{"status":"available","doknr":"OLD312058","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0925.11W7.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-09-25","aktenzeichen":"11 W 7/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e:\n\n2\n\nGemäß §§ 793 Abs. 1, 887, 577 ZPO statthafte sofortige\nBeschwerde führt zur Abänderung des angegriffenen landgerichtlichen\nBeschlusses.\n\n3\n\nNach dem die Gläubiger ihren Antrag vom 28.8.1995 für erledigt\nerklärt haben, weil ihr Interesse an der Zwangsvollstreckung durch\nihren Auszug aus der Backstube fortgefallen ist, muß analog § 91 a\nAbs. 1 ZPO über die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens gemäß\n§ 887 ZPO entschieden werden. Maßgeblich ist insofern, ob der\nVollstreckungsantrag zulässig und begründet war (OLG Koblenz\nJurBüro 1982, 1897; Zöller-Vollkommer, ZPO, 18. Aufl., § 91 a Rdn.\n59 (Zwangsvollstreckung)). Hier wäre der Antrag vom 28. 8. 1995,\ndie Ersatzvornahme gemäß § 887 Abs. 1 ZPO zu dulden, als von Anfang\nan unbegründet zurückzuweisen gewesen, wenn nicht Erledigung\neingetreten wäre.\n\n4\n\nDer Antrag der Gläubiger, sie gemäß § 887 ZPO zu ermächtigen,\ndurch Ersatzvornahme die Zwangsvollstreckung aus dem\nTeilanerkenntnisurteil des Landgerichts Aachen vom 8. 5. 1995 zu\nbetreiben, war entgegen der Auffassung des Landgerichts sachlich\nnicht gerechtfertigt. Das Begehren der Gläubiger stellte nämlich\nbei der gegebenen Sachlage einen Rechtsmißbrauch dar.\n\n5\n\nDas auch das Zwangsvollstreckungsverfahren beherrschende Gebot,\nTreu und Glauben zu beachten (BGHZ 57, 108; OLG Hamm NJW 1982, 341\n(342); Münzberg in Stein-Jonas, ZPO, 21. Auflage, Vor § 7O4 Rnr.\n45; Zöller-Stöber, ZPO, 18. Aufl., Vor § 704 Rdn 32), kann\ngegenüber dem Antrag nach § 887 Abs. 1 ZPO jedenfalls dann geltend\ngemacht werden, wenn der den Einwand ausfüllende Sachverhalt\nunstreitig ist.\n\n6\n\nDer Antrag vom 28. 8. 1995 war in diesem Sinne evident\nrechtsmißbräuchlich. Die Gläubigerin zu 2) verlangte nämlich vom\nSchuldner die Entfernung eines Backofens aus Räumlichkeiten, die\nsie ihrerseits gemäß §§ 823 Abs. 1 BGB, 1OO4 BGB an diesen\nherauszugeben hatte. Wie der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts\nKöln am 3. 7. 1996 - 7 W 3/96 - zutreffend entschieden hat, stand\nder Gläubigerin zu 2) kein Recht zum Besitz der Backstube gegenüber\ndem Schuldner zu. Dementsprechend hat sie die Backstube inzwischen\ngeräumt. Der Gläubiger zu 1) hatte schon deshalb offenkundig kein\nInteresse mehr an der Entfernung des Backofens, da er die Backstube\nseit geraumer Zeit aufgegeben hatte.\n\n7\n\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts kann der Einwand\nunzulässiger Rechtsausübung im Verfahren gemäß § 887 ZPO\nberücksichtigt werden, wenn dessen Voraussetzungen offenkundig\nsind. Der Schuldner war im vorliegenden Fall nicht darauf\nverwiesen, eine Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 BGB zu\nerheben. Zwar ist die Vollstreckungsgegenklage grundsätzlich der\nfür materiell-rechtliche Einwendungen gegenüber dem\nVollstreckungstitel allein zulässige Rechtsbehelf. Dies gilt nach\nallgemeiner Auffassung jedoch nicht uneingeschränkt, da jedenfalls\nder in der Tatsachengrundlage unstreitige Erfüllungseinwand im\nVerfahren nach § 887 ZPO zu prüfen ist (vgl. die Nachweise bei\nZöller - Stöber, ZPO, 19. Auflage, § 887 Rnr. 7). Dem liegt die\nErwägung zugrunde, daß das Gericht nicht sehenden Auges zur\nVornahme nicht mehr rechtmäßiger Vollstreckungshandlungen gezwungen\nwerden darf. Ähnlich liegen die Dinge im vorliegenden Fall.\nAufgrund des unstreitigen Sachverhalts stand von Anfang an fest,\ndaß die Zwangsvollstreckung wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben\n(dolo petit) unzulässig ist.\n\n8\n\nWert des Beschwerdegegenstandes: 2.OOO,OO DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312058","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-09-25/11-w-7-96","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 887","ref_norm":"887","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 793","ref_norm":"793","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312058","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312058","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-09-25/11-w-7-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312058","retrieved":"2026-07-09 03:42:53.183945+00:00"}}