{"status":"available","doknr":"OLD312073","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0920.19U23.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-09-20","aktenzeichen":"19 U 23/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten zu 1., gerichtet gegen ihre\nVerurteilung nach dem Hilfsantrag 1.a. der Klägerin, ist zwar\nbegründet, doch hat andererseits auch die ebenfalls zulässige\nAnschlußberufung der Klägerin Erfolg, auf die hin die Beklagte zu\n1. nach dem Hauptantrag zu verurteilen war.\n\n3\n\nDer Verwaltervertrag mit dem Beklagten zu 2. (Bl. 2 ff. AH) ist\nals Auftrag (§ 662 BGB) zu werten. Soweit der Hausverwaltervertrag\nals ein auf Geschäftsbesorgung gerichteter Dienstvertrag angesehen\nworden ist (BGH WM 1965, 1181; KG DR 1940, 1018), lag den\nEntscheidungen jeweils ein entgeltlicher Vertrag zugrunde,\nden § 675 BGB im Gegensatz zum Auftragsrecht voraussetzt\n(Palandt/Thomas, BGB 55. Aufl., § 675 Rn. 1). Der mit dem Beklagten\nzu 2. geschlossene Verwaltervertrag enthält jedoch keine\nVergütungsregelung, ebensowenig der zwischen der Klägerin und dem\nBeklagten zu 2. vor dem AG Leverkusen in dem Rechtsstreit 29 C\n66/93 geschlossene Vergleich (Bl. 6 AH). Die Berufungsbegründung\nräumt auch die unentgeltliche Tätigkeit des Beklagten zu 2.\nausdrücklich ein. Soweit der Beklagte zu 2. Aufwendungsersatz\nerhalten sollte (vgl. § 670 BGB), würde das an der\nUnentgeltlichkeit nichts ändern (Palandt/Thomas, a.a.O., § 662 Rn.\n8).\n\n4\n\nDer Verwaltervertrag ist nach den §§ 2038, 745 BGB im Rahmen der\nordnungsmäßigen Verwaltung kündbar (KG a.a.O.; Palandt/Edenhofer,\na.a.O., § 2038 Rn. 5; Staudinger/Werner, BGB 12. Aufl., § 2038 Rn.\n17). Im vorliegenden Fall kann er, da es sich um ein\nAuftragsverhältnis handelt, nach der gesetzlichen Regelung vom\nAuftraggeber jederzeit widerrufen werden (§ 671 I BGB). Die\nParteien des Vorprozesses haben aber in Ziff. 2. des erwähnten\nVergleichs vereinbart, daß der Verwaltervertrag für die Dauer des\nBestehens der Erbengemeinschaft nicht ordentlich kündbar sein soll,\nmithin ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung\nvorliegen muß. Ob diese Regelung im Hinblick darauf, daß die\nBeklagte zu 1. an dem Vergleich nicht beteiligt war, rechtlichen\nBedenken begegnet, kann offen bleiben, weil das Landgericht mit\nRecht einen wichtigen Kündigungsgrund bejaht hat. Hierzu nimmt der\nSenat auf die Seiten 10 und 11 des landgerichtlichen Urteils Bezug\nund schließt sich diesen Ausführungen ausdrücklich an. Eine\nordentliche Rechnungslegung nach § 259 BGB legt auch die\nBerufungsbegründung nicht dar. Die Vorlage von Unterlagen bzw.\nJournalen ersetzt keine geordnete Abrechnung. Dies ist bereits in\nder mündlichen Verhandlung näher erörtert worden.\n\n5\n\nWie das Landgericht eingangs seiner Entscheidungsgründe\nebenfalls zutreffend ausgeführt hat, kann die Klägerin als Miterbin\ndie Beklagte zu 1. auf die nach den §§ 2038, 745 BGB erforderliche\nZustimmung zur Kündigung verklagen (s. außer den Zitaten des\nLandgerichts auch Palandt/Edenhofer, a.a.O., Rn. 7;\nStaudinger/Werner, a.a.O., Rn. 16), wobei diese dem Interesse aller\nMiterben nach billigem Ermessen entsprechen muß (a.a.O.). Das ist\nhier der Fall, weil ein Interesse eines Miterben an der weiteren\nTätigkeit eines pflichtwidrig handelnden Verwalters nicht anerkannt\nwerden kann (Staudinger/Werner, a.a.O., Rn. 17).\n\n6\n\nDa die Klage auf Zustimmung zur Kündigung die nicht zustande\ngekommene Beschlußfassung nach § 745 I BGB ersetzt, geht es nicht\ndarum, eine vorweggenommene einseitige und daher unwirksame\nMaßnahme (Staudinger/Werner, a.a.O., Rn. 20) zu genehmigen, sondern\nden Kündigungsbeschluß erst zu fassen, indem das Urteil die\nverweigerte Zustimmung der Beklagten zu 1. nach § 794 ZPO ersetzt.\nDas hat auch die Klägerin so gesehen und deshalb ihren Hauptantrag\nentsprechend formuliert (vgl. Bl. 81 d.A.). Das Landgericht hat\ngemeint, der Antrag könne in dieser Form keinen Erfolg haben, weil\nnicht festgestellt werden könne, ob eine zukünftige Kündigung\nüberhaupt berechtigt sei. Dem kann der Senat nicht folgen. Den\nKündigungsgrund hat das Landgericht selbst festgestellt; es kann\nalso nur darum gehen, ob dieser Grund noch berücksichtigt werden\nkann, oder ob etwa die Frist des § 626 II BGB versäumt ist. Das ist\nnicht der Fall. Zwar ist § 626 II BGB auf\nGeschäftsbesorgungsverträge entsprechend anwendbar (Palandt/Putzo,\na.a.O., § 626 Rn. 1), ein solcher ist der Verwaltervertrag mit dem\nBeklagten zu 2. aber gerade nicht, sondern Auftrag. Dem\nAuftragsrecht ist aber eine Ausschlußfrist dieser Art fremd (vgl. §\n671 BGB). Auch für die Kündigung eines Verwaltervertrages nach dem\nWEG gilt im übrigen § 626 II BGB nicht, sie muß nur in angemessener\nFrist erfolgen (Palandt/Bassenge, a.a.O., § 26 WEG Rn. 12 m.N.).\nDiese ist hier, wollte man sie im Rahmen eines\nAuftragsverhältnisses für erforderlich halten, jedenfalls\neingehalten, gerade wenn man die Notwendigkeit der Zustimmungsklage\nund die Dauer des Verfahrens berücksichtigt. Der BGH hat in einem\nFall, in dem es um die Kündigung eines Verlagsvertrages ging,\nausgeführt, es hänge im Einzelfall von der Art des\nDauerschuldverhältnisses ab, ob die kurze Kündigungsfrist des § 626\nII BGB den Interessen der Beteiligten gerecht werde. Dabei hat er\nausdrücklich erwähnt, daß eine nach dieser Vorschrift rechtzeitige\nKündigung in Fällen, in denen - wie hier - das Kündigungsrecht\nmehreren gemeinschaftlich zusteht, oft nicht möglich sein werde,\nweil es nur selten gelingen werde, die erforderliche Zustimmung\nfristgerecht einzuholen (NJW 1982, 641). Auch unter diesem Aspekt\nist die Kündigung hier rechtzeitig.\n\n7\n\nDer Streit über die Anwendung von § 182 BGB auf die Kündigung\nder Klägerin - darauf stützt sich die Berufungsbegründung im\nwesentlichen - kann auf sich beruhen, weil der Hauptantrag Erfolg\nhat; denn hierbei handelt es sich nicht um die nachträgliche\nGenehmigung eines einseitigen Rechtsgeschäfts, die bei Anwendung\ndieser Vorschrift wohl nicht möglich wäre (vgl. Palandt/Heinrichs,\na.a.O., § 182 Rn. 5). Im übrigen ist zweifelhaft, ob die Beklagte\nzu 1. als Mitglied der kündigungsberechtigten Erbengemeinschaft\n\"Dritte\" in diesem Sinne ist.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung für die erste Instanz beruht auf den §§\n91, 92 I, 91 a ZPO, für die Berufungsinstanz auf § 97 I ZPO. Im\nErgebnis ist die Beklagte zu 1. aufgrund des Erfolges der\nAnschlußberufung der Klägerin unterlegen.\n\n9\n\nDas Urteil ist nach den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig\nvollstreckbar.\n\n10\n\nStreitwert für die erste Instanz: 30.486,57 DM (der Hilfsantrag\nhat neben dem Hauptantrag keinen eigenen Streitwert).\n\n11\n\nStreitwert für die Berufungsinstanz und Wert der Beschwer der\nBeklagten zu 1.: 10.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312073","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-09-20/19-u-23-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 626","ref_norm":"626","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 745","ref_norm":"745","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2038","ref_norm":"2038","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 671","ref_norm":"671","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 794","ref_norm":"794","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 662","ref_norm":"662","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312073","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312073","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-09-20/19-u-23-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312073","retrieved":"2026-07-09 03:42:54.556759+00:00"}}