dr. S.-T. hat das Landgericht durch Urteil vom 14.\n12. 1995, auf das wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, der\nKlage hinsichtlich der Feststellungsanträge in vollem Umfang sowie\nhinsichtlich des begehrten Schmerzensgeldes in Höhe von 7O.OOO DM\nabzüglich der bereits gezahlten 12.OOO DM stattgegeben. Zur\nBegründung hat das Landgericht im wesentlichen ausgeführt, zwar\nseien dem Beklagten keine Behandlungsfehler vorzuwerfen, er hafte\njedoch wegen unzureichender Aufklärung der Klägerin über\nnennenswerte Risiken der Behandlung mit Depo-Clinovir wie\ninsbesondere der Durchbruchsblutungen und der\nklimarteriumsähnlichen Beschwerden. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung\nhätte die Klägerin sich in einem Entscheidungskonflikt befunden.\nDies zeige schon der Umstand, daß sie nicht spontan der von dem\nBeklagten vorgeschlagenen Behandlung zugestimmt, sondern sich erst\nmit ihrem Ehemann besprochen habe, was zeige, daß sie durchaus über\ndie Behandlung nachgedacht habe. Die somit zu bejahende\nErsatzpflicht des Beklagten erstrecke sich nicht lediglich auf die\nRisiken, über die hätte aufgeklärt werden müssen und die sich\ntatsächlich verwirklicht hätten, wie insbesondere die\nDurchbruchsblutungen, sondern auch auf die bei der Klägerin\neingetretenen Osteoporose. Selbst wenn der Beklagte über dieses\nRisiko nicht hätte aufzuklären brauchen, müsse er angesichts der\nfehlerhaft unterbliebenen Aufklärung über andere Risiken jedoch für\nsämtliche Folgen der demzufolge ohne wirksame Einwilligung\ndurchgeführten Behandlung haften, und hierzu zähle auch die bei der\nKlägerin eingetretene Osteoporose.\n\n23\n\nGegen dieses am 29. 12. 1995 zugestellte Urteil hat der Beklagte\nam 25. 1. 1996 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der\nBerufungsbegründungsfrist bis zum 29. 3. 1996 am 28. 3. 1996\nbegründet.\n\n24\n\nDer Beklagte begehrt mit seiner Berufung eine vollständige\nAbweisung der Klage und wiederholt und vertieft hierzu in erster\nLinie seinen erstinstanzlichen Vortrag. Insbesondere beruft er sich\ndarauf, ausweislich der erstinstanzlichen Sachverständigengutachten\nseien jedenfalls Behandlungsfehler im Rahmen seiner Behandlung der\nKlägerin mit Depo-Clinovir nicht festzustellen. Er hafte aber auch\nnicht aufgrund Aufklärungsversagens. Nicht beweisbar aufgeklärt\nhabe er die Klägerin über die Möglichkeit schmerzfreier,\nperiodenunabhängiger Durchbruchsblutungen sowie ferner auch über\nNebenerscheinungen wie Kopfschmerzen, Nervosität und\nSchwindelgefühl. Über ein Osteoporoserisiko habe er nicht\naufgeklärt, habe dies nach dem damaligen Kenntnisstand aber auch\nnicht tun können, weil dieses Risiko seinerzeit noch nicht bekannt\nund veröffentlicht gewesen sei.\n\n25\n\nSelbst wenn er im übrigen über die eingangs genannten möglichen\nRisikofaktoren aufgeklärt hätte, hätte dies nichts am Entschluß der\nKlägerin geändert, sich einer Behandlung mit der 3-Monats-Spritze\nzu unterziehen, weil sie unter ihren extrem starken\nPeriodenschmerzen derart gelitten habe, daß sie immerhin bereits\nein Jahr zuvor trotz ihres jugendlichen Alters eine Entfernung der\nGebärmutter gewünscht habe und auch sonstige Therapiemaßnahmen wie\nSchmerzmittel, Spasmolytika, psychotherapeutische Behandlungen und\nähnliches erfolglos geblieben seien. Von daher habe seine\nunvollständige Aufklärung nicht zu einem echten Gewissens- und\nEntscheidungskonflikt bei der Klägerin führen können.\n\n26\n\nAußerdem seien ihm jedenfalls gesundheitliche Defekte im Rahmen\nder Osteoporoseausbildung nicht zuzurechnen, weil er insoweit\nseinerzeit eine sachgerechte Gegenmedikation eingeleitet habe, die\nnur deshalb unterbrochen worden sei, weil die Klägerin sich in die\nBehandlung anderer Gynäkologen begeben habe, die diese angezeigte\nÖstrogen-Behandlung nicht fortgesetzt hätten. Auch die\nschlußendlich erfolgte Entfernung der Gebärmutter sei ihm nicht\nzuzurechnen, weil diese, wie auch die erstinstanzlichen\nSachverständigen bestätigt hätten, nicht erforderlich gewesen\nsei.\n\n27\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n28\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils die Klage abzuweisen und ihm zu gestatten, erforderliche\nSicherheit auch durch Bürgschaft einer bundesdeutschen Großbank\noder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.\n\n29\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n30\n\ndie Berufung des Beklagten\nzurückzuweisen.\n\n31\n\nAuch sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches\nVorbringen und macht ergänzend geltend, das Landgericht sei\nzutreffend davon ausgegangen, daß der Beklagte seiner\nAufklärungspflicht nicht in dem gebotenen Umfang nachgekommen sei.\nDer Beklagte habe die Klägerin über eine Vielzahl schwerwiegender\nNebenwirkungen der von ihm eingeleiteten Behandlung nicht\naufgeklärt, sondern lediglich auf das Austrocknen der Schleimhäute\nder Gebärmutter hingewiesen, in deren Folge es zum Wegfall der\nPeriode und zur Sterilität kommen könne. Die Möglichkeit von\nDurchbruchsblutungen und lang andauernder Unterbrechung der\nOvarialfunktion mit bleibenden Schäden sei vom Beklagten zu keinem\nZeitpunkt angesprochen worden. Im Falle ordnungsgemäßer Aufklärung\nhätte sie sich in einem gravierenden Entscheidungskonflikt\nbefunden. Insbesondere hätte sie sich immer noch zu einer\nEntfernung der Gebärmutter entschließen können. Daß sie sich die\nEntscheidung für die vom Beklagten vorgeschlagene Therapie nicht\nleicht gemacht habe, zeige auch der Umstand, daß sie sich hierüber\nmit ihrem Ehemann zunächst beraten habe.\n\n32\n\nWegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die beiderseitigen\nSchriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n33\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n34\n\nDie Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie hat auch in der\nSache Erfolg und führt zur umfassenden Klageabweisung.\n\n35\n\nI.\n\n36\n\nEine Haftung des Beklagten wegen Behandlungsfehlern im Rahmen\nder Behandlung der Klägerin mit Depo-Clinovir ist - wie auch das\nLandgericht zu Recht angenommen hat - zu verneinen. Weder war vor\ndem Hintergrund der von der Klägerin geklagten fortlaufenden\nschweren Menstruationsbeschwerden die Behandlung der Klägerin mit\nder \"3-Monats-Spritze\" fehlerhaft noch auch war die monatliche\nVerabreichung des Mittels Depo-Clinivir kontraindiziert bzw. falsch\ndosiert.\n\n37\n\nDaß vielmehr die konkrete Therapie angesichts der geklagten\nBeschwerden der Klägerin sachgerecht und geeignet war, diesen auf\nDauer wirksam zu begegnen, ergibt sich zweifelsfrei und überzeugend\naus den Ausführungen der in erster Instanz beauftragten\nSachverständigen Prof. Dr. K. und Prof. Dr. S.-T.. Eine\nGestagenbehandlung - um eine solche handelt es sich bei der\nVerabreichung von Depo-Clinovir - stellt eine anerkannte Methode\nder Dysmenorrhoe-Therapie dar, weil die Gestagene eine Atrophie der\nGebärmutterschleimhaut herbeiführen und damit die Periodenschmerzen\ndurch die Beseitigung der Periodenblutungen zum Verschwinden\nbringen, wobei diese Wirkung im Ergebnis durch die Herbeiführung\neiner \"Scheinschwangerschaft\" infolge der Gestagenmonotherapie und\nhierauf beruhender Hormonumstellung erzielt wird.\n\n38\n\nDie Indikation für eine solche Therapie im Fall der Klägerin hat\nder Sachverständige Prof. Dr. S.-T. uneingeschränkt bejaht, ebenso\nwie auch der ebenfalls in erster Instanz beauftragte\nSachverständige Prof. Dr. K., der ausgeführt hat, als ulitma ratio\neiner Behandlung der Dysmenorrhoe sei durchaus die Herbeiführung\neines anovulatorischen Zustandes mit konstanten Hormonspiegeln zu\nerwägen, wobei ein solcher Zustand unter anderem durch die Gabe von\nhochdosierten Gestagenen oder von GnRH-Agonisten in Betracht komme,\nwobei insoweit die Verabreichung von Gestagenen vorzuziehen sei.\nAuch die vom Beklagten gewählte Therapieform, durch kürzere\nInjektionsintervalle einen anovulatorischen Zustand möglichst\nschnell zu erreichen, hat auch der Sachverständige Prof. Dr. K. als\nsachgerecht bezeichnet.\n\n39\n\nDie Klägerin ist den diesbezüglichen Ausführungen der\nSachverständigen im Rahmen ihrer Berufungserwiderung nicht\nentgegengetreten und hat deshalb ersichtlich ihren anfänglichen\nVorwurf einer fehlerhaften Behandlung im Rahmen des\nBerufungsverfahrens nicht ernstlich aufrechterhalten. Dies - das\nheißt die Verneinung von Behandlungsfehlern - gilt insbesondere\nauch, soweit beide Sachverständigen die Verabreichung von\nDepo-Clinovir in monatlichem Abstand als zur Herbeiführung einer\nAmenorrhoe und damit verbundener Regelschmerzfreiheit indiziert und\nin der medizinischen Praxis als Behandlungsform anerkannt bzeichnet\nhaben. Seine dahingehenden Feststellungen hat insbesondere der\nSachverständige Prof. Dr. S.-T. eingehend und nachvollziehbar\nerläutert und mit zahlreichen Angaben zur wissenschaftlichen\neinschlägigen Literatur belegt. In Übereinstimmung hiermit hat auch\nder in erster Instanz zunächst beauftragte Sachverständige Prof.\nDr. K. die Verabreichung von Medroxyprogesteronacetat in der\nverwendeten Dosierung angesichts der bis dahin therapiefraktären\nBeschwerden der Klägerin als medizinisch-wissenschaftlich durchaus\nzu rechtfertigenden Therapieansatz bezeichnet.\n\n40\n\nEine Haftung des Beklagten wegen Behandlungsfehlern ist\ndemzufolge in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu verneinen.\n\n41\n\nII.\n\n42\n\nAuch eine die vorprozessuale Zahlung von 12.000,00 DM\nübersteigende Haftung wegen Aufklärungsfehlern kommt - insoweit\nentgegen der Ansicht des Landgerichts - nicht in Betracht.\n\n43\n\n1.\n\n44\n\nZwar ist es zuteffend und entpricht ständiger Rechtsprechung,\ndaß jeder ärztliche Eingriff grundsätzlich der Einwilligung des\nPatienten bedarf, um rechtmäßig zu sein und eine solche\nEinwilligung nur dann wirksam ist, wenn der Patient über den\nVerlauf des Eingriffs, seine Erfolgsaussichten, seine Risiken und\nmögliche Behandlungsalternativen mit wesentlichen anderen\nBelastungen, Chancen und Gefahren im Großen und Ganzen aufgeklärt\nwird, denn nur unter dieser Voraussetzung hat der Patient die\nMöglichkeit, sein Selbstbestimmungsrecht interessengerecht\nwahrzunehmen.\n\n45\n\nDer Beklagte war demzufolge gehalten, die Klägerin vor Beginn\nder Behandlung mit Depo-Clinovir in der vorgesehenen Dosierung über\nsämtliche nennenswerten Risiken aufzuklären, die mit einer solchen\nBehandlung verbunden waren.\n\n46\n\n2.\n\n47\n\nBezogen auf den Zeitraum, innerhalb dessen die Behandlung der\nKlägerin durch den Beklagten erfolgte, war insoweit eine Aufklärung\nüber das Risiko der Ausbildung einer Osteoporose aufgrund einer\nDepo-Clinovir Behandlung jedoch noch nicht zu verlangen, weil\ndieses Risiko zum Behandlungszeitpunkt (Dezember 1988, Anfang 1989)\nnoch nicht dem medizinischem Kenntnisstand entsprach ebenso wie das\nAuftreten klimarterischer Ausfallerscheinungen. Hierzu hatte\nnämlich der Sachverständige Prof. Dr. S.-T. ausgeführt, mögliche\nZusammenhänge zwischen Depo-Clinovir-Gabe und einer\nOsteoporoseausbildung seien zum Zeitpunkt des Beginns der\nDepo-Clinovirverabreichung im Jahr 1989 noch nicht bekannt gewesen.\nDie mittlerweile in der medizinischen Literatur berichtete\nMöglichkeit einer Ausschaltung der zentralen Steuerung der\nEierstockfunktion mit den wohl dadurch bedingten Wechselbeschwerden\nund der Osteoporose seien zum Zeitpunkt der Behandlung auch nicht\nin weiterem Umfang diskutiert, sondern erstmals erst 1991 bzw. 1994\nin Veröffentlichungen erwähnt worden. Entsprechendes ergibt sich\ninzident ebenfalls aus den gutachterlichen Ausführungen des\nSachverständigen Prof. Dr. K..\n\n48\n\n3.\n\n49\n\nNicht aufgeklärt hat der Beklagte eingestandenermaßen über die\ndamals durchaus bekannte Möglichkeit, daß es infolge der Therapie\nzu schmerzfreien periodenunabhängigen Durchbruchsblutungen kommen\nkönne und ferner auch nicht über die im Zuge der Medikation\nvereinzelt auftretenden Beschwerden wie Kopfschmerzen, Nervosität,\nSchwindelgefühl usw., obwohl über diese - bei der konkreten\nBehandlung jedenfalls möglicherweise zu erwartenden und im\nBeipackzettel genannten - Risiken des Medikamentes und der\nkonkreten Therapieform hätte aufgeklärt werden müssen.\n\n50\n\nEine Haftung aufgrund dieser unstreitigen Aufklärungsmängel ist\ngleichwohl zu verneinen, weil die Aufklärungsmängel im Ergebnis\nnicht relevant geworden sind (siehe Steffen: Neue\nEntwicklungslinien der BGH-Rechtsprechung zum Arzthaftungsrecht, 6.\nAuflage, Seite 166 unten).\n\n51\n\nZwar muß der Arzt beweisen, daß der Patient auch bei\nordnungsgemäßer Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte;\njedoch muß der Patient einen Entscheidungskonflikt darlegen, der\ninsbesondere dann, wenn eine Ablehnung der Behandlung medizinisch\nunvernünftig gewesen wäre oder bei Nichtbehandlung gleichartige\nRisiken mit höherer Komplikationsdichte oder gravierenderen\nBeschwerden bestanden haben würden, plausible Gründe dafür erkennen\nlassen, daß er sich bei erfolgter Aufklärung in einem wirklichen\nEntscheidungskonflikt befunden haben würde.\n\n52\n\nEin solch ausreichend plausibel vorgetragener\nEntscheidungskonflikt ist dem Vortrag der Klägerin jedoch nicht zu\nentnehmen.\n\n53\n\nZu Recht weist der Beklagte darauf hin, daß die\naufklärungsbedürftigen Risiken gegenüber dem jahrelangen\nGrundleiden der Klägerin, welches mit dieser Behandlung bekämpft\nwerden sollte, völlig in den Hintergrund getreten seien, zumal es\nsich um vorübergehende Nebenwirkungen gehandelt habe, die nach\nmedizinischer Erfahrung mit Absetzen der Behandlung in\nüberschaubarer Zeit verschwunden oder jedenfalls konservativ weit\nleichter zu beherrschen gewesen wären als die von der Klägerin\ngeklagte Dysmenorrhoe selbst. Wie belastend die monatlich\nwiederkehrenden Menstruationsbeschwerden von der Klägerin empfunden\nworden sind, erhellt insbesondere aus der Tatsache, daß diese\nungeachtet ihres jugendlichen Alters bereits ein Jahr vor der hier\nin Rede stehenden Behandlung wegen Versagens aller anderen\nTherapieformen wie Pille, Spasmolytika, Schmerztherapie und\npsychotherapeutischer Gruppentherapie sowie Tubenligatur sogar eine\nHysterektomie nicht nur in Betracht gezogen, sondern sogar\nausdrücklich verlangt hatte, wobei dieses Verlangen vorrangig an\nden Widerstand des insoweit aufgesuchten Chefarztes der\ngynäkologischen Poliklinik der ... gescheitert war.\n\n54\n\nZur plausiblen Darlegung eines Entscheidungskonfliktes hätte es\nauch eines Eingehens darauf bedurft, daß nach den Ausführungen\nbeider Gutachter die Beschwerden, über die vorliegend nicht\naufgeklärt worden ist, wie insbesondere die schmerzfreien\nDurchbruchsblutungen, nach dem angestrebten Eintreten der\nAmenorrhoe ohnehin wieder verschwunden wären und im übrigen auch\ndurch Verabreichung von Östrogen bzw. Östrogen-Gestagen\nKombinationspräparaten zu beeinflussen waren, die der Beklagte nach\nEintreten der Durchbruchsblutungen auch ordnungsgemäß und\nsachgerecht verschrieben hat. Die Klägerin hätte demzufolge bei\nvollständiger Aufklärung davon ausgehen können, daß die\nmöglicherweise auftretenden Beschwerden, wie insbesondere die\nDurchbruchsblutungen, vorübergehender Natur und dazu medikamentös\nbeherrschbar und im übrigen unstreitig immerhin schmerzfrei sein\nwürden. Dies hat insbesondere auch der Sachverständige Prof. Dr.\nS.-T. bestätigt, der hierzu ausgeführt hat, daß im Normalfall bei\nder Behandlung mit Depo-Clinovir zwar mit solchen\nDurchbruchsblutungen zu rechnen sei, diese jedoch normalerweise\nbeherrschbar seien und sich nach einer Phase der hormonellen\nUmstellung dann auch verschwänden, wenn eine Amenorrhoe eingetreten\nsei.\n\n55\n\nAuch in diesem Zusammenhang ist erneut zu berücksichtigen, daß\ndie Klägerin bereits zuvor eine Gebärmutterentfernung ausdrücklich\ngewünscht hatte. Daß die Klägerin trotz ihres jugendlichen Alters\nbereit gewesen wäre, sich zu einer solchen Operation zu\nentschließen, zeigt zur Genüge, daß sie unter den Periodenschmerzen\nderart gelitten hat, daß sie auch bereit war, zu extremen Maßnahmen\nzu greifen, um diese abzustellen. Von daher erscheint es jedenfalls\nnicht ohne weiteres nachvollziehbar, inwiefern sie ein Hinweis auf\nmögliche, zeitlich begrenzte Durchbruchsblutungen und weitere,\nvergleichsweise geringfügige Beschwerden in einen\nEntscheidungskonflikt hinsichtlich der Behandlung mit Depo-Clinovir\nhätte versetzen können.\n\n56\n\nJedenfalls vor dem Hintergrund dieser Erwägungen ist das\nVorbringen der Klägerin - zuletzt in der Berufungserwiderung -\nnicht geeignet, einen Entscheidungskonflikt im Falle\nordnungsgemäßer Aufklärung plausibel darzutun. Die Klägerin hat\nhierzu lediglich vorgetragen, sie hätte sich jedenfalls in einem\nernstlichen Gewissenskonflikt befunden, wenn sie über die möglichen\nNebenwirkungen und die hieraus resultierenden Gesundheitsschäden\nvollständig unterrichtet worden wäre. Dies zeige auch der Umstand,\ndaß sie selbst auf der Grundlage der unzureichenden Aufklärung\ndieser Behandlung nicht spontan zugestimmt, sondern eine\nausführliche Bedenkzeit in Anspruch genommen habe. Das zeige, daß\nsie bei vollständiger Aufklärung in noch intensiverer Weise darüber\nnachgedacht hätte, ob sie sich tatsächlich der vom Beklagten\nvorgeschlagenen Behandlung unterziehen solle.\n\n57\n\nDieser Vortrag ist nach Ansicht des Senats nicht geeignet, einen\nwirklichen Entscheidungskonflikt pausibel darzutun. Der Umstand\nalleine, daß die Klägerin sich nach der anfänglichen Belehrung\ndurch den Beklagten eine Bedenkzeit ausgebeten hat, zeigt für sich\nallein noch nicht, daß sie bei vollständiger Aufklärung einen\nhierüber hinausgehenden Entscheidungskonflikt hätte durchstehen\nmüssen. Entscheidend erscheint dem Senat insoweit vielmehr eine\nBerücksichtigung der sich der Klägerin darbietenden Alternativen\nvor dem Hintergrund, daß sämtliche zuvor bereits praktizierten\nTherapieformen erfolglos geblieben waren und sich sowohl aus der\nSicht des behandelnden Arztes als insbesondere auch aus der Sicht\nder Klägerin letztlich als einzige Alternative zu der\nvorgeschlagenen Behandlung lediglich eine Entfernung der\nGebärmutter angeboten hätte, wobei diese - bis auf die\nDurchbruchsblutungen - wesentliche höhere Risiken und Nebenfolgen\nhätte befürchten lassen als die eingeleitete Behandlung. Vor dem\nHintergrund dieser individuellen Situation der Klägerin ist\nletztlich nicht nachzuvollziehen, inwiefern sie der zusätzliche\nHinweis auf die Möglichkeit von vorübergehenden und medikamentös\nbeherrschbaren Durchbruchsblutungen sowie weiteren ebenfalls\nvorübergehenden und behandelbaren Beschwerden wie Kopfschmerzen,\nSchwindel, Nervosität und ähnliches vor einen echten\nEntscheidungskonflikt hätte stellen können.\n\n58\n\nMithin entfällt bereits aus diesem Grund eine Haftung des\nBeklagten.\n\n59\n\nIII.\n\n60\n\nAber selbst wenn eine Haftung aus unzureichender Aufklärung und\nsomit fehlender Einwilligung zu bejahen wäre, würde der Beklagte\nnur für die Gesundheitsschäden haften, die auf der dann ohne\nEinwilligung durchgeführten Behandlung beruhen. Dies sind im Fall\nder Klägerin die monatelangen, allerdings schmerzfreien\nDurchbruchsblutungen und sonstige Beschwerden wie Kopfschmerzen,\nNervosität, Schwindel pp., die jedoch sämtlich alsbald vom\nBeklagten diagnostiziert und durch Einleitung einer individuellen\nÖstrogentherapie sachgerecht behandelt worden sind. Diesen\nvorübergehenden und medikamentös beherrschbaren und therapierten\nBeschwerden ist in jedem Fall mit dem von dem Beklagten auf die\nSchmerzensgeldforderung der Klägerin bereits vorprozessual\ngezahlten 12.OOO DM in ausreichendem Maße Rechnung getragen.\n\n61\n\nWeitere Folgen, wie insbesondere das Auftreten einer Osteoporose\nund die nachfolgende Entferung der Gebärmutter, sind hingegen auch\nbei Bejahung einer Haftung des Beklagten wegen Aufklärungsfehlern\ndiesem nicht zuzurechnen, weil sie nicht auf der von ihm - bei dann\nfehlender Einwilligung - durchgeführten Behandlung beruhen, sondern\nausschließlich auf der weiterführenden Behandlung anderer\nÄrzte.\n\n62\n\nHierzu haben nämlich beide erstinstanzlichen Sachverständigen\ndargelegt, daß der Beklagte eine zur Vorbeugung gegen Osteoporose\ndurchaus geeignete Östrogensubstitionstherapie eingeleitet und\ndurchgeführt hat, die nur dadurch abgebrochen worden ist, daß die\nKlägerin die fachgerechte Behandlung beim Beklagten beendet hat und\nweniger bis ungeeignete Therapien hat vornehmen lassen, die weit\nweniger zu einer Osteoporoseprophylaxe geeignet waren. Hierzu hat\nder\n\n63\n\nerstinstanzliche Sachverständige Prof. Dr. K. hinzugefügt, daß\ndie Hysterektomie bei der Klägerin keineswegs die unausweisliche\nFolge der Medroxyprogesteronacetat-Gabe war, sondern die\nDauerblutungen durchaus auch konservativ beherrschbar gewesen\nwären, ebenso wie auch durch eine konsequente ausreichende\nÖstrogenzufuhr der Gefahr einer Osteoporoseausbildung hätte\nentgegengewirkt werden können. Diese Ausführungen des\nSachverständigen Prof. Dr. K. decken sich inhaltlich mit den\nFeststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. S.-T.. Dieser hat\nausgeführt, daß nach Feststellung einer durch Östrogenmangel\nbedingten Osteoporose dem Knochenabbau mit der konsequenten\nVerabreichung von Östrogenen hätte begegnet werden können und\nsolche Präparate vom Beklagten auch lückenlos verschrieben worden\nseien, bis die Klägerin den Arzt gewechselt habe. Erst hiernach sei\neine kontinuierliche Osteoporoseprophylaxe nicht mehr gewährleistet\ngewesen, und diese unzureichende Östrogensubstition ab 199O habe\nohne Zweifel zum Manifestwerden der Osteoporose bei der Klägerin\nganz wesentlich beigetragen. Hierdurch sei die Möglichkeit vergeben\nworden den DMPA - induzierten Östrogenmangel durch von außen\nzugeführte exogene Hormongaben zu beheben und so die durch\nÖstrogenmangel bedingte Osteoporose zu vermeiden. Diese\nFeststellungen hat der Sachverständige Prof. Dr. S.-T. auch im\nweiteren Verlauf seines schriftlichen Gutachtens wiederholt\nbestätigt und darüber hinaus darauf hingewiesen, daß auch die\nEntfernung der Gebärmutter durch Drittbehandler nicht indiziert\ngewesen sei, um die Durchbruchsblutungen zu beheben, dies\njedenfalls nicht vor einer Vorstellung der Klägerin in einem\nendokrinologischen Zentrum zur präzisen Abklärung ihres\nHormonhaushaltes und diesbezüglich erforderlicher Hormontherapie.\nAls unzutreffend hat der Sachverständige darüber hinaus auch die\nBehauptung der Klägerin gewertet, die therapieresistenten\nDauerblutungen hätten nur durch die Gebärmutterentfernung gestoppt\nwerden können.\n\n64\n\nNach allem beruhen sowohl die Ausbildung einer Osteoporose als\nauch die Hysterektomie ausschließlich auf von der Behandlung durch\nden Beklagten unabhängigen Entscheidungen nachfolgend behandelnder\nÄrzte, was dem Beklagten nicht anzulasten ist. Zwar hat das\nLandgericht in der Sache zutreffend darauf hingewiesen, daß nach\nder einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der wegen\nAufklärungsmängel haftende Arzt auch für die Folgen einzustehen\nhat, hinsichtlich derer keine Aufklärungspflicht bestand und die\ninfolge fehlerhafter ärztlicher Nachbehandlung eintreten und zwar\nunter Umständen selbst dann, wenn dabei im Sinne grober\nBehandlungsfehler in hohem Maße gegen alle ärztlichen Regeln und\nErfahrung verstoßen worden ist (OLG Hamm, Urteil vom 05.11.1990, 3\nU 179/87, BGH VA Beschluß vom 24.09.1991, VersR 1992, 610, AHRS\n0810/17). Die Grenze ist jedoch wertend dort zu ziehen, wo diese\nnachbehandelnden Ärzte die Sorgfalt in solchem Maße außer Acht\ngelassen haben, daß noch ein \"Mehr\" gegenüber dem groben\nBehandlungsfehler festzustellen ist. Auch kommt hinsichtlich der\nhaftungsausfüllenden Kauslaität der Klägerin eine Beweis-\n\n65\n\nlastumkehr nicht zugute (vgl. Steffen, Neue Entwicklungslinien\nder BGH-Rechtsprechung zum Arzthafungsrecht, 6. Aufl., S. 113\nm.w.N.). Gleichwohl ist vorliegend eine Haftung des Beklagten bzw.\neine Berücksichtigung des Osteoporoserisikos und eine\ndiesbezügliche Haftung des Beklagten zu verneinen, weil einerseits\nder Beklagte ausweislich der Ausführungen der erstinstanzlichen\nSachverständigen zunächst eine Hormontherapie eingeleitet hat, die\nals Therapie der Wahl geeignet war, der Ausbildung einer\nOsteoporose entgegen zu wirken. Die konsequente Durchführung dieser\nTherapie ist nur deshalb unterblieben, weil die Klägerin sich\nalsbald, nämlich im Dezember 1989 objektiv ohne sachlichen Grund in\ndie Behandlung eines anderen Arztes begeben hat. Insoweit war vom\nBeklagten auch nicht zu verlangen, daß er die Klägerin nach Abbruch\nder Behandlung bei ihm von sich aus auf die Notwendigkeit der\nFortführung der eingeschlagenen Östrogentherapie hinwies. Vielmehr\ndurfte er davon ausgehen, daß die Klägerin ersichtlich zu einem\nKollegen gewechselt war und dieser gegebenenfalls in Kenntnis der\nAnamnese und der voraufgegangenen Behandlung die eingeschlagene\nBehandlung konsequent weiterführen werde. Das somit eingetretene\nRisiko in Form einer möglichen Osteoporosebegünstigung ist\ndemzufolge nicht mehr die Realisierung eines Risikos der Behandlung\ndurch den Beklagten, sondern eines solchen durch eine fachlich\nfehlerhafte unzulängliche anderweitige Hormonbehandlung durch einen\nanderen Arzt. Insofern liegt ein \"Mehr\" gegenüber einem groben\nFehler in der Nachbehandlung vor, weil die einzig richtige\nBehandlung des Beklagten ohne jeden vernünftigen Grund von den\nNachfolgern nicht fortgesetzt worden ist und erst dadurch die\ngravierenden Folgen ausgelöst worden sind, die andernfalls nicht\naufgetreten wären.\n\n66\n\nAuch die Entfernung der Gebärmutter ist dem Beklagten nicht\nanzulasten, denn der Sachverständige Prof. Dr. S.-T. hat, wie\nbereits erwähnt, ausdrücklich ausgeführt, daß die\nDurchbruchsblutungen nach der Depo-Clinovir Behandlung nicht etwa\nnur durch eine Hysterektomie gestoppt werden konnten, sondern daß\nes vielmehr sachgerecht und das Nächstliegende gewesen wäre, die\nKlägerin zunächst in einem endokrinologischen Zentrum vorzustellen\nund eine kausale Therapie der Dauerblutungen durchzuführen, was\ntatsächlich seitens des nachbehandelnden Gynäkologen nicht erfolgt\nist. Wenn man stattdessen - ersichtlich auf Wunsch der Klägerin -\ndas \"Erfolgsorgan\" (so der Sachverständige) entfernte, ohne daß\ndies zwingend geboten war zur Behebung der\nDauerdurchbruchsblutungen, so ist dies im Ergebnis ebenfalls nicht\ndem Beklagten anzulasten. Diese von allen drei im Falle der\nKlägerin tätig gewordenen Sachverständigen (Prof. Dr.\nSt./Gutachterkommission, Prof. Dr. K. und Prof. Dr. S.-T.) scharf\nabgelehnte Maßnahme, die der Klägerin vor der Behandlung durch den\nBeklagten auch von der frauenärztlichen Klinik der ... verweigert\nworden war, stellte zur Behandlung einer grundsätzlich und nach\naller ärztlichen Erfahrung rückgängig zu machenden vorübergehend\nausgelösten Hormonumsteuerung ein so abwegige Maßnahme dar, daß der\nBeklagte sie sich nicht mehr zuzurechnen lassen braucht. Hier sind\nFolgen ausgelöst worden, die dem vorübergehend wirkenden, wenn auch\nin seiner zeitlichen Ausdehnung nicht ganz überschaubaren\nTherapiekonzept nicht eigen waren, so daß vom Abbruch der\nKausalität auszugehen ist, weil eine solche Entwicklung keinesfalls\ndurch die Behandlungsmaßnahmen des Beklagten vorgezeichnet und auch\nnicht durch die Weiterbehandlung geboten waren. Die Nachbehandler\nhaben eine völlig andere, in jeder Hinsicht unvertretbare\nBehandlungsrichtung eingeschlagen, für die der Beklagte nicht\nverantwortlich ist.\n\n67\n\nIm Ergebnis war deshalb die Klage mit der Kostenfolge des § 91\nZPO zurückzuweisen.\n\n68\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht\nauf §§ 7O8 Ziffer 1O, 711 ZPO.\n\n69\n\nBerufungsstreitwert: 98.OOO,OO DM (siehe Beschluß des Senats vom\n1O. 4. 1996)\n\n70\n\nWert der Beschwer der Klägerin: 98.OOO,OO DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312059","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-09-25/5-u-63-96","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312059","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312059","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-09-25/5-u-63-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312059","retrieved":"2026-07-09 03:42:53.270561+00:00"}}