{"status":"available","doknr":"OLD312088","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0918.5U26.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-09-18","aktenzeichen":"5 U 26/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger wurde am 24.09.1991 in der Neurochirurgischen Klinik\nder Beklagten zu 3) wegen eines Akustikus-Neurinoms links operiert.\nNach der Operation stellten sich an beiden Unterschenkeln und Füßen\nLähmungs- und Taubheitserscheinungen ein, die auf eine Schädigung\ndes Nervus-Ischiadikus mit Fußheberparese infolge Drucks, rechts\nstärker als links, zurückzuführen sind.\n\n3\n\nDer Kläger hat behauptet, die Nervschädigung beruhe auf einer\nunsachgemäßen Lagerung während der vielstündigen Operation. Er sei\ndarüber, daß sich ein solches Risiko verwirklichen könne, nicht\naufgeklärt worden. Er hat beantragt,\n\n4\n\ndie Beklagten zu verurteilen, an ihn\nals Gesamtschuldner ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes\nSchmerzensgeld, mindestens jedoch 20.000,00 DM zu zahlen,\n\n5\n\nfestzustellen, daß die Beklagten als\nGesamtschuldner verpflichtet seien, ihm sämtliche weiteren\nimmateriellen und materiellen Schäden aus der Operation vom\n24.09.1991 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte,\ninsbesondere Sozialversicherungsträger übergegangen seien,\n\n6\n\ndie Beklagten zu verurteilen, an ihn\nals Gesamtschuldner 9.859,11 DM zu zahlen.\n\n7\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nSie haben ordnungsgemäße Lagerung behauptet. Eine Aufklärung\nüber die Möglichkeit einer Ischiadikus-Schädigung sei nicht geboten\ngewesen, weil damals nicht bekannt gewesen sei, daß es in sitzender\nLagerung zu einer solchen Schädigung kommen könne. Vorsorglich\nhaben sie sich auf hypothetische Einwilligung berufen.\n\n10\n\nDas Landgericht hat, sachverständig beraten, die Klage\nabgewiesen.\n\n11\n\nDagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er\nbehauptet, er sei überhaupt nicht über die Gefahr aufgeklärt\nworden, Lagerungsschäden erleiden zu können. Das Risiko einer\nIschiadikus-Schädigung sei sehr wohl aufklärungspflichtig. Gerade\nwegen seiner starken Übergewichtigkeit sei das Risiko, in sitzender\nPosition Lagerungsschäden zu erleiden, besonders groß gewesen. Ihm\nsei auch nicht die Alternative einer Operation in Rückenlage\nerklärt worden. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätte er diese\nPosition gewählt.\n\n12\n\nIm übrigen bestreitet er die von den Beklagten behauptete\nLagerung in sitzender Position. Im Konsiliar-Bericht vom 26.09.1991\nsei nämlich davon die Rede, daß die Lagerung in der Hocke erfolgt\nsei. Die sitzende Position sei wegen seines Gewichtes\nkontrainidiziert gewesen. Er beantragt,\n\n13\n\n##blob##nbsp;\n\n14\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils nach seinen in erster Instanz zuletzt gestellten Anträgen\nzu erkennen.\n\n15\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nSie treten der Berufung entgegen, wiederholen ihr\nerstinstanzliches Vorbringen und verteidigen das angefochtene\nUrteil.\n\n19\n\nWegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf\nTatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie\ndie im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze verwiesen.\n\n20\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n21\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte und prozeßordnungsgemäß\nbegründete Berufung ist in der Sache nicht gerechtfertigt. Das\nLandgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen, weil dem Kläger die\ngeltend gemachten Ansprüche weder aus unerlaubter Handlung (§§ 823,\n831, 847 BGB) noch dem Gesichtspunkt der schuldhaften\nVertragsverletzung (§§ 611, 242, 278 BGB) gegen die Beklagten\nzustehen.\n\n22\n\n1.\n\n23\n\nEin schadensursächlicher Behandlungsfehler ist nicht\nbewiesen.\n\n24\n\na)\n\n25\n\nDer Kläger ist in sitzender Position operiert worden. Das ergibt\nsich aus dem Operationsbericht des Operateurs Prof. K. vom\n24.09.1991, dem Anästhesieprotokoll vom selben Tage, dem\nAufklärungsbogen vom 23.09.1991 und schließlich dem\nGedächtnisprotokoll des Operateurs vom 27.09.1991. Insbesondere den\nOperations- und Anästhesieberichten kommt als zeitnahe\nDokumentation erhöhter Beweiswert zu. Soweit im Konsiliar-Bericht\nvom 26.09.1991 von einer Lagerung \"in der Hocke\" die Rede ist,\nhandelt es sich um die unmaßgebliche Niederlegung eines an der\nOperation unbeteiligten Dritten, die in diesem Punkt offenbar\nunrichtig ist. Im übrigen hat der Kläger erstinstanzlich selbst\nvorgetragen, er sei in sitzender Position gelagert gewesen.\n\n26\n\nb)\n\n27\n\nDie spezielle Art der Lagerung in sitzender Position ist nach\nden Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. S. für\nOperationen der durchgeführten Art lege artis. Sie biete erhebliche\nVorteile für den Operateur (und den Patienten), weil die venöse und\nkapillare Blutfüllung im Schädel-inneren vermindert werde. Dies\nführe zu einer wesentlich verbesserten Einsicht in das\nSchädelinnere und eine Minderung der Blutungsneigung (vgl. Bl. 114\nd.A.). Der Sachverständige hat ausdrücklich dargelegt, daß die\nerhebliche Fettleibigkeit des Klägers in Bezug auf die gewählte\nLagerung keine Kontraindikation darstelle (Bl. 111 - 116 d.A.). Daß\nder Kläger wegen seines Gewichtes stark auf das Fußende des\nOperationstisches drückte, hat dabei keine Rolle gespielt.\nLetzteres kann im übrigen auch nicht zu einer Schädigung des\nIschiadikusnerven geführt haben, wie sich aus der Diskussion der\nmöglichen Schadensursächlichkeit ergibt (Quetschung des Nervs als\nErgebnis einer Einklemmung zwischen einem entzündeten Muskel und\ndem knöchernen Becken; atypischer Verlauf des Nerven in Verbindung\nmit einer Innenrotation der Hüfte; Zusammenpressen von Nerven\neinschließlich der sie versorgenden Gefäße durch ischämische\nMuskelschwellung; vgl. Sachverständigengutachten Seite 16, 17),\nwobei er betont hat, daß die Kausalität der Schädigung letztlich\nunbekannt sei.\n\n28\n\nc)\n\n29\n\nDer Sachverständige hat nach Auswertung von Operationsbericht\nund Narkoseprotokoll ferner auch keinen Lagerungsfehler\nfestzustellen vermocht.\n\n30\n\nZugunsten des Klägers streitet schließlich auch kein\nAnscheinsbeweis. Das folgt aus der Sachverständigenbeantwortung der\nFragen 2 bis 4 des erstinstanzlichen Beweisbeschlusses (Bl. 108\nd.A.), die diesen rechtlichen Aspekt betreffen. Zwar ist dem\nSachverständigen eine Fußheberparese als Folge einer Operation in\nsitzender Lagerung des Patienten bisher unbekannt geblieben; er hat\naber in der Weltliteratur drei Fälle gefunden, bei denen es ohne\nerkennbaren Anlaß zu dieser Komplikation gekommen sei. Anders als\nbei einem Lagerungsschaden im Zuge einer Operation in\n\"Häschen-Stellung\" (vgl. BGH NJW 1984, 1403), geht es im Streitfall\nnicht um ein sogenanntes vollbeherrschbares Risiko. Es war den\nBeklagten ohne Schuldvorwurf gar nicht bekannt, daß im Falle des\nKlägers die Gefahr einer Ischiadikus-Schädigung bestand, wie der\nSachverständige überzeugend dargelegt hat. Es ist darüberhinaus\nkein irgendwie gearteter Mechanismus bekannt, auf diese Gefahr zu\nreagieren, sofern man die sitzende Position wählt. Offenbar gibt es\ndanach keine Möglichkeit, dieses seltene Risiko zu vermeiden, es\nsei denn, man wählt eine andere Art der Lagerung (Rückenlage), die\nvon den Behandlern indessen vor diesem Hintergrund nicht in\nErwägung gezogen zu werden brauchte, eben weil ihnen das Risiko\nohne Schuldvorwurf damals nicht bekannt war.\n\n31\n\n2.\n\n32\n\nDie Klage ist auch nicht aus dem Gesichtspunkt der\neigenmächtigen Behandlung gerechtfertigt, die auch vorliegt, wenn\ndie Einwilligung in die Operation wegen unzureichender\nRisikoaufklärung unwirksam ist. Den Beklagten ist ein\nschadensursächliches Aufklärungsversäumnis nicht anzulasten.\n\n33\n\nDer Kläger ist über die speziellen Operationsrisiken, von denen\nsich keines verwirklicht hat, aufgeklärt worden. Er ist auch über\ndie Lagerungsposition (\"ITN im Sitzen\") und die sich daraus\nergebende spezielle Gefahr, eine Luftembolie zu erleiden,\naufgeklärt worden, ferner über weitere Risiken, die sich sämtlich\nnicht verwirklicht haben (vgl. Aufklärungsbogen vom 23.09.1991, Bl.\n4 des Anlagenheftes). Das Risiko, eine Ischiadikus-Schädigung zu\nerleiden, über das er nicht aufgeklärt worden ist, ist damals\njedenfalls nicht aufklärungspflichtig gewesen. Der Sachverständige\nhat überzeugend dargelegt, daß zum Operationszeitpunkt über dieses\nRisiko in der Bundesrepublik generell nicht aufgeklärt worden sei,\nweil es den beteiligten Neurochirurgen und Anästhesisten in diesem\nZusammenhang unbekannt gewesen sei. Er selbst habe erst aufgrund\nder Recherchen zu dem in diesem Rechtsstreit zu erstattenden\nGutachten von drei in der Weltliteratur beschriebenen Fällen\nerfahren, von einem weiteren, der sich nach der\nstreitgegenständlichen Operation ereignet hat. Die\nUrsachendiskussion sei offen. Danach kann von einer vorwerfbaren\nAufklärungspflichtverletzung nicht die Rede sein.\nAufklärungspflichtig sind neben den allgemeinen, die bekannten\neingriffsspezifischen Risiken, selbst wenn sie sich sehr selten\nverwirklichen. Jedenfalls an der erforderlichen Kenntnis hat es im\nStreitfall gefehlt. Der Kläger war deshalb auch nicht über die\nAlternative der Rückenlage aufzuklären.\n\n34\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1,\n708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n35\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens und Wert der Beschwer für den\nKläger: 39.859,11 DM, davon 20.000,00 DM für den Antrag zu 1) und\n10.000,00 DM für den Feststellungsantrag.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312088","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-09-18/5-u-26-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312088","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312088","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-09-18/5-u-26-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312088","retrieved":"2026-07-09 03:42:55.915496+00:00"}}