{"status":"available","doknr":"OLD312069","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0924.22U53.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-09-24","aktenzeichen":"22 U 53/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Sie schlossen am\n12.06.1992 einen Anwaltsvergleich, in dem sich der Kläger zu\nUnterhaltszahlungen in bestimmter Höhe sowie in Ziffer 7. des\nVergleichs zur Zahlung eines zusätzlichen monatlichen Betrags von\n514,29 DM verpflichtete, sobald eine damals bestehende\nDarlehensbelastung des Klägers von monatlich 1.200,00 DM für ein\nImmobilienobjekt weggefallen ist. Das entsprechende Bankdarlehen\nwar bis August 1994 befristet. Der Kläger unterwarf sich in dem\nAnwaltsvergleich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein\ngesamtes Vermögen, \"soweit der Vergleich einen\nvollstreckungsfähigen Inhalt zu Gunsten seiner Ehefrau hat\". Durch\nBeschluß des Amtsgerichts Königswinter vom 24.03.1995 wurde der\nAnwaltsvergleich auf Antrag der Beklagten für vollstreckbar\nerklärt. Die Beklagte erhielt eine vollstreckbare Ausfertigung\ndieses Beschlusses mit einer uneingeschränkten\nVollstreckungsklausel des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Sie\nerwirkte daraufhin wegen behaupteter Unterhaltsrückstände und wegen\nder in Ziffer 7. des Vergleichs bestimmten zusätzlichen Zahlung von\n514,29 DM monatlich einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß gegen\nden Kläger.\n\n3\n\nDer Kläger hat Vollstreckungsgegenklage erhoben, mit der er die\nErfüllung der angeblichen Unterhaltsrückstände eingewandt und\nbezüglich des zusätzlichen monatlichen Betrags von 514,29 DM\ngeltend gemacht hat, daß die hierfür in Ziffer 7. des\nAnwaltsvergleichs genannte Anspruchsvoraussetzung bisher nicht\nvorliege. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die\nstreitigen Zahlungsverpflichtungen des Klägers entstanden und\nbisher nicht erfüllt seien.\n\n4\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n5\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen\nzulässige Berufung hat in der Sache zum Teil Erfolg.\n\n6\n\n1.\n\n7\n\nDer Klage war stattzugeben, soweit der Kläger sich dagegen\nwendet, daß die Beklagte die Zwangsvollstreckung auch hinsichtlich\nder in Ziffer 7. des Anwaltsvergleichs bestimmten zusätzlichen\nForderung von 514,29 DM monatlich betreibt.\n\n8\n\nEine Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO ist allerdings\ninsoweit nicht statthaft, weil der Kläger keine\nmateriell-rechtlichen Einwendungen im Sinne des § 767 ZPO gegen\ndiesen Teil der Titelforderung erhebt, sondern geltend macht, daß\ndieser Teil der Titelforderung von einer in dem Anwaltsvergleich\naufgestellten Bedingung, nämlich dem Wegfall seiner monatlichen\nDarlehensbelastung von 1.200,00 DM, abhänge und diese Bedingung\nbisher nicht eingetreten sei. Ein solcher Einwand betrifft die\nFrage der Einhaltung des § 726 ZPO bei der Erteilung der\nVollstreckungsklausel. Statthafter Rechtsbehelf ist insoweit\nentweder die Klauselerinnerung (§ 732 ZPO) oder die\nKlauselgegenklage (§ 768 ZPO).\n\n9\n\nDer Kläger hat auf entsprechenden Hinweis des Senats in der\nmündlichen Verhandlung ausgeführt, daß er bezüglich der\nVollstreckung aus Ziffer 7. des Vergleichs eine Klauselgegenklage\nerhebe. Die darin liegende Klageänderung ist gemäß §§ 263, 267 ZPO\naufgrund der widerspruchslosen Einlassung der Beklagten zulässig.\nSie wäre im übrigen jedenfalls als sachdienlich zuzulassen gewesen,\nweil hierdurch ein neuer Rechtsstreit zwischen den Parteien\nvermieden wird.\n\n10\n\nDie nach §§ 768, 794 Abs. 1 Nr. 4 a, 795 ZPO zulässige\nKlauselgegenklage ist auch begründet.\n\n11\n\nDie Zwangsvollstreckung aus einem Anwaltsvergleich ist gemäß §§\n724 ff, 794 Abs. 1 Nr. 4 a, 795, 1044 b Abs. 1 ZPO nur zulässig,\nwenn der Vergleich durch gerichtliche Entscheidung für\nvollstreckbar erklärt und diese Entscheidung nach den allgemeinen\nVorschriften mit der Vollstreckungsklausel versehen ist (Geimer,\nDNotZ 1991, 266, 269; Thomas-Putzo, ZPO, 19. Auflage, § 1042 c Rn.\n1; Zöller-Stöber, ZPO, 19. Auflage, § 794 Rn. 24). Hängt die\nVollstreckung nach dem Inhalt des für vollstreckbar erklärten\nVergleichs von einer durch den Gläubiger zu beweisenden Bedingung\nab, so darf die gerichtliche Vollstreckbarerklärung nur dann mit\nder Vollstreckungsklausel versehen werden, wenn der Beweis durch\nöffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird (§§\n726, 794 Abs. 1 Nr. 4 a, 795 ZPO).\n\n12\n\nEin solcher Fall liegt hier bezüglich der in Ziffer 7. des\nAnwaltsvergleichs begründeten zusätzlichen Zahlungspflicht von\n519,29 DM monatlich vor. Bedingung für diese Zahlungspflicht ist\nder Wegfall der monatlichen Darlehensbelastung des Klägers von\n1.200,00 DM. Die Bestimmung der Ziffer 7. des Anwaltsvergleichs ist\nso gefaßt worden, daß der Wegfall der Darlehensbelastung die\nVoraussetzung für den zusätzlichen Anspruch der Beklagten darstellt\nund somit der Eintritt dieser Voraussetzung nach allgemeinen\nBeweislastgrundsätzen vom Gläubiger, also von der Beklagten zu\nbeweisen ist. Der Beschluß des Amtsgerichts Königswinter über die\nVollstreckbarerklärung des Anwaltsvergleichs darf daher\nhinsichtlich der Zahlungspflicht aus Ziffer 7. erst dann mit der\nVollstreckungsklausel versehen werden, wenn die Beklagte den\nWegfall der genannten Darlehensbelastung durch öffentliche oder\nöffentlich beglaubigte Urkunden beweist oder, falls ihr dies nicht\nmöglich ist, erfolgreich ein Klauselklageverfahren nach § 731 ZPO,\nin dem auch die übrigen Beweismittel zulässig sind, durchgeführt\nhat (vgl. Stein-Jonas-Münzberg, ZPO, 20. Auflage, § 731 Rn. 1 bis\n3; Zöller-Stöber, a.a.O., § 726 Rn. 6).\n\n13\n\nAnhaltspunkte dafür, daß der Kläger den der Beklagten\nobliegenden Beweis vereiteln könnte, sind nicht ersichtlich. Der\nKläger hat vielmehr Bankunterlagen sowohl zu der bei\nVergleichsschluß bestehenden Darlehensbelastung als auch zu der von\nihm vorgetragenen zwischenzeitlichen Darlehensverlängerung\nvorgelegt.\n\n14\n\nEntgegen der Ansicht der Beklagten kann auch nicht angenommen\nwerden, daß die zusätzliche Zahlungspflicht des Klägers lediglich\nan den Eintritt eines bestimmten Kalendertags geknüpft sei und\nmithin nicht § 726 ZPO, sondern § 751 Abs. 1 ZPO gelte. Zwar ist in\nZiffer 7. des Anwaltsvergleichs vermerkt, daß das damalige Darlehen\ndes Klägers im August 1994 ausläuft. Hierbei handelt es sich aber\num einen bloßen Hinweis auf das Darlehensende, der nicht besagt,\ndaß eine zu gegebener Zeit erforderliche Verlängerung des Darlehens\nunbeachtlich sein sollte. Vielmehr hängt die zusätzliche\nZahlungspflicht nach dem eindeutigen Inhalt der Bestimmung allein\ndavon ab, daß die Darlehensbelastung des Klägers tatsächlich\nentfallen ist. Dies wird auch dadurch bestätigt, daß aus der Sicht\nbeider Parteien auch bei regelmäßiger Zahlung der monatlichen Zins-\nund Tilgungsleistungen von 1.200,00 DM eine vollständige Tilgung\nbis August 1994 gar nicht in Betracht kommen konnte, weil die\nKreditsumme 100.000,00 DM mit einer Laufzeit von nur fünf Jahren\nbetrug.\n\n15\n\nNach allem sind hinsichtlich der Zahlungsverpflichtung aus\nZiffer 7. des Vergleichs die Voraussetzungen für eine\nVollstreckungsklausel nicht erfüllt, so daß insoweit eine\nZwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung des\nBeschlusses des Amtsgerichts Königswinter vom 24.03.1995 unzulässig\nist.\n\n16\n\n2.\n\n17\n\nDie übrige Klage, mit der der Kläger die Erfüllung der von der\nBeklagten behaupteten Unterhaltsrückstände geltend macht, ist vom\nLandgericht im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden.\n\n18\n\nDieser Teil der Klage ist als Vollstreckungsgegenklage gemäß §§\n767, 794 Abs. 1 Nr. 4 a, 795 ZPO statthaft, da der Kläger mit der\nbehaupteten Erfüllung einen materiell-rechtlichen Einwand gegen die\ntitulierte Unterhaltsforderung aus Ziffer 1. des Vergleichs\nerhebt.\n\n19\n\nDie Klage ist aber insoweit unbegründet, weil der Kläger mit dem\nEinwand der Erfüllung gemäß § 767 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen\nist.\n\n20\n\nDa bei einem Anwaltsvergleich im Sinne des § 1044 b Abs. 1 ZPO\nerst mit der gerichtlichen Vollstreckbarerklärung ein\nVollstreckungstitel entsteht (Geimer, a.a.O., Seite 269;\nZöller-Stöber, a.a.O., § 794 Rn. 24), entspricht das gerichtliche\nVerfahren zur Vollstreckbarerklärung dem in § 767 ZPO genannten\nErkenntnisverfahren des ersten Rechtszugs. Der Antrag auf\nVollstreckbarerklärung ist nur begründet, wenn der Schuldner keine\nEinwendungen gegen die Ansprüche aus dem Anwaltsvergleich\nvorgetragen hat (so für Schiedssprüche und Schiedsvergleiche BGH,\nNJW 1990, 3210; Thomas-Putzo, a.a.O., § 1042 Rn. 6; Maier in\nMünchener Kommentar, ZPO, § 1044 a Rn. 21). Diese\nmateriell-rechtliche Prüfung in dem Verfahren der\nVollstreckbarerklärung führt dazu, daß für eine spätere\nVollstreckungsgegenklage die Präklusionsvorschrift des § 767 Abs. 2\nZPO gilt mit der Folge, daß Einwände gegen die Titelforderung nur\nnoch insoweit erhoben werden können, als sie nach dem Zeitpunkt\nentstanden sind, in dem sie in dem Verfahren der\nVollstreckbarerklärung hätten geltend gemacht werden können\n(Geimer, a.a.O., Seite 284; ebenso für den gleichgelagerten Fall\ndes Schiedsvergleichs Maier in Münchener Kommentar, a.a.O., Rn. 22;\nStein-Jonas-Schlosser, ZPO, 21. Auflage, § 1044 a Rn. 18;\nThomas-Putzo, a.a.O., § 1044 a Rn. 8).\n\n21\n\nIm vorliegenden Fall bezieht sich die Vollstreckungsgegenklage\nauf angebliche monatliche Unterhaltsrückstände von 600,00 DM für\ndie Monate Februar, Mai, Juni, August und Dezember 1992 sowie\nJanuar bis April 1993. Die von dem Kläger behaupteten Zahlungen\n(Überweisungen) datieren ebenfalls aus den Jahren 1992 und 1993.\nSein Einwand der Erfüllung hätte daher in dem 1994 eingeleiteten\nund erst mit Beschluß vom 24.03.1995 abgeschlossenen Verfahren der\nVollstreckbarerklärung erhoben werden können, so daß der Kläger mit\ndiesem Einwand in dem vorliegenden Rechtsstreit gemäß § 767 Abs. 2\nZPO ausgeschlossen ist. Auf die Frage, ob sein Erfüllungseinwand\nüberhaupt schlüssig dargelegt ist, kommt es bei dieser Rechtslage\nnicht mehr an.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 ZPO, die Entscheidung\nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, § 713\nZPO.\n\n23\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 11.571,48 DM\n\n24\n\nUrteilsbeschwer: jeweils unter 60.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312069","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-09-24/22-u-53-96","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 726","ref_norm":"726","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 731","ref_norm":"731","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 732","ref_norm":"732","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 751","ref_norm":"751","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 768","ref_norm":"768","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312069","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312069","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-09-24/22-u-53-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312069","retrieved":"2026-07-09 03:42:54.204788+00:00"}}