{"status":"available","doknr":"OLD312074","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0920.SS459.96.159.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-09-20","aktenzeichen":"Ss 459/96 - 159 -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDas Amtsgericht Aachen hat den Angeklagten M. T. und den\nMitangeklagten S. J. O. wegen gemeinschaftlichen unerlaubten\nErwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit gemeinschaftlicher\nunerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln zu Geldstrafen von 50\nTagessätzen zu je 25,-- DM und 50 Tagessätzen zu je 20,-- DM\nverurteilt.\n\n3\n\nDas Urteil bezüglich des Angeklagten O. ist rechtskräftig\ngeworden.\n\n4\n\nDer Angeklagte T. wendet sich mit der gemäß § 335 StPO\nzulässigen Sprungrevision gegen die ergangene Entscheidung und\nerhebt die Sachrüge.\n\n5\n\nDas Urteil ist auf die Sachrüge hin aufzuheben, da die\ngetroffenen Feststellungen materiell-rechtlich unvollständig\nsind.\n\n6\n\nEine Verurteilung wegen eines Vergehens gegen das\nBetäubungsmittelgesetz setzt für die zutreffende Beurteilung des\nSchuldumfangs grundsätzlich die Angabe voraus, welche Mengen\nRauschgift der Angeklagte erworben, eingeführt oder mit welcher\nMenge er in sonst strafbarer Weise zu tun hatte (vgl. BGH bei\nSchoreit, NStZ 1983, 16, 1984, 60; 1985, 59; SenE vom 26. Januar\n1996 - Ss 677/95). Der Schuldgehalt einer derartigen Tat läßt sich\nnur dann deutlich erkennen, wenn Feststellungen über den\nWirkstoffgehalt des Rauschgifts getroffen werden (vgl. BGH NStZ\n1984, 556, 557; SenE a.a.O.). Im vorliegenden Fall ist das\neingeführte Rauschgift sichergestellt worden, so daß eine\nUntersuchung der Betäubungsmittel möglich ist. Selbst dann, wenn\neine Untersuchung der Qualität nicht möglich ist, muß der\nTatrichter unter Berücksichtigung der anderen hinreichend sicher\nfestgestellten Tatumstände und des Grundsatzes \"in dubio pro reo\"\nangeben, von welcher Mindestqualität er ausgegangen ist (vgl. BGH\nbei Schoreit, NStZ 1986, 56). Grundsätzlich genügt noch nicht\neinmal die Mitteilung, das Rauschgift sei \"mindestens\ndurchschnittlicher Qualität\" gewesen, den Anforderungen (vgl. BGH\nbei Schoreit, NStZ 1985, 59).\n\n7\n\nAn derartigen Feststellungen fehlt es im vorliegenden Fall. Sie\nwaren aber auch insbesondere deshalb von Bedeutung, weil im Urteil\nausgeführt worden ist, daß zu Lasten der Angeklagten zu\nberücksichtigen sei, daß es sich bei der eingeführten Menge nicht\num eine völlig geringfügige Menge handelte. Eine derartige\nStrafzumessung erfordert die Untersuchung des sichergestellten\nRauschgiftes oder eine sonstige Feststellung der Mindestqualität\ndes Betäubungsmittels.\n\n8\n\nNach alldem kann die Verurteilung des Angeklagten T. wegen\nVerstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz keinen Bestand haben und\nist aufzuheben (§ 353 StPO). Nach § 357 StPO ist die\nUrteilsaufhebung auf den Mitangeklagten O., der keine Revision\neingelegt hat, zu erstrecken, weil die materiell-rechtlichen\nMängel, die dazu geführt haben, daß das Urteil bezüglich des\nMitangeklagten T. aufzuheben war, in gleicher Weise auch bezüglich\ndes Angeklagten O. vorliegen. Die Feststellungen des Amtsgerichts\nergeben im Bezug auf den Angeklagten O. keine Aktivitäten, die es\ngestatten würden, ihn anders zu behandeln als den Angeklagten\nT..\n\n9\n\nFür eine neue Verhandlung wird auf folgendes hingewiesen:\n\n10\n\nEntsprechend den Feststellungen zur Qualität des Rauschgifts\nkommt eine Erörterung der Voraussetzungen des § 29 Abs. 5 BtMG in\nBetracht (vgl. Körner, Betäubungsmittelgesetz, 4. Aufl., § 29 Rdnr.\n1286).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312074","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-09-20/ss-459-96-159","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 335","ref_norm":"335","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312074","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312074","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-09-20/ss-459-96-159","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312074","retrieved":"2026-07-09 03:42:54.637067+00:00"}}