{"status":"available","doknr":"OLD312075","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0920.2WS492.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-09-20","aktenzeichen":"2 Ws 492/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nUnter dem 28. Mai 1996 erstattete die Direktion der K. AG\nStrafanzeige. Gegenstand dieser Anzeige sind die in der\nÖffentlichkeit bekanntgewordenen Verlustgeschäfte der\nTochtergesellschaft K. H. W. AG im Zusammenhang mit der\nAuftragserteilung für den Bau von drei Zementanlagen in Saudi\nArabien, durch die ein Schaden von ca. 650 Millionen DM entstanden\nsein soll; insoweit richtet sich das Ermittlungsverfahren gegen die\nVorstandsmitglieder - darunter den Beschuldigten G. - der K. H. W.\nAG und weitere verantwortliche Mitarbeiter dieser Firma. Weiterhin\nhat die K. AG den Vorwurf der unrichtigen Darstellung im\nZusammenhang mit der Erstellung von Bilanzen erhoben; insoweit sind\nBeschuldigte der (damalige) Vorstandsvorsitzende der K. H. W. AG,\nP. H. (zugleich stellvertretendes Vorstandsmitglied der K. AG)\nsowie die Beschuldigten G. und L. H. als (damalige)\nVorstandsmitglieder der K. H. W. AG. Von Amts wegen wurden die\nErmittlungen auch auf Vorgänge im Zusammenhang mit einem nicht\nzustande gekommenen Vietnam-Geschäft erstreckt. Insoweit ist\nBeschuldigter im Zusammenhang mit einer (angeblichen)\nVermittlertätigkeit neben dem Beschuldigten G. auch der für eine\nFirma W. GmbH handelnde Beschuldigte H..\n\n4\n\nAm 2. August 1996 hat das Amtsgericht Köln gegen die\nBeschuldigten G. und H. Haftbefehl erlassen. Der auf den Haftgrund\nder Fluchtgefahr gestützte Haftbefehl (503 Gs 2573/96) gegen G.\nbetrifft drei Fälle der, durch mindestens vier selbständige\nHandlungen begangenen, Untreue sowie zwei Fälle des Verstoßes gegen\n§ 331 HGB.\n\n5\n\nDurch Verteidigerschriftsatz vom 5. August 1996 hat der\nBeschuldigte G. Beschwerde gegen den Haftbefehl vom 2. August 1996\neingelegt.\n\n6\n\nDie Strafkammer hat durch Beschluß vom 21. August 1996 den\nHaftbefehl des Amtsgerichts Köln vom 2. August 1996 aufgehoben und\ngemäß Haftbefehl der Kammer vom selben Tage neu gefaßt. Gegenstand\ndes Haftbefehls vom 21. August 1996 sind nunmehr vier Fälle der\nUntreue (betreffend die Errichtung von schlüsselfertigen\nZementanlagen in Saudi Arabien - Objekte Hofuf, Raghib und Yanbu -\nsowie der Abschluß von Verträgen des Beschuldigten G. mit dem\nMitbeschuldigten H. bzw. dessen Firma W. GmbH für\nVermittlertätigkeiten, insbesondere für den Auftrag Ninh-Binh in\nVietnam, wobei - obwohl dieser Auftrag nicht in Kraft gesetzt wurde\n- 6 Millionen DM auf das Konto der Firma des Beschuldigten H.\nüberwiesen worden und 100.000,00 DM an den Beschuldigten G.\nzurückgeflossen sein sollen; der Haftbefehl vom 21. August 1996 ist\n(ausschließlich) auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützt,\nwährend die Strafkammer entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft\nden Haftgrund der Verdunkelungsgefahr verneint hat. Zugleich hat\ndie Strafkammer durch den Beschluß vom 21. August 1996 den Vollzug\ndes Haftbefehls vom selben Tage unter den Auflagen und Weisungen\naußer Vollzug gesetzt, daß sich der Beschuldigte einmal wöchentlich\nbei der für seinen Wohnsitz zuständigen Polizeidienststelle zu\nmelden habe, daß er jeden Wohnsitzwechsel unverzüglich mitzuteilen\nhabe, daß er seinen Personalausweis und seinen Reisepaß bei der\nStaatsanwaltschaft Köln zu hinterlegen habe, daß er Sicherheit in\nHöhe von 350.000,00 DM zu erbringen habe und daß er sich\nschließlich jeglicher Kontakte mit dem Mitbeschuldigten H. zu\nenthalten habe.\n\n7\n\nDie Staatsanwaltschaft Köln hat unter dem 22. August 1996 gegen\ndie Beschlüsse vom 21. August 1996 Beschwerde eingelegt. Sie\nvertritt mit dem - später unter dem 26. August 1996 ergänzend\nbegründeten - Rechtsmittel die Ansicht, daß auch der Tatvorwurf des\nVergehens gemäß § 331 HGB in den Haftbefehl (wieder) mitaufzunehmen\nsei, daß die Aussetzung des Haftbefehls im Hinblick auf den\nHaftgrund der Fluchtgefahr nicht gerechtfertigt sei und daß\nschließlich auch der Haftgrund der Verdunklungsgefahr bestehe.\nFerner hat die Staatsanwaltschaft beantragt, die Vollziehung der\nHaftverschonung gemäß § 307 Abs. 2 StPO auszusetzen. Den\nletztgenannten Antrag hat die Strafkammer mit ihrem\nNichtabhilfebeschluß vom 22. August 1996 zurückgewiesen. Der\nBeschuldigte ist - nach Beibringung einer Bürgschaft der\nStadtsparkasse K. über 350.000,00 DM als Sicherheitsleistung und\nnach Hinterlegung seiner Ausweispapiere - am 22. August 1996 aus\nder Untersuchungshaft entlassen worden.\n\n8\n\nII.\n\n9\n\nDie (weitere) Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist gemäß §§ 304\nAbs. 1, 310 Abs. 1 StPO statthaft und auch sonst zulässig.\n\n10\n\nIn der Sache erweist sich das Rechtsmittel als nicht\nbegründet.\n\n11\n\n1.\n\n12\n\nSoweit es um den Tatvorwurf der Untreue zum Nachteil der K. H.\nW. AG und auch der K. AG in vier Fällen geht, ergibt sich der\ndringende Tatverdacht gegen den Beschuldigten aus den in dem\nHaftbefehl vom 21. August 1996 im einzelnen aufgeführten\nBeweismitteln.\n\n13\n\nDie Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist hingegen nicht\nbegründet, soweit sie sich dagegen wendet, daß die Strafkammer in\ndem Haftbefehl vom 21. August 1996 das Bestehen eines dringenden\nTatverdachts hinsichtlich eines Verstoßes gegen § 331 HGB\noffengelassen hat. Zwar ist entgegen dem Vorbringen der\nVerteidigung insbesondere in ihrem Schriftsatz vom 16. August 1996\ndie Tatbestandserfüllung durch den Beschuldigten G. keineswegs von\nvornherein ausgeschlossen. Zu Recht weist die Strafkammer darauf\nhin, daß - soweit die Verteidigung eine Verantwortlichkeit des\nBeschuldigten G. in Abrede stellt, weil die Erstellung der Bilanzen\nmaßgeblich in die Verantwortung des Vorstandsmitglieds der\nMutterfirma, des Zeugen E., gefallen sein soll - auch eine\nTatbestandserfüllung nach § 331 Abs. 1 Nr. 4 HGB in Betracht kommt.\nInsofern dürften allerdings im Hinblick auf das Vorbringen der\nVerteidigung des Beschuldigten G. (wie auch im Hinblick auf das\nähnlich lautende Vorbringen der Verteidigung des Beschuldigten H.\nin deren Schriftsatz vom 21. August 1996) zu den Zuständigkeiten\nfür das Bilanz- und Rechnungswesen noch weitere Ermittlungen zu\ntätigen seien. Jedenfalls braucht sich - solange nicht Anklage\nerhoben ist - auch dann, wenn ein Beschuldigter mehrerer Taten\nverdächtig ist, der Haftbefehl nicht auf alle zu erstrecken (vgl.\nKleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., § 114 Rdnr. 9; Boujong\nin Karlsruher Kommentar, StPO, 3. Aufl., § 114 Rdnr. 8, jeweils\nm.w.N.).\n\n14\n\nEs kommt hinzu, daß ein etwaiger Verstoß gegen § 331 HGB\n(entgegen dem ursprünglichen Haftbefehl des Amtsgerichts Köln) wohl\nnicht in Tatmehrheit, sondern in Tateinheit zu der dem\nBeschuldigten zur Last gelegten Untreue stehen dürfte, die nach den\nTatvorwürfen in dem Haftbefehl vom 21. August 1996 gerade auch\ndurch Verschleierung der bei der Ausführung der einzelnen Objekte\nentstehenden Verluste und durch falsche fortgeschriebene\nAuftragskalkulationen begangen worden sein soll. Neben der Untreue\ngemäß § 266 StGB (es kommt angesichts der Dauer des Tatgeschehens\nund der Höhe des Schadens auch ein besonders schwerer Fall nach §\n266 Abs. 2 StGB mit einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn\nJahren Freiheitsstrafe in Betracht) fällt daher der etwaige Verstoß\ngegen § 331 HGB (Höchststrafe, für sich betrachtet, drei Jahre\nFreiheitsstrafe) auch von der Straferwartung her nicht ins\nGewicht.\n\n15\n\n2.\n\n16\n\nOhne Erfolg wendet sich die Beschwerde gegen die\nAußervollzugsetzung des Haftbefehls unter den in dem weiteren\nBeschluß der Strafkammer vom 21. August 1996 aufgestellten Auflagen\nund Weisungen. Soweit aufgrund der Auslandsbeziehungen des\nBeschuldigten (auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der\nVerteidigung in dem Schriftsatz vom 16. August 1996) und wegen des\nVerlustes der Arbeitsstelle als Vorstandsmitglied der K. H. W. AG\n(was allerdings auch auf andere Beschuldigte dieses Verfahrens\nzutrifft) Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) besteht, ist diese\nFluchtgefahr aber doch nicht so groß, daß ihr nicht durch minder\nschwere Maßnahmen im Sinne des § 116 Abs. 1 StGB - wie sie die\nStrafkammer zu Ziffer 2 a bis e des Beschlusses vom 21. August 1996\nim einzelnen verfügt hat - wirksam begegnet werden könnte.\n\n17\n\nDies gilt auch in Ansehung der von dem Senat keineswegs\nverkannten besonderen Schwere der Tatvorwürfe und der nach dem\nderzeitigen Ermittlungsstand durchaus hohen Straferwartung. Eine\nhinreichend begründete Erwartung, daß Haftsurrogate ausreichen,\nbesteht, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, der\nBeschuldigte werde sich wegen der ihm erteilten Auflagen und\nWeisungen dem Strafverfahren nicht entziehen, wobei im Rahmen der\ngebotenen Prognose die für den Vollzug des Haftbefehls sprechenden\nUmstände gegen die den Haftgrund entkräftenden oder abschwächenden\nWirkungen der Ersatzmaßnahmen abzuwägen sind (vgl. Wendisch in\nLöwe/Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 116 Rdnr. 12; Boujong in\nKarlsruher Kommentar, § 116 Rdnr. 10); ein in jedem Falle\nverbleibendes \"Restrisiko\" hat der Gesetzgeber mit der Schaffung\ndes § 116 StPO durchaus in Kauf genommen (Boujong a.a.O.).\n\n18\n\nVorliegend genügen die von der Strafkammer dem Beschuldigten\nauferlegten Auflagen und Weisungen, einer Fluchtgefahr unter\nBerücksichtigung der konkreten Umstände des Falles\nentgegenzuwirken. Abgesehen von der Stellung der\nSicherheitsleistung und der Meldeauflage ist es insbesondere die\nHinterlegung des Personalausweises und des Reisepasses, durch die\neiner etwaigen Flucht in das Ausland (wo sich der Verurteilte im\nInland verborgen halten könnte, ist ohnehin nicht ersichtlich)\nwirksam begegnet werden kann. Schon nach dem Antrag der\nStaatsanwaltschaft auf Erlaß eines Haftbefehls stehen nämlich\nallenfalls (frühere?) Auslandsverbindungen des Beschuldigten nach\nBrasilien, Indien, Vietnam und in die USA in Rede - sämtlich\nLänder, die nicht der Europäischen Union angehören und in die ein\ngrenzüberschreitender Verkehr ohne Ausweispapiere kaum als möglich\nerscheint. Soweit der Beschuldigte auch über Kontakte nach Spanien\nverfügt (ohne daß allerdings konkrete Anstalten zu Fluchtabsichten\nin dieses Land erkennbar wären), weist die Verteidigung nicht zu\nUnrecht auf die Möglichkeiten des Europäischen\nAuslieferungsübereinkommens hin. Ungeachtet dessen ist aber\ninsbesondere zu berücksichtigen, daß der Grad der Fluchtgefahr\nohnehin nicht so hoch erscheint, wie von der Staatsanwaltschaft\nangenommen:\n\n19\n\nDem Beschuldigten war das am 28. Mai 1996 in Gang gekommene\nErmittlungsverfahren von Anfang an bekannt, zumal er selbst es war,\nder - was dann zur Strafanzeige der K. AG geführt hat - einige Tage\nzuvor den kaufmännischen Vorstand der Mutterfirma, den Zeugen E.,\nüber die bereits eingetretenen oder drohenden Verluste der\nGroßaufträge in Saudi Arabien informierte. Obwohl er von seinem\nVerteidiger über die Möglichkeit belehrt wurde, daß die\nStaatsanwaltschaft den Erlaß eines Haftbefehls beantragen könnte,\nhat er konkrete Anstalten zur Flucht nicht getroffen. So wurde er\nauch erst am 1. August 1996 im Zusammenhang mit den Aussagen des\nBeschuldigten H. vom 31. Juli und vom 1. August 1996\nfestgenommen.\n\n20\n\nAber auch seit der Entlassung des Beschuldigten aus der\nUntersuchungshaft am 22. August 1996 - also nunmehr schon nahezu\nseit einem Monat - sind konkrete Fluchtvorbereitungen oder\n-absichten nicht erkennbar. Der Beschuldigte - der in intakter Ehe\neine Eigentumswohnung in B. G. bewohnt - übt dort wieder eine\nBerufstätigkeit aus, indem er sich um die vertrieblichen und\ntechnischen Belange des von seiner Ehefrau angemeldeten Gewerbes\nkümmern will. Anhaltspunkte dafür, daß die Gewerbeanmeldung der\nEhefrau vom 10. September 1996 und damit die eigene berufliche\nTätigkeit des Beschuldigten nur vorgetäuscht sein soll, sind nicht\nersichtlich; andernfalls hätte der Beschuldigte - wenn er dies\ngewollt hätte - schon nach seiner Haftentlassung am 22. August 1996\nuntertauchen können. Es kommt hinzu, daß auch die eigene\nEinstellung eines Beschuldigten zu dem gegen ihn geführten\nErmittlungsverfahren bei der Beurteilung des Grades der\nFluchtgefahr mit zu berücksichtigen ist. Vorliegend will sich der\nBeschuldigte - der schon bei seiner Vernehmung vom 2. August 1996\numfassend zu den Themen ausgesagt hat, zu denen er damals befragt\nworden ist - verteidigen. Gerade diese Verteidigungsbereitschaft\n(wobei es Sache der weiteren Ermittlungen sein wird, aufzuklären,\nob die von dem Beschuldigten etwa auch gegen den Zeugen E.\nerhobenen Vorwürfe fundiert sind oder nicht) ist ein Indiz dafür,\ndaß sich der Beschuldigte dem Verfahren auch weiterhin stellen\nwill.\n\n21\n\n3.\n\n22\n\nDer Haftbefehl ist nicht auch auf den Haftgrund der\nVerdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO) zu erstrecken.\n\n23\n\nVerdunkelungsgefahr hatte die Staatsanwaltschaft auch noch in\ndem Haftbefehlsantrag vom 2. August 1996 nicht angenommen; eine\nentsprechende Erweiterung des Haftbefehls wurde erstmals in der\nStellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 13. August 1996 beantragt.\nAbgesehen davon, daß die Staatsanwaltschaft hierbei (Bl. 1665 d.A.)\nzunächst nur auf die Geldflüsse zwischen dem Beschuldigten H. bzw.\ndessen Firma W. GmbH einerseits und dem Beschuldigten G.\nandererseits Bezug genommen hat (während zuvor noch - Bl. 1663 d.A.\n- ausgeführt wird, daß der Beschuldigte G. die Fakten zu den\nunwahren schriftlichen und mündlichen Berichten gegenüber dem\nHolding-Vorstand und die unzutreffenden Bilanzen in Verbindung mit\nden Auslandsobjekten \"bestätigt\" haben soll, insoweit also eine\nVerdunkelungsgefahr von vornherein nicht ersichtlich ist), kann der\nStaatsanwaltschaft nicht darin gefolgt werden, daß auf\nVerdunkelungsgefahr schon \"aus den Umständen der verfolgten Tat\" -\nso die Beschwerdebegründung vom 22. August 1996 - zu schließen sei.\nIn der von der Staatsanwaltschaft angeführten Fundstelle\n(Klein-knecht/Meyer-Goßner, § 112 Rdnr. 30) ist bereits angeführt,\ndaß dies nicht der Rechtsprechung des Senats entspricht (Senat StV\n86, 539, wonach in der Regel die Art der Tatausführung allein nicht\nausreicht, Verdunkelungsgefahr festzustellen; vgl. auch Senat StV\n82, 383, wonach der Haftgrund der Verdunklungsgefahr nur aufgrund\nbestimmter Tatsachen hergeleitet werden darf, die sich aus dem\nVerhalten des Beschuldigten gerade im Ermittlungsverfahren oder aus\nseinen Beziehungen oder Lebensumständen ergeben).\nVerdunkelungsgefahr setzt voraus, daß sich der dringende Verdacht,\nder Beschuldigte werde darauf ausgehen, in unstatthafter Weise die\nBeweislage zu verändern wenn er nicht verhaftet wird, gerade\naufgrund bestimmter Tatsachen ergibt, während die bloße Möglichkeit\nvon Verdunkelungshandlungen nicht genügt; die Tatsachengrundlage\nfür den dringenden Verdacht darf nur auf Grundlage einer\neinzelfallbezogenen Würdigung des Sachverhalts gewonnen werden\n(vgl. Boujong in Karlsruher Kommentar, § 112 Rdnr. 24 - 27). Daß\ndem Beschuldigten angelastete Straftaten zu einem Deliktskreis\ngehören, bei dem generell der dringende Verdacht der unlauteren\nEinwirkung auf Beweismittel gegeben ist, kann allein keine\nVerdunklungsgefahr begründen (OLG München StV 96, 439).\n\n24\n\nKonkrete Indiztatsachen, die auf beabsichtigte\nVerdunklungshandlungen gerade des Beschuldigten G. schließen\nlassen, liegen aber nicht vor. Soweit die Staatsanwaltschaft darauf\nabgestellt hat, es liege nahe, daß \"nunmehr nach Wegen gesucht\nwird\", Widersprüche zwischen bisherigen Aussagen des Beschuldigten\nH. und des Beschuldigten G. zu beseitigen und Zahlungen an H.\nplausibel zu machen, begründet die Formulierung \"es liegt nahe\"\nwiederum nicht mehr als die - nie auszuschließende, aber nicht\nausreichende - bloße Möglichkeit von Verdunkelungshandlungen.\nSoweit die Staatsanwaltschaft weiterhin in ihrer ergänzenden\nBeschwerdebegründung vom 26. August 1996 - nunmehr bezogen doch\nnicht nur auf das Tatgeschehen bezüglich der Provisionsgeschäfte\nmit dem Beschuldigten H., sondern schon auf die Auslandsaufträge\nund ihre \"Vertuschung\" innerhalb des Konzerns - auf das Einüben von\nRollenspielen zur Verschleierung der Situation der K. H. W. AG zur\nTatzeit abstellt, betrifft dies nur das damalige Tatgeschehen\nselbst, aus dem als solchem aber gerade kein Rückschluß auf die\nVerdunklungsgefahr auch noch im Ermittlungsverfahren ohne\nHinzutreten weiterer Umstände gezogen werden darf. Hinsichtlich der\nVorgänge bezüglich der Geschäfte mit dem Beschuldigten H. bzw. der\nFirma W. GmbH ergibt sich schließlich zu bestimmten Umständen, die\nauf eine Verdunkelungsgefahr schließen ließen, auch nichts aus der\nvon der Staatsanwaltschaft im Verlauf des Beschwerdeverfahrens\nnachgereichten Vernehmung der Zeugin H. vom 4. September 1996;\ndiese Zeugenaussage betrifft den Verbleib bzw. den Fluß von\nGeldern, sie enthält aber nichts zu Verhaltensweisen oder zu\nÄußerungen des Beschuldigten G., aus denen auf geplante\nVerdunklungshandlungen geschlossen werden könnte.\n\n25\n\n4.\n\n26\n\nNach alledem hat die Beschwerde der Staatsanwaltschaft insgesamt\nkeinen Erfolg, so daß sie mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 und\nAbs. 2 StPO verworfen werden muß.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312075","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-09-20/2-ws-492-96","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 310","ref_norm":"310","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312075","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312075","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-09-20/2-ws-492-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312075","retrieved":"2026-07-09 03:42:54.746447+00:00"}}