{"status":"available","doknr":"OLD312081","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0919.18U14.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-09-19","aktenzeichen":"18 U 14/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Parteien streiten über die Frage, ob ein Handelsvertreter-\nAusgleichsanspruch des Klägers aus Billigkeitsgründen insoweit\nnicht entstanden ist, als der Kläger aus Beiträgen der Beklagten\neine Anwartschaft auf Leistungen der Alters- und\nHinterbliebenenversorgung hat. Der Kläger war vom 1. 7. 1979 bis\nzum 3O. 6. 1995 für die Beklagten aufgrund eines Agenturvertrages\nvom 2. 7. 1979 als Versicherungsvertreter tätig. Zuvor hatte er\nseit 1974 als Angestellter in Diensten der Beklagten gestanden. Er\nwar damals als Organisationsinspektor für die Betreuung von\nHandelsvertretern zuständig. Der Vertrag der Parteien endete zum\n3o. 6. 1995. Seit Januar 198O nimmt der Kläger an der\nAltersversorgung der Beklagten in Form einer Direktversicherung\nteil. Diese Versicherung wird von den Beklagten mit Beiträgen\nbedient. Hinzukommt eine für den vorliegenden Rechtsstreit nicht\nbedeutsame eigene Versicherung des Klägers. Aus diesen\nVersicherungen wird der Kläger mit der Vollendung des 65.\nLebensjahres Altersrente erhalten, also mit Beginn des Monats\nDezember 2OO8. Zur Teilnahme des Klägers an dieser\nZukunftssicherung kam es wie folgt: Mit Schreiben vom 28. 5. 1979,\nalso noch vor Abschluß des Agenturvertrages, informierten die\nBeklagten über die künftige Zukunftssicherung freier\nhauptberuflicher Außendienstmitarbeiter. Das Schreiben enthielt u.\na. den Hinweis darauf, daß der Kläger zwischen zwei verschiedenen\nFormen der Zukunftssicherung wählen könne. Dem Schreiben war\nAbschrift eines Informationsschreibens vom 15. 3. 1979 beigelegt\nsowie eine Broschüre ,Zukunftssicherung der hauptberuflichen\nMitarbeiter des Außendienstes\" sowie ein weiteres Blatt ,\nVersicherung der hauptberuflichen Mitarbeiter\". In § 12 Nr. 3 des\nAgenturvertrages befindet sich ein Hinweis auf die ,Grundsätze zur\nErrechnung der Höhe des Ausgleichsanspruches...\"; diese waren weder\ndem vorerwähnten Schreiben beigefügt, noch wurden sie dem Kläger\naus Anlaß des Vertragsabschlusses überreicht.\n\n3\n\nDa sich die Beklagten im Zuge der Vertragsbeendigung auf den\nStandpunkt gestellt haben, der Barwert der angesammelten\nRentenanwartschaft mindere den Ausgleichsanspruch des Klägers,\nsoweit die Anwartschaft auf Beiträge der Beklagten zurückzuführen\nsei, hat der Kläger die Beklagte auf Feststellung in Anspruch\ngenommen. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagten schuldeten\nihm neben der Versorgungsanwartschaft den vollen Ausgleich nach § 9\nb HGB.\n\n4\n\nDer Kläger hat beantragt, festzustellen, daß die Beklagten nicht\nberechtigt sind, den Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB um\nBeiträge, die sie in die zu Gunsten des Klägers bestehende\nLebensversicherung (Gruppensicherungsvertrag Nr. T zu 189999 bei\nder gezahlt hat bzw. um den sich aus diesen Beiträgen ergebenen\nAnwartschaftsbarwert ( Kapitalwert- Deckungskapital) der\nVersicherung zu kürzen.\n\n5\n\nDie Beklagten haben Klageabweisung beantragt.\n\n6\n\nSie haben geltend gemacht, die Anrechnung des Deckungskapitals\naus der Rentenzusage aus den Ausgleichsanspruch entspreche sowohl\nden vertraglichen Vereinbarungen als auch der Billigkeit. Denn\nAusgleich und Rente hätten ihre Grundlage im selben\nVertragsverhältnis. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen\nUrteil, auf das wegen aller weiteren Einzelheiten Bezug genommen\nwird, die beantragte Feststellung ausgesprochen. Zur Begründung hat\nes im wesentlichen ausgeführt, eine vom Unternehmer finanzierte\nAltersversorgung sei zwar dem Grunde nach geeignet, die Entstehung\ndes Ausgleichsanspruches unter Billigkeitsgesichtspunkten zu\nbeeinflussen. Es entspreche aber nicht der Billigkeit den\nAusgleichsanspruch herabzusetzen, wenn der Termin der Rentenzahlung\nerst Jahre nach dem Ausscheiden des Handelsvertreters einsetze.\nEtwas anderes hätten die Parteien auch nicht wirksam vereinbart.\nEine einzelvertragliche Vereinbarung gebe es nicht. Die\nvereinbarten ,Grundsätze\" seien nicht Vertragsinhalt geworden.\nSoweit dort die Berücksichtigung der Altersversorgung vorgesehen\nsei, handele es sich um eine überraschende Klausel im Sinne von § 3\nAGB - Gesetz. Die dem Schreiben der Beklagten vom 28. Mai 1979\nbeigefügten Anlagen schließlich ergäben nicht die von den Beklagten\njetzt beabsichtigte Verrechnungsmöglichkeit.\n\n7\n\nGegen dieses ihren Prozeßbevollmächtigten am 29. 12. 1995\nzugestellte Urteil haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 24. 1.\n1996, bei Gericht eingegangen am 26. 1. 1996, Berufung eingelegt\nund diese nach entsprechender Fristverlängerung mit Schriftsatz vom\n26. 3. 1996 - bei Gericht am gleichen Tage eingegangen -\nbegründet.\n\n8\n\nDie Beklagten machen geltend: Die grundsätzliche Anrechenbarkeit\ndes Pensionsanspruches im Rahmen der nach § 89 b HGB anzustellenden\nBilligkeitserwägungen entspreche seit Jahren der einhelligen\nMeinung in Rechtsprechung und Schrifttum. Auf eine Vereinbarung der\nParteien könne es wegen der Regelung in § 89 b Abs. 4 HGB nicht\nankommen. Es bestehe eine funktionelle Verwandtschaft zwischen\nAusgleichsanspruch und Rentenanwartschaft. Dabei müsse auch\nberücksichtigt werden, daß hier die Altersversorgung selbst dann\nnicht ersatzlos wegfalle, wenn der Kläger vor Erreichen des 65.\nLebensjahres versterbe, ohne daß eine Witwenrente zu zahlen sei.\nDenn dann werde in den Nachlaß ein wertgleiches Kapital gezahlt\nwerden. Der Kläger habe aus seiner beruflichen Tätigkeit für die\nBeklagten Kenntnis davon gehabt, daß die Betriebsrente auf einen\nAusgleichsanspruch angerechnet werde. Eine solche Verrechnung sei\nauch weder ungewöhnlich, noch subjektiv überraschend. Der Höhe nach\nübersteige das Deckungskapital der Betriebsrente mit gut 156.OOO DM\nden rechnerischen Ausgleichsanspruch des Klägers, der sich -\nunstreitig - auf 137.174,38 DM beläuft.\n\n9\n\nDie Beklagten beantragen, unter Abänderung des angefochtenen\nUrteils die Klage abzuweisen.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt, Zurückweisung der Berufung.\n\n11\n\nEr macht geltend: Infolge der bestehenden Fälligkeitsdifferenz\nsei der praktische Zweck der Ausgleichszahlung hier ein anderer als\nderjenige der Rentenanwartschaft. Ein Handelsvertreter, der vor\nErreichen der Altersgrenze aus dem Dienst des Unternehmens\nausscheide, müsse sich regelmäßig ein neues Betätigungsfeld\naufbauen, sich insbesondere einen neuen Kundenstamm verschaffen. In\ndiesem Falle habe die Ausgleichszahlung den Zweck, die Existenz des\nHandelsvertreters für eine Übergangszeit zu sichern, in dem keine\ner oder jedenfalls nur erheblich geminderte Einkünfte habe. Eine -\nwie hier - erst mehr als 13 Jahre nach dem Ausscheiden fällig\nwerdende Altersversorgung könne bei der Lösung dieser Probleme\nnicht helfen, zumal sie nicht zur Kreditsicherung eingesetzt werden\nkönne. Unter diesen Umständen entspreche ihre Berücksichtigung\nnicht der Billigkeit. Eine Anrechnungsvereinbarung sei nicht,\njedenfalls nicht wirksam getroffen worden. Der Agenturvertrag\nenthalte insoweit keine abschließende Regelung. Die ,Grundsätze\"\nseien dem Kläger seinerzeit - unstreitig - nicht vorgelegt worden;\nsie seien ihm auch nicht aus seiner früheren beruflichen Tätigkeit\nbekannt gewesen. Jedenfalls seien sie nicht im Sinne von § 2 HGB -\nGesetz in den Agenturvertrag einbezogen worden. Im übrigen stehe\ndie dortige Anrechnungsregelung im Widerspruch zu den Anlagen des\nSchreibens vom 28. 5. 1979. Schließlich stellt der Kläger die\nAusführungen der Beklagten zur Höhe des Deckungskapitals in\nAbrede.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf den Akteninhalt Bezug genommen.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n14\n\nDie Berufung ist zulässig, aber unbegründet.\n\n15\n\nA. Die Klage ist ab Feststellungklage zulässig.\n\n16\n\nDies ist von den Beklagten nicht beanstandet worden. Die\nBegründung des Landgerichts, es handele sich um eine negative\nFeststellungsklage (Bl. 159 d. A.), ist freilich nicht richtig.\nAuch die weitere Erwägung der Kammer, die Parteien stritten nicht\nüber die Höhe, ist jedenfalls jetzt nicht mehr richtig. Aber all\ndies mag dahinstehen. Bei Erhebung der Klage (Zustellung 8. Mai\n1995) war das Vertragsverhältnis der Parteien noch nicht beendet.\nAlso konnte der Kläger damals nur auf Feststellung klagen. Eine\neinmal zulässig erhobene Feststellungsklage bleibt zulässig, auch\nwenn der jeweilige Kläger später auf Leistung klagen könnte\n(Baumbach-LauterbachHartmann, § 256 ZPO, Rnr. 83 a. E.). Ebenfalls\nunrichtig ist die Annahme des Landgerichts, es gehe hier um eine\nreine Rechtsfrage zwischen den Parteien; das wäre kein\nRechtsverhältnis im Sinne von § 256 ZPO\n(BaumbachLauterbach-Hartmann, Rnr. 11). Es geht hier vielmehr um\ndie Frage, ob der Kläger gegen die Beklagten einen ungekürzten\nAusgleichsanspruch hat oder ob die Versicherungsanwartschaft in\nirgendeiner Weise zu berücksichtigen ist.\n\n17\n\nB. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Der Kläger hat Anspruch\nauf eine ungekürzte Ausgleichszahlung nach § 89 b HGB.\n\n18\n\n1. Daß die Voraussetzungen des Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2\ndieser Vorschrift vorliegen, steht im Berufungsrechtszug zwischen\nden Parteien nicht mehr im Streit. Insbesondere haben die Beklagten\ndie Ausführungen der Kammer zur Unwirksamkeit der von den Beklagten\nerklärten fristlosen Kündigung hingenommen. Es geht nunmehr\nausschließlich um die Frage, ob die Zahlung bzw. die ungekürzte\nZahlung eines Ausgleiches der Billigkeit entspricht (Abs. 1 Satz 1\nNr. 3). Sie ist zu bejahen.\n\n19\n\n2. In der Rechtsprechung des BGH ist es seit langer Zeit\nanerkannt, daß bei der nach § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB\nvorzunehmenden Abwägung das Vorliegen einer durch freiwillige\nBeiträge des Unternehmers begründeten - unverfallbaren -\nAnwartschaft auf Betriebsrente von Bedeutung sein kann (BGHZ 45,\n268, 27O ff; 51, 45, 58 f. = NJW 71, 462, 464 = VersR 71, 265, 268\nf. mit Anmerkung Höft; WPM 75, 856, 858; VersR 82, 593, 594 f. =\nNJW 82, 1814; VersR 84, 184, 185 f. = WPM 84, 212, 213 f. = LM § 89\nb HGB, Nr. 69; VersR 94, 8o7, 8o8). Dieser Grundsatz hat im\nSchrifttum einhellige Zustimmung gefunden (vgl. Küstner-von\nManteuffel-Evers, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Band 2,\n6. Auflage 1995, Rdn. 1OO7, 1OO8 m. N.). Er wird auch von den\nParteien nicht in Abrede gestellt. Ihm liegt die Erwägung zu\nGrunde, daß zwischen handelsrechtlichem Ausgleichsanspruch und der\nAltersversorgung eine ,funktionelle Verwandtschaft\" bestehe (BGHZ\n45, 273), da die Altersversorgung im wesentlichen den praktischen\nZweck einer Ausgleichszahlung übernehme ( a. a. O. 272; VersR 82,\n595 l. Sp.). Wenn und soweit dies der Fall ist, erscheint es nicht\ngerechtfertigt, dem Handelsvertreter neben den durch freiwillige\nLeistung des Unternehmers entstandenen Ansprüchen aus der\nAltersversorgung einen ungekürzten Ausgleichsanspruch zu belassen,\nzumal der Unternehmer seine Leistungen zur Begründung der\nRentenanwartschaft gerade in der Erwartung erbracht haben wird,\ndamit gleichzeitig eine Herabsetzung des Ausgleichsanspruches zu\nbewirken (vgl. Höft VersR 71, 271). Wie der Kläger aber hier mit\nRecht geltend macht, trifft diese Erwägung nur für den Fall zu, daß\nder Handelsvertreter in dem Zeitpunkt (oder zeitnah zu dem\nZeitpunkt) aus dem Vertragsverhältnis mit dem Unternehmer\nausscheidet, in dem nach den maßgeblichen Bestimmungen der\nAltersversorgung die Zahlung der Altersrente einsetzt. Denn nur\ndann erhält er, soweit sich der Barwert der Rente mit der\nrechnerischen Ausgleichszahlung deckt die Rente tatsächlich an\nStelle dieser Ausgleichszahlung. Anders liegt es, wenn - wie im\nStreitfalle - zwischen dem Ausscheiden und dem Einsetzen der\nRentenzahlungen ein Zeitraum von mehr als 13 Jahren liegt. Hier\nwird man nämlich nicht sagen können, daß die - wenn auch\nunverfallbar - Rentenanwartschaft tatsächlich ,im wesentlichen den\npraktischen Zweck einer Ausgleichszahlung übernehmen\" kann. Der BGH\nhat dazu im Urteil vom 17. 11. 1983 (VersR 84, 184, 185 r.S.p.)\nausgeführt, der (dortige) Kläger, der keiner\nSozialversicherungspflicht unterliege, müsse für ausreichende\nAlters- und Hinterbliebenen Versorgung selber Vorsorge treffen.\nInsoweit werde er also durch die von der beklagten\nVersicherungsgesellschaft begründete Versorgungsanwartschaft schon\nheute entlastet. Im Streitfall hält der Kläger dem zu Recht\nentgegen, daß diese Argumentation der tatsächlichen Situation eines\nvor Eintritt in das Rentenalter ausscheidenden Handelsvertreters\nnicht ausreichend Rechnung trägt. Denn ein Handelsvertreter in der\nSituation des Klägers ist normalerweise darauf angewiesen, sich\neine neue Existenz zu schaffen, etwa nach Abschluß eines\nHandelsvertretervertrages mit einem anderen Unternehmer, neue\nKunden zu werben und neue Provisionen zu verdienen. Dazu braucht\nman Zeit und Geld. In dieser Situation hat die Ausgleichszahlung\nnach § 89 b HGB jedenfalls auch den Zweck, dem Kläger für eine\nÜbergangszeit die nötigen Geldmittel zur Verfügung zustellen, die\ner benötigt, bis ihm aus einer neuen Tätigkeit ausreichende\nlaufende Mittel zufließen. Eine Rentenanwartschaft ist hierfür kein\nÄquivalent; denn sie kann weder kapitalisiert, noch auch nur\nbeliehen werden. D. h. : der Kläger hat eine Anwartschaft, die ihm\nzwar in der Zukunft nützlich sein wird, für die er sich derzeit\naber ,nichts kaufen kann\".\n\n20\n\n3. Die letztgenannte Frage kann aber dahingestellt bleiben. Denn\nauch der BGH hält unter Voraussetzungen, wie sie hier vorliegen,\neine Berücksichtigung der Rentenanwartschaft nur für geboten, wenn\ndie jeweiligen Vertragsparteien sich darüber einig geworden sind\n(VersR 84, 186 l.Sp.; 94, 8o8 r. Sp.). Daran fehlt es hier.\n\n21\n\na) Die Beklagten meinen, auf eine Vereinbarung könne es wegen\nder Regelung des § 89 b Abs. 4 Satz HGB nicht ankommen. Danach kann\nder Ausgleichsanspruch nicht im voraus ausgeschlossen oder - was\ndem gleichsteht (BGH WPM 75, 858 l. Sp.) - eingeschränkt werden.\nDem steht aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes\n(VerR 84, 186 l. Sp.) nicht entgegen, bei der Prüfung der Frage, ob\nund inwieweit ein Ausgleichsanspruch entstanden ist, aus\nBilligkeitsgründen auch auf solche Umstände abzustellen, deren\nBerücksichtigung im Rahmen des § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB die\nVertragsparteien vereinbart haben. Der Senat schließt sich dem an.\nDie gegen diese Rechtssprechung von Küstner (BB 94, 159O, 1591 f.;\nderselbe in Handbuch des gesamten Außendienstrechtes, Band 2, 6.\nAuflage 1995, Rnr. 895) erhobene Kritik überzeugt den Senat nicht.\nWenn auch die Vertragsparteien nach § 89 a Abs. 4 Satz 1 HGB keine\nvertragliche Vereinbarung über den Ausschluß oder die Einschränkung\ndes Ausgleichsanspruches treffen können, so ist es ihnen doch\nunbenommen, durch ihr Einverständnis zum Ausdruck zu bringen, was\nsie für der Billigkeit entsprechend erachten. Ein solcher\nübereinstimmender Wille zwingt das Gericht, anders als eine\nvertraglich bindende Erklärung, nicht, diese Einigung der Parteien\nohne weiteres seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Andererseits\nkann es dem Gericht aber nicht verwehrt sein, bei der von ihm zu\ntreffenden Billigkeitsabwägung die Vorstellungeb der\nVertragsparteien angemessen zu berücksichtigen.\n\n22\n\nb) Eine Willensübereinstimmung der Parteien im vorstehenden\nSinne ergibt sich weder aus dem Agenturvertrag vom 2. 7. 1979, noch\naus den Anlagen zum Schreiben der Beklagten vom 28. 5. 1979.\n\n23\n\naa) In § 1O des Vertrages (Bl. 13 GA) heißt es, der Kläger könne\nnach ununterbrochener Tätigkeit von einem Kalenderjahr an der\nZukunftssicherung der Beklagten ,entsprechend den geltenden\nGrundsätzen\" teilnehmen. Das ist für sich gesehen eine inhaltsleere\nVerweisung, da nicht hinreichend deutlich wird, welche ,Grundsätze\"\nhier in Bezug genommen werden. Nach § 12 Nr. 1 des Vertrages (Bl.\n14 GA) besteht zwischen den Vertragsparteien Übereinstimmung, daß\ndie Berechnung etwaiger Ansprüche aus § 89 b HGB nach den\n,Grundsätzen zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruches...\"\nerfolgen soll. Damit wird ersichtlich auf das als Anlage K 9 zur\nKlageschrift (Bl. 35 f.) vorgelegte Regelungswerk Bezug genommen,\nin dessen Abschnitt V sich eine Klausel über die Berücksichtigung\nvon Anwartschaften aus einer durch Beiträge der Beklagten\naufgebauten Alters- und Hinterbliebenenversorgung findet. Bei\ndiesem Regelungswerk handelt es sich, wie auch die Beklagten nicht\nAbrede stellen, um allgemeine Geschäftsbedingungen. Sie sind nicht\nBestandteil des Vertrages geworden.\n\n24\n\n(1) Wie der Kläger unwidersprochen geltend macht, haben ihn die\nvorerwähnten ,Grundsätze\" bei Abschluß des Vertrages nicht\nvorgelegen. Damit haben die Beklagten dem Kläger entgegen § 2 Abs.\n1 Nr. 2 AGB - Gesetz nicht die Möglichkeit verschafft, in\nzumutbarer Weise vom Inhalt der Geschäftsbedingungen Kenntnis zu\nnehmen. Denn dazu wäre jedenfalls bei einem komplizierten Regelwerk\nwie hier die Überlassung einer Abschrift vor Abschluß des Vertrages\nerforderlich gewesen).\n\n25\n\nEtwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten\nnicht aus § 24 AGB-Gesetz. Nach dieser Vorschrift findet u. a. § 2\nAGB-Gesetz auf Verträge unter den Kaufleuten keine Anwendung. Der\nKläger ist aber bis zum Abschluß des Vertrages vom 2. 7. 1979 nicht\nKaufmann, sondern Arbeitnehmer gewesen. Erst mit Abschluß des\nVertrages ist er Kaufmann, nämlich Handelsvertreter geworden. Auf\neinen solchen Fall ist § 24 AGBGesetz nicht anwendbar (vgl.\nMünchner Kommentar - Basedow, 3. Auflage, § 24 AGB - Gesetz, Rnr.\n3; Palandt-Heinrichs, § 24 AGB-Gesetz, Rnr.11). Denn die Vorschrift\nwill ersichtlich nur denjenigen aus dem Schutzbereich des AGB -\nGesetzes teilweise ausnehmen, der bereits bei Abschluß des\njeweiligen Vertrages Kaufmann ist. Wer erst mit Abschluß eines\nVertrages zum Kaufmann wird, ist bis zum Abschluß des Vertrages\nebenso schutzwürdig wie jeder sonstige nichtkaufmännische\nVertragspartner. Im übrigen gibt sich für den vorliegenden Fall\ngleiches schon daraus, daß die hier in Rede stehende Verpflichtung,\neine Abschrift der Geschäftsbedingungen dem Kläger auszuhändigen,\nvor Abschluß des Vertrages zu erfüllen gewesen wäre, also zu einem\nZeitpunkt, als der Kläger noch nicht Kaufmann war. Der Senat kann\noffen lassen, ob es sich etwas anderes ergeben würde, wenn zu\nLasten des Klägers feststünde, daß ihm die Regelung der\n,Grundsätze\", soweit es hier auf diese ankommt, bei Abschluß des\nVertrages bekannt gewesen ist. Das behaupten die Beklagten zwar.\nIhr Vorbringen ist aber nicht hinreichend substantiiert und gibt zu\nAufklärung in tatsächlicher Hinsicht keine Veranlassung. Die\nBeklagten machen auf den Seiten 8 ff. der Berufungsbegründung (Bl.\n19O ff. GA) lediglich in allgemeiner Form geltend, zu den Aufgaben\ndes Klägers während seiner Angestelltentätigkeit habe es auch\ngehört, die von ihm betreuten Versicherungsvertreter über ihren\nStatus und die damit verbundenen Rechte und Pflichten zu\ninformieren. Zu den Aufgaben des Klägers habe deshalb auch die\nLektüre der vorerwähnten ,Grundsätze\" gehört. Die Beklagten zeigen\naber keinen konkreten Fall auf, in dem es während der\nBerufstätigkeit des Beklagten vor Abschluß des Vertrages vom 2. 7.\n1979 tatsächlich zur Erörterung jener ,Grundsätze\" aus Anlaß\nirgendeines Streitfalles gekommen ist; insbesondere zeigen sie\nkeinen Fall auf, in dem es um die hier interssierende Klausel über\ndie Berücksichtigung der Altersvorsorge gegangen ist. Dazu hätte\nschon allein deshalb Veranlassung bestanden, weil der Kläger\nseinerseits geltend macht, bei der ihm obliegenden Betreuung von\nHandelsvertretern hätten die ,Grundsätze\" nicht die geringste\nBedeutung gehabt; mit Fragen, die sich bei der Beendigung von\nHandelsvertreterverträgen gestellt hätten, habe er nichts zu tun\ngehabt. Seine Aufgabe sei vielmehr die Erörterung praktischer\nFragen gewesen, (Seite 11 der Berufungserwiderung, Bl. 216 GA). Auf\ndiesen Punkt hat der Senat die Beklagten in der Verhandlung\nhingewiesen.\n\n26\n\nbb) Dem Schreiben der Beklagten vom 28. 5. 1979 (Anlage K 7, Bl.\n22 GA) haben beigelegen der Ausdruck eines Formschreibens vom 15.\n3. 1979, die gedruckte Broschüre ,Zukunftssicherung...\" (Bl. 25 ff.\nGA) und ein weiteres Blatt ,Versicherung der hauptberuflichen\nMitarbeiter\" (Bl. 34 GA).\n\n27\n\n(1) Aus dem erstgenannten Schriftstück ergibt sich lediglich,\ndaß der Kläger die Möglichkeit haben sollte, zwischen der früheren\n,Versorgungseinrichtung\" und der neuen ,Zukunftssicherung\" zu\nwählen. Das besagt für sich gesehen nichts.\n\n28\n\n(2) Die Broschüre verhält sich über die Wechselwirkung zwischen\nRentenanwartschaft und Ausgleichsanspruch in ihren Abschnitten VII\n1 und IX 1 b. Für den hier interessierenden Fall des Ausscheidens\nvor Eintritt des Versicherungsfalles ist die letztgenannte Stelle\nmaßgeblich. Auf dieses Regelwerk ist aber nicht im Vertrag vom 2.\n7. 1979 Bezug genommen worden. Ohnehin regelt die Stelle, worauf\nschon das Landgericht zutreffend hingewiesen hat, etwas anderes als\ndie vorerwähnten ,Grundsätze\". Darüber hinaus wird das Verhältnis\nder Abschnitte VII und IX zu einander nicht hinreichend deutlich.\nIm letzten Satz des Abschnitt VII 1 ist von Anrechnung die Rede,\nwährend nach Abschnitt IX 1 b die Versicherung als gekündigt gelten\nsoll, soweit das Deckungskapital dem Ausgleichsanspruch entspricht.\nDererlei versteht ein juristischer Laie ohne Erläuterung nicht,\nauch ein Versicherungsangestellter nicht. In dem letztgenannten\nSchreiben findet sich zwar in der letzten Zeile auf Hinweis auf die\nVerrechnung des Deckungskapitals der Direktversicherung. Aber zum\neinen ist auch dieses Schreiben im Vertrag nicht in Bezug genommen.\nZum anderen paßt dieser Hinweis nicht mit der vorerwähnten Regelung\nin Abschnitt IX 1 b der Broschüre zusammen, so daß die Beklagten\naus ihm nichts herleiten können.\n\n29\n\nc) Es verbleibt deshalb dabei, daß eine Berücksichtigung der\nRentenanwartschaft bei der Ermittlung des Ausgleichsanspruches\nnicht stattfindet.\n\n30\n\nDie Berufung hat deshalb keinen Erfolg haben können.\n\n31\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 97 Abs.\n1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n32\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens: 109.739,50 DM. Beschwer der\nBeklagten: über 60.000,00 DM.\n\n33\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312081","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-09-19/18-u-14-96","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 89b","ref_norm":"89b","n":9},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 9b","ref_norm":"9b","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 89a","ref_norm":"89a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312081","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312081","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-09-19/18-u-14-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312081","retrieved":"2026-07-09 03:42:55.272056+00:00"}}