{"status":"available","doknr":"OLD312060","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0925.5U255.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-09-25","aktenzeichen":"5 U 255/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer am 27. 11. 1985 geborene Kläger macht mit seiner im November\n1992 anhängig gemachten Klage Schadensersatzansprüche wegen\nBehandlungsfehlern anläßlich seiner Geburt geltend.\n\n3\n\nDie 1954 geborene Mutter des Klägers, die vor der Geburt des\nKlägers bereits 1O (beziehungsweise angesichts divergierender\nAngaben in den Krankenunterlagen jedenfalls 7) Kinder geboren und\ndrei Fehlgeburten erlitten hatte, hatte sich während der\nSchwangerschaft mit dem Kläger in der Zeit vom 17. 7. 1985 bis 22.\n7. 1985 sowie vom 1. 8. bis 5. 8. 1985 wegen drohender Fehlgeburt\nin stationärer Behandlung im Krankenhaus der Beklagten zu 1)\nbefunden.\n\n4\n\nAls errechneter Geburtstermin ist in den Krankenunterlagen der\nBeklagten zu 1) der 15. 1. 1986 angegeben.\n\n5\n\nAm frühen Morgen des 27. 11. 1985 - der genaue\nAufnahmezeitpunkt, zu welchem in den Krankenunterlagen\ndivergierende Angaben gemacht sind, ist unter den Parteien streitig\n- begab sich die Mutter des Klägers in das von der Beklagten zu 1)\nbetriebene B.-Krankenhaus. Der Beklagte zu 2) leitet dort als\nChefarzt die geburtshilfliche Abteilung.\n\n6\n\nDie Beklagte zu 3) ist in diesem Krankenhaus als Hebamme tätig\nund war auch bei der Geburt des Klägers zugegen. Die Beklagte zu 4)\nwar am Geburtstag des Klägers als Assistenzärztin diensttuende\nÄrztin in der geburtshilflichen Abteilung. Nach ihrer von den\nParteien nicht bestrittenen Erklärung vor dem Senat hat sie 1993\nihren Facharzt für Frauenheilkunde gemacht und befand sich insoweit\nzum Zeitpunkt der Geburt des Klägers im zweiten Jahr ihrer\nFachausbildung zur Frauenärztin. Zum Zeitpunkt der Geburt des\nKlägers hatte sie an 3 - 4 Beckenendlagegeburten teilgenommen (bei\njährlich 5OO bis 6OO Geburten im Krankenhaus der Beklagten zu\n1)).\n\n7\n\nZum Aufnahmezeitpunkt ist in dem vom Pförtner geführten\nAufnahmebuch handschriftlich 5.O5 Uhr dokumentiert, in dem\nmaschinell geführten Datenblatt als Anlage zum Krankenblatt (Bl.\n136 d.A.) ist insoweit als Aufnahmezeitpunkt 4.OO Uhr\nangegeben.\n\n8\n\nIn dem Krankenblatt der geburtshilflichen Abteilung der\nBeklagten zu 1) heißt es in dem von der Beklagten zu 3)\nausgefüllten Abschnitt auf Seite 1 \"Jetzige Schwangerschaft\":\n\n9\n\nX. para.\n\n10\n\nBecken: physiologisch\n\n11\n\nRegelwidrigkeiten: Fuß-Steißlage\n\n12\n\nKunsthilfe: med.-lat. Epi., Veit Smellie.\n\n13\n\nIn diesem Abschnitt stammt von der Beklagten zu 3) laut deren\nBekundungen ferner die Eintragung: unreif, Apgar O, 1, 3.\n\n14\n\nFerner befinden sich auf dem Krankenblatt aus der Hand der\nBeklagten zu 4) zum vaginalen Befund folgende Angaben:\n\n15\n\n27. 11. 85, 5.1O Uhr\n\n16\n\nM M fast vollständig\n\n17\n\nV T Füßchen, Blasensprung\n\n18\n\nes entleert sich reichlich klares FW\n\n19\n\nrechnerisch 33. SSW.\n\n20\n\nFerner heißt es in der laut Bekundung der Beklagten zu 4)\nnachträglich erstellten Eintragung zur \"Übersicht über die\nGeburt\"\n\n21\n\nWehenbeginn 3.3O Uhr\n\n22\n\nBlasensprung 4.5O Uhr\n\n23\n\nLagerung im Kreißsaal 5.1O Uhr, 27.11.1985.\n\n24\n\nGeburt des Kindes 5.25 Uhr.\n\n25\n\nIn dem handschriftlichen Eintrag zum \"Verlauf der Geburt\" heißt\nes:\n\n26\n\n5.10 5.15\nPat. preßt, kann nur mühsam abgehalten werden. CA\nu. Pädiater informiert, HTs o.B. O (CA): Kind entwickeln,\ninformieren, wenn das Kind da ist\n\n5.20\nPat. preßt weiter, Beine u. Steiß erscheinen, MM\nschließt sich um den Kopf, CA infomiert,\n\n5.25\nEntwicklung eines unreifen asphyktischen Knaben\nnach Veit-Smellie, 1 Arm lag vor, med.-lat. Epi, Kind dem Pädiater\nübergeben, Beamtmung mit Ambo-Beutel, HTs 40-60\n\n5.30\nCA kommt, intubiert, Kind wird beatmet, Kind wird\nin die K-Klinik verlegt,..\n\n27\n\nFerner findet sich in der Krankenakte ein von der Beklagten zu\n4) und dem Beklagten zu 2) unterzeichneter maschinenschriftlicher\nOperationsbericht, in dem es u.a. heißt:\n\n28\n\nDie 31jährige Zehntgravida kam zur Aufnahme in der rechnerisch\n33. SSW mit fast vollständigem Muttermund.\n\n29\n\nEs kommt kurz nach der Aufnahme zum spontanen Blasensprung. Bei\nder Untersuchung ist eine Fußsteißlage festzustellen. Die Patientin\npreßt, und es kommt zur Entwicklung eines unreifen asphyktischen\nKnaben nach Veit Smellie unter Schwierigkeiten, ein Arm war\nvorgefallen.\n\n30\n\nEine medialaterale Episiotomie wird angelegt.\n\n31\n\nDas Kind wird nach der Entwicklung sofort dem Pädiater\nübergeben, zunächst mit Ambubeutel beatmet und anschließend\nintubiert.\n\n32\n\nDas Kind wird mit dem Zeichen einer schweren Asphyxie in die\nKinderklinik verlegt...\n\n33\n\nIn den Krankenunterlagen der Kinderabteilung des\nBethlehem-Krankenkauses der Beklagten zu 1) finden sich zur\nAnamnese u.a. folgende Angaben: \"Heute um 5.10 in der Gyn.-Ambulanz\nerschienen, MM fast vollständig eröffnet, vorangehende Teile\nFüßchen Blasensprung - klares Fruchtwasser HT o.B. Dann nach Geburt\ndes Steißes schloß sich der MM um den Kopf - Nabelschnurabklemmung\n(ca. 7 Minuten); Apgar 0/1/3/6/7\n\n34\n\n20' 30' -.\n\n35\n\nFerner finden sich zum Status praesens um 5.25 am 27.11.1985\nfolgende Angaben:\n\n36\n\n\"schwer-krank, blau-asphyktisches FGB, dystroph, bewußtlos,\nHerztöne: Herzstillstand, nach 2 Minuten , 20, 3', 40, 5', 60,\nSchnappatmung, exspiratorisches Stöhnen.\n\n37\n\nBei dem Kläger stellten sich in der Folgezeit schwere cerebrale\nund motorische Störungen ein. Insbesondere leidet er nach seinem\nunwidersprochen gebliebenen Vorbringen an einer Thoraxdeformation,\neinem runden Rücken, an einer starken Beinstreckung mit\nSpitzfußhaltung beidseits bei hypertonem Muskeltonus und einem\nbeidseitigen Strabismus convergens sowie einer Diplegie mit\nEntwicklungsrückständen.\n\n38\n\nErstmals mit anwaltlichem Schreiben vom 25. 1O. 1989 meldete der\nKläger gegenüber der Beklagten zu 3) Schadensersatzansprüche an. Es\nkam sodann zu einem Verfahren vor der Gutachterkommission für\närztliche Behandlungsfehler. Diese verwies auf die\nunterschiedlichen Zeitangaben von 4.00 im Datenblatt und 5.10\nLagerung, im Kreissaal bei Geburt um 5.25 Uhr und bat den Beklagten\nzu 2) um Aufklärung. Ausgehend von dem um 5.1O Uhr erhobenen\nBefunds sei ein Kaiserschnitt nicht mehr indiziert gewesen, während\nin der Zeit vor 5.OO Uhr unter Umständen eine Entbindung durch\nprimären Kaiserschnitt bei der Steißfußlage in Betracht gekommen\nwäre und hierdurch die schwere Asphyxie des Klägers wahrscheinlich\nvermieden worden wäre.\n\n39\n\nDer Kläger hat zunächst behauptet, seine Mutter sei bereits\ngegen 2.OO Uhr nachts in das Krankenhaus gebracht worden, wo sie\nzwischen 2.15 Uhr und 2.45 Uhr angekommen sei. Die Beklagte zu 3)\nsei auf telefonische Benachrichtigung hin nach ca. 2O bis 3O\nMinuten erschienen und habe der Mutter des Klägers zunächst mehrere\nSpritzen gegeben, wonach die starken Wehen schlagartig aufgehört\nhätten. In der Annahme, die Geburt stehe unmittelbar bevor, habe\ndie Beklagte zu 3) durch Hineingreifen in die Scheide die\nFruchtblase zerstört und damit die Geburt eingeleitet. Daraufhin\nsei die Mutter des Klägers in den Kreißsaal verlegt worden, wo die\nBeklagte zu 3) einige Minuten lang vergeblich versucht habe, die\nGeburt selbst durchzuführen. Dann habe sie nach vergeblichem\nHerbeirufen zweier Kinderärzte die Geburt zunächst alleine\nweitergeführt, mit der Folge, daß der Kläger über längere Zeit ohne\nSauerstoffzufuhr gewesen sei. Erst anschließend gegen Ende des\nGeburtsvorganges habe sie die Beklagten zu 2) und 4) hinzugerufen.\nInfolge der fehlerhaften Geburtsleitung sei es zu einer schweren\nSauerstoffunterversorgung mit der Folge bleibender cerebraler und\nsonstiger Schäden gekommen, hinsichtlich derer auch noch mit\nZukunftsschäden zu rechnen sei.\n\n40\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n41\n\n1.\n\n42\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu\nverurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen,\ndessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch\nnicht unter 1OO.OOO DM,\n\n43\n\n2.\n\n44\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu\nverurteilen, an ihn eine angemessene lebenslange\nSchmerzensgeldrente ab Rechtshängigkeit zu zahlen, deren Höhe in\ndas Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch nicht unter 5OO,OO\nDM monatlich,\n\n45\n\n3.\n\n46\n\nfestzustellen, daß die Beklagten als\nGesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtliche weiteren Schäden,\ndie ihm im Zusammenhang mit seiner Geburt am 27. 11. 1985\nentstanden sind, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf\nSozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.\n\n47\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n48\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n49\n\nSie haben Behandlungsfehler in Abrede gestellt und vorgetragen,\ndie Mutter des Klägers sei erst um 5.O5 Uhr im Krankenhaus\nangekommen und unverzüglich im Kreißsaal gelagert worden. Zu diesem\nZeitpunkt sei die Geburt jedoch bereits weit fortgeschritten\ngewesen. Fehler seien der hierbei assistierenden Ärztin nicht\nanzulasten, die den beim Geburtsverlauf eingetretenen Risiken und\nProblemen vielmehr in vollem Umfang gerecht geworden sei.\nEvenutelle Gesundheitsschäden des Klägers seien nicht auf Fehler\nbei seiner Geburt zurückzuführen. Sie resultierten vielmehr\nwahrscheinlich aus einer vorgeburtlichen Schädigung, zumal die\nMutter des Klägers vor der Geburt bereits zweimal wegen drohender\nFehlgeburt in stationärer Behandlung gewesen sei und den letzten\nAufenthalt im August 1985 gegen ärztlichen Rat vorzeitig\nabgebrochen habe, um in die Türkei zu fahren. Ferner sei die\nSchädigung mit hoher Wahrscheinlichkeit durch die\nFrühgeburtlichkeit bedingt. Im übrigen sei dem Kläger aufgrund von\nInformationen durch den Kinderarzt Dr. K. spätestens im August 1986\nbekannt gewesen, daß er an einer cerebralen Schädigung leide und\ndaß als Ursache dieser Schädigung Komplikationen während der Geburt\nin Frage kämen. Im Hinblick hierauf seien jedenfalls deliktische\nAnsprüche verjährt, wobei die Verjährungseinrede ausdrücklich\nerhoben werde.\n\n50\n\nDurch Urteil vom 21. 9. 1994, auf das wegen aller Einzelheiten\nBezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen und\nzur Begründung im wesentlichen ausgeführt, nach den Feststellungen\nder Gutachterkommission komme eine Haftung der Beklagten nur in\nBetracht, wenn die Mutter des Klägers sich zu einem Zeitpunkt in\ndas Krankenhaus der Beklagten zu 1) begeben hätte, in dem noch eine\nEnbindung durch primären Kaiserschnitt in Betracht gekommen wäre.\nDer Kläger habe jedoch nicht bewiesen, daß seine Mutter sich\nbereits vor dem im Pförtnerbuch verzeichneten Aufnahmezeitpunkt von\n5.O5 Uhr in das Krankenhaus begeben habe. Die hierzu vorliegenden\nZeugenaussagen seien unterschiedlich. Auch das eigene Vorbringen\ndes Klägers zum Aufnahmezeitpunkt sei widersprüchlich, so daß von\neinem früheren Zeitpunkt als 5.O5 Uhr nicht ausgegangen werden\nkönne. Nach 5.O5 Uhr sei jedoch eine Kaiserschnittentbindung nicht\nmehr möglich gewesen; sonstige Fehler bei der Entwicklung des\nKlägers anläßlich seines Geburtsvorganges seien nicht\nersichtlich.\n\n51\n\nGegen dieses am 4. 1O. 1994 zugestellte Urteil hat der Kläger am\n4. 11. 1994 Berufung eingelegt und diese am 19. 1. 1995 - nach\nVerlängerung der Berufungsbegründungfrist bis zu diesem Tage -\nformgerecht begründet.\n\n52\n\nDer Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches\nVorbringen und trägt weiter zur Begründung seiner Berufung vor:\n\n53\n\nEntgegen der Annahme des Landgerichts seien seine Eltern lange\nvor 5.OO Uhr im Krankenhaus eingetroffen, was die Schwester des\nKlägers anläßlich ihrer erstinstanzlichen Vernehmung auch glaubhaft\nbekundet habe. Daß die Aufnahme nicht erst um 5.OO Uhr bzw. 5.O5\nUhr erfolgt sei, ergebe sich auch aus dem eigenen Datenblatt als\nAnlage zum Krankenblatt der Beklagten zu 1), in welchem als\nAufnahmezeitpunkt 4.OO Uhr angegeben sei. Auch die weiteren\nDatenangaben in den Behandlungsunterlagen sprächen für eine\nAufnahme jedenfalls weit vor 5.OO Uhr. In den Krankenunterlagen sei\nnämlich unter anderem angegeben, der Blasensprung, der in den\nUnterlagen auf 4.5O Uhr fixiert sei, sei nach der Aufnahme erfolgt.\nSo stehe es im Operationsbericht, den sowohl die Beklagte zu 4) als\nauch der Beklagte zu 2) unterzeichnet hätten. Auch sei in den\nKrankenunterlagen angegeben, daß der Blasensprung um 4.5O Uhr\nstattgefunden und sich reichlich klares Fruchtwasser entleert habe.\nDies bedeute zwingend, daß der Blasensprung im Krankenhaus erfolgt\nsein müsse. Ansonsten hätte es keine Angaben zur Beschaffenheit des\nFruchtwassers geben können. Sämtliche vorgenannten Angaben stimmten\nmit der von den Beklagten behaupteten Zeitabfolge nicht überein.\nTatsächlich sei die Aufnahme weit vor 5.OO Uhr erfolgt, und danach\nseien allen Beklagten gravierende Fehler bei der Entbindung\nunterlaufen. Keinesfalls hätte die Beklagte zu 3) die Geburt\nalleine durchführen dürfen, vielmehr hätte sie unverzüglich weitere\nÄrzte hinzuziehen müssen, da zu diesem Zeitpunkt immer noch ohne\nSchwierigkeiten ein Kaiserschnitt möglich gewesen wäre.\n\n54\n\nDie Verjährungseinrede greife nicht, weil man von der Ursache\nfür die Schäden des Klägers erst 1989 erfahren habe.\n\n55\n\nDer Kläger beantragt,\n\n56\n\n1.\n\n57\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu\nverurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe eines\nKapitalbetrages sowie einer monatlichen angemessenen\nSchmerzensgeldrente vom Zeitpunkt ab Rechtshängigkeit zu\nzahlen.\n\n58\n\n2.\n\n59\n\nfestzustellen, daß die Beklagten als\nGesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtliche weiteren Schäden,\ndie ihm im Zusammenhang mit seiner Geburt am 27. 11. 1985\nentstanden sind und noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit die\nAnsprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte\nübergehen,\n\n60\n\nhilfsweise ihm zu gestatten,\n\n61\n\neine etwaige Sicherheit durch\nBeibringung einer Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank\noder Sparkasse erbringen zu dürfen.\n\n62\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n63\n\ndie Berufung des Klägers\nzurückzuweisen.\n\n64\n\nAuch sie wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches\nVorbringen und machen ergänzend geltend, die Muter des Klägers, die\nals Vielfach-Gebärende zu schnellen Geburten geneigt habe, sei erst\num 5.O5 Uhr in das Krankenhaus gekommen und unverzüglich im\nKreißsaal gelagert worden. Die Entwicklung des Klägers sei\nordnungsgemäß erfolgt und wäre auch nicht anders verlaufen, wenn\nder Beklagte zu 2), der im übrigen von ausreichender Kompetenz der\nBeklagten zu 4) habe ausgehen dürfen, unverzüglich nach Aufnahme\nder Mutter des Klägers in das Krankenhaus geeilt wäre. Eventuelle\nGesundheitsschäden des Klägers beruhten nicht auf\nBehandlungsfehlern anläßlich seiner Geburt.\n\n65\n\nWegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die beiderseitigen\nSchriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n66\n\nDer Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschlüssen vom 23. 3.\n1995 und vom 27. 9. 1995 durch Vernehmung der Schwester des Klägers\nund Anhörung der Beklagten zu 3) und 4) in Anwesenheit des\nSachverständigen sowie ferner durch Einholung eines schriftlichen\nGutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. B., der ferner vor dem\nSenat mündlich angehört worden ist.\n\n67\n\nWegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll\nder Sitzung des Senats vom 14. 9. 1995, das schriftliche Gutachten\nvon Prof. Dr. B. vom 21. 4. 1996 sowie das Protokoll der mündlichen\nAnhörung des Sachverständigen vom 21. 8. 1996 Bezug genommen.\n\n68\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n69\n\nDie Berufung des Klägers ist zulässig.\n\n70\n\nHinsichtlich der Beklagten zu 1) und 2) hat sie auch in der\nSache Erfolg, wohingegen sie hinsichtlich der Beklagten zu 3) und\n4) zurückzuweisen war.\n\n71\n\nDie Beklagte zu 1) haftet dem Kläger wegen positiver Verletzung\ndes mit seiner Mutter geschlossenen Behandlungsvertrages gemäß §§\n278, 328 BGB sowie ferner deliktisch gemäß §§ 823, 89, 31, 847 BGB;\nder Beklagte zu 2) haftet ausschließlich nach Maßgabe von §§ 823,\n847 BGB, da die Mutter des Klägers als Kassenpatientin mangels\ngegenteiliger Anhaltspunkte im Rahmen eines sogenannten \"totalen\nKrankenhausvertrages\" anläßlich der Geburt des Klägers behandelt\nworden ist. Ein solcher Vertrag besteht ausschließlich zwischen dem\nKrankenhausträger und dem Patienten, begründet jedoch keine\nvertraglichen Beziehungen zwischen dem Patienten und dem - hier die\ngeburtshilfliche Abteilung - leitenden Chefarzt.\n\n72\n\nNach dem Inhalt der vorliegenden Krankenunterlagen in Verbindung\nmit der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere\nden fachkundigen und überzeugenden gutachterlichen Ausführungen des\ndem Senat aus weiteren Verfahren als hochqualifiziert bekannten\nSachverständigen Prof. Dr. B., der eine große Frauenklinik mit\ngeburtshilflich-neonatologischem Schwerpunkt als Chefarzt leitet,\nsteht zur Überzeugung des Senats fest, daß die von der Beklagten zu\n1) als Krankenhausträger und dem Beklagten zu 2) als\nverantwortlichem Chefarzt zu vertretende geburtshilfliche\nOrganisation anläßlich der Geburt des Klägers grob fehlerhaft und\nunzureichend war.\n\n73\n\nDabei geht der Senat von einem Aufnahmezeitpunkt der Mutter des\nKlägers um 4.OO Uhr aus. Diese Zeitangabe ergibt sich aus der\nmechanischen Aufzeichnung (hinsichtlich derer technische Fehler\nnicht ersichtlich noch auch behauptet sind) des Datenblattes zur\nKrankenakte (Bl. 136). Dieser Aufnahmezeitpunkt läßt sich auch am\nehesten in Einklang bringen mit den weiteren zeitlichen Angaben im\nKrankenblatt, in welchem 3.3O Uhr als Zeitpunkt des Wehenbeginns\nverzeichnet ist, als Zeitpunkt des Blasensprungs 4.5O Uhr und als\nZeitpunkt der Lagerung im Kreißsaal 5.1O Uhr.\n\n74\n\nZwar sollen die Zeitangaben 3.3O und 4.5O Uhr der Beklagten zu\n3) auf Befragen von der Mutter des Klägers angegeben worden sein.\nDies ist jedoch nicht überzeugend, weil sich bei einer von den\nBeklagten behaupteten Aufnahme in der Klinik erst um 5.O5 Uhr die\nMutter des Klägers vor diesem Zeitpunkt auf der Fahrt zum\nKrankenhaus befunden hätte, und im Hinblick hierauf schwerlich\nanzunehmen ist, daß sie dabei den Blasensprung präzise mit einer\nUhrzeit 4.50 Uhr zur Kenntnis genommen und zudem auch noch zeitlich\nfixiert hätte. Ferner heißt es in dem von den Beklagten zu 2) und\n4) unterzeichneten Operationsbericht (Seite 5 zur Anlage B 1) \" Es\nkommt kurz nach Aufnahme zum spontanen Blasensprung\".\n\n75\n\nDarüber hinaus hat die Beklagte zu 4) anläßlich ihrer\npersönlichen Anhörung vor dem Senat erklärt, von der Aufnahme an\nder Pforte bis zur Lagerung im Kreißsaal bzw. Erhebung des\nvaginalen Befundes vergehe normalerweise ca. 1/4 Stunde. Vor dem\nHintergrund dieser Angabe und den Zeitangaben im Krankenblatt in\nVerbindung mit der hierzu passenden Aufnahmezeit 4.OO Uhr in der\ntechnischen Aufzeichnung kann der handschriftliche Eintrag im\nPförtnerbuch mit einem Aufnahmezeitpunkt von 5.O5 Uhr\nschlechterdings nicht zutreffen, da auch bei optimaler\nBeschleunigung in einem Zeitraum von dann nur verbleibenden 5\nMinuten eine Aufnahme an der Pforte, Transport zum Kreißsaal,\nBenachrichtigung von Hebamme und diensttuender Ärztin, Lagerung im\nKreißsaal und Erhebung des vaginalen Befundes schlechterdings nicht\ndenkbar sind.\n\n76\n\nBei einem Aufnahmezeitpunkt 4.00 Uhr ist ein grober\nBehandlungsfehler nach den überzeugenden Ausführungen des\nSachverständigen Prof. Dr. B. schon deshalb zu bejahen, weil in\ndieser Situation angesichts der Frühgeburtlichkeit und der Fußlage\n(die für das Kind die gefährlichste Art der Beckenendlage ist)\numgehend ein Kaiserschnitt hätte vorgenommen werden müssen und\nkönnen. Dessen Unterlassen hat der Sachverständige als \"krassen\"\nBehandlungsfehler bezeichnet. Auch nach der Auffassung der\nGutachterkommission wäre ein Kaiserschnitt vorzunehmen gewesen,\nwenn von früherer Ankunft der Mutter des Klägers in der Klinik der\nBeklagten zu 1) auszugehen wäre.\n\n77\n\nDarüber hinaus sind auf der Grundlage eines Aufnahmezeitpunktes\n4.OO Uhr oder wenig später gravierende Organisationsmängel auch\ndann zu verzeichnen, wenn zu dieser Zeit wegen fortgeschrittenen\nGeburtsverlaufs ein Kaiserschnitt nicht mehr möglich gewesen sein\nsollte. Es hätte, wie der Sachverständige Prof. Dr. B. überzeugend\nausgeführt hat, nach einer orientierenden Untersuchung durch die\nHebamme, welche die Beckend-/Fußlage bei Frühgeburtlichkeit ergeben\nhätte, nicht nur die diensthabende Assistenzärztin, die Beklagte zu\n4), sondern auch der Chefarzt (Bekl. zu 2) als zum\nHintergrunddienst Verpflichteter verständigt werden und\nunverzüglich erscheinen müssen.\n\n78\n\nDa nach dem zeitnah gefertigten Operationsbericht der Beklagten\nzu 4) der an anderer Stelle mit 4.50 Uhr datierte spontane\nBlasensprung mit \"kurz nach Aufnahme\" festgehalten ist, hätte zu\ndieser Zeit die Unterrichtung des Beklagten zu 2) erfolgen können\nund müssen, der dann bei einer von den Beklagten genannten Wegzeit\nvon 10 Minuten um 5.00 Uhr im Kreissaal gewesen wäre und die Geburt\nhätte leiten können.\n\n79\n\nEs war nämlich, wie der Sachverständige überzeugend dargelegt\nhat, zwar grundsätzlich vertretbar, in einer geburtshilflichen\nAbteilung der bei der Beklagten zu 1) geführten Größenordnung den\nnächtlichen Bereitschaftsdienst mit einer Assistenzärztin im 2.\nWeiterbildungsjahr zur Frauenärztin zu besetzen, jedoch nur mit der\nMaßgabe, daß bei geburtshilflichen Problemfällen sofort ein\nerfahrener Facharzt hinzugezogen wurde und sich unverzüglich\neinfand.\n\n80\n\nWie der Senat aus der Erfahrung vergleichbarer Fälle bestätigen\nkann, bezeichnet der Sachverständige Prof. Dr. B. zu Recht die\nGeburt des Klägers als Problemgeburt höchsten\nSchwierigkeitsgrades.\n\n81\n\nAbgesehen von der Tatsache, daß die Mutter des Klägers sich\nschon während der Schwangerschaft zur Vermeidung einer Fehlgeburt\nzweimal in stationäre Behandlung in die Klinik der Beklagten zu 1)\nhatte begeben müssen und es sich bei der Geburt des in der 35.\nSchwangerschaftswoche befindlichen Klägers um eine Frühgeburt\nhandelte, ergaben sich hochgradige geburtliche Risiken insbesondere\ndaraus, daß beim Kläger eine Beckenendlage gegeben war, dazu noch\neine vollkommene Fußlage. Diese erforderte zwingend die Anwesenheit\neines erfahrenen Facharztes, an der es wegen einer den Beklagten zu\n1) und 2) anzulastenden ausreichenden Organisation in der Zeit um\nden Blasensprung bereits fehlte. Darüber hinaus ist dem Beklagten\nzu 2) vorzuwerfen, daß er sogar nach zwischenzeitlich erfolgter\ntelefonischer Benachrichtigung um 5.15 Uhr trotz Kenntnis des\nVorliegens einer Fußlage sich nicht unverzüglich zur Leitung der\nGeburt im Krankenhaus einfand, sondern der Beklagten zu 4) zunächst\nmitteilte, die Geburt sei ja schon in vollem Gange, \"sie mache das\nschon und kriege das schon hin\", wie die Beklagte zu 4) anläßlich\nihrer Anhörung vor dem Senat glaubhaft bekundet hat.\n\n82\n\nDie Unterlassung der rechtzeitigen Verständigung des Beklagten\nzu 2) vor 5.00 Uhr hatte nachweislich zur Folge, daß in der Person\nder Beklagten zu 4) eine mit den Problemen einer Beckend-/Fußlage\neindeutig überforderte Anfängerin mit der Geburtsleitung betraut\nwar, die mit den Schwierigkeiten wie der Sachverständige Prof. Dr.\nB. festgestellt hat, auch nicht fertig geworden ist. Nach Geburt\nvon Unterkörper und Füßen kam die weitere Entwicklung wie die zu\ndieser Zeit offenbar bereits anwesenden Pädiater in ihrer\nDokumentation festgehalten haben, ca. 7 Minuten mit Abklemmung der\nNabelschnur zum Stillstand. Ursache war der von der Beklagten zu 4)\nin der Dokumentation so bezeichnete \"vorgefallene Arm\". Mit dem\nSachverständigen ist hier ein \"hochgeschlagener Arm\" anzunehmen,\nder die weitere Entwicklung von Kopf und Schultergürtel behindert\nund der je nach genauen Verhältnissen in einer in der Regel nur dem\nGeübten geläufigen Weise gelöst werden muß, damit die Geburt\nweitergehen kann.\n\n83\n\nDie Beklagte zu 4) hat weder in der Dokumentation noch in ihrer\nAussage vor dem Senat in Anwesenheit des Sachverständigen\nEinzelheiten zu den besonderen Verhältnissen der Armlage im Falle\ndes Klägers angeben können, noch dazu, was sie unternommen hat, um\nden Arm zu lösen und dadurch zu erreichen, daß der Kläger nicht\nlängere Zeit durch die Abklemmung der Nabelschnur von der\nregelrechten Sauerstoffzufuhr abgeschnitten blieb. Bei dieser\nSachlage ist die Beurteilung des Sachverständigen Prof. Dr. B.\nüberzeugend, daß Fehler bei der Entwicklung des Klägers aus\nvollkommener Fußlage gemacht worden sein müssen, weil anders ein\nzehnminütiges frustranes Bemühen um die Entwicklung des Klägers\nnicht zu erklären sei. Ferner ergebe die Tatsache, daß um 5.15 Uhr\ndie Herztöne noch als \"o.B.\", also in zu erwartender Stärke und\nAnzahl dokumentiert und das Kind zehn Minuten später mit Apgar\n0/1/3, d. h. zunächst ohne Herzschlag geboren worden sei, daß die\nBeklagte zu 4) die Geburt erst dann mit dem Griff Veit/Smellie,\neinem Griff in den Mund des Kindes, mit dem der Kopf aus dem\nGeburtskanal gedrückt bzw. gezogen werde, hat beenden können,\nnachdem und weil der Körper durch den Sauerstoffmangel infolge der\nNabelschnurabklemmung schlaff geworden sei. Hieraus ergebe sich\ngleichzeitig die Sauerstoffmangelschädigung des Klägers.\n\n84\n\nDaß die Beklagten mit der Beklagten zu 4) diese Deutung des\nSachverständigen nicht wahrhaben möchten und den Griff nach\nVeit/Smellie als ausreichende Geburtsleitungsmaßnahme ansehen, kann\ndie Überzeugungskraft der Sachverständigenbeurteilung nicht infrage\nstellen, die sich auf die wenigen in der Dokumentation vorhandenen\nDaten (Herztöne/Apgar/Status des geborenen Klägers) stützen und\ndenen auf seiten der Beklagten keinerlei Angaben zu Maßnahmen der\nArmlösung entgegenstehen, von einer ausführlichen Dokumentation, zu\nder die Beklagte zu 4) als Anfängerin gehalten gewesen wäre, (vgl.\nSteffen, Neue Entwicklungen zum Arzthaftungsrecht, 6. Aufl., S. 118\nm.w.N.) ganz zu schweigen.\n\n85\n\nAls weiteren nachweisbar schadensursächlichen Fehler in der\nGeburtsleitung des Klägers hat der Sachverständige die nicht\nsofortige Intubation des Klägers nach seiner Geburt sondern die\nBeatmung zunächst nur durch Ambubeutel bezeichnet. Auch diese\nBeurteilung ist dem Senat aus einer Reihe anderer\nGeburtsschadensprozesse geläufig und überzeugend. Wenn dieser\nFehler auch ebenfalls den Pädiatern anzulasten ist, die die\nNotwendigkeit unverzüglicher Intubation hätten erkennen und\nbeachten müssen, so trifft die Verantwortung hierfür auch die\nBeklagten zu 1) und 2) als für die Geburtsleitung insgesamt\nOrganisationsverantwortlichen, den Beklagten zu 2) deshalb im Sinne\neines groben Fehlers, weil er trotz Anrufs der Beklagten zu 4) um\n5.15 Uhr sein Kommen zunächst verweigerte, obwohl er über die\nGefahrenumstände der Geburt und den Erfahrungsmangel der Beklagten\nzu 4) unterrichtet wurde. Da er nach weiterer Benachrichtigung um\n5.20 Uhr um 5.30 Uhr im Kreissaal eintraf, die\nIntubationsnotwendigkeit erkannte und den Kläger intubierte, hätte\ner bei pflichtgemäßem Handeln, dem Kläger mindestens 5 Minuten\nweiteren Sauerstoffmangel erspart, eine Hilfe, die für den Kläger\nnach der traumatischen Geburt und in seinem Frühgeborenenstatus\näußerst dringlich gewesen wäre. Deshalb ist der überzeugenden\nBeurteilung des Sachverständigen zu folgen, der auch diese\nUnterlassung für ursächlich für den Zustand des Klägers hält. Im\nübrigen trifft die Beklagten zu 1) und 2) die Beweislast dafür, daß\nsich der Qualifikationsmangel der Beklagten zu 4) im konkreten Fall\nnicht ausgewirkt hat (vgl. Steffen a.a.O., S. 119 m.w.N.). Sie\ntragen nämlich die Verantwortung dafür, daß standardwidrig die\nBeklagte zu 4) mit der Leitung einer Problemgeburt des höchsten\nSchwierigkeitsgrades allein gelassen wurde, die als Anfängerin im\nzweiten Weiterbildungsjahr und nach bloßer Teilnahme an drei oder\nvier Beckenendlagegeburten die dazu erforderliche umfassende\nErfahrung und manuelle Übung nicht besaß. Tatsachen, die geeignet\nwären, die Vermutung der Ursächlichkeit des Erfahrungsmangels für\nden schlechten Gesundheitszustand des Klägers nach seiner Geburt zu\nentkräften, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Daß der Kläger\nals Frühgeburt der 35. Schwangerschaftswoche mit einem\nGeburtsgewicht von 1.660 Gramm ein wenig distroph gewesen ist,\nbedeutet nach Aussage des Sachverständigen jedenfalls nicht, daß\ndies schlechte gesundheitliche Voraussetzungen mit sich gebracht\nhätte. Kinder dieses Schwangerschaftszeitraumes seien durchaus\nhäufig fit und ohne weiteres lebensfähig. Die schweren\ngesundheitlichen Schäden des Klägers könnten vielmehr eindeutig mit\nFehlern anläßlich der Geburtsentwicklung erklärt werden.\n\n86\n\nEine Haftung der Beklagten zu 3) und 4) kommt demgegenüber nicht\nin Betracht.\n\n87\n\nVor dem Hintergrund der vorstehend dargelegten\nOrganisationsmängel kann diesen Beklagten kein Behandlungsfehler\nnachgewiesen werden.\n\n88\n\nDie Beklagte zu 3) als Hebamme hat - Gegenteiliges ist aus den\nKrankenunterlagen und ihrer Anhörung vor dem Senat jedenfalls nicht\nbeweisbar zu entnehmen - angesichts der beim Kläger bevorstehenden\nFrühgeburt die Beklagten zu 4) als diensttuende Ärztin\nhinzugezogen. Es bleibt allerdings nach der Anhörung der Beklagten\nzu 3) ein gewisser Verdacht, daß diese entweder pflichtwidrig eine\norientierende Voruntersuchung der Mutter des Klägers um die Zeit\ndes Blasensprungs unterlassen oder zwar vorgenommen, aber nicht die\nerforderlichen, eilbedürftigen Konsequenzen einer Verständigung\nnicht nur der Beklagten zu 4), sondern auch des Beklagten zu 2)\ngezogen hat.\n\n89\n\nMangels jeglicher Dokumentation läßt sich jedoch kein bestimmter\nSachverhalt festmachen, der eine sichere Verantwortung gerade der\nBeklagten zu 3) ergäbe. Auch wenn entweder gegen die Beklagten zu\n3) oder die Beklagten zu 4) ein Vorwurf daraus abzuleiten wäre, daß\nder Beklagte zu 2) nicht vor 5.15 Uhr verständigt worden ist,\ngenügt dies nicht für den sicheren Fehlernachweis gegen eine von\nbeiden.\n\n90\n\nDie Beklagte zu 4) hat nach Feststellung der Fußlage den\nBeklagten zu 2) als Facharzt benachrichtigen lassen, der ihr jedoch\nauf den ersten Anruf hin den Beistand verweigert und die\nGeburtsleitung übertragen hat. Mit dieser war sie zwar angesichts\nder Risikofaktoren Fußlage, hochgeschlagener Arm nach ihrem\ndamaligen Ausbildungsstand und ihrer beruflichen Erfahrung nach\nbloßer Anwesenheit bei insgesamt nur 3 bis 4 Beckenendgeburten,\nfachlich eindeutig überfordert, ohne daß ihr dies aber zum Vorwurf\ngemacht werden könnte. Eine Haftung der Beklagten zu 3) und 4)\nscheidet nach allem aus.\n\n91\n\nGegenüber dem somit allein hinsichtlich der Beklagten zu 1) und\n2) begründeten Schadensersatzanspruch greift die Verjährungseinrede\nnicht durch.\n\n92\n\nLaut der Aussage des behandelnden Kinderarztes Dr. K. und der\nSchwester des Klägers sowie auch nach dem Ausmaß der\nEntwicklungsstörung des Klägers (der ausweislich der schriftlichen\nAuskunft vom 15. 1. 199O als Säugling \"krankengymnastisch gefördert\nwurde\" und ferner im Jahr 1986, also im Jahr nach seiner Geburt,\nfünfmal und 1987 dreimal in stationärer Behandlung war) läßt sich\nzwar annehmen, daß die Eltern des Klägers, deren Kenntnis als\ngesetzliche Vertreter des Klägers ausschlaggebend ist, schon 1986\nKenntnis \"vom Schaden\" hatten; dies reicht jedoch für den Beginn\nder Verjährungsfrist im Sinn von § 852 BGB nicht aus. Erforderlich\nist hiernach darüber hinaus auch die Kenntnis von einem vom\nmedzinischen Behandlungsstandard abweichenden Behandlungsverhalten\nund der Person eines möglichen Ersatzpflichtigen. Diese beiden\nVoraussetzungen sind vorliegend, bezogen auf das Jahr 1986, zu\nverneinen. Dr. K. hat als behandelnder Kinderarzt ausgesagt, bei\nden Gesprächen mit den Angehörigen des Klägers 1986 sei nicht die\nSprache darauf gekommen, daß im Krankenhaus von S. bei der Geburt\ndes Klägers etwas falsch gelaufen sein könne. Dies sei erstmals\n1989 gegenüber den Eltern des Klägers erwogen worden. Auch bei\nseiner zweiten Vernehmung vor dem Landgericht hat dieser Zeuge\nerklärt, er habe selbst den Eltern gegenüber nicht zum Ausdruck\ngebracht, daß bei der Geburt irgendwelche Behandlungsfehler\nbegannen worden seien oder sein könnten. Hierzu habe er auch gar\nnichts sagen können, weil er bei der Geburt selbst nicht anwesend\ngewesen sei. Die Eltern und die Schwester des Klägers hätten auch\nnicht die Frage gestellt, was denn mit dem Kläger bei der Geburt\npassiert sein könne. Diese Frage sei erstmals 1989 aufgetaucht.\nSeine weitere Aussage, wonach Schäden des Klägers \"mit der Geburt\nzusammenhingen\" mußten deshalb die Eltern bzw. die Schwester nicht\nim Sinn von \"Fehler bei der Geburt\" verstehen, wie der Zeuge Dr. K.\nauch selbst klargestellt hat. Mithin kann hinsichtlich deliktischer\nAnsprüche nicht von einem Verjährungsbeginn im Jahr 1986\nausgegangen werden, sondern vielmehr erst von einem solchen im Jahr\n1989, in welchem eine umfassende Aufklärung der Eltern des Klägers\n- wohl durch Frau Dr. J. vom Klinikum A. - erfolgt ist.\n\n93\n\nZur Höhe der somit für begründet zu erachtenden\nSchadensersatzansprüche des Klägers ist folgendes zu sagen:\n\n94\n\nNach den vom Kläger vorgetragenen und von den Beklagten nicht\nbestrittenen, sondern inzident im Rahmen ihres schriftsätzlichen\nVorbringens bestätigten, Gesundheitsschäden des Klägers handelt es\nsich bei ihm um einen auf Dauer sowohl in geistiger als auch in\nkörperlicher Hinsicht stark geschädigten Menschen, der aller\nVoraussicht nach nie in der Lage sein wird, ein normales und nicht\nauf die Hilfe Dritter angewiesenes eigenverantwortliches Leben zu\nführen. Abgesehen von dieser lebenslangen Hilfsbedürftigkeit ist\nauch die allgemeine Lebensqualität des Klägers durch die\nmannigfachen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Behinderungen\nstark belastet und auf ein Minium reduziert. Diese Umstände\nrechtfertigen es, den Kläger bereits als zu den\nSchwerstgeburtsgeschädigten zu rechnen, denen Schmerzensgeldbeträge\nbis zur Höchstgrenze der in der deutschen\nSchmerzensgeldrechtsprechung zuerkannten Beträge zuzugestehen\nsind.\n\n95\n\nIm einzelnen ist die Höhe des Schmerzensgeldes nach dem\nGeldbetrag zu berechnen, der erforderlich ist um dem Geschädigten\nfür die erlittenen Schmerzen und entgangene Lebensfreude einen\nAusgleich durch Gewährung von Daseinsfreude in einer den Umständen\nnach möglichen anderen Form zu verschaffen. Der Geschädigte soll\ndurch das Schmerzensgeld in die Lage versetzt werden, sich\nErleichterungen und andere Annehmlichkeiten anstelle derer zu\nverschaffen, deren Genuß ihm durch die Verletzung bzw.\ngesundheitliche Schädigung unmöglich gemacht wurde.\n\n96\n\nNeben einem erheblichen Schmerzensgeldkapital ist deshalb dem\nKläger eine Schmerzensgeldrente zuzubilligen, da seine\nlebenslängliche Beeinträchtigung immer wieder erneuernd und immer\nwieder schmerzlich empfunden fortwirkt. In einem solchen Fall\nerscheint es angemessen, der laufenden nicht vermögensrechtlichen\nBeeinträchtigung als Ausgleich und Genugtuung eine laufende\ngeldliche Entschädigung in Form einer Rente gegenüberzustellen.\nDabei müssen die Kapital- und Rentenbeträge in einem ausgewogenen\nVerhältnis untereinander stehen und der bei einer Kapitalisierung\nsich ergebende Betrag muß grundsätzlich den sonst zugebilligten\nSchmerzensgeldkapitalbeträgen bei vergleichbaren Verletzungen\nentsprechen.\n\n97\n\nUnter Berücksichtigung dieser Umstände scheinen ein\nSchmerzensgeld von 1OO.OOO,OO DM und eine monatliche Rente von\n5OO,OO DM (Kapitalisierungswert rund 115.000,00 DM) angemessen. In\ndiesem Rahmen hat der Senat auch bereits in vergleichbaren Fällen\ndas zuzuerkennende Schmerzensgeld bemessen, so z. B. in dem\nRechtsstreit 5 U 243/94. Die dort zuerkannte Schmerzensgeldrente in\nHöhe von lediglich 4OO,OO DM monatlich trug dem Umstand Rechnung,\ndaß der dortige Kläger im intellektuellen Bereich weniger\ngeschädigt war als der Kläger des vorliegenden Verfahrens.\n\n98\n\nDa derzeit nicht abzusehen ist, welche materiellen Schäden sich\nbei dem inzwischen 11jährigen Kläger aufgrund der dem Beklagten zu\n1) und 2) anzulastenden Fehler und der dadurch ausgelösten\nGesundheitsschäden einstellen werden, war auch dem\nFeststellungsbegehren stattzugeben, wobei der Senat das\nFeststellungsbegehren des Klägers als mangels jeglichen anderen\nSachvortrags nur auf materielle Zukunftsschäden bezogen wertet.\n\n99\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 91, 92 ZPO.\n\n100\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht\nauf §§ 7O8 Ziffer 1O, 711 ZPO.\n\n101\n\nBerufungsstreitwert: 15O.OOO,OO DM (1OO.OOO DM + 3O.OOO DM +\n2O.OOO DM).\n\n102\n\nWert der Beschwer der Beklagten zu 1) und 2): 15O.OOO,OO DM\n\n103\n\nWert der Beschwer des Klägers hinsichtlich der Beklagten zu 3)\nund 4): 15O.OOO,OO DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312060","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-09-25/5-u-255-94","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 328","ref_norm":"328","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312060","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312060","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-09-25/5-u-255-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312060","retrieved":"2026-07-09 03:42:53.369564+00:00"}}